LG Bonn, Beschluss vom 30.08.2012 - 6 T 140/12
Fundstelle
openJur 2012, 124895
  • Rkr:

Mieteinnahmen sind sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, im Sinne des § 850i Abs. 1 Alt. 2 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.06.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.06.2012 - 98 IK 365/11 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung des Antrags des Schuldners sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 28.12.2011 - 98 IK 365/11 - über das Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Dr. E aus H gemäß § 313 InsO zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner und seine Ehefrau hatten am 07.06.2008 als Erwerber einen "Mietkaufvertrag" über den Erwerb des von ihnen bewohnten Wohnhauses geschlossen. Mit Vertrag vom 01.08.2008 (Bl. ... GA) vermieteten der Schuldner und seine Ehefrau die hierin befindliche Dachgeschosswohnung an Herrn T, der eine monatliche Miete von 360,- € zahlt. Mit Schreiben vom 24.05.2012 vertrat der Treuhänder gegenüber dem Schuldner die Auffassung, dass die Mietforderungen nicht zum unpfändbaren Einkommen des Schuldners gehörten und kündigte die Einziehung der Mieten an. Daraufhin hat der Schuldner beim Amtsgericht beantragt, nach § 850i ZPO festzustellen, dass die Mieteinnahmen nicht verwertet werden dürfen und dem Treuhänder die Einziehung der Miete untersagt wird, weil die Mieteinnahmen bei der Berechnung des Existenzminimums durch die ARGE berücksichtigt worden sei, so dass sein Existenzminimum bei Einziehung der Mieteinnahmen nicht mehr gewahrt sei. Zudem stünde die Hälfte der Mieteinnahmen seiner Ehefrau zu. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 36 InsO, 793, 567 ZPO zulässig. Das Insolvenzgericht entscheidet im Rahmen der Beschlussfassung nach § 36 InsO kraft besonderer Zuweisung als Vollstreckungsgericht, mit der Folge, dass die Vorschrift des § 793 ZPO als speziellere Regelung der Vorschrift des § 6 InsO vorgeht (vgl. BGH ZinsO 2004, 391; FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 36 Rn. 41).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedenfalls vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht durfte den Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dass das Gesetz eine Freigabe von Mieteinnahmen nicht ermögliche und die Freigabe von Mieteinnahmen im Insolvenzverfahren rechtlich nicht möglich sei. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - ist u.a. für die Entscheidung über den Antrag auf Pfändungsschutz für das sonstige Einkommen nach § 850i ZPO zuständig. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig ist, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften - dazu zählt auch § 850i ZPO - der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Die Frage, ob im Rahmen des § 850i ZPO Pfändungsschutz für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden. Während zum Teil die Ansicht vertreten wird, diese Einnahmen unterfielen nicht der Regelung des § 850i ZPO, weil nach der Systematik des Gesetzes weiterhin nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erfasst seien und der Gesetzgeber offensichtlich nur derartige Einnahmen im Auge gehabt habe (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07.06.2012 - L 5 AS 193/12, zitiert nach juris.de; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 850i, Rn. 1), ist nach der Gegenansicht der Schutzumfang des § 850i ZPO angesichts der Intention des Gesetzgebers, einen umfassenden Pfändungsschutz für Einkommen zu schaffen und die öffentlichen Haushalte zu schonen, weit auszulegen (Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 851i, Rn. 3; Riedel, in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 2012, § 850i Rn. 5) und sollen daher auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von der Regelung umfasst sein. Dieser letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. Nach der Gesetzesbegründung sollten mit der Neuregelung des § 850i ZPO für sämtliche Arten von Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen unterliegen, Pfändungsschutz möglich sein (BT-Drucks. 16/7615, Seite 18 zu Nr. 6). Wie auch der nachfolgenden Begründung zur Änderung des § 850k ZPO zu entnehmen ist, sollte dadurch dem Schuldner unabhängig von der Art der Einkünfte - und zwar auch unabhängig davon, ob es sich um Einnahmen aus Erwerbstätigkeit oder um Kapitaleinkünfte handelt - ein Pfändungsfreibetrag zur Verfügung stehen, so dass er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht angewiesen ist. So wird in der amtlichen Begründung zu § 850k ZPO (BT-Drucks. 16/7615, Seite 18 zu Nummer 7) ausgeführt:

„Wie schon zu der Neufassung von § 850i dargelegt ist (siehe im Allgemeinen Teil unter III.2. und Nummer 6), lässt sich die Schutzwürdigkeit von Einkünften an ihrer Zweckbestimmung zur Sicherung des Existenzminimums festmachen. Wenn man aber auf die Zweckbestimmung abstellt, ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige Einkünfte wie Renten, Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt. Gerade auch unter dem Aspekt der Vermeidung des Transfers von Sozialleistungen an den „kahlgepfändeten“ Schuldner ist es hinnehmbar, dass sämtliche Einkünfte des Schuldners Pfändungsschutz genießen können.“

Darüber hinaus hat die Bundesregierung zu Einwendungen des Bundesrates, der Anwendungsbereich des § 850i ZPO sei zu weit, ausgeführt:

„Ein Pfändungsschutzantrag eines nicht abhängig erwerbstätigen Schuldners kommt grundsätzlich nicht bei jeder Forderungspfändung, sondern nur bei der Pfändung von Geldforderungen in Betracht. Denn bei § 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit auch bei § 850i ZPO geht es um den Pfändungsschutz für die Geldmittel, die der Schuldner zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt. Im Übrigen wäre es vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie sowie der damit einhergehenden Entlastung der öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen nicht zu rechtfertigen, z. B. nach der Art der dem Schuldner zufließenden Geldleistungen zu unterscheiden. Einer eventuellen Belastung der Vollstreckungsgerichte ist die Entlastung der öffentlichen Haushalte im Bereich der Sozialleistungen gegenüberzustellen“ (BT-Drucks. 16/7615, Seite 30).

Angesichts dieser weitgehenden Zielrichtung des Gesetzgebers besteht kein Grund, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anders als bei § 850k ZPO im Rahmen des § 850i ZPO nicht zu berücksichtigen, zumal nach der amtlichen Begründung der Anwendungsbereich beider Vorschriften nicht divergieren sollte. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, für derartige Einnahmen vor der Zahlung des Drittschuldners keinen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zu gewähren, sehr wohl aber nach Überweisung auf das Schuldnerkonto nach § 850k ZPO.

Da das Amtsgericht § 850i ZPO für nicht anwendbar gehalten hat, und daher die bei der Entscheidung nach § 850i ZPO vorzunehmende Interessenabwägung und Ermessensentscheidung, nicht vorgenommen hat, ist das Verfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zur Sachentscheidung zurückzuverweisen.

Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob für Mieteinnahmen der Pfändungsschutz des § 850i ZPO gewährt werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist.