OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 W 44/12
Fundstelle
openJur 2012, 128049
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 4.000,00 Euro.

Gründe

Die statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf den hiesigen Hinweis vom 01.08.2012 verwiesen (Bl. 981 d. A.). Die Stellungnahme der Klägerin hierzu rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der Rechtsgedanke des § 43 ZPO gilt auch im Rahmen von § 406 ZPO, auch wenn dort nicht ausdrücklich auf § 43 ZPO verwiesen wird. Das ergibt sich auch aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.12.2010 – 12 W 55/10).Demgemäß bleibt es dabei, dass die Verhandlung zur Sache oder über das Beweisergebnis (§ 285 ZPO) den Verlust des Ablehnungsrechts wegen bis dahin bekannter Gründe zur Folge hat (Zöller-Greger, ZPO29. Auflage, § 406, Rn. 12). Der Einwand der Klägerin, sie sei in der mündlichen Verhandlung persönlich nicht anwesend gewesen (gemeint ist wohl der Geschäftsführer), rechtfertigt ebenfalls keine anderslautende Entscheidung. Denn die Kenntnis des anwesenden Prozessbevollmächtigten von den Befangenheitsgründen wirkt gegen die Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO, 166 BGB, vgl. OLG Düsseldorf MDR 2010,517; Zöller-Vollkommer a.a.O., § 43 Rn. 3; Musielak-Heinrich, ZPO7. Auflage 2009, § 43, Rn. 5).

Die Beschwerde konnte somit – unabhängig von der bisher nicht erfolgten Abhilfeentscheidung – keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.