Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre-ckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin betreibt die Seniorenwohnstätte Haus L. in P. als vollstationäre Pflegeeinrichtung. Ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - und eine Vergütungsvereinbarung gemäß den §§ 85, 87 SGB XI bestehen; der Landschaftsverband Rheinland hat zudem der gesonderten Berechnung von Investitionskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zugestimmt.
Nachdem die auch zuvor in P. wohnhafte Frau F. C. am 4. Mai 2001 in die Pflegeeinrichtung aufgenommen worden war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2001 für deren Pflegeplatz die Gewährung von Pflegewohngeld. Zwei Rentenbescheide, der Bewilligungsbescheid der Pflegeversicherung über die Zuordnung zur Pflegestufe II und eine Kopie des Sparbuches der Frau C. , das ein Guthaben in Höhe von 13.582,01 DM (Stand: 7. März 2001) aufwies, wurden nachgereicht.
Ausweislich eines am 1. Juni 2001 erstellten Berechnungsbogens ermittelte der Beklagte, dass unter Zugrundelegung nur des Einkommens der Bewohnerin das Pflegewohngeld monatlich 778,71 DM betrüge. Durch Bescheid vom selben Tag lehnte er den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen gemäß § 14 des Landespflegegesetzes - PfG NRW - (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 462) i.V.m. der Pflegewohngeldverordnung
- PfGWGVO - (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NRW 1999 S. 48) lägen nicht vor. Die Bewohnerin erhalte keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und sei auch bei gesonderter Berechnung der Investitionskosten nicht sozialhilfebedürftig. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2001 und 4. Juli 2001 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich auf ein Rundschreiben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 2. März 2000 berief, wonach Pflegewohngeld vermögensunabhängig gewährt werde. Mit seiner gegenteiligen Ansicht verkenne der Beklagte, dass der Anspruch auf das Pflegewohngeld nicht dem Bewohner zustehe; vielmehr handele es sich um eine Förderung der Einrichtung, die anderen Regelungen folge als das Sozialhilferecht. Wenn der Gesetzgeber das Vermögen der Heimbewohner hätte berücksichtigt wissen wollen, hätte er dies in § 14 PfG NRW ausdrücklich geregelt. Dem entspreche die ganz überwiegende Verwaltungspraxis im Lande Nordrhein-Westfalen. Dass der Beklagte ebenso wie wenige andere Gemeinden nunmehr - nach dem Óbergang der Zuständigkeit auf die örtlichen Sozialhilfeträger zum 1. Januar 2001 - gleichwohl Vermögen des Bewohners berücksichtige, verstoße gegen Art. 3 GG.
Nach einer auf den 1. September 2001 bezogenen Neuberechnung, die ohne Berücksichtigung des Vermögens der Frau C. einen Pflegewohngeldanspruch von 865,45 DM ergab, wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2001 mit folgender Begründung zurück: Die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 PfG NRW setze u.a. voraus, dass der Heimbewohner Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalte oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen erhalten würde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da Frau C. nach § 28 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - i.V.m. den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes nicht nur ihr Einkommen, sondern auch ihr Vermögen einsetzen müsse, soweit es die maßgeblichen Schonbeträge übersteige. Der Vermögenseinsatz sei nach den sozialhilferechtlichen Regelungen zu beurteilen, weil nach § 14 PfG NRW zu prüfen sei, ob der betreffende Bewohner Anspruch auf "Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz" habe. Auch aus der Begründung des Landespflegegesetzes folge nichts Gegenteiliges: Es sei beabsichtigt gewesen, Heimbewohner aus der Sozialhilfebedürftigkeit zu führen, nicht aber die öffentliche Förderung auf bisher nicht bedürftige Personen auszudehnen.
Die Klägerin hat am 17. Oktober 2001 Klage erhoben, mit der sie bezogen auf den Pflegeplatz der Frau C. die Gewährung von Pflegewohngeld begehrt. Die Bewohnerin erfülle die einkommensmäßigen Voraussetzungen; ihr Vermögen sei nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte verkenne Systematik und Struktur des SGB XI und des Landespflegegesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bewohnerorientierten Zuschusses seien kumulativ in beiden Absätzen des § 1 PfGWGVO geregelt. Aus Absatz 2 folge, dass nur das Einkommen des Bewohners für die Ermittlung des Zuschussbetrages maßgeblich sei. Diese Auffassung vertrete außer dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe auch das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 18. Juni 2001 (3.1 - 5705.14), in dem es die entgegenstehende Praxis einzelner örtlicher Sozialhilfeträger als rechtswidrig bezeichnet habe. Eine Auslegung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften, nach der das Pflegewohngeld einer vermögensunabhängigen Förderung diene, entspreche schließlich auch den in § 9 SGB XI zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2001 zu verpflichten, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld sei nicht die Pflegewohngeldverordnung, sondern § 14 PfG NRW. Danach sei der Erhalt bzw. der fiktive Erhalt von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz Anspruchsvoraussetzung. Nach dem Bundessozialhilfegesetz und folglich auch § 14 PfG NRW seien sowohl Einkommen als auch Vermögen einzusetzen. Die zu § 14 PfG NRW erlassene Rechtsverordnung dürfe den Rahmen der Ermächtigung nicht überschreiten, anderenfalls sei sie insoweit nichtig. Die Berücksichtigung des Vermögens entspreche auch den Intentionen des Gesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass Bewohner entlastet werden sollten, die selbst die Heimkosten einschließlich der Investitionsaufwendungen tragen könnten, bestünden nicht. Im Gegenteil bestimme § 9 SGB XI, dass Einsparungen bei der Sozialhilfe zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden sollten. Diese Einsparungsmöglichkeit bestehe indessen nicht bei Personen, die wegen vorhandenen Vermögens ohnehin nicht sozialhilfebedürftig seien. Die der abweichenden Auffassung des Landschaftsverbandes und des zuständigen Ministeriums zugrunde liegende Interpretation überschreite die durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut vorgegebene Auslegungsgrenze.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch folge aus § 1 PfGWGVO. Eine Gesamtbetrachtung des Regelungssystems der Pflegewohngeldverordnung lasse erkennen, dass Vermögen der Gewährung von Pflegewohngeld nicht entgegenstehe. § 1 Abs. 1 PfGWGVO sei im Kontext mit § 1 Abs. 2 PfGWGVO zu lesen, wonach das Einkommen für die Berechnung des Pflegewohngeldes maßgeblich sei, während es an einer Regelung über den Einsatz des Vermögens fehle. Einer solchen Regelung hätte es aber bedurft, wenn das Vermögen des Bewohners hätte berücksichtigt werden sollen. Die so verstandene Verordnung überschreite auch nicht die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Denn der Gesetzgeber habe die nähere Bestimmung der Leistungsvoraussetzungen dem Verordnungsgeber überlassen; zudem sei während des Gesetzgebungsverfahrens der Arbeitsentwurf der späteren Verordnung bereits bekannt gewesen.
Hiergegen wendet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er hält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung für fehlerhaft, da sie mit dem eindeutigen Wortlaut des Landespflegegesetzes, den auch die Auslegung der Pflegewohngeldverordnung zu beachten habe, unvereinbar sei. Abgesehen davon, dass nicht angenommen werden könne, der Gesetzgeber habe Personen mit hohem Vermögen entlasten wollen, seien auch im Gesetzgebungsverfahren erkennbar gewordene Motive oder Vorstellungen nicht maßgeblich, wenn sie - wie hier - mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht übereinstimmten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres Rechtsstandpunktes. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Gesetzeswortlaut gerade nicht in dem von diesem angenommenen Sinne eindeutig. Auch aus dem kürzlich eingebrachten Entwurf eines Änderungsgesetzes, das die Anrechnung des Vermögens bis auf einen Freibetrag von 10.000,- EUR vorsehe, werde deutlich, dass Vermögen nach bisheriger Rechtslage nicht einzusetzen sei.
Durch Bescheid vom 21. März 2003 hat der Beklagte auf erneuten Antrag der Klägerin nunmehr bezogen auf den Heimplatz der Frau C. für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 Pflegewohngeld bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Der Senat kann über die Berufung des Beklagten entscheiden, ohne dass es einer Beiladung der Bewohnerin bedürfte. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1999
- 11 C 8.97 - , NVwZ 1999, 296, m.w.N.
Erforderlich ist also zum einen die Beteiligung des Dritten an dem Rechtsverhältnis und zum anderen die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, NJW 1975, 70 (71).
Dass ein Dritter geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls in seinen Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977
- 1 C 31.74 -, BVerwGE 55, 8 (11).
Eine bloß mittelbare und privatrechtliche Auswirkung dergestalt, dass die Entscheidung eine das Privatrechtsverhältnis betreffende Tatbestandswirkung entfaltet, reicht ebenfalls nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1971
- VIII C 6.69 -, BVerwGE 39, 135 (137); OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1990 - 8 A 1109/88 -, NVwZ-RR 1991, 486.
Eine die Beiladung bedingende Unmittelbarkeit der rechtlichen Beteiligung des Dritten ist hingegen anzunehmen, wenn dem Dritten seinerseits ein durch den streitbefangenen Anspruch begrenzter Anspruch zusteht oder er einem solchen Anspruch ausgesetzt ist und wenn dieser Anspruch das "entscheidende Tatbestandsmerkmal" für den streitigen Anspruch darstellt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976
- V C 73.74 -, BVerwGE 51, 268 (275).
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW nicht der Bewohnerin, sondern der Pflegeeinrichtung zu. Die Bewohnerin ist an dem öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Sozialhilfeträger auch nicht in der Weise rechtlich beteiligt, dass die Entscheidung über die Gewährung des Pflegewohngeldes unmittelbar das aufgrund des Heimvertrages bestehende zivilrechtliche Rechtsverhältnis gestalten würde. Die Kostenpflicht des Heimbewohners gegenüber dem Heimträger ist zwar in mehrfacher Hinsicht rechtlich reglementiert (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 85, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 87 und § 82 Abs. 3 SGB XI).
Vgl. Spellbrink, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: November 2002, § 82 Rn. 9 ff.
Gleichwohl verbleiben bei der Durchführung des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Heim und dem Bewohner gewisse Gestaltungsspielräume. So "kann" das Heim dem Bewohner den Investitionskostenanteil nach § 82 Abs. 3 SGB XI "gesondert berechnen", wenn und soweit die Kosten durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt werden. Die Berechnung dieser Kosten folgt danach nur mittelbar aus der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung des Pflegewohngeldes. Denn es bedarf eines zusätzlichen Umsetzungs- oder Willensakts des Einrichtungsträgers, ob und inwieweit er - auch unter Berücksichtigung der mit dem Pflegebedürftigen getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen - die Investitionskosten in Rechnung stellt.
Vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 10. April 2002
- 4 LB 4/02 -, NVwZ-RR 2003, 125 (126).
In diese Entscheidung können vielfältige Aspekte einfließen, etwa ein Verschulden des Trägers bei verspäteter oder sonst unzureichender Antragstellung oder eine Obliegenheitsverletzung des Bewohners bei unvollständiger oder unterlassener Vorlage der benötigten Einkommens- und Vermögensnachweise. Die Versagung der öffentlichen Förderung stellt mithin nur eine, wenn auch bedeutsame Vorfrage für die gesonderte Berechnung des zivilrechtlich geschuldeten Investitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen dar.
Die Berufung ist begründet.
Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es ihm an einem hinreichend eindeutigen, aus sich heraus verständlichen Entscheidungsinhalt mangelt. Zwar ist insofern nicht allein der Tenor des Urteils in den Blick zu nehmen; vielmehr sind bei Unklarheiten die Entscheidungsgründe mit einzubeziehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1997
- 7 B 230/97 -, Juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21; BFH, Urteil vom 27. Juli 1993
- VIII R 67/91 -, NVwZ 1996, 101.
Doch auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils lässt sich nicht ermitteln, in welchem Umfang der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin das begehrte Pflegewohngeld zu gewähren. Es wird nicht hinreichend deutlich, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen bewilligt werden sollen.
Auf den ursprünglich angekündigten Antrag, der sich auf den Zeitraum ab 1. Januar 2001 bezog, kann insoweit nicht zurückgegriffen werden, da er in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht wiedergegeben worden ist. Zudem ist das Ende des Bewilligungszeitraumes nicht zeitlich fixiert. Das angefochtene Urteil trifft auch keine Aussagen über die Leistungshöhe. Die Berechnungen des Beklagten, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind, haben lediglich in dem Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes - also außerhalb der zur Auslegung eines unklaren Tenors heranzuziehenden Urteilsgründe - Niederschlag gefunden. Auch wenn eine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen "in gesetzlicher Höhe" insbesondere in sozialhilferechtlichen Verfahren einer verbreiteten Praxis der Gerichte entspricht, konnte jedenfalls hier nicht darauf verzichtet werden, den Betrag des zuzusprechenden Pflegewohngeldes zu beziffern, weil bereits nach Aktenlage offenkundig Unklarheiten darüber bestehen, wie die gesetzliche Höhe des Pflegewohngeldes korrekt zu ermitteln ist. Insbesondere hat der Beklagte § 2 Abs. 2 Satz 2 PfGWGVO und die dazu ergangene Anlage, wonach Pflegewohngeld in Höhe von durch 25 teilbaren vollen DM-Beträgen gewährt wird, bislang nicht angewandt. Auch wäre zu klären gewesen, ob die Praxis des Beklagten, Neuberechnungen des Pflegewohngeldes innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 PfGWGVO) nicht nur aus Anlass einer Änderung der Pflegestufe oder einer Vereinbarung neuer Vergütungsregelungen, sondern auch aus Anlass von Einkommensänderungen vorzunehmen, den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 PfGWGVO entspricht.
Dies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass die Klage sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht bereits wegen Unbestimmtheit des in der erstinstanzlichen Verhandlung protokollierten und dem ausgeurteilten Tenor entsprechenden Klageantrages als unzulässig erweist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass Gegenstand der Klage die Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 4. Mai 2001 für 12 Monate sein soll. Hierin ist keine Klageänderung bzw. teilweise Klagerücknahme, sondern lediglich die Konkretisierung des bislang nicht fest umrissenen Begehrens zu sehen.
Die so verstandene Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
Rechtsgrundlage für die Gewährung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) ist § 14 Abs. 1 und 2 PfG NRW, dessen Regelungen durch die auf der Ermächtigung in § 14 Abs. 4 PfG NRW beruhende Pflegewohngeldverordnung ergänzt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach den §§ 25, 25a und 25e des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden.
§ 14 PfG NRW verstößt nicht gegen bundesrechtliche Vorgaben des SGB XI für die Förderung von Pflegeeinrichtungen. Die Entscheidung des nordrheinwestfälischen Landesgesetzgebers, die finanzielle Förderung vollstationärer Pflegeeinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 PfG NRW an den wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Bewohners auszurichten, mag zwar nicht den Erwartungen und Hoffnungen des Bundesgesetzgebers entsprechen, die dieser mit der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Entscheidung für ein "duales" Finanzierungssystem verbunden hat, bei dem der Bund über die Einrichtung der Pflegeversicherung für die Finanzierung der Pflegeleistungen Sorge trägt, während die Länder für die Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen, d.h. insbesondere für die Gewährung von Zuschüssen zu den Investitionskosten i.S.v. § 82 Abs. 3 SGB XI verantwortlich sind.
Vgl. Antwort der Bundesregierung vom 2. Januar 1996 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der CDU/CSU und der F.D.P., BT-Drs. 13/3419; kritisch auch Matthiesen, NdsVBl. 1997, 127 (129); anders Udsching, SGB XI - Soziale Pflegeversicherung, 2. Auflage 2000, § 9 Rn. 7, der nur eine personenbezogene (subjektorientierte) Förderung für wettbewerbsneutral und daher mit den Zielen des SGB XI vereinbar hält.
Eine Rechtspflicht zur landesrechtlichen Regelung einer bestimmten Art und Weise sowie Höhe der Investitionsförderung folgt aus der in § 9 Satz 1 SGB XI festgeschriebenen Verantwortlichkeit der Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur aber nicht,
vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2002, § 82 SGB XI Rn. 2 und 3,
zumal dem Bundesgesetzgeber insoweit - anders als etwa bei der Krankenhausfinanzierung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG) - keine Gesetzgebungskompetenz zusteht.
Vgl. Spellbrink, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand: November 2002, § 82 Rn. 6 f.
Dass die Pflegeeinrichtung dem Bewohner nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, gesondert berechnen kann, belegt zugleich, dass die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht notwendig zur vollständigen Deckung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen führen muss.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Pflegewohngeldes liegen nicht vor. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Bewohnerin, die den betreffenden Pflegeplatz im maßgeblichen Zeitraum nutzte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, die in § 14 Abs. 1 PfG NRW und § 1 Abs. 1 PfGWGVO im wesentlichen - mit Ausnahme nur des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PfGWGVO zusätzlich vorgesehenen Selbstbehalts und der hier unproblematischen Voraussetzung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d PfGWGVO - gleichlautend benannt sind. Sie erhielt weder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz noch Leistungen nach den §§ 25, 25a und 25e BVG und hätte derartiger Leistungen auch nicht bedurft, wenn die Klägerin ihr zusätzlich zu den Kosten der Pflege sowie der Unterkunft und Verpflegung die nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten in Rechnung gestellt hätte. Der Grundsatz, dass einer Person Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nur gewährt werden, wenn sie den jeweiligen Bedarf nicht aus eigenem oder ihr zurechenbarem Einkommen oder Vermögen zu decken vermag, gilt auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 14 PfG NRW (1.). Die Bewohnerin verfügte über Vermögen, dessen Höhe den maßgeblichen Schonbetrag überstieg und deshalb vor einer Gewährung von Sozialhilfe einzusetzen war (2.).
1. § 14 Abs. 1 PfG NRW ist in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze, d.h. durch Ermittlung des objektiven Willens des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der Norm, dem Sinnzusammenhang, in den die Norm gestellt ist, dem Zweck, dem sie dient, und unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, dahin auszulegen, dass bei der Prüfung der auf den Bewohner bezogenen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht nur dessen Einkommen, sondern auch dessen Vermögen zu berücksichtigen ist.
§ 14 PfG NRW trifft nach seinem Wortlaut keine eigenständige Regelung hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Obwohl dies bei der immerhin in die amtliche Óberschrift aufgenommenen Bezeichnung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen als "Pflegewohngeld" nahe gelegen hätte, findet sich auch kein Verweis auf die wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen des Wohngeldgesetzes, das grundsätzlich nur eine Berücksichtigung des Einkommens vorsieht (vgl. §§ 2, 9 ff. WoGG), es sei denn die Inanspruchnahme des Wohngeldes wäre wegen hohen Vermögens missbräuchlich i.S.v. § 18 Nr. 6 WoGG. Statt dessen nimmt § 14 Abs. 1 PfG NRW Bezug auf die tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit oder die fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners, die sich ergäbe, wenn die Pflegeeinrichtung ihm Kosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Rechnung stellte. Diese Anknüpfung an ein vorhandenes Regelungssystem unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit spricht mit maßgeblichem Gewicht dafür, dass der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz, wonach vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfe Suchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist, auch im vorliegenden Regelungsbereich Geltung beansprucht. Der genannte, zu den wesentlichen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts zählende Grundsatz,
vgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 96 f.,
gilt, wenngleich mit gewissen Differenzierungen, für alle Arten der Sozialhilfe, d.h. sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 1 Abs. 1 und 11 BSHG) als auch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 1 Abs. 1, 27, 28 BSHG). Die Gewährung von Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ist dem Bundessozialhilfegesetz hingegen grundsätzlich fremd. Soweit in Ausnahmefällen Leistungen trotz ausreichenden Einkommens oder Vermögens gewährt werden können, knüpft das Gesetz hieran eine Erstattungspflicht (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 29 BSHG) oder es ermöglicht zumindest die Erhebung eines Kostenbeitrages (vgl. §§ 11 Abs. 3 und 43 BSHG). Wird im Anwendungsbereich der genannten Ausnahmeregelungen auf einen Vermögenseinsatz verzichtet, gilt Entsprechendes stets auch für den Einsatz des Einkommens. Sozialhilfeleistungen, die einkommensabhängig, aber vermögensunabhängig gewährt werden, sieht das Gesetz nicht vor.
Für die nach § 14 Abs. 1 PfG NRW alternativ zu tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfeansprüchen in Betracht zu ziehenden Ansprüche nach den §§ 25, 25a und 25e BVG gilt ebenfalls der Grundsatz, dass vorrangig Einkommen und Vermögen einzusetzen sind. So heißt es in § 25a Abs. 1 BVG: "Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken." Gemäß § 25 Abs. 4 BVG erhalten Beschädigte Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Die Bezugnahme auf die §§ 25 und 25a BVG spricht daher ebenfalls für die Annahme, dass bei Anwendung des § 14 PfG NRW eine Vermögensprüfung zu erfolgen hat. Nicht ohne weiteres erschließt sich allerdings, weshalb § 14 Abs. 1 PfG NRW - eingeleitet mit der Formulierung "Ansprüche nach den §§ 25, 25a" - sodann § 25e BVG anführt, obwohl es sich hierbei nicht um eine Leistungsnorm handelt, sondern um eine Regelung über den Einsatz des Einkommens. § 25f BVG, der den Einsatz von Vermögen betrifft, wird hingegen nicht zitiert. Hieraus allein lässt sich aber ein von den - wie aufgezeigt - prägenden Grundsätzen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge abweichendes Begriffsverständnis des Landespflegerechts nicht ableiten, zumal § 25a Abs. 1 BVG, in dessen Absatz 1 Einkommen und Vermögen gleichrangig nebeneinander gestellt sind, ausdrücklich zitiert ist.
Aus der aufgrund von § 14 Abs. 4 PfG NRW erlassenen Pflegewohngeldverordnung lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse auf die Auslegung des § 14 Abs. 1 PfG NRW ziehen. Nach § 14 Abs. 4 PfG NRW ist unter anderem "das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung" durch Verordnung zu regeln. Bereits diese Formulierung zeigt, dass der Verordnungsgeber nicht zu einer eigenständigen oder gar von den gesetzlichen Vorgaben in § 14 PfG NRW abweichenden Regelung der Anspruchsvoraussetzungen, sondern lediglich zu ergänzenden Detailbestimmungen befugt ist. Nur dies entspricht auch den insoweit zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Gemäß Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt sein. Dem hat der Landesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Inhalt der Verordnung nach Programm und Zielrichtung so genau umrissen hat, dass schon aus der gesetzlichen Vorschrift erkennbar ist, was dem Adressaten der Verordnung gegenüber zulässig sein soll.
Vgl. zu diesen Anforderungen: VerfGH NRW, Urteil vom 1. Dezember 1992 - VerfGH 11/92 -, OVGE 43, 232 (235) m.w.N.
Der Zweck der Pflegewohngeldgewährung - Förderung der Pflegeeinrichtung in Bezug auf die Aufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI - und die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen - Zulassung als vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, Abschluss einer vertraglichen Regelung nach § 85 SGB XI, Anknüpfung der Förderung an die Nutzung des Heimplatzes durch einen bestimmten Bewohner und die Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher Voraussetzungen durch den jeweiligen Bewohner - folgen aus § 14 Abs. 1 PfG NRW, während das Ausmaß der Förderung durch § 14 Abs. 2 PfG NRW begrenzt wird. Diesen bereits vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Rahmen muss der Verordnungsgeber beachten; eine Regelung der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen, die von der in § 14 Abs. 1 PfG NRW vorgegebenen Anknüpfung an die sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abweicht, darf er nicht treffen. Bei der Frage, ob Vermögen des Bewohners zu berücksichtigen ist, handelt es sich nicht lediglich um eine Detailfrage.
Ebenso wenig wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW und seiner systematischen Anbindung an anderweitige gesetzliche Regelungen ist seinem Sinn und Zweck ein tragfähiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass abweichend von den Grundsätzen des Sozialhilfe- und Versorgungsrechts Vermögen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewohners unberücksichtigt zu bleiben hätte. Der mit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XI) angestrebte Zweck besteht darin, dem Risiko der Pflegebedürftigkeit und dem damit häufig einhergehenden Risiko einer Sozialhilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen durch eine neuartige, beitragsfinanzierte Versicherungsleistung zu begegnen. Die Erwartung einer dadurch bewirkten finanziellen Entlastung der Sozialhilfeträger hat in § 9 Satz 3 SGB XI ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden; danach sollen die Länder zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen einsetzen, die den Trägern den Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen. Diese Zielsetzung liegt ersichtlich auch § 14 PfG NRW zugrunde: Die Heimplätze solcher Personen, die bereits sozialhilfebedürftig sind oder es bei Berechnung des Investitionskostenanteils würden, sollen durch Pflegewohngeld gefördert werden, um eine Sozialhilfebedürftigkeit des genannten Personenkreises zu vermeiden oder zu reduzieren. Eine Gewährung von Pflegewohngeld für die Heimplätze von Personen, die ohnehin nicht sozialhilfebedürftig sind, entspräche dieser gesetzlichen Zielrichtung nur eingeschränkt, nämlich allenfalls unter dem Aspekt, dass bei Personen, die nicht über ausreichendes Einkommen, wohl aber über Vermögen verfügen, ein Abgleiten in die Sozialhilfe zeitlich hinausgezögert würde. Klarstellend sei angemerkt, dass die an der Bedürftigkeit des Bewohners orientierte landesrechtliche Investitionskostenförderung sich hierin trotz grundsätzlich gleicher Zwecksetzung von den Leistungen der Pflegeversicherung unterscheidet; letztere stehen als Sozialversicherungsleistung jedem zu, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (vgl. § 1 Abs. 2 SGB XI), ohne dass es insoweit auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt.
Die Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien, die bei der Auslegung von Normen schließlich ebenfalls, wenngleich mit einer gewissen Zurückhaltung - in der Regel bloß unterstützend bzw. das Auslegungsergebnis bestätigend - heranzuziehen sind,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958
- 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 (307), und vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 -, BVerfGE 11, 126 (130),
ändert nichts an dem mit Hilfe der drei anderen Auslegungsmethoden gewonnenen Ergebnis.
Die vorgenannten Óberlegungen zu dem mit der Einführung eines Pflegewohngeldes angestrebten gesetzgeberischen Zweck werden durch sie bestätigt. In dem einleitenden Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung und in der Einzelbegründung zu § 14 PfG NRW,
LT-Drs. 12/194, S. 4 und 42,
ist ausgeführt, das Pflegewohngeld werde eingeführt, um "die Zahl der von der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge abhängigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu reduzieren".
In den Materialien finden sich allerdings Hinweise darauf, dass zumindest ein Teil der Landtagsabgeordneten das Vermögen des Heimbewohners schonen wollte. Das Auslegungsergebnis bleibt hiervon aber letztlich unberührt, weil dieser politische Wille in der vom Landtag verabschiedeten Gesetzesfassung keinen Ausdruck gefunden hat.
Mit ihrem Gesetzentwurf, in dem die Bezugnahme auf die Anspruchsvoraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes von Anfang an vorgesehen war, bezweckte die Landesregierung ursprünglich, dass Einkommen und Vermögen des Bewohners nach sozialhilferechtlichen Maßstäben berücksichtigt werden sollte. Die Begründung des Gesetzentwurfes enthält keine Aussagen dazu, ob Vermögen anzurechnen sein soll; sie wären aber zu erwarten gewesen, wenn insoweit eine von den Grundsätzen des Sozialhilferechts abweichende Regelung angestrebt gewesen wäre. Angesichts dessen kommt den Ausführungen, wonach die Prüfung des Antrages beim örtlichen Träger der Sozialhilfe "durch Einkommensberechnung" erfolge und die Höhe des Investitionskostenzuschusses vom Einkommen "des Antragstellers" (gemeint ist: "des Bewohners") sowie von der Höhe der anerkennungfähigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI abhängig sei,
LT-Drs. 12/194, S. 43,
keine weiter gehende Bedeutung zu. Entsprechende Ausführungen zum Vermögen erübrigten sich, auch wenn ein Vermögenseinsatz gewollt war. Denn solange einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, bedarf es keiner Berechnung des Pflegewohngeldes; in diesem Fall besteht kein Anspruch, dessen Höhe zu ermitteln wäre. Dass Vermögen nach den ursprünglichen Vorstellungen der Landesregierung berücksichtigt werden sollte, wird bestätigt durch die Rede des damaligen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Müntefering (SPD), mit der er den Regierungsentwurf am 12. Oktober 1995 in den Landtag einbrachte. Er setzte zunächst die Investitionskosten in Bezug zu den vor der Aufnahme in das Heim angefallenen Mietkosten und führte sodann aus: "Wenn nun jemand mit einem guten Einkommen, mit einer guten Rente, mit einem guten Vermögen aus seiner privaten Situation in ein Pflegeheim zieht, kann man ja unterstellen: Er hat vorher Mietkosten gehabt, 700 DM unterstelle ich einmal. Jetzt kommt er in die Pflegeeinrichtung, und die Frage ist: Muss der Staat diese 700 DM ganz übernehmen? Ich sage nein."
Vgl. Plenarprotokoll 12/10, S. 548.
Auch ein erster Verordnungsentwurf zu § 14 Abs. 4 PfG NRW, der dem federführenden Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge auf dessen Wunsch nicht erst zum Zwecke der Zustimmung zu der Verordnung, sondern schon während der Beratungen über das Landespflegegesetz selbst vorgelegt worden war,
vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 8. März 1996, LT-Drs. 12/760, S. 26; Protokoll der öffentlichen Anhörung vom 14. Dezember 1995, Ausschussprotokoll 12/120, S. 3 und 12,
sah in § 1 Abs. 2 eine Regelung vor, nach der auch das Vermögen des Bewohners berücksichtigt werden sollte. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der nicht öffentlichen Ausschusssitzung am 21. Februar 1996, zu deren Beginn den Ausschussmitgliedern eine aktualisierte Fassung des Verordnungsentwurfs,
Ausschussvorlage 12/468 vom 15. Februar 1996,
ausgehändigt worden war.
Ausschussprotokoll 12/179 vom 21. Februar 1996, S. 1.
In dem Protokoll dieser Ausschusssitzung werden die Ausführungen des Abgeordneten Arentz (CDU) wie folgt wiedergegeben: "Wenn man § 1 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs in den beiden unterschiedlichen Stadien miteinander vergleiche, werde die Änderung sofort deutlich. Bisher habe es geheißen, dass Pflegewohngeld dann gewährt werde, wenn Einkommen und Vermögen im Sinne des Absatzes 1 zur Finanzierung der Aufwendungen ganz oder teilweise nicht ausreichten. Nunmehr sei das Vermögen herausgenommen worden. Er begrüße, dass die Landesregierung damit offensichtlich auch ein Stück weit auf die Kritik der Opposition eingegangen sei."
Ausschussprotokoll 12/179 vom 21. Februar 1996, S. 30.
An der hinsichtlich der Vermögensanrechnung geänderten Fassung des Verordnungsentwurfes hat das Ministerium im weiteren Verordnungsverfahren festgehalten. In der Begründung zu § 1 PfGWGVO in der letztlich beschlossenen Fassung heißt es: "Weiter ist festzustellen, dass lediglich anrechenbares Einkommen vom Pflegebedürftigen einzubringen ist. Daraus folgt, dass das Vermögen beim Pflegewohngeld geschont bleibt."
Vgl. Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien, 2000, S. 70 f.; ebenso schon Ausschussvorlage 12/468 vom 15. Februar 1996, Einzelerläuterung zu § 1.
Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Mitglieder des im Gesetzgebungsverfahren federführenden Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, der später gemäß § 14 Abs. 4 PfG NRW dem Erlass der Pflegewohngeldverordnung zugestimmt hat, das Vermögen der Heimbewohner schonen wollten. Sie ließen es aber im Gesetzgebungsverfahren damit bewenden, dass das Vermögen in der Verordnung freigestellt werden sollte. Die Konsequenz, den Entwurf des § 14 Abs. 1 PfG NRW mit seiner uneingeschränkten Bezugnahme auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu ändern, zogen sie nicht. Diesbezügliche Änderungsanträge wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht gestellt.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 8. März 1996, LT-Drs. 12/760, Anlage 2, S. 31 - 33.
Aus dem schon während des Gesetzgebungsverfahrens nebst Begründung vorgelegten Verordnungsentwurf und den Beratungen des federführenden Ausschusses kann nichts Verlässliches für die Auslegung des § 14 Abs. 1 PfG NRW hergeleitet werden. Hiergegen spricht schon, dass der Verordnungsentwurf wohl nur den zuständigen Ausschüssen zur Kenntnis gegeben worden ist.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 8. März 1996, LT-Drs. 12/760, S. 26.
In den Entscheidungsprozess des Landtagsplenums sind die Begründung des Verordnungsentwurfs und die hierzu im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge angestellten Óberlegungen hingegen anscheinend nicht eingebracht worden; der Ausschussvorsitzende Champignon (SPD) hat die Frage des Vermögenseinsatzes in seinem Bericht nicht erwähnt. Allein auf den Regelungswillen des Parlaments in seiner Gesamtheit kann es bei der Auslegung von formellen Gesetzen aber ankommen. Die Gesetzgebungsmaterialien geben auch ansonsten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Landtag sich der Frage, ob Vermögen bei der Entscheidung über das Pflegewohngeld abweichend von sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen sein soll, bewusst gestellt hätte. In der zweiten und zugleich letzten Lesung am 15. März 1996 haben lediglich zwei Redner dieses Thema ausdrücklich angesprochen. Für die Landesregierung führte der damalige Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Horstmann (SPD) zunächst aus, dass von den 100 000 Heimbewohnern, die seinerzeit wegen Pflegebedürftigkeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen seien, durch die Leistungen der Pflegekassen 32 000 und durch die Gewährung von Pflegewohngeld weitere 26 000 aus dem Sozialhilfebezug ausscheiden würden. In Bezug auf die verbleibenden 42 000 Personen, die weiterhin sozialhilfebedürftig blieben, erklärte er: "Die verbleibenden 42 000 bleiben allerdings nicht außen vor. Auch für sie wird Pflegewohngeld gezahlt. Unterhaltspflichtige Angehörige müssen für die Investitionskosten keine finanziellen Opfer bringen, und Vermögen wird beim Pflegewohngeld nicht angerechnet. Wir haben auch an diese gedacht."
Plenarprotokoll 12/23, S. 1663.
Diese ohnehin in einen zumindest missverständlichen Zusammenhang gestellte, nämlich auf die weiterhin sozialhilfebedürftigen Heimbewohner bezogene Äußerung lässt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, dass der zur Abstimmung gestellten gesetzlichen Regelung an einem keineswegs unwesentlichen Punkt nunmehr ein anderer Sinn beigemessen werden sollte, als dies dem Gesetzentwurf, dessen Wortlaut unverändert geblieben war, und den Ausführungen des seinerzeit zuständigen Ministers in der ersten Lesung entsprach. Der Abgeordnete Gregull (CDU) würdigte es als einen Fortschritt, dass Vermögen der Pflegebedürftigen nun nicht mehr aufgezehrt werden solle; dabei ging er allerdings irrtümlich davon aus, dass das Pflegewohngeld nicht Bestandteil des Gesetzes sei, sondern lediglich durch Verordnung geregelt werde.
Plenarprotokoll 12/23, S. 1664.
All dies lässt nicht klar erkennen, dass die Abgeordneten einen Ausschluss des Vermögenseinsatzes gesetzlich regeln oder doch jedenfalls die Möglichkeit dazu dem Verordnungsgeber offen halten wollten. Schon deshalb führt die historische Auslegung hier zu keinem zuverlässigen Ergebnis.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, der Gesetzgeber sei in Anbetracht des schon im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewordenen Verordnungsentwurfs und der hierzu seitens des Ministeriums gegebenen Erläuterungen subjektiv davon ausgegangen, § 14 Abs. 1 PfG NRW schließe einen Vermögenseinsatz aus, könnte dies das Auslegungsergebnis nicht entscheidend beeinflussen. Denn ein solcher subjektiver Regelungswille hat sich objektiv nicht im Gesetz niedergeschlagen und steht sogar in Widerspruch zu dem nach Wortlaut, Zweck und systematischem Zusammenhang ermittelten objektiven Aussagegehalt der Norm. Maßgebend ist aber der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende "objektivierte Wille" des Gesetzgebers,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1966
- 2 BvR 386, 478/63 -, BVerfGE 20, 283 (293), und vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106 (121),
also das, was der Gesetzgeber geregelt hat, nicht hingegen das, was er zu regeln meinte.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 2001
- 1 BvL 6/01 -, NVwZ-RR 2002, 117 (118).
Dieses Verständnis des § 14 Abs. 1 PfG NRW führt bei objektiver Betrachtung auch nicht zur Annahme eines unauflösbaren Widerspruchs zwischen der gesetzlichen Regelung und der Pflegewohngeldverordnung. Nach § 1 Abs. 2 PfGWGVO wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen der "Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2" und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die "Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2" ist der pflegebedürftige Bewohner, der - entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 1 PfG NRW - Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz erhält oder bei gesonderter Berechnung der Kosten i.S.v. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würde. Diese begriffliche und inhaltliche Verknüpfung der Absätze 1 und 2 des § 1 PfGWGVO lässt eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Auslegung der Verordnung durchaus zu. Das Fehlen einer die Anrechnung von Vermögen betreffenden Berechnungsvorschrift lässt die Regelung auch nicht unvollständig erscheinen. Ein zwingender Regelungsbedarf bestand hinsichtlich des Vermögenseinsatzes nicht, weil insoweit ohne weiteres auf § 88 BSHG i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung zurückgegriffen werden kann.
2. Die Bewohnerin F. C. verfügte über einzusetzendes Vermögen, dessen Höhe den maßgeblichen Schonbetrag überstieg und deshalb der Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für den von ihr genutzten Heimplatz entgegenstand. Ihr Sparkonto wies bei der Aufnahme in das Heim und der Antragstellung ein Guthaben von 13.582,01 DM auf. Hiervon war der "kleinere Barbetrag" i.S.v. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG als Schonvermögen abzuziehen, dessen Höhe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 1. Alt. der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG 4.500,- DM betrug. Ob darüber hinaus - wie der Beklagte angenommen hat - ein weiterer "Selbstbehalt" von 100,- DM (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PfGWGVO) zu berücksichtigen ist
oder ob dieser Selbstbehalt nur bei der Einkommensermittlung eingreift, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Höhe des Vermögens die Schongrenze ungeachtet dessen überstieg. Es kann auch dahinstehen, ob schon zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen bei prognostischer Betrachtung anzunehmen war, dass die Bewohnerin ihr Vermögen auch während des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes nicht aufbrauchen würde. Denn jedenfalls aufgrund der Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Vermögensschonbetrag erst im laufenden Jahr 2003 unterschritten war. Die Leistungsvoraussetzungen lagen demnach während des gesamten streitbefangenen Bewilligungszeitraumes nicht vor, so dass der Beklagte, dem insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, dem Antrag nicht entsprechen durfte. Auch unter Berücksichtigung seiner bis zum 31. Dezember 2000 abweichenden und der in anderen Kreisen und kreisfreien Städten nach Verlagerung der Zuständigkeit von den überörtlichen auf die örtlichen Sozialhilfeträger,
vgl. Art. 21 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 - GV NRW S. 462 (470),
weiterhin üblichen Verwaltungspraxis verblieb dem Beklagten hinsichtlich der Frage des Vermögenseinsatzes kein rechtlicher Spielraum, den er zugunsten der Klägerin und mittelbar zugunsten der Bewohnerin hätte ausnutzen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat rechnet Verfahren der vorliegenden Art nicht zum Sachgebiet der Sozialhilfe i.S.v. § 188 Satz 1 VwGO, für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit besteht. Denn Pflegewohngeld ist keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern ein lediglich an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen orientierter Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Soweit der Senat in der Vergangenheit von der Anwendbarkeit des § 188 VwGO ausgegangen ist, wird daran nicht mehr festgehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Wert bis 6.000 EUR festgesetzt.