VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.1997 - 5 S 3223/95
Fundstelle
openJur 2013, 10375
  • Rkr:

1. Bezweckt eine Landschaftsschutzverordnung die Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, so ist ein Geräteschuppen auf einem innerhalb des Schutzgebiets gelegenen Grundstück bereits deshalb nicht genehmigungsfähig, weil er der naturgegebenen Funktion der freien Landschaft als (Nah-)Erholungsraum widerspricht; auf Einsehbarkeit und Gestaltung des Geräteschuppens kommt es nicht an.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung eines Geräteschuppens.

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen; der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b S. 1 VwGO).

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.09.1995 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis, da der geplante Geräteschuppen, auch wenn er praktisch nicht einsehbar wäre, die Landschaft, nämlich den hügeligen, durch den Wechsel an Nutzungen geprägten Albtrauf, in ihrem geschützten Charakter verändern würde; er wäre standortfremd und träte in Widerspruch zur naturgegebenen Bodennutzung. Wegen der noch vorhandenen großen, unbelasteten Flächen werde die Schutzwürdigkeit der Landschaft durch die bereits errichteten Hütten und Zäune nicht in Frage gestellt. Durch Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis lasse sich der Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung nicht abwenden. Ein Anspruch auf Befreiung von deren Verboten stehe dem Kläger mangels Vorliegens eines Härtefalls nicht zu. Für die Aufbewahrung der notwendigen Gartengeräte genüge auch eine weitaus kleinere und unauffälligere Gerätekiste.

Gegen den am 24.10.1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.11.1995 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. September 1995 - 6 K 2439/93 - zu ändern, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 05. Oktober 1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 22. Juli 1993 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihm die beantragte naturschutzrechtliche Erlaubnis zur Erstellung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Flst.Nr.  der Gemarkung A. zu erteilen.

Er hält daran fest, daß der Charakter der Landschaft durch den geplanten Schuppen nicht nachteilig verändert werde, da das Grundstück Flst.Nr.  in dem durch Hütten und Zäune bereits belasteten Bereich liege. Im übrigen werde er den Schuppen mit einer extensiven Dachbegrünung und einer Umpflanzung mit einheimischem Vogel- bzw. Bienenschutz sowie Nährgehölzen versehen, wodurch auf jeden Fall eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes vermieden, zumindest jedoch auf ein unwesentliches Maß verringert werde.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, daß das Grundstück des Klägers lediglich an den mit Hütten und Zäunen belasteten Bereich der Landschaft angrenze. Die bereits vorhandenen baulichen Anlagen seien vor Erlaß der Landschaftsschutzverordnung im Jahre 1986 errichtet worden. Eines der Ziele der Verordnung sei es, einer weiteren unnatürlichen Veränderung der Landschaft Einhalt zu gebieten. Im Falle der Erteilung der begehrten Erlaubnis würden weitere Grundstückseigentümer mit ähnlichen Vorhaben auf den Plan gerufen, was zu einer Verfestigung der bereits vorhandenen Belastung der Landschaft führen würde. Auf die vom Kläger vorgesehene Gestaltung des Schuppens und dessen (Nicht-)Einsehbarkeit komme es nicht an.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens vor; hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Erlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Da das dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr.  der Gemarkung A. im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet (LSchVO) liegt, bedarf die Errichtung des geplanten Geräteschuppens - auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei ist (vgl. § 50 LBO n.F. i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 50 Abs. 1 LBO) - der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LSchVO). Schutzzweck der Verordnung ist nach § 3 die Erhaltung der besonders markanten und charakteristischen Teile des Albtraufs, wobei der Wechsel an Nutzungen (Wald, Heide, Felder und Wiesen) und die stellenweise getreppte Topographie im Traufbereich diesen Abschnitt des Albrandes prägen. Diese Schutzzweckbestimmung hält sich innerhalb des durch § 22 Abs. 1 (insbesondere) Nr. 3 NatSchG vorgegebenen Rahmens (Erhaltung der Eigenart der Natur und Landschaft). Entsprechend bestehen auch keine Bedenken, daß § 4 LSchVO im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verbietet, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch die natürliche Eigenart der Landschaft - auch auf andere Weise als durch eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes - beeinträchtigt wird. Daß der Charakter der geschützten Landschaft bzw. ihre Schutzwürdigkeit durch die vorhandenen Hütten und Umzäunungen, die allerdings alle aus der Zeit vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung stammen, verloren gegangen ist, macht der Kläger selbst nicht geltend; der behördlichen Einschätzung, daß die baulich belasteten Bereiche nur einen untergeordneten Teil der Landschaft einnehmen und die großräumigen, unbelasteten Flächen nach wie vor bei weitem überwiegen, ist er nicht entgegengetreten. Von Charakter und Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Landschaftsteils konnte sich der Senat aufgrund der in den Akten befindlichen Lichtbilder und der beiden von der Vertreterin des beklagten Landes vorgelegten Luftbildaufnahmen in ausreichendem Maß überzeugen; diese Unterlagen sowie ein Übersichtsplan mit Eintragung der vorhandenen Hütten und Umzäunungen sind in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert worden.

Auf die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Erlaubnis hat der Kläger keinen Anspruch, da die Errichtung des geplanten Geräteschuppens Wirkungen der in § 4 LSchVO genannten Art zur Folge hat. Bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Schutzzweckbestimmung kommt es - sofern es um die Bewahrung der Eigenart der Landschaft geht - nicht auf eine optisch-visuelle Beeinträchtigung der Landschaft, sondern in erster Linie darauf an, ob die vorgesehene bauliche Anlage funktionsmäßig in einen Widerspruch zur Landschaft tritt bzw. deren Charakter, wie er beschrieben ist, objektiv nachteilig verändert. Zur naturgegebenen Nutzung der unter Schutz gestellten Landschaft zählt insbesondere auch ihre Funktion als "Naherholungsraum für die Bevölkerung". Dieser mehr objektivierten Zweckbestimmung liefe die Errichtung des geplanten Geräteschuppens zuwider, da sie zu einer weiteren Belastung der Landschaft mit einer baulichen Anlage führte. Auf deren Einsehbarkeit oder konkrete Gestaltung (z.B. die erwogene Dachbegrünung) kommt es nicht an, so daß sich auch die Frage einer Reduzierung der Beeinträchtigung durch entsprechende Auflagen nicht stellt (§ 5 Abs. 3 S. 2 LSchVO). Durch den geplanten Geräteschuppen würde auch die rein private, kleingärtnerisch erscheinende Nutzung des Grundstücks, das durch die vorhandene Umzäunung (Hainbuchen-Hecke) ohnehin schon aus der Landschaft herausparzelliert ist - mit dadurch bedingtem "optisch sehr hartem Übergang" zur freien Landschaft (vgl. die Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege S. v. 02.07.1993) -, weiter verfestigt. Auch darin liegt eine (weitere) Beeinträchtigung der Eigenart der geschützten Landschaft. Ziel der Landschaftsschutzverordnung ist es gerade, einer weiteren Belastung der Landschaft mit baulichen Anlagen - über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits vorhandenen Hütten und Umzäunungen hinaus - entgegenzuwirken.

Die Erteilung einer Befreiung kommt nicht in Betracht. Nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG kann die untere Naturschutzbehörde von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn deren Vollzug zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Befreiungsmöglichkeit will - wie andere Befreiungsregelungen - einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.09.1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993,583 = NuR 1993, 28). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die mit dem Verbot der Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Flst.Nr.  für den Kläger verbundene Härte hinsichtlich der Nutzung seines Grundeigentums ist von der Landschaftsschutzverordnung gerade gewollt. Ein von der Lage anderer Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet verschiedenes Sonderinteresse des Klägers an der Nutzung seines Grundstücks ist nicht zu erkennen. Auf den nachträglichen "Ausbau" der Jakobshütte, die ebenfalls im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegt, kann sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen. Denn Funktion (Wanderhütte) und Lage (unmittelbar an der Straße) der Jakobshütte sind nicht vergleichbar mit dem Vorhaben des Klägers, abgesehen davon, daß die Jakobshütte auch in einiger Entfernung zum Grundstück des Klägers liegt; danach kommt es nicht darauf an, ob für den "Ausbau" der Jakobshütte überhaupt eine naturschutzrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Gleichermaßen unerheblich ist, ob in dem von der Jakobshütte nach rechts verlaufenden Waldstreifen im Februar 1996 eine Hütte errichtet worden ist, wie dies der Kläger behauptet; daß hierfür eine naturschutzrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist - nur dies wäre möglicherweise relevant -, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.