Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.02.2009 - 12 U 140/08
Fundstelle
openJur 2014, 17410
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 96/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt wegen fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz sowie die Freistellung von weiteren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut. Die Beklagte, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung als K. GmbH firmierte, ist als Finanzberatungsgesellschaft tätig. Nach Gesprächen mit dem Nebenintervenienten erklärten der Kläger und seine Ehefrau E. P. (im Folgenden: Zedentin) am 20.02.2001 ihren Beitritt zum F.-Fonds 73, einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer treuhänderisch verwalteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 DM zzgl. eines Agio in Höhe von 5 %. Die Beitrittserklärung erfolgte auf einem Formular mit dem - damaligen - Briefkopf der Beklagten, das auch eine gesondert zu unterschreibende Informationsbestätigung sowie eine ebenfalls gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung enthielt. Für den weiteren Inhalt des Formulars wird auf Blatt 16 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss erhielten der Kläger und die Zedentin den Anlageprospekt zum F.-Fonds 73, Stand 15.11.2000, für dessen Inhalt auf die zur Gerichtakte gereichte Ablichtung K5 (Blatt 35 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger und die Zedentin finanzierten die Beteiligung an dem Fonds über ein Darlehen der Sparkasse … in Höhe von 31.500,00 DM, das ebenfalls der Nebenintervenient vermittelte. Bis zur 1. Jahreshälfte 2004 zahlte der Fonds eine Gewinnausschüttung in Höhe von 7 % der eingesetzten Beteiligung, danach erfolgten keine weiteren Zahlungen. Auf der dritten ordentlichen Gesellschafterversammlung des Fonds am 08.03.2006 wurde im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen der Fonds sich befand, ein freiwilliges Sonderopfer in Höhe von 10 % der Beteiligungssumme zur Sanierung des Fonds beschlossen. Insoweit wird auf die Anlage K3, Blatt 21 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Ehefrau des Klägers trat mit Vereinbarung vom 29.12.2005 sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Dieser nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich die streitgegenständliche Fondsbeteiligung entgegen seiner Erwartung als risikobehaftete Anlage herausgestellt habe. Die Parteien streiten um die Passivlegitimation der Beklagten, um die Richtigkeit der von dem Nebenintervenient erteilten Auskünfte, die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, sowie um die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 376 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Zedentin auf der einen sowie der Beklagten auf der anderen Seite ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, sowie, ob die Anlageberatung durch den Nebenintervenienten pflichtwidrig erfolgt sei, denn jedenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüche gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 214 Abs. 1 BGB zustünde. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei bereits im Zeitpunkt seines Beitritts zu dem Fonds im Jahre 2001 entstanden und unterliege gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist habe mit dem 01.01.2002 zu laufen begonnen, da zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers sowie der Zedentin von den anspruchsbegründenden Tatsachen zu diesem Zeitpunkt auszugehen sei. Nachdem der Kläger und die Zedentin spätestens am 20.02.2001 den Anlageprospekt erhalten hätten, der alle erforderlichen Informationen über die streitgegenständliche Fondsbeteiligung enthalte und die möglichen Nachteile in angemessener Form aufzeige, könne sich der Kläger nicht auf seine diesbezügliche Unkenntnis berufen. Dem Gläubiger eines Anspruches komme die Obliegenheit zu, sich über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich sei. Dass der Kläger und die Zedentin die in dem Prospekt zur Verfügung gestellten Informationen, auf deren Maßgeblichkeit er in der Beitrittserklärung ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht zur Kenntnis genommen habe, sei als leichtfertig zu werten.

Gegen dieses ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 14.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem per Telefax am 15.07.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit per Telefax am 10.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Das Landgericht habe die Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit verkannt. Frühestens im Jahre 2005 seien die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt gewesen, als die Ausschüttungen seitens des F.-Fonds endgültig eingestellt worden seien. Bei der Bewertung des Verschuldensmaßstabes habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Nebenintervenient den Prospekt erst nach der Unterschrift unter die Beitrittserklärung ausgehändigt habe und zwar mit der Bemerkung, der Kläger und die Zedentin bräuchten sich den Prospekt nicht durchzulesen, er werde ihnen nur zur Abheftung übergeben, nachdem alles, was dort nachzulesen sei, besprochen worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe keine Pflicht des Anlegers, die Aussagen des Beraters anhand des erst nach der Anlageentscheidung übergebenen Prospekts zu überprüfen. Der Anleger dürfe sich auf die mündliche Beratung durch den Berater verlassen, insbesondere dann, wenn dieser die Lektüre des Prospekts als überflüssig bezeichne und wenn der Anleger selbst nicht über Erfahrungen mit Kapitalanlagen verfüge. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB) eines Anlegers sei für die Bewertung des Verhaltens als fahrlässig entsprechend heranzuziehen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.07.2008, Az.: 12 O 96/07, aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.445,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins des BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger sowie Frau E. P., …, von den weiteren Verpflichtungen ab 01.04.2007 aus dem bei der Sparkasse … aufgenommenen Darlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 31.500,00 DM zur Kto-Nr.: 60... und einen Gesamtbetrag in Höhe von 73.166,62 DM sowie einer Zinsfestschreibung bis 30.03.2011 und Laufzeit bis 30.03.2021 freizustellen,

4. die Erfüllung vorstehender Pflichten gem. Ziffern 2. und 3. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers und der Frau E. P. am F.-Fonds 73, F.-Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG, über eine Beteiligungssumme in Höhe von 30.000,00 DM, Anteils-Nr.: 73-698, auf die Beklagte,

5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gem. vorstehender Ziffer 4. in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt, die Berufungsbegründung entspreche nicht den Anforderungen der §§ 513, 520 Abs. 3 Nr. 2, 546 ZPO, es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Der Vortrag des Klägers zu den Beratungsgesprächen mit dem Nebenintervenienten sei nicht hinreichend substanziiert. Der Nebenintervenient sei als Anlagevermittler tätig geworden, auf die an einen Anlageberater zu stellenden Anforderungen komme es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Nebenintervenient habe kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass er erst im Jahre 2005 Kenntnis von der Einstellung der Ausschüttungen durch den F.-Fonds erlangt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger und die Zedentin auf dem Beitrittsformular bestätigt hätten, den Anlageprospekt erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, könne sich der Kläger nunmehr auf eine Unkenntnis des Prospektinhaltes nicht berufen. Sofern er den ihm übergebenen Prospekt nicht gelesen habe, sei dies als grob fahrlässig zu werten, der Anleger dürfe sich nicht allein auf das Anlagegespräch verlassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Mitverschuldens eines Anlegers, der den ihm überlassenen Prospekt nicht lese, sei auf die Frage der für die Verjährung des Anspruches maßgeblichen Kenntnis des Anlegers nicht anzuwenden, weil insoweit unterschiedliche Voraussetzungen zu prüfen seien.

Der Nebenintervenient beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es von einer Verjährung des Schadensersatzanspruches ausgeht, denn ein etwaiger Schaden sei bereits mit der Beteiligung am Fonds eingetreten. Der Kläger habe auf der Beitrittserklärung bestätigt, den Prospekt zu kennen, so dass er sich nunmehr nicht mehr darauf berufen könne, dass diese Aussage falsch sei. Der Kläger trage die Beweislast für eine verspätete Kenntnis bzw. Unkenntnis von den maßgeblichen Fakten. Sofern er die ihm übergebenen Unterlagen nicht gelesen habe sollte, sei dies als grob fahrlässig zu werten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB) sei auf die Bewertung der Unkenntnis des Anspruchstellers als grobfahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht anwendbar.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die Berufungsbegründung soll erkennen lassen, auf welche der nach § 513 zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren stützen will (vgl. Zöller- Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 520 Rn. 33). Der Berufungsführer muss darstellen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Diesen Anforderungen ist der Kläger, der mit der Berufung rügt, dass das Landgericht sein Verhalten fälschlicherweise als grob fahrlässig bewertet habe, nachgekommen. Unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach einschlägige Rechtsprechung führt er aus, dass das Landgericht die an ihn als Kapitalanleger zu stellenden Obliegenheiten überspannt habe. Des weiteren rügt er, das Landgericht habe sowohl die Äußerung des Nebenintervenienten, der Kläger und die Zedentin bräuchten den erst nach dem Vertragsschluss übergegebenen Prospekt nicht zu lesen, bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, wie auch ihre mangelnde Erfahrung mit Kapitalanlagen. Der Kläger führt damit aus, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruhe (§ 546 ZPO) und dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Berufung ist damit ausreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO begründet.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Zwar ist die erhobene Klage zulässig, insbesondere bestehen gegen die Klageanträge in der gestellten Form keine Bedenken. Ist der Gläubiger durch eine Pflichtverletzung zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteiligen Dispositionen nicht getroffen (vgl. BGH NJW 2004, 1868). Ist infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über eine Beteiligung abgeschlossen worden, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des aufgewandten Betrages und etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes (BGH NJW 2006, 2042). Entsprechend begehrt der Kläger Erstattung der Zinsen, die bereits auf das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen gezahlt worden sind, sowie die Freistellung von zukünftig fällig werdenden Zinsen sowie von der Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens, Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung. Auch der unter Ziffer 5 geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig. Zwar stellt der Verzug des Schuldners grundsätzlich kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar (BGH NJW 2000, 2280), doch wird die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges bei Zug-um-Zug-Leistungen wegen §§ 756, 765 ZPO zugelassen (vgl. BGH WM 87, 1496, 1498).

b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann die Ansprüche, die er auf eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des Nebenintervenienten aus einem Anlageberatungs- bzw. -vermittlungsvertrag stützt, jedenfalls nicht durchsetzen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte, was sie bestreitet, deshalb passivlegitimiert ist, weil sie durch das Aufbringen ihres Firmenstempels den auf einem Formular mit ihrem Briefkopf erklärten Beitritt des Klägers und der Zedentin zu dem Fonds nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont jedenfalls konkludent genehmigt hätte, sofern der die konkreten Gespräche mit dem Kläger und der Zedentin führende Nebenintervenient tatsächlich ohne Vollmacht für sie gehandelt haben sollte. Ebenso kann dahinstehen, mit welchem Inhalt die Gespräche zwischen dem Nebenintervenienten und dem Kläger bzw. der Zedentin geführt worden sind, das heißt, ob es dabei zu einer relevanten Schadensersatz begründenden Falschauskunft gekommen ist. Schließlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob es an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den möglicherweise beim Kläger und der Zedentin eingetretenen Schaden bereits deshalb fehlt, weil ihnen mit der Unterzeichnung des Beitrittsformulars eine zweiwöchige Widerrufsfrist eingeräumt worden ist, oder ob ihnen ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB vorzuhalten ist, weil sie es unterlassen haben, den ihnen spätestens mit Unterzeichnung des Beitrittsformulars übergebenen Prospekt innerhalb der Widerrufsfrist zu lesen und entsprechende Konsequenzen daraus zu ziehen.

23Denn jedenfalls wäre ein sich aus einer eventuellen Pflichtverletzung ergebender Anspruch des Klägers verjährt, so dass der Beklagten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zustünde (§ 214 Abs. 1 BGB). Der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Auskunftspflicht, der - nachdem die streitgegenständlichen Gespräche im Jahr 2001 stattgefunden haben - ursprünglich der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in der bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 geltenden Fassung unterlag, verjährt gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist (auch in den der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unterliegenden Fällen, vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06 -zitiert nachjuris) mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger sowohl Kenntnis von dem Anspruch wie auch Kenntnis von der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die maßgebliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis lag aber beim Kläger bereits im Jahre 2001 vor, so dass die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2002 zu laufen begann und mit Ablauf des 31.12.2004 Verjährung eingetreten war. Die im Jahre 2007 erhobene und zugestellte Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

24Der anspruchsbegründende Schaden ist bereits mit dem Vertragschluss, also der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 20.02.01 entstanden. Ein Schaden tritt in der Person eines Anlegers nicht erst mit der Insolvenz des Fonds, in den investiert wurde, ein (OLG München, Urteil vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 - zitiert nachjuris). Vielmehr ist ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, bereits dann anzunehmen, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten Peis nicht wert ist (BGH NJW 2004, 1861) bzw. - bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung - wegen der mit ihr verbundenen Risiken für die Zwecke des Anlegers nicht uneingeschränkt brauchbar ist (BGH WM 1997, 2309; WM 2005, 929; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 4 U 98/07 - zitiert nachjuris). Insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds fehlt es an einer gesicherten Renditeaussicht sowie einer ausreichenden Fungibilität der Beteiligung als Baustein für die Altersvorsorge (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 - I-6 U 84/05 - zitiert nachjuris). Diese mangelnde Eignung ist der Art der Anlage inhärent, so dass der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine risikobehaftete und damit eigentlich nicht gewünschte Kapitalanlage erwirbt, in der Regel bereits durch den Erwerb geschädigt ist (BGH WM 1991, 1303; 94 504). Bei anderer Bewertung wäre der Verjährungsbeginn wegen der schwankenden Entwicklung der Fondsanteile nur schwer festzustellen.

Die Tatsache, dass der F. Fonds 73 seit der 2. Jahreshälfte 2004 keine Ausschüttung mehr vorgenommen hat und dass auf der Gesellschafterversammlung vom 08.03.2006 über Mietstundungen berichtet und ein Sonderopfer der Anleger beschlossen worden ist, zeigt hinreichend deutlich, dass diese Form der Immobilienanlage für den Kläger und die Zedentin Risiken in sich barg, die dem Zweck der Investition, einer sicheren Altersvorsorge, entgegenstanden. Sie indiziert aber nicht, dass der Schaden erst im Jahr 2004 bzw. 2006 eingetreten war. Vielmehr haben sich in diesen Jahren lediglich die typischen Risiken eines Immobilienfonds, zu denen insbesondere das Mietausfallrisiko zu zählen ist, realisiert, die dem Fonds, wie sich auch aus dem Prospekt ergibt, bereits von Beginn an anhafteten. Der nunmehr geltend gemachte Schaden entstand deshalb bereits mit dem Vertragsschluss in 2001.

26Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren bereits im Jahre 2001 erfüllt. Zwar lag positive Kenntnis davon, dass die erworbenen Fondsanteile nicht den in sie gesetzten Erwartungen entsprachen, frühestens im Januar 2004 vor, als die fällige Ausschüttung für das zweite Halbjahr 2003 zunächst ausblieb. Allerdings hätten dem Kläger bereits im Jahr 2001 Umstände bekannt sein müssen, die nahelegten, dass ihm in Bezug auf das finanzierte Geschäft ein Ersatzanspruch zustand. Dass ihm und der Zedentin diese Umstände, wie er vorträgt, nicht bewusst waren, ist als grob fahrlässig zu werten. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Münchener Kommentar-Grothe, BGB, Bd. 1, 5. Auflage 2006, § 199 Rz. 28). Zwar sollen nach der Neufassung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB einschränkend zur der zu § 852 a. F. BGB entwickelten Rechtsprechung, nur schwere Formen des „Verschuldens gegen sich selbst“ erfasst werden, sanktioniert werden aber jedenfalls Verletzungen der Obliegenheit, sich über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., Rz. 28). Der Verletzte soll es nicht in der Hand haben, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2008 - 23 U 63/07 - zitiert nachjuris). Da der Kläger und die Zedentin den Anlageprospekt jedenfalls bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Verbleib in ihren Unterlagen erhielten, wäre eine mühelose Kenntnisnahme der in dem Prospekt dargestellten Risiken jederzeit ohne weiteres möglich gewesen. Denn der Prospekt ließ einen Überblick über die Risiken des von ihnen eingegangenen Geschäfts unschwer zu. Bereits auf Seite 4 der zur Gerichtsakte gereichten Ablichtung des Prospektes befindet sich eine tabellarische Übersicht über die Chancen und Risiken der Kapitalbeteiligung, hinsichtlich derer unter Benennung von konkreten Seitenzahlen auf die näheren Erläuterungen im insgesamt mit 100 Seiten sehr umfangreichen Prospekt verwiesen wird. Der Kläger und die Zedentin hätten deshalb bereits beim Durchblättern der Anfangsseiten Hinweise auf mögliche Risiken erhalten. Dass sich diese hinreichend deutlich aus dem Prospekt ergeben, ist von der Klägerseite auch nicht in Zweifel gezogen worden.

Ob der Prospekt der Klägerin und der Zedentin erst nach der Unterschrift unter den Vertrag überlassen worden ist, kann dabei dahinstehen. Selbst wenn man diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag als wahr unterstellte, wäre ihnen grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten. Denn in diesem Zusammenhang geht es nicht um das „ob“ der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, für die der Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine mögliche Zäsur bilden könnte, sondern um die nach dem Vertragsschluss gewonnene bzw. zu gewinnende Kenntnis des Klägers von einer der Beklagten vorzuhaltenden Pflichtverletzung. Entsprechend ist entgegen der Ansicht des Klägers auch die Rechtsprechung zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens eines Anlegers, der sich auf die mündlichen Ausführungen des Anlagevermittlers verlässt und dessen Angaben nicht anhand eines Prospektes verifiziert, auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu übertragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008 - I-16 U 275/06 Rz. 63 - zitiert nachjuris). Denn diese Rechtsprechung zielt darauf ab, den dem Anleger zuzurechnenden Beitrag an der Verursachung des Schadens von demjenigen des Anlagevermittlers /-beraters abzugrenzen, während es hier um die Frage geht, inwieweit nachvertraglich eine Obligation des Anlegers zur Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Tatsachen besteht.

28Ein für die Bewertung ihres Verhaltens als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB relevanter, vorwerfbarer Verstoß des Klägers und der Zedentin gegen die Obliegenheit, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, ist nach den Gesamtumständen anzunehmen, weil sie allein aufgrund mündlicher Anpreisungen in erheblichem Umfang in unternehmerische Beteiligungen investiert haben, ohne die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ergänzend zur Kenntnis zu nehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger und die Zedentin langfristig - der zur Finanzierung abgeschlossene Darlehensvertrag hatte eine Laufzeit von 10 Jahren - an eine ihnen zuvor offensichtlich nicht bekannte Gesellschaft banden, ist eine Verzicht auf die Lektüre des Prospekts nicht nachvollziehbar. Denn auch unter mit Kapitalanlagen nicht vertrauten Verbrauchern ist die Kenntnis, dass im Zusammenhang mit unternehmerischen Beteiligungen grundsätzlich wirtschaftliche Risiken bestehen, verbreitet. Unterstellt man die von dem Kläger behaupteten mündlich erteilten einseitigen Informationen des Nebenintervenienten, der die Anlage nach dem Klägervortrag als gewinnorientiert, aber praktisch risikolos dargestellt haben soll, hatten der Kläger und die Zedentin sogar besonderen Anlass, sich mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Material zu befassen. Denn der Nebenintervenient wurde hier lediglich als Anlagevermittler tätig, nicht jedoch als Anlageberater. Anlagevermittler werden erkennbar für den Emittenten tätig und werben für ihn um Kunden. Sie stellen die vertriebene Anlage vor, wobei der anpreisende Charakter der erteilten Auskünfte deutlich wird (BGH Z 123, 126). Anlageberater schulden hingegen in der Regel eine individuelle Beratung des Anlegers, mithin eine Bewertung und Beurteilung verschiedener Kapitalanlagen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Anlegers (BGH NJW-RR 1993, 114). Dass verschiedene Modelle für die von dem Kläger und der Zedentin gewünschte Altersvorsorge diskutiert wurden, ist vorliegend nicht erkennbar, vielmehr präsentierte der Nebenintervenient ausschließlich eine Kapitalanlage aus dem F.-Fonds und erhielt eine Provision von der Emittentin. Er ist damit als Anlagevermittler tätig geworden und hatte den Kläger und die Zedentin als solcher zwar richtig und vollständig über alle tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung besonders bedeutsam waren, zu informieren (OLG München, Urt. v. 19.05.2008 - 176 U 4828/07 - zitiert nachjuris). Da er aber erkennbar im Lager der kapitalsuchenden Gesellschaft stand, enthoben die mündlichen Erläuterungen des Nebenintervenienten gerade im Hinblick auf die weiteren Umstände der Anlageentscheidung den Kläger und die Zedentin nicht von eigenen Informationspflichten. Auch wenn der Anleger, der einen Sachkundigen hinzuzieht, weil er selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, grundsätzlich den Informationen des Anlagevermittlers vertrauen darf (BGH NJW 2004, 1808), hat er die zur Verfügung gestellten zusätzlichen Informationsquellen jedenfalls zu nutzen, wenn der Vermittler einerseits die von ihm beworbenen Anlage als praktisch risikolos darstellt, der Anleger andererseits gleichzeitig mit der Beitrittserklärung ausdrücklich zweifach schriftlich auf den Inhalt des mit der Anlageentscheidung übergebenen Prospekts aufmerksam gemacht wird. Hinzu kommt, dass dem Kläger und der Zedentin ausweislich der Beitrittserklärung ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zustand, über dessen Ausübung sie sich - im Anschluss an die Beratung durch den Nebenintervenienten - schlüssig werden mussten. Dazu hätte der Prospekt eine Entscheidungshilfe geboten, zumal beide sowohl mit der Beitrittserklärung, als auch mit der gesondert zu unterschreibenden Informationsbestätigung schriftlich bestätigt hatten, den Inhalt des ihnen übergebenen Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben. Ein Lektüre des Prospektes wäre von einem durchschnittlichen Anleger auch bereits deshalb zu erwarten gewesen, weil liquide Mittel zur Finanzierung der Anlage nicht zur Verfügung standen, vielmehr der Kläger und die Zedentin mit dem Beitritt einen Darlehensvertrag abschlossen und der finanzierenden Bank zur Sicherheit eine Lebensversicherung abtraten. Insgesamt hatten der Kläger und die Zedentin damit allen Anlass, den ihnen unstreitig ausgehändigten Prospekt auch nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur Kenntnis zu nehmen. Dass sie dies unterlassen haben, ist unter Zugrundelegung der Sorgfalt, die von Anlegern in einer vergleichbaren Situation in eigenen Angelegenheiten erwartet werden darf, völlig unverständlich, haben sie doch ersichtlich die Augen vor der sich ihnen aufdrängenden Kenntnis über entstehende Risiken verschlossen. Dass sie das Beitrittsformular dreifach unterschrieben haben wollen, ohne die abgezeichneten Erklärungen - zumindest nachträglich - zur Kenntnis zu nehmen, entlastet sie nicht, erscheint vor dem Hintergrund des nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wertes der Anlage vielmehr lebensfremd und weist ebenfalls darauf hin, dass der Kläger und die Zedentin jedenfalls das nicht beachtet haben, was in ihrer Situation jedem hätte einleuchten müssen. Ein solches Verhalten wäre nur mit außerordentlicher Geschäftsunerfahrenheit zu erklären, für die jegliche Anhaltspunkte fehlen.

Auch sofern der Nebenintervenient dem Kläger und der Zedentin tatsächlich mitgeteilt haben sollte, der Prospekt brauche nicht gelesen zu werden, vermag dies die Bewertung nicht zu ändern. Denn eine solche Aussage könnte allenfalls eine eigene Haftung des Nebenintervenienten für den Fall begründen, dass er während der Vermittlungsgespräche in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben sollte. Sie wäre nicht geeignet, die Obliegenheiten des Anlegers im Hinblick auf seine Informationspflichten zu modifizieren, weil sie in ausdrücklichem Widerspruch zu der auf dem Beitrittsformular gesondert unterschriebenen Erklärung steht und damit ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht zu rechtfertigen vermag. Im Gegenteil böte sie gerade besonderen Anlass dazu, die offenkundig pauschalen und verharmlosenden Aussagen des Nebenintervenienten zu den Risiken der Kapitalanlage zu verifizieren.

Schließlich war dem Kläger und der Zedentin aufgrund der Bezeichnung der Beklagten als Vertriebsgesellschaft auch die Person des Anspruchsgegners bereits im Jahre 2001 bekannt, spätestens, nachdem die Beitrittserklärung, die von den Nebenintervenienten zunächst an die die Beteiligung vermittelnde Treuhandgesellschaft übermittelt worden war, mit dem Firmenstempel der Beklagten versehen an sie zurückgelangt war.

Einem möglichen Anspruch steht damit wegen der eingetretenen Verjährung ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 214 Abs. 1 BGB entgegen.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil die Frage, ob dem Kläger und der Zedentin grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten ist, einzelfallbezogen unter Würdigung der konkreten Umstände des vorgetragenen Falles festzustellen ist. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Insbesondere steht entgegen der Ansicht des Klägers die Entscheidung des OLG Hamm vom 20.11.2007 - 4 U 98/07 - (zitiert nachjuris) nicht entgegen, weil es im dort entschiedenen Fall um die Tätigkeit eines Anlageberaters, nicht eines Anlagevermittlers ging und auch nicht erkennbar ist, dass dem dortigen Anleger ein Widerrufsrecht in der Beitrittserklärung eingeräumt worden war.

Der Streitwert für den Rechtszug zweiter Instanz wird auf 23.803,24 € festgesetzt, davon entfallen auf den Klageantrag zu 1. 3.445,71 €, auf den Klageantrag zu 2. 20.357,53 € (davon 4.251,84 € auf die vom 30.04.2007 bis zum 20.03.2011 zu zahlenden monatlichen Zinsen in Höhe von 88,58 € und 16.105,69 € auf den zurückzuzahlenden Darlehensbetrag). Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3. angebotene Zug-um-Zug-Leistung bleibt für die Streitwertermittlung unberücksichtigt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rz. 16, Stichwort: „Zug-um-Zug-Leistung“), wie auch die mit dem Klageantrag zu 4. beantragte Feststellung des Annahmeverzuges. Insoweit ist mit dem Kammergericht (MDR 2005, 898) von einer wirtschaftlichen Identität der Anträge auszugehen.