VG Augsburg, Urteil vom 12.09.2012 - Au 4 K 12.391
Fundstelle
openJur 2012, 128758
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheines.

Zusammen mit seinem Vater betreibt der Kläger die Firma ... Sicherheitsdienst ... GbR. Das Gewerbe wurde mit der Beschreibung „Sicherheitsdienst, Bewachung, Schutz von Leben und Eigentum“ am 2. Februar 2009 angemeldet. Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bewachung von fremdem Leben und fremdem Eigentum gem. § 34a Abs. 1 GewO wurde dem Kläger mit Bescheid vom 18. März 2009 erteilt.

Mit Unterlagen vom 29. September 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Waffenscheines. Vorgetragen wurde, dass ein Notrufverfolgungsvertrag bestehe, der u.a. die Firma ... GmbH & Co. KG (...) umfasse. Bei der Firma ... seien zudem werktäglich Werttransporte sowie Wartungsarbeiten und Störungsbehebung an den betriebseigenen Geldautomaten erforderlich.

Hierzu holte der Beklagte eine Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion ... ein. In der Stellungnahme vom 10. November 2011 wird ausgeführt, dass der Kläger in mehreren Fällen seit 2007 als Anzeigenerstatter für die Firma ... aufgetreten sei. Bei den Delikten habe es sich um räuberischen Diebstahl, Ladendiebstahl, Warenkreditbetrug, Unterschlagung, Inverkehrbringen von Falschgeld, Gebrauch falscher Zahlungskarten mit Garantiefunktion, Hausfriedensbruch und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gehandelt. Eine Gefährdungslage zum Nachteil von Herrn ... habe es nicht gegeben. Die Tätigkeit eines Geld- oder Werttransportes allein begründe kein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe; allenfalls bei offener Durchführung und zu regelmäßigen Zeiten würde ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe vorliegen, wobei das Führen der Schusswaffe auf die Zeiten des jeweiligen Transports zu beschränken wäre. Aus den vom Kläger angegebenen Tätigkeitsmerkmalen zum Objektschutz könnten ebenfalls keine überdurchschnittlichen Gefahrenaspekte abgeleitet werden.

Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 16. November 2011 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 und 24. Januar 2012 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Stellung nehmen. Er führte ergänzend aus, dass er für die Firma ... täglich Werttransporte im hohen sechsstelligen Bereich durchführe, die allein ein hohes Gefährdungspotential nach sich zögen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Transporte gehöre es, nötigenfalls Angreifer adäquat abwehren zu können. Die Transporte würden mit hoher Erkennbarkeit und zu - vom Kunden vorgegeben - festen Zeiten - nämlich zum jeweiligen Kassenschluss - stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt befänden sich auch noch Kunden und weitere Personen im Möbelhaus. Die eingesammelten Kassenschubladen müssten dann in den zentralen Tresorraum verbracht werden und der Kläger verlasse als Letzter das Gebäude. Angesichts der Größe des Gebäudes bestehe ein erhebliches Gefährdungspotential wenn der Kläger praktisch alleine im Haus unterwegs sei und sich ein Täter im Gebäude versteckt habe.

Er sei auch kein bloßer Alarmfahrer, sondern leiste Überwachungsaufträge für Privatanwesen bekannter und sehr wohlhabender Persönlichkeiten. Dabei sei es erforderlich, die Anwesen und Gebäude zu betreten und im Hinblick auf eventuelle Straftäter zu durchsuchen. Die Alarmstationen befänden sich zudem nicht in von außen zugänglichen Räumen, sondern im Gebäude selbst, teilweise im Keller. Bewacht werde unter anderem auch die ... -Schule ..., bei der es beispielsweise 2004 einen konkreten Einbruch gegeben habe.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Waffenscheines zugunsten des Klägers ab.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger lediglich zur Alarmverfolgung befugt sei, nicht jedoch zur Verfolgung von Straftätern. Er leiste keinen Personenschutz, sondern vielmehr die Überwachung von Grundstücken und Gebäuden. Weder für den Objektschutz noch für den Geld- und Werttransport gebe es jedoch ein waffenrechtliches Bedürfnis. Das Führen einer Schusswaffe sei zudem nicht geeignet und erforderlich eine Gefährdung zu vermindern, da die zu überwachenden Flächen zu groß seien, zahlreiche Versteckmöglichkeiten böten und das Überraschungsmoment potentieller Täter im Vordergrund stehe. Zudem seien organisatorische Maßnahmen möglich.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2012, eingegangen bei Gericht am 20. März 2012, Klage erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2012, Az. ... aufzuheben

und

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen.

Die Gefährdungsanalyse sei fehlerhaft, da nur eine allgemeine Beschreibung erfolgt sei und die Besonderheiten der Tätigkeit des Klägers nicht berücksichtigt worden seien. Ein Abstellen auf das bisherige Fehlen einer Gefährdung genüge nicht. Seine Kunden seien überregional bekannte und hochvermögende Unternehmerfamilien, so dass jederzeit die Gefahr von Einbrüchen oder Entführungen bestünden. Die für die Firma ... durchgeführten Werttransporte fänden zudem im hohen sechsstelligen Bereich zu regelmäßigen Zeiten bei identischen Arbeitsabläufen statt und seien in hohem Maße erkennbar. Der Kläger sei hierbei an die Arbeitsabläufe, wie sie der Kunde vorgebe, gebunden. Für die Feststellung, ob es sich um einen Fehlalarm oder einen scharfen Alarm handle sei das Betreten der Gebäude erforderlich; der Kläger besitze hierzu sämtliche Schlüssel einschließlich Tresorschlüssel. Aufgrund der Lage der Alarmzentralen innerhalb der Gebäude und der Größe der Gebäude müsse der Kläger teilweise erhebliche Wege allein innerhalb der Gebäude zurücklegen. Die Ablehnung des Waffenscheins führe schließlich zu einer Wettbewerbsverzerrung, da seine Kunden ggf. andere Unternehmen mit wirkungsvolleren Sicherungsmitteln beauftragen würden. Mitarbeiter vergleichbarer Sicherheitsfirmen seien ebenfalls bewaffnet. Zudem sei nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt, dass bei besonderen Wach- und Sicherungsaufgaben eine Ausrüstung mit Schusswaffen erforderlich sein könne; für den Kläger begründe sich daraus eine Verpflichtung zum Tragen derartiger Waffen unter Unfallverhütungsaspekten.

Das Landratsamt ... hat für den beklagten ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Erstellung der Gefährdungsanalyse sei aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen insbesondere die Tätigkeit für die Firma ... bekannt gewesen. Soweit der Kläger die Bewachung von Grundstücken und Gebäuden vermögender Unternehmerfamilien anführe, handle es sich lediglich um die Überwachung der Nortrufverfolgungsanlagen mit Anfahrung der Objekte im Alarmfall. Im Zweifel habe der Kläger hier die Polizei einzuschalten und mit dieser gemeinsam das Gebäude zu betreten. Eine Wettbewerbsverzerrung sei nicht gegeben, da das private Interesse des Klägers, einen für den Auftraggeber vermeintlich hohen Schutz durch das Führen einer Waffe zu gewährleisten, nicht Grundlage der Entscheidung sein dürfe. Im Übrigen sei im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... keine private Person und kein Bewachungsunternehmen im Besitz eines Waffenscheins. Aufgrund des Überraschungsmoments sei der Kläger bei unvermutetem und überraschendem Zusammentreffen auch außerstande, sich mit einer Waffe zu verteidigen. Gerade im ...haus ... gebe es angesichts der Größe genügend Versteckmöglichkeiten.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheines (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Waffenscheines ist § 10 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 WaffG. Maßgeblich im vorliegenden Fall ist, dass der Kläger für die Erteilung eines Waffenscheins kein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG nachgewiesen hat.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen (§ 8 Nr. 1 WaffG) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind (§ 8 Nr. 2 WaffG). Bei einem Bewachungsunternehmer i.S.v. § 34a GewO, wie dem Kläger, wird ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Für den Bedürfnisnachweis ist grundsätzlich ein besonderes anzuerkennendes Interesse nötig, da das staatliche Gewaltmonopol vorrangig ist (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, Rdnr. 16 zu § 4 und Rdnr. 3 zu § 8; Apel/Bushart, WaffG, 3. Auflage 2004, Rdnr. 8 zu § 4) und eine waffenrechtliche Erlaubnis stets die Ausnahme, nicht den Regelfall, darstellt (Gade/Stoppa, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 8; Steindorf, WaffG, 8. Auflage 2007, Rdnr. 6 zu § 8). Bei der Beurteilung sind sowohl die Interessen des Antragstellers als auch die Interessen Betroffener sowie der Allgemeinheit zu beachten, um Missbrauchsgefahren oder sonstige Gefahren, die sich insbesondere auch aus der Gefährlichkeit der Waffe ergeben, so weit wie möglich auszuschließen. Gleichwohl ist eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses ausreichend, d.h. keine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit notwendig (Apel/Bushart, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 8). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger jedoch das Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins nicht glaubhaft nachgewiesen.

Im vorliegenden Fall ist die Erteilung eines Waffenscheins an den Kläger nicht erforderlich i.S.v. § 8 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG, so dass der Beklagte den klägerischen Antrag zu Recht abgelehnt hat.

Allein die Tätigkeit des Klägers als Bewachungsunternehmer ist zunächst für den Nachweis eines Bedürfnisses nicht ausreichend (BayVGH vom 21.7.1988, Az. 21 B 88.00092, GewArch. 1988, 393). In die Beurteilung kann jedoch die aus den Aufträgen resultierende Eigengefährdung des Bewachungsunternehmers miteinfließen (VGH BW vom 16.12.2009, Az. 1 S 202/09, juris – Rdnr. 14). Ein Waffenschein kann demnach zur Durchführung von Bewachungsaufträgen erforderlich sein, wenn gefährdete Personen i.S.v. § 19 WaffG oder gefährdete Objekte bewacht werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Für den Nachweis eines Bedürfnisses kommt es hierbei allerdings nicht auf die subjektive Einschätzung des Auftraggebers oder des Klägers oder besondere Vorstellungen des Auftraggebers, Wert auf einen bewaffneten Schutz zu legen, an (VGH BW vom 16.12.2009, Az. 1 S 202/09, juris – Rdnrn. 14 und 17). Maßgeblich sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in einem strengen Maßstab anhand objektiver Kriterien zu prüfen sind (VGH BW vom 16.12.2009, Az. 1 S 202/09, juris – Rdnr. 14).

Der Kläger führt nach schriftsätzlichem Vortrag und den Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 keine Personenschutzaufträge aus. Ein Bedürfnis unmittelbar aus der Bewachung gefährderter Personen i.S.v. § 19 WaffG ist daher nicht gegeben.

Soweit der Kläger Objektschutzaufgaben durchführt, ist ein ausreichendes Bedürfnis nicht nachgewiesen.

Ausweislich des Aktenvortrags sowie der Schilderungen des Vaters des Klägers, der den Betrieb des Klägers zunächst selbst jahrelang geführt hat und dort aber immer noch mitarbeitet, erfolgt der Objektschutz über eine Alarmmeldung von der eigenen oder fremden Notrufzentrale; woraufhin nach einem festgelegten Plan (Anfahrt des Gebäudes, Aufsperren, Aufsuchen der Alarmanlage, Prüfung der Alarmlinien) vorgegangen wird. Hierfür ist das Betreten des Gebäudes zunächst zum Erreichen der Alarmanlage/-zentrale anschließend zur Prüfung der Alarmlinie(en) erforderlich. Diese Art von Objektschutz in Form von Alarmaufschaltung mit Anfahrt und Kontrolle des Objekts im Alarmfall genügt jedoch für den Nachweis eines Bedürfnisses nicht, da der Objektschutz bei Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt dient. Daran ändert auch die Berücksichtigung der Tatsache nichts, dass der Kläger Privatgebäude bekannter Unternehmerfamilien sowie ein bedeutendes Möbelhaus betreut. Unabhängig davon, ob diese Personen selbst möglicherweise gefährdete Personen i.S.v. § 19 WaffG sind, ist jedenfalls nichts dargelegt, dass deren Wohn- und Geschäftsgebäude wesentlich mehr als über das allgemeine Maß hinaus Angriffen oder Bedrohungen ausgesetzt seien. Doch selbst unter Zugrundelegung einer erhöhten Gefährdung dieser Objekte obliegt dem Kläger hier – im Gegensatz zu einer dauerhaften Bewachung vor Ort, die im Falle eines Angriffs auf das Objekt auch wesentlich mehr unmittelbar selbst betroffen wäre – vielmehr zunächst (nur) die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im Letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution weitere Maßnahmen zu ergreifen hat. Soweit der Kläger vorträgt, er müsse das Gebäude zum Erreichen der Alarmanlage zunächst betreten und sodann die Alarmlinien im Innern des Objekts abgehen, ist nicht ersichtlich inwieweit der Kläger hierbei einem erhöhten Risiko, das durch das Führen einer Schusswaffe verringert werden könnte, ausgesetzt sein soll. Abgesehen davon, dass zur Prüfung eines Einbruchs vor Betreten des Gebäudes auch zunächst eine Außenkontrolle auf Einbruchspuren oder auffällige Beschädigungen in Betracht kommt, erscheint aber auch bereits aufgrund der Alarmauslösung und der durch die erforderliche Anfahrt verstrichenen Zeit eine unmittelbare Gefährdung des Klägers wenig wahrscheinlich. Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Täter antreffen sollte, ist aber die Verwendung einer Schusswaffe mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren (VGH BW vom 16.12.2009, Az. 1 S 202/09, juris – Rdnr. 19).

Zudem ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Kriminalpolizei ... vom 10. November 2011 sowie den ergänzenden Ausführungen des Kriminalhauptkommissars in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass eine Schusswaffe bei der beschriebenen Tätigkeit nicht geeignet ist. Soweit der Kläger während der Prüfung der Alarmlinie allein im großräumigen Gebäude unterwegs ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit bei einem Angriff noch ausreichend Zeit verbliebe, eine Waffe zur Verteidigung einzusetzen. Das Führen einer Schusswaffe ist daher nicht geeignet eine Gefährdung bei einem realitätsgerechten Überraschungsangriff durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (VGH BW vom 16.12.2009, Az. 1 S 202/09, juris – Rdnr. 25). Die hier in Betracht kommenden typischen Szenarien bei Einbruchsdiebstählen und Raubüberfällen dürften für einen Waffeneinsatz zur Verteidigung ebenfalls kaum ausreichend Zeit lassen, so dass das Führen einer Schusswaffe nicht geeignet i.S.v. § 8 Nr. 2 WaffG ist (OVG Münster vom 23.4.2008, Az. 20 A 321/07, juris – Rdnr. 37).

Soweit der Kläger angibt, Werttransporte durchzuführen, ergibt sich ebenfalls kein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe.

Abzustellen ist hierbei auf die schriftsätzlich vorgetragene und vom Vater des Klägers weiter erläuterte Vorgehensweise beim Einsammeln der Kassengeldbestände und dem Transport zwischen der Filiale bzw. der Lieferfahrzeugstation und dem Hauptgebäude. Derartige Werttransporte ziehen jedoch nur dann ein waffenrechtliches Bedürfnis nach sich, wenn sie einerseits wert- bzw. betragsmäßig von Gewicht sind, was zugunsten des Klägers unterstellt werden kann. Darüber hinaus muss sowohl eine gesteigerte Gefährdung als auch die Eignung und Erforderlichkeit der Waffe zur Minderung dieser Gefährdung vorliegen (§ 8 WaffG).

Bei den vom Kläger angegebenen „verdeckten“ Transporten, d.h. mit neutralem Personenkraftwagen, zwischen der Außenstelle, in der die Lieferfahrzeuge ankommen und dem Hauptgebäude bestehen ausreichende Möglichkeiten das Risiko zu minimieren (z.B. Variation der Zeitabläufe und Fahrstrecke), hinsichtlich derer der Kläger ggf. auch auf den Auftraggeber einzuwirken hat, so dass eine signifikant höhere Gefährdung nicht ersichtlich ist (vgl. VGH BW vom 16.12.2009, Az. 1 S 202/09, juris – Rdnr. 24). Beim Einsammeln der Kassenbestände innerhalb des Gebäudes dagegen ist vorgetragen, dass teilweise auch noch Kunden, Personal oder weitere Personen anwesend sind, so dass ein Waffeneinsatz wegen der erheblichen Gefährdung unbeteiligter Dritter ungeeignet ist (vgl. Nds.OVG vom 23.2.2010, Az. 11 LB 234/09, juris – Rdnr. 34). Im Übrigen kann bei einem realitätsgerechten Überraschungsangriff während des Transports der Geldkassetten oder Kassenbestände in den Tresorraum des großen Gebäudes auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, so dass auch insoweit kein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins besteht. Das insoweit unbestritten subjektiv höhere Sicherheitsgefühl des Klägers rechtfertigt – wie bereits ausgeführt – nicht die Erteilung eines Waffenscheins.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen.

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist danach verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung und unterschiedliche Behandlung nicht finden lässt (vgl. bereits BVerfG vom 23.10.1951, Az. 2 BvG 1/51, juris – Rdnr. 139). Unabhängig davon, dass im maßgeblichen Tätigkeitsbereich des Klägers vom Beklagten keine Waffenscheine an natürliche Personen ausgestellt wurden, ergibt sich aufgrund der hier beim Kläger nicht gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins auch keine Ungleichbehandlung oder Wettbewerbsverzerrung. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Kläger aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Maunz/Dürig, GG, Stand Oktober 2011, Rdnr. 179 zu Art. 3 Abs. 1; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, Rdnr. 117 zu § 40; BayVGH vom 2.11.1988, Az. 21 B 88.00505, juris – Rdnr. 33), da – wie hier – in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht vorliegen. Darüber hinaus stellt das Waffengesetz auch eine zulässige Schranke für die Berufswahl und Berufsausübung dar (BVerwG vom 8.12.1992, Az. 1 C 5/92, juris – Rdnr. 28).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).