OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 M 46/12
Fundstelle
openJur 2012, 129002
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist Professor für „Wasserbau, Wasserwirtschaft und Umwelttechnik“ und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung von der Hochschule A-Stadt an die Hochschule B-Stadt.

Durch Beschluss vom 08.03.2012 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Versetzungsbescheid des Antragsgegners vom 27.09.2011 anzuordnen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 28.07.2008 - 2 M 90/08 -, m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis.

Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Fall, für den das Gesetz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausgeschlossen hat (vgl. §§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, 15 BeamtStG, 21 Abs. 3, 102 LBG M-V, 70 Abs. 2 LHG M-V, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies bedeutet, dass das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung nur in den Fällen anordnen kann, in denen die Rechtswidrigkeit der Versetzung offensichtlich ist, sich also schon bei summarischer Prüfung ergibt, oder wenn im Einzelfall schwerwiegende persönliche Interessen des Beamten auf dem Spiel stehen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.12.2008 - 2 M 146/08 -, m.w.N.).

Aus den vom Antragsteller aufgezeigten Gesichtspunkten folgt nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung. Die von ihm geltend gemachten persönlichen Belange stehen seiner Versetzung nicht entgegen. Auch zu einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass.

Das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V für eine Versetzung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung bejaht, dass Studiengänge, von denen auch die Professur des Antragstellers betroffen sei, mit Ablauf des Wintersemesters 2011/2012 an der Hochschule A-Stadt geschlossen worden seien. Dies basiere auf einer Zielvereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Hochschule A-Stadt vom 27.04.2006 sowie einer Teilzielvereinbarung zwischen der Hochschule A-Stadt, der Hochschule B-Stadt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Erwägungen vermag der Antragsteller nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Wenn die Hochschule A-Stadt den Studiengang „Bauingenieurwesen“ weiterhin vorhalten würde, wäre ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen des Antragstellers zu erwarten gewesen. Sein Vortrag beschränkt sich insofern aber im Wesentlichen auf das Bestreiten der eigenen Kenntnis von den genannten Zielvereinbarungen. Das reicht hier aber nicht aus, zumal es als allgemein bekannt angesehen werden kann, dass die Hochschule A-Stadt den Studiengang „Bauingenieurwesen“ tatsächlich aufgegeben hat.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der Antragsteller an der Hochschule B-Stadt in einem gleichwertigen Amt beschäftigt werden kann. Auch zu diesem Punkt ist das Bestreiten des Antragstellers zu wenig konkret. Es beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ihm die Rechtsnatur des in der Versetzungsverfügung mit erwähnten „Kompetenzzentrums Bau Mecklenburg-Vorpommern“ nicht bekannt sei. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, sondern lediglich auf das Vorhalten eines für den Antragsteller passenden Studiengangs. Dass die Hochschule B-Stadt den Studiengang „Bauingenieurwesen“ anbietet, ist aber wiederum allgemein bekannt. Wenn die Hochschule B-Stadt eine ihrer zentralen Einrichtungen als „Kompetenzzentrum Bau Mecklenburg-Vorpommern“ bezeichnet, ist dies jedoch hier ohne Belang.

Das Verwaltungsgericht hat außerdem darauf abgestellt, dass die Versetzungsverfügung keine Aussage über die konkrete Ausgestaltung des zukünftigen Dienstpostens des Antragstellers trifft; dies sei Sache der aufnehmenden Hochschule B-Stadt. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Erkrankung seines erwachsenen Sohnes der Versetzung entgegen stehe. Der Antragsteller habe keine entsprechenden ärztlichen Gutachten vorgelegt. Wenn der Antragsteller es demgegenüber für ausreichend hält, auf (allgemeine) Publikationen bzw. Berichte über Einzelpersonen mit derselben Krankheit zu verweisen, so folgt dem der Senat nicht. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich aus den Veröffentlichungen ergebe, dass unabhängig von der individuellen Ausprägung bzw. dem Schweregrad der Erkrankung die ständige Unterstützung beider Elternteile erforderlich bzw. dass ein Umzug der (gesamten) Familie nicht zumutbar ist.

Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensfehler begangen, etwa gegen §§ 86 Abs. 1, 108 und 101 VwGO verstoßen, kommt es hierauf für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht an. Hierfür ist allein entscheidend, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).