OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10
Fundstelle
openJur 2012, 133905
  • Rkr:
Tenor

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.2010 - 28 O 202/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen insgesamt 2.841,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerinnen zu jeweils 13 % und der Beklagte zu 48 % zu tragen. Die Kosten der Berufung werden den Klägerinnen zu jeweils 5 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstrekkung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerinnen, vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen, verlangen von dem Beklagten (soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2007. In jenem Schreiben beanstandeten die Klägerinnen (zusammen mit der F GmbH und der F2 GmbH) gegenüber dem Beklagten, dass von dessen Rechner am 12.06.2006 3.749 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien, die Musikrepertoire enthielten, an denen sie - die abmahnenden Gesellschaften - die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2007 vertragsstrafebewehrt, es zu unterlassen, Musiktitel, an denen die abmahnenden Gesellschaften Verwertungsrechte inne haben, ohne Einwilligung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich zu machen. Gleichzeitig erklärte er, dass er die streitigen Daten nicht selbst in einem peertopeer-Netzwerk upgeloadet und öffentlich zugänglich gemacht habe, sondern weitere Personen zu seinem Internetanschluss Zugang gehabt hätten, ohne dass er dies in zumutbarer Weise habe unterbinden oder kontrollieren können.

Auf den Antrag der Klägerinnen vom 30.12.2009 hat das Amtsgericht Hamburg gegen den Beklagten am 05.01.2010 wegen "Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Rechtsanwaltshonorar - 06-32862 KS vom 12.06.06 bis 30.01.07" einen Mahnbescheid über 5.925,60 EUR nebst Zinsen erlassen, der dem Beklagten am 12.01.2010 zugestellt worden ist. Nach Widerspruchseinlegung durch den Beklagten haben die Klägerinnen in ihrer Anspruchsbegründung vom 31.03.2010 zunächst, gestützt auf 200 im Einzelnen benannte und jeweils einer der Klägerinnen zugeordnete Musiktitel, Schadensersatz über 2.471,00 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.454,60 EUR nebst Zinsen verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben sie die Klage sodann auf den Ausgleich der vorgerichtlichen Abmahnkosten nebst Zinsen beschränkt. Diese sind ihnen mit Urteil des Landgerichts vom 24.11.2010 über 3.454,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zugesprochen worden.

Mit der Berufung, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, vertieft und ergänzt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet er, es sei in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht worden, dass die illegale Nutzung von Tauschbörsen unterbleiben müsse. Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Mit Urteil vom 22.07.2011 hat der Senat unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. 2.841,00 EUR zu gleichen Teilen nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11 - das Urteil des Senats mangels hinreichender Darlegung der Gründe, warum die Revision nicht, wie aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts naheliegend, zugelassen worden ist, aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

Die Parteien halten an ihren Berufungsanträgen fest sowie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen insbesondere zu der Frage der Passivlegitimation des Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat auch nach erneuter, durch die Zurückverweisung der Sache veranlasster Berufung des Senats nur in geringem Umfang Erfolg. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Abmahnkosten in Höhe von 2.841,00 EUR aus den §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.

1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klägerinnen als aktivlegitimiert angesehen. Es ist unstreitig und dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die Klägerinnen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen zählen und jeweils Inhaberinnen von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken sind. Zudem sind die Klägerinnen, was ebenfalls unstreitig ist, in der "PhonoNet Datenbank" als Lieferanten von 200 der verfahrensgegenständlichen Titel ausgewiesen. Die Behauptung, Tonträgerhersteller seien in dieser Datenbank nicht als "Lieferanten", sondern als "Label" aufgeführt, hat der Beklagte, nachdem die Klägerinnen hierauf erwidert haben, "Label" seien unselbstständige Abteilungen der Klägerinnen, nicht weiter substantiiert. Auch in der Berufungsbegründung hat der Beklagte seinen Vortrag, die Klägerinnen hätten ihre Rechtsinhaberschaft unzureichend dargelegt, nicht vertieft.

Zudem haben die Klägerinnen zweitinstanzlich dargelegt (was der Beklagte zwar als verspätet gerügt, inhaltlich aber nicht bestritten hat), auf Vervielfältigungsstücken der Titel, nämlich in den so genannten ID3-Tags, als Rechteinhaber ausgewiesen zu sein. Dem steht nicht das Urteil "P-Vermerk" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2003, 228) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung lediglich dargelegt, dass aus dem P-Vermerk nicht auf die Stellung als Tonträgerhersteller geschlossen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat aber nicht in Abrede gestellt, dass der P-Vermerk, "dafür spricht, dass das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt", etwa ein "möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes Recht eines Lizenznehmers" (BGH a.a.O. S. 231). Ähnlich verhält es sich mit dem ID3-Tag. Dieser begründet zwar keine § 10 Abs. 3 UrhG entsprechende Vermutung. Ein starkes Indiz für die Rechtsinhaberschaft ist er aber gleichwohl.

Damit haben die Klägerinnen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hinreichende Indizien vorgetragen, aus denen auf ihre Rechtsinhaberschaft geschlossen werden kann. Dagegen hat der Beklagte keine näheren Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, die Klägerinnen seien aktivlegitimiert, begründen würden.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht ein Beweisverwertungsverbot nicht (vgl. BGH GRUR 2010, 633, 635 [Rn. 28 ff.] - Sommer unseres Lebens). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 05.10.2010 - 6 W 82/10 - (GRUR-RR 2011, 88).

3. Das Landgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die Verletzung der Urheberrechte der Klägerinnen einzustehen hat.

a) Von einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten kann allerdings nicht ausgegangen werden. Die Klägerinnen haben zwar durchgängig behauptet (worauf ihr "Tatbestandsberichtigungsantrag" vom 18.05.2012 abzielt), der Beklagte selbst habe die streitgegenständlichen Musikdateien zum Download angeboten. Einen Nachweis für diese Behauptung können sie jedoch nicht erbringen.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH GRUR 2010, 633, 634 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er vorgebracht hat, sein in seinem Haushalt lebender damals zwanzigjähriger Stiefsohn habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Download bereit gehalten. Dann aber war es Sache der (primär) beweisbelasteten Klägerinnen, die Gegendarstellung des Beklagten zu entkräften oder zusätzliche Umstände für dessen behauptete Täterschaft darzulegen und zu beweisen (vgl. Senat vom 16.05.2012 - 6 U 239/11 - Rn. 12, zitiert nach juris).

An Hand der von den Klägerinnen aufgezeigten Sachverhaltsumstände kann nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst die streitgegenständlichen Musiktitel zum Download angeboten hat.

Die vorgerichtliche Reaktion des Beklagten auf die Abmahnung der Klägerinnen lässt nicht zwingend auf dessen Täterschaft schließen. So hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten anlässlich eines Telefonats mit Herrn Rechtsanwalt C am 13.07. 2007 nach dem von diesem gefertigten Telefonvermerk allenfalls die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass sein Mandant als mit Internetermittlungen befasster Polizeibeamter das Filesharing-Programm nach dem Besuch eines Seminars zur Ermittlung und Beweissicherung von Urheberrechtsverletzungen im Internet zu Übungszwecken genutzt hat ("... die Software sei möglicherweise zum "Üben" genutzt worden"). Im Einklang dazu hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2007 lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen, es erscheine ihm glaubhaft, dass die Besucher des Seminars in dem für sie neuen Aufgabenbereich bei der ersten Recherche versehentlich anderen Nutzern Dateien zugänglich gemacht hätten, ohne dabei indessen - über eine Störerhaftung des Beklagten als Anschlussinhaber hinaus - dessen Täterschaft ausdrücklich zuzugestehen. Als der Beklagte mit nachfolgendem Anwaltsschreiben vom 05.04.2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, hat er sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Verletzungshandlung nicht selbst begangen habe, sondern zu seinem Anschluss eine Reihe weiterer Personen Zugang gehabt hätten.

Dieses Vorbringen kann im Hinblick auf das vorangegangene Ermittlungsverfahren nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung des Beklagten gewertet werden. Ausweislich der zur Akte gereichten Auszüge aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn - 52 Js 24632/06 - waren auf dem im Wohnzimmer aufgefundenen Laptop des Beklagten keine Filesharing-Programme installiert. Zudem hat der Stiefsohn des Beklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 06.10.2006 eingeräumt, dass er auf dem in seinem Zimmer stehenden PC das Programm "Bearshare" installiert hatte. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten am 07.11.2006 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Daraus, dass das zum Herunterladen vorgehaltene Musikrepertoire vorwiegend aus den 80er, 90er und Anfang der 2000er Jahre stammt, kann wegen der Subjektivität der nicht zwingend an das Lebensalter anknüpfenden musikalischen Vorlieben nicht der eindeutige Schluss gezogen werden, dass der zum Tatzeitpunkt 35-jährige Beklagte und nicht sein damals zwanzigjähriger Stiefsohn die streitgegenständlichen Dateien zum Download angeboten hat. Soweit die Klägerinnen erstmals im Berufungsverfahren Beweis dafür angeboten haben, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Repertoire nicht um die Musikaufnahmen des Stiefsohns gehandelt habe, sind sie mit diesem Beweisantritt gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Da der Beklagte seine täterschaftliche Verantwortlichkeit unter Verweis auf die von seinem Stiefsohn begangenen Rechtsverletzungen bereits in erster Instanz in Abrede gestellt hatte, wäre schon damals ein entsprechender Beweisantritt geboten gewesen. Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt auf Grund entsprechenden Parteivorbringens zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten. Mit diesbezüglichen Angriffsmitteln ist sie deshalb in der Berufungsinstanz selbst dann ausgeschlossen, wenn der Gesichtspunkt für das erstinstanzliche Urteil nicht erheblich geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1292, 1293).

b) Das Landgericht ist indessen zu Recht von einer Haftung des Beklagten als Störer ausgegangen. Als Störer haftet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2010, 633, 634 [Rn. 19] - Sommer unseres Lebens m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte bereits dadurch erfüllt, dass er einen Internetanschluss eingerichtet hat. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers allerdings zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O.). Eine derartige Kontrolle war dem Beklagten jedenfalls in Gestalt einer unmissverständlichen und eindringlichen Belehrung seines Stiefsohns über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharing-Programmen und die Untersagung eines entsprechenden Gebrauchs zumutbar.

Indem der Beklagte seinen Internetanschluss seinem zwanzigjährigen Stiefsohn zur ungestörten Nutzung auf einem in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt hat, hat er die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser unter Verletzung von Urheberrechten an so genannten - insbesondere von jungen Erwachsenen genutzten - Musiktauschbörsen teilnahm. In einer solchen Konstellation ist es dem Inhaber eines Internetanschlusses zumutbar, dem den Anschluss einvernehmlich nutzenden Dritten auch ohne konkreten Anlass für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung die Teilnahme an so genannten Tauschbörsen zu untersagen oder jedenfalls darüber aufzuklären, dass diese von Rechts wegen verboten ist (Senat vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 und 115/10; K&R 2012, 531).

Eine derartige Instruktionspflicht war vorliegend nicht wegen der Volljährigkeit des Stiefsohns des Beklagten entbehrlich. Dass diesem während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden war, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Download urheberrechtswidrig ist, und er sich auf Grund dessen rechtskonform verhalten werde, konnte der Beklagte nicht ohne Weiteres annehmen. Dann aber stellte sich eine diesbezügliche Belehrung weder als bloße Förmelei noch für den Beklagten als unzumutbar dar (gegen eine anlasslose Instruktionspflicht gegenüber volljährigen Familienmitgliedern dagegen OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74 - Filesharing durch Familienangehörige; LG Mannheim MMR 2007, 267, 268).

Die deshalb gebotene Instruktion seines Stiefsohns hat der Beklagte nicht vorgenommen. Sofern er in der Berufungsbegründung behauptet hat, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illegale Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, kann er mit diesem neuen Vorbringen gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO schon aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. Dem Beklagten war ausweislich seines Anwaltsschreibens vom 05.04.2007 die Thematik einer Störerhaftung auf Grund der Verletzung von Kontrollpflichten bekannt. Im Hinblick darauf haben sich die Klägerinnen erstinstanzlich darauf berufen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen wenn nicht als Täter, so doch jedenfalls wegen der Verletzung von Überwachungspflichten einzustehen habe. Dann aber war der Beklagte schon in erster Instanz unter dem Gesichtspunkt der Prozessförderungspflicht gehalten, zu diesem Gesichtspunkt umfassend Stellung zu nehmen, und durfte sich nicht darauf beschränken, auf die mangelnden Möglichkeiten zur Kontrolle des Rechners seines Stiefsohns zu verweisen.

Im Übrigen lässt sich dem pauschalen Vorbringen des Beklagten auch nicht entnehmen, dass er seinem Stiefsohn vor den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit vor Augen geführt hat, dass dieser die rechtswidrige Teilnahme an Filesharing-Programmen mit Hilfe seines (des Beklagten) Internetanschlusses zu unterlassen habe. Der Beklagte hat lediglich auf ein allgemeines Gespräch hingewiesen, ohne dessen Inhalt in zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf den genauen Inhalt weiter zu konkretisieren. Auf die diesbezügliche Unsubstantiiertheit haben die Klägerinnen in der Berufungserwiderung hingewiesen, ohne dass der Beklagte seinen Sachvortrag daraufhin präzisiert hat.

4. Die Abmahnung war auch im Übrigen begründet.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Klägerinnen in der Abmahnung ihre Rechtsinhaberschaft hinreichend dargelegt. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 12 Rn. 1.13).

Die Klägerinnen haben angeführt, dass die vom Rechner des Beklagten heruntergeladenen, in einer beigefügten Liste im Einzelnen aufgeführten 3.749 Musiktitel Repertoire enthalten hätten, für das sie (neben der F GmbH und der F2 GmbH) die ausschließlichen Nutzungsrechte besäßen. Zwar mögen sie nicht kenntlich gemacht haben, an welchen konkreten der aufgelisteten Titel welche der sechs abmahnenden Klägerinnen Urheberrechte für sich in Anspruch nahm. Ob es grundsätzlich einer solchen Konkretisierung bedarf, um dem Abgemahnten vor Augen zu führen, welche Verletzungshandlungen ihm angelastet werden und welches Verhalten er künftig zu unterlassen hat (so OLG Düsseldorf vom 14.11.2011 - 20 W 132/11 - Rn. 5, zitiert nach juris; LG Hamburg MMR 2011, 53, 55), erscheint jedoch zweifelhaft. Dagegen spricht, dass schon die Verletzung der Rechte an einem einzelnen Titel einen Unterlassungsanspruch auslöst, der sich nicht auf den betreffenden Titel beschränkt, sondern auch andere Titel und öffentliche Zugänglichmachungen erfasst, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen (vgl. Senat K&R 2012, 531).

Hierzu bedarf es vorliegend indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Beklagte hat - anders als in den den vorgenannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Fällen - vorgerichtlich für eine solche weitergehende Konkretisierung offenkundig keinen Bedarf gesehen, sondern die Klägerinnen ohne Weiteres durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung klaglos gestellt. Hat ein als Verletzer in Anspruch Genommener zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abmahnung als hinreichende Mitteilung einer Rechtsverletzung akzeptiere, so muss er sich daran grundsätzlich nach Treu und Glauben festhalten lassen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1041 [Rn. 33] - Stiftparfüm). Dann aber hat die Abmahnung im vorliegenden Fall ihren Zweck erfüllt, die Klägerinnen ohne die Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502, 503 [Rn. 11] - pcb; GRUR 2010, 354, 355 [Rn. 8]- Kräutertee; Bornkamm a.a.O. Rn. 1.80), und entsprach als solche dem objektiven Interesse des Beklagten.

b) Dem Anspruch der Klägerinnen steht auch nicht entgegen, dass diese in der Abmahnung allein auf eine Haftung des Beklagten als Täter abgestellt haben. Die Abmahnung muss den Anlass der Beanstandung so konkret bezeichnen, dass der Abgemahnte in der Lage ist, das als rechtswidrig bezeichnete Verhalten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.15).

Die Klägerinnen haben in der Abmahnung dargelegt, dass von dem Internetanschluss des Beklagten an einem bestimmten Tag zu einer genau bezeichneten Uhrzeit eine Vielzahl im Einzelnen bezeichneter Musikdateien heruntergeladen worden sind. An Hand dieses konkret dargelegten Sachverhalts war für den Beklagten hinreichend erkennbar, welcher tatsächliche Vorgang ihm zur Last gelegt wurde. Soweit die Klägerinnen in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf ein täterschaftliches Handeln des Beklagten abgestellt haben, sprach dafür auf Grund von dessen Anschlussinhaberschaft eine tatsächliche Vermutung. Im Übrigen ist die Vorformulierung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung kein wesentlicher Bestandteil einer Abmahnung (vgl. Bornkamm a.a.O. Rn. 1.16 f.).

Soweit der Beklagte wegen seiner täterschaftlichen Inanspruchnahme Bedenken gehabt hätte, hätte es ihm oblegen, auf die Abmahnung zu antworten und darzulegen, warum er sich trotz des aus der Sicht der Klägerinnen - wie auch objektiv (s.o.) - gegen ihn sprechenden Sachverhalts nicht für verpflichtet hielt, eine Unterwerfungserklärung mit dem von den Klägerinnen geforderten Inhalt abzugeben. Hätte er dies nicht getan, hätte den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch zugestanden, der insbesondere die durch die unterlassene Antwort verursachten Rechtsverfolgungskosten umfasst hätte (vgl. BGH GRUR 1990, 381, 382 - Antwortpflicht des Abgemahnten; Senat BeckRS 2011, 14571). Diesen Weg hat der Beklagte aber nicht gewählt, sondern die von den Klägerinnen geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit hat der Beklagte die Klägerinnen, wie es dem Zweck der Abmahnung und seinem objektiven Interesse entspricht, ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos gestellt. Die Ausführungen oben unter 4. a) gelten insofern entsprechend.

5. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Gebühren entstanden sind. Unerheblich ist insofern der (allerdings substantiierte) Vortrag des Beklagten, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten unzulässige Erfolgshonorare vereinbart.

Die Klägerinnen schuldeten ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütung selbst dann, wenn sie, wie der Beklagte behauptet, mit ihren Prozessbevollmächtigten entgegen der damals einschlägigen Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO ein Erfolgshonorar vereinbart haben sollten. Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung nach den §§ 49 b Abs. 2 BRAO, 134 BGB führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags. Vielmehr hat der Rechtsanwalt in diesem Fall von vornherein einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH vom 05.04.1976 - III ZR 79/74 - Rn. 27 f.; zitiert nach juris; NJW 2004, 1169, 1171).

Die vertragliche Vergütungspflicht der Klägerinnen ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb entfallen, weil die Parteien angeblich als Erfolgsfall vereinbart haben, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen von den Abgemahnten erfolgreich ein Honorar einfordern würden. Ein kollusives Zusammenwirken zur sittenwidrigen Schädigung Dritter im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB kann daraus nicht hergeleitet werden. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten nach den vorstehenden Ausführungen die für die anwaltliche Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltsgebühren selbst schuldeten. Im Übrigen hat die angebliche Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu einer ungerechtfertigten finanziellen Zusatzbelastung des Beklagten geführt, da dieser auch ohne die behauptete Vereinbarung eines Erfolgshonorars die für die anwaltliche Abmahnung angefallenen gesetzlichen Gebühren zu erstatten hat.

6. Ohne Erfolg wendet der Beklagte Verjährung ein.

a) Der Beklagte kann zunächst nicht mit dem Einwand durchdringen, die Klägerinnen hätten die 2007 fällig gewordene Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht beglichen und diese sei mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Dies trifft nicht zu, denn die Klägerinnen haben diese Forderung spätestens im Laufe des Jahres 2010 durch die Erteilung des Klageauftrags im Sinne des § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt, so dass die Verjährung neu zu laufen begonnen hat.

b) Der Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, der gegen ihn gerichtete Anspruch sei verjährt.

aa) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung durch Einreichung des Mahnbescheids und die demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgte Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2009 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist. Der Anspruch war im Mahnbescheid hinreichend individualisiert, da deutlich war, dass die Klägerinnen "Rechtsanwaltshonorar" geltend machten. Unerheblich ist es insofern, ob dieses als Schadensersatz oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldet ist. Denn maßgeblich ist nicht die korrekte rechtliche Einordnung der Forderung, sondern ob dem Schuldner erkennbar war, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Dies war vorliegend der Fall. Folgerichtig hat der Beklagte in der Klageerwiderung selbst darauf abgestellt, dass die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung als Rechtsanwaltshonorar konkretisiert worden sei.

bb) Abgesehen davon war die Verjährung auf Grund des Schriftwechsels der Parteien im Jahr 2007 sowie der im Jahr 2009 geführten Vergleichsverhandlungen bereits zuvor gemäß § 203 BGB gehemmt worden. Dieser rechtliche Gesichtspunkt kann im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden, da die hierfür heranzuziehenden Schriftstücke und sonstigen Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind.

Der Begriff der Verhandlung ist im Rahmen des § 203 BGB weit auszulegen. Dafür genügt jeder Meinungsaustausch über den geltend gemachten Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben deshalb bereits dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die den Gläubiger berechtigter Weise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt und diese nicht endgültig ablehnt (vgl. BGH NJW 2007, 587; NJW 2004, 1654).

Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien im Jahr 2007 über einen Zeitraum von jedenfalls etwa dreieinhalb Monaten verjährungshemmende Verhandlungen geführt. So haben die Klägerinnen in ihrer Abmahnung vom 30.01.2007 dem Beklagten zur Abgeltung (auch) der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten eine einmalige Pauschalzahlung von 10.000,00 EUR vorgeschlagen. In seinem Antwortschreiben vom 14.02.2007 hat der Beklagte eine einvernehmliche Lösung befürwortet und eine weitergehende Stellungnahme angekündigt. Mit nachfolgendem Schreiben vom 05.04.2007 hat er sich sodann ungeachtet der geäußerten Zweifel an seiner Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten unter gewissen Bedingungen zur Zahlung eines angemessenen, aus seiner Sicht unter 10.000,00 EUR liegenden Betrags bereit erklärt. Die Klägerinnen haben daraufhin die geforderte (die Rechtsanwaltskosten beinhaltende) Vergleichssumme mit Schreiben vom 30.04. 2007 auf 7.000,00 EUR reduziert. Die seit dem 30.01.2007 andauernden Vergleichsverhandlungen sind sodann frühestens beendet worden, als der Beklagte den von den Klägerinnen vorgeschlagenen Betrag mit Schreiben vom 10.05.2007 als überhöht und in der Sache unangemessen bezeichnet sowie eine gerichtliche Klärung in Aussicht gestellt hat. Danach haben die Parteien zumindest über einen etwa einmonatigen Zeitraum erneut Verhandlungen geführt, als sie sich jedenfalls vom 06.08. bis zum 04.09.2009 erneut über einen vom Beklagten vergleichsweise zu zahlenden Betrag ausgetauscht haben. Dann aber war die Verjährungsfrist, selbst wenn man ihre Hemmung durch das von den Klägerinnen eingeleitete Mahnverfahren außer Acht lässt, bei der nach den §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO verjährungshemmenden Einreichung der Anspruchsbegründung am 31.03.2010 noch nicht abgelaufen.

7. Dem Anspruch der Klägerinnen steht schließlich nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhten die von den Klägerinnen unter anderem gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen auf deren berechtigten Interessen, ihre Urheberrechte zu schützen. Dass sie auf die Vielzahl von Rechtsverletzungen über Filesharing-Programme im Internet mit einer entsprechend hohen Anzahl von Abmahnungen reagieren, stellt sich als probates Mittel dar, um den Urheberrechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegenzuwirken. Unter diesen Umständen kann die Rechtsmissbräuchlichkeit der ausgesprochenen Abmahnung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Q GmbH die Rechtsverletzungen für die Rechteinhaber ggf. "selbständig" ermittelt und die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen bevollmächtigt sind, weitgehend selbstständig Vergleichsverhandlungen zu führen. Auch steht es den Klägerinnen frei, ihre Rechte gegen verschiedene Rechtsverletzer mit unterschiedlicher Intensität zu verfolgen.

Ebenso wenig ist die vom Beklagten behauptete Vereinbarung von Erfolgshonoraren geeignet, die Rechtsmissbräuchlichkeit der auf dieser Basis ausgesprochenen Abmahnungen zu begründen. Selbst in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten durch die in ihrem Namen ausgesprochenen Abmahnungen lediglich eine Einnahmequelle verschaffen wollen, ohne zugleich eigene schutzwürdige Interessen zu verfolgen. Dagegen spricht, dass die Klägerinnen im Fall der mangelnden Unterwerfung des Abgemahnten - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - ihre Unterlassungsansprüche gerichtlich weiter verfolgen.

8. Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung hat die Berufung teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann insofern nicht ein Streitwert von 400.000,00 EUR zugrunde gelegt werden. Der Senat hat in einem Fall für das Angebot von insgesamt 964 Musiktiteln, von denen für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft dargelegt war, einen Streitwert von 50.000,00 EUR je Klägerin angenommen (GRUR-RR 2010, 173, 175 - 964 Musikdateien zum Download). Hiervon ausgehend scheint der vom Landgericht ermittelte Streitwert von 400.000,00 EUR allerdings durchaus nahe zu liegen. Durch eine mathematische Bemessung kann aber der Wert des Interesses des Rechteinhabers nicht zutreffend geschätzt werden (§ 3 ZPO). Maßgeblich für die Bestimmung des Werts des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ist vielmehr der "Gefährdungsgrad", den der Senat in dem genannten Urteil daraus hergeleitet hat, dass - unabhängig von der genauen Anzahl der ins Netz gestellten, jeweils zu Gunsten einer Klägerin geschützten Titel - bei jeder von diesen "bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte”. Ähnliches gilt auch vorliegend. Danach kann nur ein verhältnismäßig geringfügig höher zu bewertendes Interesse der Klägerinnen angenommen werden. Der Senat schätzt dieses Interesse auf jeweils 70.000,00 EUR, insgesamt also 280.000,00 EUR, so dass sich eine Gebührenforderung (1,3-fache Geschäftsgebühr) in Höhe von 2.821,00 EUR zuzüglich Unkostenpauschale von 20,00 EUR, insgesamt mithin 2.841,00 EUR ergibt.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die landgerichtliche Kostenentscheidung auch insoweit abzuändern war, als die Unterliegensquote des Beklagten offensichtlich den Klägerinnen zugerechnet worden war; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision wird im Hinblick auf die diesbezüglichen Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11 - zugelassen.

3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.454,60 EUR