OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001 - I-10 U 67/00
Fundstelle
openJur 2012, 124496
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 22. Februar 2000 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Jedoch trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000 DM, die auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der eben-falls Bank oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin, die seit 1994 auf der Strecke Düsseldorf - München Linienflüge durchführt, Ersatz für die Schäden leisten muss, die ihr infolge des Brandes des von der Beklagten betriebenen Rhein-Ruhr-Flughafens Düsseldorf vom 11.4.1996 in geltend gemachter Höhe von insgesamt 10.457.919,67 DM entstanden sind.

Nachdem es an der in der Achse ZF der sog. II. Baustufe verlaufenden Baufuge wiederholt zu einem Eindringen von Feuchtigkeit gekommen war, beauftragte die Beklagte im Frühjahr 1996 die Fa. M. S. mit der Fugensanierung. Wegen der Einzelheiten des ursprünglichen Fugenaufbaus, der Art der Sanierung und des Inhalts der mit der Fa. M. abgeschlossenen Verträge wird auf die Seiten 15 - 18 (GA 484 - 487) des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Fa. M. begann mit den Vorarbeiten an der Dehnungs- bzw. Gebäudetrennfuge im Bereich der Straße, die als Zufahrt zur Abflughalle im 1. Obergeschoss dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, am 9./10.4.1996. Am 11.4.1996 setzte sie u.a. als Schweißer die Arbeiter W. und J. ein. Bei den von diesen im sog. Lichtbogenschweißen ausgeführten Schweißarbeiten fielen unbestritten Schweißfunken und glühende Metallpartikel in die geöffnete und ungesicherte Dehnungs- bzw. Gebäudetrennfuge und entzündeten die unteren Wasserleitbänder und hierüber die unter der Vorfahrtstraße angebrachte Wärmedämmung. Infolgedessen kam es auf dem Flughafengelände zu einem sich ausbreitenden Brand, der Menschenleben kostete und erhebliche Sachschäden verursachte. Der Rhein-Ruhr-Flughafen wurde am Brandtag geschlossen. Ab 15.4. 96 wurde der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen. Die Beklagte wies der Klägerin eine Fläche zu, auf der diese ihre Passagiere in einem provisorisch von ihr errichteten Zelt abfertigen konnte. Ab dem frühen Morgen des 18.4.1996 stand der Klägerin eine zu einer provisorischen Abflughalle umfunktionierte Frachthalle zur Verfügung, so dass sie ihren ersten Flug um 6.40 Uhr wieder durchführen konnte. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb konnte sie am 27.4.1996 wieder aufnehmen.

Wegen des Vorbringens der Klägerin, die u.a. geltend gemacht hat, die Beklagte hafte ihr aufgrund mietrechtlicher Rechtsbeziehungen gemäß den §§ 537, 538 BGB auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.457.919,67 DM, weil der Flughafen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der leicht entflammbaren Dämmplatten mängelbehaftet gewesen sei, jedenfalls hafte die Beklagte auch für die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Fa. M. S., wird ebenfalls auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (S. 22 - 27; GA 491 - 496), in dem die Behauptungen und Ansichten detailliert dargestellt sind.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.457.919,67 DM nebst 5 % Zinsen aus 9.890.790,00 DM seit dem 11.5.1999, aus weiteren 10.242,63 DM seit dem 10.11.1999 und aus weiteren 556.887,04 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten und der Streithelferin, die insbesondere wegen Nichtvorliegens einer mangelhaften Wärmedämmung eine mietrechtliche und wegen fehlenden Verschuldens auch eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten in Abrede stellen und darüber hinaus die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreiten, wird auf die detaillierte Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 27 - 31; GA 496 - 500) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kammer hat die Frage einer mietvertraglichen Gewährleistungshaftung offen gelassen und eine Haftung der Beklagten sowohl wegen Verletzung eines Dauerschuldverhältnisses privatrechtlicher Natur als auch aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß §§ 823, 31 BGB bejaht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 31 -- 63; GA 500 - 532) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin, die unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie ergänzen und vertiefen, ihre Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen.

Die Beklagte begehrt zunächst die Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen des Flughafenbrandes. Sie meint, das angefochtene Grundurteil sei unzulässig, weil es nicht berücksichtige, dass jeder der geltend gemachten Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sein müsse. Zwischen ihr und der Klägerin bestehe nach dem Inhalt des von ihr eingeholten Rechtsgutachtens des Prof. Dr. Jürgen F. B., auf dass sie sich beruft, hinsichtlich der Inanspruchnahme des Flughafens und des gesamten Services selbst kein Mietverhältnis aus dem die Klägerin den von ihr behaupteten Unterbrechungsschaden sowie die weiteren Folgeschäden herleiten könne, sondern ein - zumindest teilweise - öffentlich -rechtliches Rechtsverhältnis. Aufgrund dessen sei sie lediglich von Fall zu Fall zur Abgabe eines Realangebotes durch Zurverfügungstellung eines Landeplatzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Deshalb bestehe kein Anspruch aus positiver Verletzung wegen - unterstellter - Verletzung eines Dauerschuldverhältnisses. Im Übrigen scheide eine mietvertragliche sowie eine Haftung aus jedem anderen rechtlichen Gesichtspunkt schon deshalb aus, weil die "Mietsache" bzw. "Sache" nicht mit einem Fehler behaftet gewesen sei. Die Verwendung aluminiumkaschierter Polystyrolplatten zur Wärmedämmung habe zum Zeitpunkt der Errichtung der Baustufe II weder den allgemeinen Regeln der Technik widersprochen noch habe eine Bestimmung der seinerzeitigen Baugenehmigung gefordert, dass die Wärmedämmung nicht brennbar sein müsse. Soweit tatsächlich im Ansatz Ansprüche aus Mietvertrag und/oder aus positiver Forderungsverletzung im Rahmen eines Mietvertrages in Betracht kommen sollten, greife die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ein. Zudem seien die Betriebsunterbrechungsschäden nicht aus den Mietvertragsregelungen ableitbar. Der Klägerin sei ein Gewinn entgangen, weil der Flughafen nicht benutzbar gewesen sei, nicht aber, weil ein Abfertigungsschalter oder ein sonstiger angemieteter Raum nicht benutzbar gewesen sei. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung bzw. wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien nicht gegeben, jedenfalls aber verjährt. Die Verjährung ergreife auch die auf vertragliche Beziehungen gestützten Ersatzansprüche der Klägerin.

Die Beklagte und die Streithelferin, die sich das Vorbringen der Beklagte zu eigen macht, beantragen,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22.2.2000 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält die Beklagte aus den Gründen der Berufungsbegründung vom 15.5.2001, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (GA 645 - 723) für ersatzpflichtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend dem Grunde nach eine vertragliche Haftung der Beklagten für den der Klägerin aus dem Brandereignis vom 11.4.1996 entstandenen Schaden bejaht. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

I.

Von einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss des Strafverfahrens 111 Js 250/96 StA Düsseldorf sieht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen ab. Der Ausgangs des Strafverfahrens ist für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich, weil sich die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Angeklagten in dem Strafverfahren und der Haftung der Beklagten dieses Rechtsstreits nach unterschiedlichen Kriterien bemisst. Die Brandursache selbst ist im Übrigen nicht streitig. Die Beklagte geht in ihrer Berufungsbegründung (GA 577, 596) selbst davon aus, dass die unfachmännisch ausgeführten Schweißarbeiten schadensursächlich waren. Der Senat verweist zudem aus Informationsgründen darauf, dass das Strafverfahren - wie die Beklagte in ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 12.10.2001 mitgeteilt hat - zwischenzeitlich eingestellt worden ist.

II.

Der Senat teilt nicht die Bedenken der Berufung gegen die Zulässigkeit des Grundurteils.

1.

Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, über den Grund vorab entscheiden. Die Vorschrift soll es aus prozesswirtschaftlichen Gründen ermöglichen, eine echte Vorentscheidung des Prozesses herbeizuführen, indem Fragen, die nicht nur die Höhe des eingeklagten Betrages betreffen, unter Vermeidung zeitraubender und kostspieliger Beweisaufnahmen, weil über sie vielleicht später Einigkeit erzielt werden kann, vorab abgeschichtet werden (BGH NJW-RR 1989, 1149)

§ 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage (BGH, a.a.O.; BGHZ 72, 34 (36). Da die Vorschrift jedoch prozesswirtschaftlichen Erwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer Auslegung in den Hintergrund treten (BGH, LM § 304 ZPO Nr. 23 + 25). Deshalb kann bei einer - wie hier - einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH, NJW 1961, 1465 = LM § 318 ZPO Nr. 4 = WM 1961, 732). Sogar bei einer kumulativ auf mehrere gleichartige, aber rechtlich selbständige Verträge gestützten, zusammengesetzten Forderung ist der Erlass eines Grundurteils zulässig, das lediglich Einwendungen abschließend klärt, die alle Verträge betreffen, wie etwa den Einwand der Arglist oder die Verjährungseinrede (BGH, LM § 304 ZPO Nr. 35 = MDR 1974, 558).

2.

Diesen Erfordernissen genügt das landgerichtliche Urteil, so dass dem Betragsverfahren hier die Prüfung vorbehalten werden kann, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (vgl. etwa BGH NJW 1989, 2745). Dies gilt auch, soweit die Klage nach Ansicht des Landgerichts zur Höhe nicht ausreichend substantiiert sein soll. Da nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann, dass der Klägerin durch den Flughafenbrand ein Schaden entstanden sein kann, bedarf es für das Grundurteil auch im Hinblick auf die vorgelegten umfangreichen Unterlagen keiner weiteren Spezifizierung der Schadenshöhe. Es genügt, dass die Entstehung des Schadens - wie es hier der Fall ist - mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht. Dass das Landgericht der Klägerin durch Beschluss vom 22.2.2000 aufgegeben hat, den Schaden weiter zu spezifizieren, steht dem Erlass eines Grundurteils daher nicht entgegen.

III.

1.

Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Schäden ist jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt entweder aus § 538 Abs. 1 BGB oder aus einer positiven Vertragsverletzung des Vertrages zwischen den Parteien über die Benutzung des Rhein-RuhrFlughafens Düsseldorf. Dieses Vertragsverhältnis ist nach dem Vortrag der Parteien in diesem Rechtsstreit nur in Teilbereichen schriftlich geregelt, wie durch den Vertrag über die Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge, durch die Flughafenbenutzungsordnung und auch durch den Mietvertrag über den Büroraum Nr. 331 a als Ergänzung der Rechte, die eine Nutzerin des Flughafens wie die Klägerin benötigt, um das Starten und Landen ihrer Flugzeuge mit den üblichen Nebenleistungen zur Zufriedenheit ihrer Kunden abwickeln zu können.

Die rechtliche Erscheinungsform der Flugplätze ist durch das Luftverkehrsgesetz nicht vorgeschrieben. Den Flugplatzunternehmern sind durch die Luftrechtsvorschriften, anders als etwa den verantwortlichen Luftfahrzeugführern gemäß § 29 Abs. 3 LuftVerkehrsG, keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Dies gilt auch dann, wenn Flugplatzunternehmer die öffentliche Hand selbst ist oder der Flugplatzunternehmer in der Rechtsform einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft auftritt, wie es seinerzeit bei der Beklagten der Fall war. Die Zahl der Flughäfen und Landeplätze ist wegen ihres Landverbrauchs und wegen der für sie geltenden Zulassungsvoraussetzungen (vgl. die §§ 6 und 8 LuftVG) notwendigerweise beschränkt. Andererseits sind die Luftfahrtunternehmen, die Halter und die Führer von Luftfahrzeugen wegen des Flugplatzzwanges auf die Benutzung dieser Flugplätze angewiesen. Im Verhältnis zu fast allen zivilen Nutzern in ihrem Einzugsbereich kommt den Flugplätzen daher eine Monopolstellung zu. Die Flugplatzunternehmer dürfen diese Monopolstellung gegenüber den auf die Benutzung ihrer Flugplatzanlagen angewiesenen Luftfahrtunternehmern, Haltern und Führer von Luftfahrzeugen nicht in "unbilliger" Weise ausnutzen. Dennoch stellt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Flugplatzunternehmer und den Nutzern nicht als öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung, sondern als privatrechtliches Vertragsverhältnis dar.

Dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Flugplatzunternehmer und den Benutzern des Flugplatzes wie etwa den Luftfahrtunternehmen, den Flugschulen, den Haltern und/oder Führern von Luftfahrzeugen wird nach herrschender Meinung bei Entgeltlichkeit als Mietvertrag (§§ 535 f BGB) angesehen. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung des Flugplatzes zum Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen. Die hierfür zu entrichtenden Preise sind keine öffentlichrechtlichen Gebühren, sondern ein privatrechtliches Entgelt. Das Vertragsverhältnis kommt entweder durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärungen oder auch als faktisches Vertragsverhältnis zustande (vgl. Hofmann/Grafherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., 5 6, Rn. 149 159; GiemullaSchmidt, Luftverkehrsgesetz, § 6, Rn. 40; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts 1981, Seite 296 298, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Senat teilt - wie auch bereits der 15. Zivilsenat in seinem Urteil vom 24. Januar 2001, 15 U 212/99 - aus den soeben dargelegten Gründen nicht die Auffassung von Prof. Dr. Jürgen F. B. in seinem Rechtsgutachten, das die Beklagte als Anlage zu den Gerichtsakten gereicht hat, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist:

Ein nach Mietrecht zu beurteilendes Dauerschuldverhältnis bestand und besteht zwischen der Beklagten als Flugplatzunternehmerin und der Klägerin als Nutzerin des Flugplatzes nicht.

Vertragliche Beziehungen zwischen den Fluggesellschaften und der Beklagten kommen jeweils durch das Landen eines Flugzeuges auf dem Flugplatz zustande.

Es handelt sich um Vertragsverhältnisse eigener Art, deren Inhalt durch die Benutzungsordnung des Flughafens bestimmt wird, nicht um mietvertragliche Beziehungen.

Der Kontrahierungszwang und damit die Leistungspflicht des Flughafens entfällt, solange der Flughafen als Folge von Zerstörungen und Beschlagnahme geschlossen werden muss, und dies auch für den Fall eines Verschuldens.

Selbst wenn ein Dauerschuldverhältnis bestanden hätte, konnte dieses jederzeit auch ohne Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, weil infolge des Brandes die gesetzliche Verpflichtung, Einrichtungen zum Starten, Landen und Abstellen von Flugzeugen zur Verfügung zu stellen, entfallen war.

2.

In diesem Zusammenhang ist es entscheidungsunerheblich, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein solches sui generis handelt (a) oder ob sich das Vertragsverhältnis in seinem wesentlichen Kern als Mietvertragsverhältnis darstellt (b).

a)

Handelt es sich um ein Vertragsverhältnis sui generis, so ist entscheidend, dass das Vertragsverhältnis dem Privatrecht unterliegt (vgl. BGH in WM 1978, 1097/1098; BGH NJW-RR 1997, 1019, und die zuvor zitierten Nachweise aus dem Schrifttum). Vor allem ist aber hervorzuheben, dass die Fluggesellschaften aufgrund einer dauerhaften Beziehung den Flughafen und seine Einrichtungen zum Starten und Landen sowie zum Abfertigen der Passagiere benutzen. Nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses der soeben beschriebenen Art ist der Flughafen verpflichtet, den Fluggesellschaften zu den ihnen zugewiesenen und im Flugplan berücksichtigten Zeiten den Flughafen mit seinen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Fluggesellschaften müssen dafür ein Entgelt entrichten. Es handelt sich dabei nicht jeweils um isolierte Einzelverträge, die erst durch das Landen und somit die tatsächliche Inanspruchnahme des Flughafens zustande kommen (vgl. BGH in DVB1 1974, 558, 560). Die Vergabe von Slots wird von der Beklagten und auch im Rechtsgutachten von Prof. Dr. B. zutreffend beschrieben. Die Fluggesellschaften müssen jeweils für die zukünftige Flugplanperiode sechs Monate Flugzeiten (zeitig) beim Flugplan Koordinator beantragen, der sodann den Fluggesellschaften die Flugzeiten zuweist. Damit die Flüge ordnungsgemäß abgewickelt und auf dem Flughafen abgefertigt werden können, sind die Fluggesellschaften nach Nr. 5 der vorgelegten Geschäftsbedingungen des Flughafens Düsseldorf verpflichtet, der Flughafen Düsseldorf GmbH die Flugpläne mit allen notwendigen Informationen und Anweisungen so früh und so rechtzeitig wie möglich bekannt zu geben, damit die von ihr zu erbringenden Leistungen erfüllt werden können". Die Fluggesellschaften müssen sich in ihrer Geschäftspolitik (Werbung, Verkauf von Flugscheinen, technische und betriebswirtschaftliche Planung) darauf verlassen können, dass sie entsprechend den ihnen zugeteilten Slots den Flughafen benutzen können. Der Flughafen stellt sich seinerseits darauf ein, seine Einrichtungen in dem ihm mitgeteilten Umfang und zu den angegebenen Zeiten den Fluggesellschaften zur Verfügung zu stellen. Mit diesen gegenseitigen Rechten und Pflichten und der sich daraus ergebenden Interessenlage ist die rechtliche Wertung unvereinbar, vertragliche Beziehungen kämen jeweils erst durch das Landen oder Starten eines Flugzeugs auf dem Flugplatz zustande. Sie erfordern vielmehr auf Dauer angelegte Vertragsbeziehungen, ein Dauerschuldverhältnis.

Der im Gutachten Prof. Dr. B. vertretenen Auffassung, die teilweise Zerstörung der Flughafeneinrichtungen führe zu einem Entfallen der Gewährleistung, weil der erforderliche Sanierungsaufwand die Opfergrenze übersteige, vermag sich der Senat - unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses - nicht anzuschließen. Eine nachvollziehbare rechtliche Begründung dafür, dass im Falle eines Verschuldens Ersatzansprüche entfallen, enthält das Gutachten nicht. Die Argumentation im Gutachten betrifft insoweit ausschließlich die Pflicht des Vermieters zur Wiederherstellung der Mietsache. Der Wegfall der Leistungspflicht, soweit der Flughafen wegen der Brandfolgen nicht oder nur teilweise benutzbar war, entspricht zwar dem Grundsatz, dass niemand zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet werden kann. Davon zu trennen ist jedoch die Frage der Ersatzpflicht, wenn die Unmöglichkeit oder teilweise Unmöglichkeit verschuldet ist. Aus § 275 BGB folgt, dass ein Schuldner nur dann von seiner Leistungspflicht frei wird, ohne dem Gläubiger zum Schadenersatz verpflichtet zu sein, wenn er eine nachträgliche, objektive Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Hat der Schuldner dagegen wie hier die Beklagte die Unmöglichkeit zu vertreten, so wird er nicht frei, sondern ist dem Gläubiger zum Schadenersatz verpflichtet.

Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her liegt die positive Vertragsverletzung der Beklagten darin, dass sie die Rechte und Möglichkeiten der Klägerin, den Flughafen vertragsgemäß für ihren Flugbetrieb nutzen zu können, durch den - wie noch auszuführen ist - von ihr zu vertretenen Flughafenbrand und dessen Auswirkungen erheblich beeinträchtigt hat. Als Betreiberin des Flughafens oblag ihr insoweit insbesondere die Pflicht dafür zu sorgen, das auf dem Flughafengelände kein Brand ausbricht, der zu einer Schädigung der Nutzer führen kann.

b)

Richtet sich die Haftung der Beklagten demgegenüber nach mietrechtlichen Grundsätzen, so gilt § 538 Abs. 1 BGB. Danach haftet der Vermieter für einen Schaden, der durch einen nachträglichen, von ihm zu vertretenen Mangel der Mietsache verursacht wird. Hierunter fallen insbesondere schuldhafte Verstöße des Vermieters gegen seine Erhaltungspflicht nach § 536 BGB.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Mietsache war infolge des innerhalb des Flughafen ausgebrochenen Brandes mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhob bzw. minderte.

(aa) Unter einem Mangel i.S. der §§ 537 I, 538 I BGB ist jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen, sofern deren Gebrauchstauglichkeit hierdurch unmittelbar beeinträchtigt wird (BGH, Urt. v. 16.2.2000, NJW 2000, 1713). Als Mangel i.S. des § 538 BGB sind danach insbesondere schuldhafte Verstöße des Vermieters gegen seine Erhaltungspflicht nach § 536 BGB einzustufen. Ein derartiger Verstoß liegt hier vor.

(bb) Es handelt sich um einen Sachmangel, wenn der Mieter seinen Geschäftsbetrieb in den ihm zum vertragsgemäßen Gebrauch i.S. der §§ 535, 536 BGB zur Verfügung gestellten Gebäudeteilen - wie hier die Klägerin infolge der brandfolgenbedingten Unbenutzbarkeit der Terminals A, B und C des Flughafens - zumindest zeitweilig nicht mehr ausüben kann. Der Vermieter hat nämlich das Mietobjekt so zu erhalten, dass dem Mieter der Gebrauch der vermieteten Sache im Rahmen des vereinbarten Geschäftszwecks für die gesamte Mietdauer möglich ist und er hat solche Einwirkungen zu unterlassen, die den Mieter in seinem Mietgebrauch beeinträchtigen oder schädigen können (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1963, NJW 1964, 33; Urt. v. 22.1.1968, NJW 1968, 885; OLG Hamm, Urt. v. 10.10.1995, ZMR 1996, 199). Deshalb haftet der Vermieter auch dann, wenn durch unsachgemäße Bauarbeiten am und im Bereich des Gebäudes, in dem die Mietsache gelegen ist, ein Mangel der Mietsache und dadurch ein Schaden des Mieters entsteht, denn der Vermieter ist auch während der Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet, die mietvertraglich geschuldete Beschaffenheit der Mietsache grundsätzlich sicherzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2000, ZMR 2000, 590, Unbenutzbarkeit der Mieträume durch Eindringendes Gas als Folge von Arbeiten an den Kaminen des Hauses; OLG Hamm, a.a.O. unter Hinweis auf Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III 1385, für den Fall dass durch unsachgemäße Arbeiten am Dach des Hauses Feuchtigkeit in die Mieträume eindringt und dadurch ein Mangel am Mietobjekt und ein Schaden des Mieters entsteht; OLG Hamm, Urt. v. 17.2.1999, NZM 1999, 804 für den Fall eines Platzregenschadens bei umbaubedingter Dachöffnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.2.2000, NJW-RR 2000, 531, für den Fall von Umsatzeinbußen des Mieters infolge von Einrüstungsarbeiten an der Fassade des Hauses). Den Vermieter trifft insbesondere auch die Pflicht dafür zu sorgen, das in dem von ihm genutzten Gebäude kein Brand ausbricht, der zu einer Schädigung des Mieters führen kann. Trifft ihn an dem Brand ein Verschulden, so ist er dem Mieter schadensersatzpflichtig (BGH, Urt. v. 20.5.1964, LM Nr. 39 zu § 278 BGB). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude oder - wie hier auf dem Flughafen Düsseldorf - um einen aus mehreren Teilen bestehenden räumlich zusammenhängenden Gebäudekomplex handelt.

c.)

Gegen diese sie - unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses als Vertrag sui generis oder Mietvertrag - treffenden Pflichten hat die Beklagte verstoßen, denn unbestritten sind der Flughafenbrand und die hierdurch zu Lasten der Klägerin eingetretenen Gebrauchsbeeinträchtigungen und Erschwernisse des Flugbetriebes durch die Bauarbeiten im Bereich der Dehnungs-/Gebäudetrenn- fuge ausgelöst worden. Ob diese Arbeiten von der Beklagten unsachgemäß geplant oder unzureichend überwacht worden sind, mag an dieser Stelle ebenso dahinstehen wie die weitere Streitfrage, ob daneben auch die von der Beklagten in der II. Baustufe verwendete Polystyrol-Wärmedämmung mängelbehaftet und schadensursächlich war. Jedenfalls hat die Beklagte entgegen ihrer Auffassung für die unsachgemäße Ausführung der Arbeiten durch die Fa. M. S. bzw. deren vor Ort eingesetzte Mitarbeiter nach § 278 BGB einzustehen.

Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. BGHZ 13, 111 (113); BGHZ 50, 32 (35); BGHZ 98, 330 (334). Hierzu zählen insbesondere auch Handwerker und deren Hilfspersonen (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1964, LM Nr. 39 zu § 278 BGB a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 10.10.1995, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.9.1987, ZMR 1988, 52).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Beklagte hat die Fa. M. S. mit der Erneuerung der undichten Dehnungs-/Gebäudetrennfugen beauftragt und damit innerhalb des ihr obliegenden Pflichten zur Erhaltung der Mietsache bzw. eines ordnungsgemäßen Flughafenbetriebes eingesetzt. Die unternehmerische Selbständigkeit der Fa. M. S. steht ihrer Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht entgegen. Diese wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fa. M. S. sich möglicherweise nicht an Weisungen der Beklagten bzw. bei der Ausführung der Arbeiten nicht an die Ausschreibungsunterlagen gehalten hat (vgl. BGHZ 31, 358).

Die Entscheidung des BAG vom 25.5.2000 (NJW 2000, 3369) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Soweit danach eine Haftung des Arbeitgebers nach § 278 BGB ausscheiden soll, weil Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführten und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kämen, regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers seien, beruht dies auf der Erwägung, dass im konkreten Fall der Werkunternehmer nicht in den Pflichtenkreis des Arbeitgebers eingebunden war und sich die in Auftrag gegebenen Lackierarbeiten in keiner Weise auf die Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers bezogen. Insoweit handelt es sich um eine Fallgestaltung, die mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen ist, weil die Tätigkeit der Fa. M. als Erfüllungsgehilfin - wie ausgeführt und anders als in dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall - noch in dem von der Beklagten als Flughafenbetreiberin bzw. Vermieterin der Klägerin geschuldeten konkreten Pflichtenkreis angesiedelt war.

Die Fa. M. S. bzw. die von dieser mit der Vornahme der Schweißarbeiten eingesetzten Hilfspersonen haben den Brandschaden grob fahrlässig verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste (BGH, NJW 1992, 3235; NJW-RR 1994, 1469). Sie setzt in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus, kann aber auch zu bejahen sein, wenn der Handelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkennt.

Gemessen an diesen Grundsätzen haben die von der Fa. M. eingesetzten Mitarbeiter W. und J. grob fahrlässig gehandelt. Hiervon ist bereits nach dem Vorbringen der Beklagten, die die eine Annahme der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Umstände in ihrem tatsächlichen Kern unstreitig gestellt und das die Klägerin sich zu eigen gemacht hat, auszugehen.

In ihrer Erwiderung auf die Klageschrift hat die Beklagte u.a. unter Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16.7.1998 ausgeführt, dass die Arbeiter der Fa. M. entgegen allen Regeln ihres Handwerks und entgegen jeder Lebenserfahrung die Vorschriften der Schweißarbeiten missachtet, insbesondere die Fugen nicht abgedeckt hätten. Im Einzeln heißt es zu den Versäumnissen der ausführenden Arbeiter auszugsweise (GA 83): "

...Obwohl den...Arbeitern, den Angeschuldigten...die von Schweißarbeiten grundsätzlich ausgehende Brandgefahr sowie die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen bekannt waren, unterließen sie jegliche Vorkehrungen... Entscheidend war dabei, dass sie die Dehnungsfuge nicht abdeckten; wären sie dieser generellen Sicherheitsvorschrift, die für jedwede Schweißarbeit gilt, nachgekommen, so hätte nichts passieren können...Darüber hinaus wirft die Anklagebehörde den Mitarbeitern der M. & S. GmbH & Co KG zutreffend vor, sie hätten sehen können, dass sich unterhalb der Fuge brennbare Materialien befanden. Ferner hätten sie eine Schweißerlaubnis einholen und die Aufstellung einer mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüsteten Brandwache veranlassen müssen...".

In der Berufungsbegründung hat die Beklagte nochmals herausgestellt, dass die Fa. M. und ihre Verantwortlichen gegen die Regeln für Schweißarbeiten in einer diesen hohnsprechenden grob leichtfertigen Weise verstoßen hat (GA 596).

Ist danach aber unstreitig, dass die Fa. M. S. bzw. deren Mitarbeiter alle Regeln der Schweißtechnik missachtet haben, ist der Schluss auf ein grob fahrlässiges Verhalten des bauausführenden Werkunternehmers gerechtfertigt. Haben die die Schweißarbeiten an der Dehnungs-/Gebäudefugenfugenkonstruktion ausführenden Handwerker nämlich entgegen allen Regeln ihres Handwerks jegliche Brandsicherung unterlassen, so haben sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Auf eine etwaige, ihre Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkende vertragliche Haftungsregelung kommt es daher nicht an.

Da in die Dehnungs-/Gebäudefugenfugenkonstruktion mit den wasserführenden Neoprenbändern und den PVC-Leitungen auch brennbare Materialien eingearbeitet waren, lag die Gefahr eines Brandes und seiner Ausbreitung über den gesamten Bereich einschließlich der betroffenen Gebäudeteile und die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen auch nicht außerhalb jeglicher Adäquanz. Dies ergibt sich einleuchtend auch aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Privatgutachten des Sachverständigen U. vom 28.11.1999, in dem es ausdrücklich heißt: "Der leichtsinnige Umgang mit Schweißbrennern war schon oftmals die Ursache für Brandschäden. Hiervon können viele Versicherungen berichten". Rechtserhebliches hierzu hat die Berufung nicht vorgebracht. Darauf ob die Folgen der unsachgemäßen Ausführung der Schweißarbeiten vorhersehbar waren, kommt es nicht an.

V.

Sind danach die Voraussetzungen einer Haftung nach § 538 Abs. 1 BGB bzw. nach den Grundsätzen der positiven Verletzung eines Vertrages sui generis erfüllt, so steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - alle materiellen Schäden erfasst, die sie als adäquate Folge des Brandes erlitten hat. Hierzu gehört auch der hier in Form eines Betriebsunterbrechungsschadens geltend gemachte entgangene Gewinn. Über die Höhe des der Klägerin insgesamt zustehenden Schadens hat das Landgericht im Betragsverfahren zu entscheiden.

Hat die Beklagte für den der Klägerin entstandenen Schaden dem Grunde nach bereits nach obigen Grundsätzen einzustehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte darüber hinaus auch eigene Verkehrssicherungspflichten bei der Überwachung der Schweißarbeiten verletzt hat und auch eine Haftung aus §§ 823, 31, 831 BGB in Betracht kommen könnte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 538 Abs. 1 BGB unterliegen der Regelverjährung des § 195 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 195, RdNr. 9; Palandt-Weidenkaff, § 538, RdNr. 8). § 852 BGB findet insoweit keine entsprechende Anwendung, die Vertragshaftung wird durch eine etwaige Verjährung des Deliktsanspruchs nicht berührt (Palandt-Thomas, a.a.O., § 852, Rn. 1).

VI.

Die Berufung der Streithelferin, bei der es sich mit der Berufung der Beklagten um ein einheitliches Rechtsmittel handelt (BGH NJW 1993, 2944), rechtfertigt aus den unter A. dargelegten Gründen ebenfalls kein von der angefochtenen Entscheidung abweichendes Ergebnis. Auch die Streithelferin geht - wie die Beklagte - von einer grob fahrlässigen Vorgehensweise der Schweißer aus (GA 630) und beschäftigt sich ansonsten nur mit der nach Auffassung des Senats entscheidungsunerheblichen Frage, ob die Beklagte wegen einer fehlerhaften Bauwerkserrichtung ein Verschulden trifft.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 10.457.919,67 DM

Beschwer für die Beklagte: über 60.000 DM