OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2010 - 9 U 233/09
Fundstelle
openJur 2010, 951
  • Rkr:
Verfahrensgang
Verbraucherrecht Versicherungsrecht Zivilrecht
§§ 307, 308, 309 BGB; §§ 174, 176 VVG; § 1 UKlaG

1. Nach In-Kraft-Treten des neuen VVG besteht beim Abschluss von neuen Verträgen keine Begehungsgefahr dafür, dass für diese Verträge noch AGB-Klauseln verwendet werden, die mit der ab 1.1. 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht zu vereinbaren sind. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Versicherung die als unwirksam und intranparent angegriffenen Klauseln für die Vergangenheit als rechtmäßig verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat.

2. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 kann es genügen, wenn die Versicherungsnehmer in AVB für Lebensversicherungsverträge auf beigefügte Tabellen verwiesen werden, aus denen der im Fall einer vorzeitigen Bendigung des Vertrages durch Kündigung zu erwartende Rückkaufswert entnommen werden kann.

3. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 genügt es nicht, wenn in den Tabellen nur der sich nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebende Auszahlungsbetrag und nicht der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Zeitwert = Rückkaufswert aufgeführt wird. Den Versicherungsnehmern wird so die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten.

4. Dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrages anfallende Provisionen tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus, in dem ihm auch die Art und Größenordnung der Abschlusskosten, mit denen er belastet werden soll, offen zu legen sind. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zugänglich ist, ist es nicht getan.

5. Die Beweislast für die Angemessenheit der Höhe des von der Versicherung gemäß §§ 174 Abs. 4 bzw. 176 Abs. 4 VVG a.F. einbehaltenen Stornoabzugs liegt bei der Versicherung, in AGB darf nicht der Eindruck vermittelt werden, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen.

6. Eine Regelung des Stornoabzugs in AVB, bei der der Versicherungsnehmer die Höhe unschwer errechnen kann, ist gleichwohl intransparent, wenn nicht deutlich wird, dass die Versicherung zu einem Stornoabzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist

(Leitsätze: VRiOLG Sievers)

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten)

es zu unterlassen,

(1) bei der Abwicklung von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen:

[§ 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit (...) ganz oder teilweise schriftlich kündigen, (...)
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist (vgl. § 176 VVG).] Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter „Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten“ entnehmen. (...)
(4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) kein Rückkaufswert vorhanden. (...) Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]
In diesem Fall setzen wir (...) die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird.
[(6)] Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (vgl. Absatz 3) (...) Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Versicherungssumme jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt. (...)
[(7)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 14) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[§ 14 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
(1)] Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
[(2)] Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.
(...)
[(3)] Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen.

(2) bei der Abwicklung von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen:

[§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung (...) ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(...)
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der insgesamt von Ihnen gezahlten Beiträge, ohne die auf Zusatzversicherungen entfallenden Beitragsteile. ...] Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei wir einen Abzug vornehmen (§ 176 VVG gilt entsprechend). In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versicherungsurkunde unter „Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Renten und Rückkaufswerten“ entnehmen. (...)
[(4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluß-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
(...)
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie (...) verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.] In diesem Fall setzen wir (...) die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Leistung herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird.
[(7)] Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (siehe Absatz 3) sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die Sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden. Sofern Sie nicht mit Beiträgen oder sonstigen Beträgen in Rückstand sind, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag. Die Übersicht über die garantierten beitragsfreien Renten ist in der Versicherungsurkunde abgedruckt. (...)
...
[(8)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluß-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) keine beitragsfreie Rente vorhanden. (...) Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabelle und den Erläuterungen zu dieser Tabelle entnehmen.
[§ 10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren?
(1)] Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
[(2)] Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (...)
[(3)] (...) Nähere Informationen können Sie den in Ihrer Versicherungsurkunde abgedruckten Tabellen und den Erläuterungen zu diesen Tabellen entnehmen.

(3) bei der Abwicklung von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen:

[§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Leistung. ...] Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug in Höhe von 2% der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge. ... Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.
[(4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 3 genannten Abzug kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden.
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.] In diesem Fall vermindern wir das Deckungskapital um einen Abzug (vgl. Absatz 3) [sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden.
(10)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 7 genannten Abzug keine beitragsfreie Rente vorhanden.
[§ 13 Wie verrechnen wir die Abschlußkosten?
(1)] Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Den größten Teil der Abschlußkosten tilgen Sie in den ersten Jahren mit Ihren Beitragszahlungen. Der so zu tilgende Betrag beträgt 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge ohne die auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Beitragsteile ... Wir verrechnen diesen Betrag in gleich bleibenden Raten mit Ihren Beitragszahlungen, und zwar, je nach vereinbarter Laufzeit Ihres Vertrages, bei Laufzeiten von
- 2 – 15 Jahren: im 1. Versicherungsjahr,
- 16 – 30 Jahren: in den ersten 2 Jahren,
- 31 – 45 Jahren: in den ersten 3 Jahren,
über 45 Jahren: in den ersten 4 Jahren.

2. an den Kläger € 1.641,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz fallen dem Kläger 22 % und der Beklagten 78 % zur Last, von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung sowie bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, darf sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird zugelassen.

und beschließt:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 58.000 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Beklagten bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg.

Die Beklagte unter ihrer damaligen Firmierung H...-M.... Versicherungs-AG verwendete jedenfalls im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen die als Anlage K1 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, beim Abschluss von herkömmlichen Rentenversicherungen die als Anlage K1b und beim Abschluss von fondsgebunden Rentenversicherungen die als Anlage K1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Klage bezieht sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung. Hinsichtlich der kapitalbildenden Lebensversicherungen stehen konkret die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 6 und 14 jeweils in Verbindung mit den Regelungen zum Rückkaufswert und der beitragsfreien Versicherungssumme in Streit, hinsichtlich der herkömmlichen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 6 und 10 und hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 8 und 13. Für den jeweiligen Regelungsinhalt wird auf die als Anlagen K1, K1b und K1c eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen.

Die streitgegenständlichen Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen bzw. jene für herkömmliche Rentenversicherungen nehmen für den Rückkaufswert (im Fall der Kündigung) bzw. für die beitragsfreie Versicherung / Rente (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) jeweils Bezug auf in der Versicherungsurkunde abgedruckte Tabellen und Erläuterungen zu diesen Tabellen. Die in diesen Tabellen genannten Beträge weisen die Rückkaufswerte bzw. die beitragsfreien Versicherungssummen vermindert um einen zusätzlichen Stornoabzug aus. Für die Einzelheiten dieser Tabellen und deren Erläuterungen wird auf die als Anlagen B 1 und B 3 zur Akte gereichten Muster-Policen Bezug genommen. Für die fondsgebundene Rentenversicherung verweisen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen auf eine in der Versicherungsurkunde abgedruckte unverbindliche Modellrechnung. Insoweit wir auf die als Anlage B 4 zur Akte gereichte Muster-Police Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte wegen eines Teils der hier streitgegenständlichen Klauseln zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundegerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam.

Nach Erweiterung und Änderung seiner Klaganträge hat der Kläger zuletzt erstinstanzlich die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Klauseln beanstandet, wobei der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten werden sollte, diese Klauseln beim Abschluss von Verträgen zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und dabei behauptet, dass sie die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beim Abschluss von kapitalbildenden Versicherungen, konventionellen Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende. Fondsgebundene Lebensversicherungen habe sie zu keiner Zeit angeboten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Seit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1. Januar 2008 verwende sie neu gestaltete AVB, um den Änderungen des VVG-2008 Rechnung zu tragen.

Die Beklagte hat die Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für hinreichend transparent und angemessen gehalten und deren Wirksamkeit verteidigt. Insbesondere genüge die den Versicherungsscheinen beigefügte Tabelle inhaltlich den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001. Dem Versicherungsnehmer solle mithilfe der Tabelle ermöglicht werden, verschiedene in Konkurrenz zueinander stehende Finanzprodukte zu vergleichen. Maßgebliches Kriterium für die Vergleichbarkeit seien die dem Versicherungsnehmer mitgeteilten tatsächlichen Auszahlungsbeträge. Dies entspreche den Hinweisen des Bundesamtes für das Versicherungswesen, das zum Inhalt von Garantiewertetabellen ausgeführt habe (VerBAV 1995, 283, 285), dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sei hiervon nicht abgerückt. Nach § 2 Abs.1 Nr.4 VVG-InfoV bestehe für alle ab 1. Januar 2008 geschlossenen Lebensversicherungsverträge die Verpflichtung zum Ausweis von Garantiewertetabellen. Aus der Begründung zu dieser Verordnung gehe hervor, dass die bisher öffentlichrechtlichen Bestimmungen der R. I. 2. D. der Anlage D zu § 10a VAG übernommen würden. Damit habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Anordnung der Aufsichtsbehörde anschließe.

Das Landgericht hat in dem von beiden Seiten angefochtenen Urteil, auf welches Bezug genommen wird, der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapitallebensversicherungen und herkömmliche Rentenversicherungen vollen Umfangs sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klagabweisung bei fondsgebundenen Rentenversicherungen bezüglich der Klauseln in § 8 Abs. 3 S. 3 und Abs. 7 S. 2 der AVB zum Stornoabzug und in § 13 der AVB zu den Abschlusskosten sowie dagegen, dass das Landgericht den Antrag bezgl. Erstattung von Abmahnkosten überwiegend abgewiesen hat und gegen die Kostenquote.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag weiter, die Klage in Gänze abzuweisen. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach eine hinreichende Transparenz vorliege. Die Beklagte beruft sich dabei auf Vorgaben durch das Bundesaufsichtsamt, das gerade gefordert habe, dass die Versicherungsnehmer durch Angabe der tatsächlichen Auszahlungsbeträge Klarheit über die Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung erhielten. Auch der BGH habe Tabellen mit den tatsächlichen Auszahlungsbeträgen nicht beanstandet. Im Übrigen sei Transparenz nur insoweit herzustellen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Eine konkrete Angabe des Zeitpunkts, ab wann ein Rückkaufswert/eine beitragsfreie Versicherungssumme entstehe und wie hoch dieser/diese dann sein werde, sei in den AVB nicht möglich, da es für diese Angaben auf die Ausgestaltung des konkreten Vertrags ankomme.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1136/07) zurückzuweisen;
2. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1136/07) abzuändern und die Beklagte über das vom Landgericht mit Urteil vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1136/07) ausgesprochene Verbot hinaus zu verurteilen:
(1) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen
3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
[§ 8 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
(3) Nach Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert, soweit ein solcher bereits entstanden ist, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Leistung. ...] Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug in Höhe von 2% der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge. ...
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.] In diesem Fall vermindern wir das Deckungskapital um einen Abzug (vgl. Absatz 3) [sowie um rückständige Beiträge und sonstige Beträge, die sie uns aus dem Vertragsverhältnis schulden.
(10)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) und dem in Absatz 7 genannten Abzug keine beitragsfreie Rente vorhanden.
[§ 13 Wie verrechnen wir die Abschlußkosten?
(1)] Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Den größten Teil der Abschlußkosten tilgen Sie in den ersten Jahren mit Ihren Beitragszahlungen. Der so zu tilgende Betrag beträgt 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge ohne die auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Beitragsteile ... Wir verrechnen diesen Betrag in gleich bleibenden Raten mit Ihren Beitragszahlungen, und zwar, je nach vereinbarter Laufzeit Ihres Vertrages, bei Laufzeiten von
- 2 – 15 Jahren: im 1. Versicherungsjahr,
- 16 – 30 Jahren: in den ersten 2 Jahren,
- 31 – 45 Jahren: in den ersten 3 Jahren,
über 45 Jahren: in den ersten 4 Jahren.
(2) zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 (Landgericht € 200,00) an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. November 2007.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage ab- zuweisen;
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1.1.2008 wendet.

Die Unterlassungsklage nach dem UKlaG setzt für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs die Gefahr voraus, dass die Beklagte ohne das Verbot voraussichtlich in Zukunft in der angegriffenen Weise handeln werde (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr). Soweit der Beklagten verboten werden soll, beim Abschluss von neuen Verträgen nach dem 1.1.2008 die beanstandeten Klauseln zu verwenden, besteht eine solche Gefahr nicht.

Zwar gilt der Grundsatz, dass nach - einer hier zunächst unterstellten - Verwendung von unwirksamen AGB vermutet wird, dass es auch zu weiteren Verstößen kommen wird. Normalerweise kann dem nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden. Eine Besonderheit ergibt sich hier jedoch daraus, dass mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen VVG gesetzliche Vorgaben vorliegen, die zum Teil eine Änderung der bis dahin üblichen AVB zwingend vorgeben. Es liegt daher auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre AVB der neuen gesetzlichen Regelung anpassen und daher für neue Verträge nicht mehr ihre alten AVB verwenden werden. Auch wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte ihre neuen AVB nicht vorgelegt habe, ist es kaum vorstellbar, dass Neuverträge noch mit den alten AVB abgeschlossen werden. Das Landgericht hat die Gefahr gesehen, dass ggf. „kerngleiche“ AVB für Neuverträge verwendet werden könnten. Das ist aber nicht näher erläutert und angesichts des durchaus engen Rahmens der noch vom Kernbereich erfassten Abwandlungen kaum plausibel. Das neue VVG sieht strikte Regelungen bezüglich Stornoabzug sowie Abschluss- und Vertriebskosten vor (§ 169 Abs. 3 + Abs. 5), die z.T. deutlich von den hier angegriffenen Regelungen der alten AVB abweichen und daher eine auch nur „kerngleiche“ Weiterverwendung der hier angegriffenen Klauseln ausschließen. Hier liegt es daher so wie in dem von Bornkamm (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 28. Aufl. 2010, Rdz. 1.43 zu § 8) beschriebenen Fall, dass z.Zt. der Beanstandung eine zweifelhafte Rechtslage vorlag, die durch eine Gesetzesänderung beseitigt worden ist. In einem solchen Fall ist nicht anzunehmen, dass der Verletzer sein beanstandetes Verhalten fortsetzen wird, wenn der Gesetzgeber dieses Verhalten als eindeutig verboten definiert hat. Damit liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr auch ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszugehen ist.

Mangels Bestehens einer Wiederholungsgefahr ist die Unterlassungsklage abzuweisen, soweit der Beklagten die Verwendung der Klauseln beim Abschluss von Verträgen nach dem 1.1.2008 verboten werden soll.

2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit der Beklagten verboten worden ist, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die beanstandeten Klauseln zu berufen. Dass insoweit Wiederholungsgefahr besteht, ist unproblematisch zu bejahen, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagte, die die Rechtmäßigkeit ihrer AVB verteidigt, bei den Verträgen, die in der Zeit von 2001 bis 2006 abgeschlossen wurden, nach den AVB verfahren wird. Zu Recht hat das Landgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, angenommen, dass die beanstandeten Klauseln gemäß §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind, sodass der Beklagten die Verwendung gemäß § 1 UKlaG verboten werden muss. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:

a) Kapitallebensversicherungen

Das Landgericht hat die Regelungen zur Kündigung in § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 AVB (Anlage K 1a) bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 6 Abs. 5 bis Abs. 7 in ihrer Gesamtheit für unwirksam, weil nicht hinreichend transparent gehalten. Dem schließt sich der Senat an, wobei lediglich die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt sind:

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach eine Irreführung bereits in der Formulierung: „Er (der Rückkaufswert) wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet“ liege, da es mehrere anerkannte versicherungsmathematische Methoden der Berechnung des Zeitwerts gebe. Auch der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 9.5.2001 (VersR 2001, 841,844) nicht verlangt, dass der Versicherer dem potenziellen Versicherungsnehmer mitteilt, welche Methode er anwendet. Dem Landgericht ist aber darin zu folgen, dass die Klausel schon deswegen nicht den Transparenzanforderungen genügt, weil dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten wird.

Die dagegen in der Berufung angeführten Argumente greifen nicht durch. Zu Unrecht will die Beklagte aus dem angeführten Urteil des BGH entnehmen, dass eine derartige Aufstellung der um den Stornoabzug gekürzten Auszahlungsbeträge den Anforderungen an die Transparenz genüge. Der BGH hat in seinem späteren Urteil von 2005 darauf hingewiesen, dass in dem Urteil von 2001 kein Anlass zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Stornoabzug bestanden habe. Auch der Einwand der Beklagten mit der Anweisung durch das Bundesaufsichtsamt geht fehl. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nichts im Wege stand und steht, dass die Versicherung den zutreffend ermittelten Zeitwert angibt und weiter den Stornoabzugsbetrag mitteilt, der dann zu dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag führt. Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage. Das Gesetz differenziert eindeutig zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert = Rückkaufswert und dem sich nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebenden Auszahlungsbetrag. Aus dem Umstand, dass in § 174 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. für die Berechnung des Rückkaufswerts auf § 176 Abs. 3 + 4 VVG a.F. verwiesen wird, dass § 176 die Überschrift „Rückkaufswert“ enthält und auch der Abs. 4 zu diesem Paragraphen gehört, kann nicht gefolgert werden, dass das Gesetz unter dem „Rückkaufswert“ diesen Auszahlungsbetrag versteht. Daher ist es auch falsch und irreführend, wenn die Beklagte auf die „Erläuterungen zur Berechnung von beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerten“ verweist, weil die vorzunehmenden Abzüge mit der Berechnung des Rückkaufswertes nichts zu tun haben.

Auch die „Warnhinweise“ in § 6 Abs. 4 und 7: „Die Kündigung bzw. die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.“ sind zu Recht von Klägerseite als nicht ausreichend transparent angegriffen worden. Gerade in der Anfangsphase wäre es für den Versicherungsnehmer nachteilig. eine Kündigung hinauszuschieben. Denn die noch ggf. mühevoll aufgebrachten Prämienzahlungen würden nicht dem Versicherungsnehmer zugute kommen, sodass es in den nicht seltenen Fällen, in denen sich bereits nach recht kurzer Zeit herausstellt, dass der Vertrag nicht bedient werden kann, eine möglichst rasche Kündigung empfiehlt. Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof gerade gefordert hat, dass die Versicherungsnehmer über die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages entstehenden Nachteile informiert und entsprechend gewarnt werden. Diese Warnung muss aber so differenziert erfolgen, dass der Versicherungsnehmer in jedem Vertragsstadium ermessen kann, welche Konsequenzen sich für ihn bei Auflösung bzw. Fortführung des Vertrags ergeben.

Zu Recht hat das Landgericht auch die Hinweise auf die Berechtigung zum Stornoabzug in § 6 Abs. 3 und Abs. 6 für nicht hinreichend transparent gehalten. Die Beklagte weist mit der Formulierung : „In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten,“ zwar wohl hinreichend transparent darauf hin, dass dieser Abzug sich nicht automatisch aus dem Gesetz ergibt, sondern eine von der Beklagten in den AVB vorgegebene Regelung darstellt. Zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass der Versicherungsnehmer auch mit den Verweisen auf die Erläuterungen und die Tabelle sich kein zuverlässiges Bild von der Höhe des zu erwartenden Abzugs machen kann.

Die Regelung zu den Abschlusskosten in § 14 ist vom Landgericht zu Recht als intransparent und daher unwirksam beurteilt worden. Dabei folgt die Intransparenz neben dem vom Landgericht zutreffend als fehlend beanstandeten Hinweis darauf, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingereichten Beiträge erreicht bzw. dass in den Folgejahren nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehen, und der Vermengung von Abschlusskosten und zusätzlichem Stornoabzug auch daraus, dass die Versicherungsnehmer über die Art der Abschlusskosten nicht aufgeklärt werden. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist es nicht getan. In dieser Bestimmung ist zwar deutlich definiert, welche Aufwendungen zu den Abschlusskosten gehören, wobei zutreffend an erster Stelle die besonders ins Gewicht fallenden Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen sowie Courtagen an die Versicherungsmakler aufgeführt sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist es jedoch nicht ohne Weiteres möglich, Zugriff auf den Verordnungstext zu nehmen. Auch wenn nicht verlangt werden kann, dass die genaue Höhe der Provision mitgeteilt wird, ist doch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit den AVB die ihr entstandenen Vermittlungskosten auf den Versicherungsnehmer abwälzen will. Dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus.

b) Rentenversicherungen

Die Klauseln zur Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 AVB (Anlage K 1b) bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 6 Abs. 6 bis Abs. 8 und die Regelung zur Verrechnung von Abschlusskosten gemäß § 10 Abs. sind zu Recht verboten worden, weil die Beklagte auch hier dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthält.

c) Fondsgebundene Rentenversicherungen

Die Klausel in § 8 Abs. 3: „Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.“ (Anlage K 1c), ist vom Landgericht zu Recht im Hinblick auf § 309 Nr. 12 a BGB beanstandet worden. Die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung der Regelungen in § 309 Nr. 12 a BGB einerseits und in § 308 Nr. 7 b i.V.m. § 309 Nr. 5 b BGB andererseits hält der Senat für überzeugend. Auch wenn in § 8 Abs. 3 AVB im Anschluss an die angegriffene Passage näher erläutert wird, wozu der Abzug dient, kommt doch in den AVB nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des von ihr vorgesehenen Abzugs darzulegen hätte. Die Klausel vermittelt demgegenüber den Eindruck, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen.

Soweit im Urteil des Landgerichts weitere Klauseln zu fondsgebundenen Rentenversicherungen verboten worden sind, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie auf das oben zur Kapitallebensversicherung Ausgeführte verwiesen werden.

3. a)Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags wendet, nach welchem der Beklagten verboten sein soll, sich bei der Abwicklung von Verträgen auf die Klauseln in § 8 Abs. 3 S. 3 und Abs. 7 S. 2 der AVB für die fondsgebundene Rentenversicherung zu berufen. Mit der Formulierung:

„Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, vermindert um einen Abzug in Höhe von 2% der bis zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge.“

kommt in irreführender Weise zum Ausdruck, dass der von der Beklagten vorgegebene Abzug dem nach dem Gesetz berechneten Rückkaufswert entspricht. Es mag richtig sein, dass der Versicherungsnehmer in der Lage ist, den Abzugsbetrag (2 % aller bis zum zum vereinbarten Rentenbeginn noch ausstehenden Beiträge) auszurechnen. Dass es sich hier um einen Abzug handelt, der nur zulässig ist, wenn er vereinbart und angemessen ist, wird dagegen nicht hinreichend deutlich.

In gleicher Weise gilt das für die Regelung zur Berechnung des beitragsfrei versicherten Guthabens.

b) Ebenso hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Antrag bezüglich der Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten gemäß § 13 abgewiesen hat. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Abwälzung von im Zuge der Vertragsanbahnung entstandenen Kosten auch im Wege von AGB mit dem Vertragspartner zu vereinbaren. Aus den Erwägungen, die oben im Rahmen der AVB für die Kapitallebensversicherungen angestellt worden sind, ist aber auch hier eine den Anforderungen an die Transparenz genügende Regelung abzulehnen.

c) Schließlich hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Zahlungsantrag überwiegend abgewiesen hat. Es ist zwar richtig, dass im Normalfall Verbände wie der Kläger so ausgestattet sein müssen, dass sie in der Lage sind, Abmahnungen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften zu bestreiten. Vorliegend handelt es sich aber offenkundig um eine schwierige Materie, bei der die Hinzuziehung anwaltlichen Rats angemessen erscheint. Schon aus dem Umfang der beiderseitigen schriftsätzlichen Stellungnahmen im Rahmen dieses Rechtsstreits und des Weiteren auch aus der ungewöhnlichen Länge des Abmahnschreibens vom 28.9. 2007 ergibt sich, dass eine sich deutlich vom Durchschnittsfall abhebende Konstellation vorlag, die den Kläger berechtigte, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Da die Abmahnung, wenn auch der Klagantrag im Laufe des Rechtsstreits modifiziert und konkretisiert werden musste, im Wesentlichen zu Recht erfolgt ist, erscheint eine Kostenerstattung nach dem vom Kläger moderat angesetzten Streitwert in voller Höhe gerechtfertigt.

d) Abzuweisen ist die Berufung des Klägers, soweit er ein Verbot auch bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1.1. 2008 erreichen will. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter II. 1. Bezug genommen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.