AG St. Wendel · Urteil vom 27. Mai 2010 · Az. 4 C 46/10
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
27. Mai 2010
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Aktenzeichen:
4 C 46/10
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Typ:
Urteil
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Fundstelle:
openJur 2010, 626
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Verfahrensgang:
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt das Internetverzeichnis www.branche100.eu. Sie übersandte dem Beklagten im März 2009 ein als „Brancheneintragungsantrag“ tituliertes Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 13 der Akte Bezug genommen wird.
Der Beklagte versah dieses Schreiben mit seinem Firmenstempel, unterzeichnete das Schreiben und sandte es an die Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 20.7.2009 erklärte der Beklagte die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung bzw. Irrtums.
Die Klägerin begehrt Bezahlung eines Betrages von 1.082,90 €. Sie ist der Ansicht, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein wirksamer Vertrag über die Eintragung des Beklagten in ihrem Internetverzeichnis zu einem Preis von 910,-- € netto zustande gekommen sei. Die von ihr vorgenommene Vertragsgestaltung sei wirksam und nicht missverständlich.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1082,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.6.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,-- € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, von der Klägerin arglistig getäuscht worden zu sein, und vertritt weiter die Ansicht, dass der Vertrag auch sittenwidrig sei, weil das von der Klägerin verlangte Entgelt weit überhöht sei. Der Beklagte ist der Ansicht, zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen zu sein, weil die Angaben im Formular der Klägerin absichtlich so gehalten seien, dass bei flüchtiger Wahrnehmung übersehen werde, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Zahlungsanspruch aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Eintragung des Beklagten in die von der Klägerin betriebene Internetseite „www.branche100.eu“ zu. Der durch die Rücksendung des unterschriebenen „Brancheneintragungsantrags“ vom 17.3.2009 zustande gekommene Vertrag ist aufgrund der vom Beklagten mit Schreiben vom 20.7.2009 erklärten Anfechtung gemäß den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. Die Klägerin hat den Beklagten nämlich durch arglistige Täuschung über den entgeltlichen Charakters des Brancheneintragungsantrages zum Vertragsschluss bestimmt.
Der „Brancheneintragungsantrag“ ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagte stellt eine Täuschung dar.
Täuschung ist jedes objektive Verhalten, das objektiv irre führt, oder einen Irrtum unterhält, und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt; dabei ist in Rechtssprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch ein irre führendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist; davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt (vgl. LG Stuttgart, AZ 13 S 183/09; BGH NJW 2001, 2187).
Auch wenn die Klägerin als Absenderin angegeben ist, lässt bereits die fett gedruckte Überschrift „Brancheneintragungsantrag Ort: Nohfelden“ eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot oder an Werbung. Der Gebrauch des Wortes „Antrag“ ist auch deshalb verwirrend, weil das Schreiben an den Beklagten adressiert ist, dieser nach der Konzeption des Schreibens aber offenbar als Antragsteller gegenüber der Klägerin auftreten soll.
Der eigentliche Text beginnt mit dem fettgedruckten „Hinweis: Handschriftliche Ergänzungen sind möglich“. Dieser bezieht sich offenbar auf die weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten (Branche, Firma, Name usw.). Auf den Hinweis folgt das fett gedruckte Wort „Eintragungsantrag“, dem sich in kleiner Schrift folgender Text anschließt: „ auf Aufnahme in das von uns geführte kammer- und behördenunabhängige Branchenverzeichnis. Bitte überprüfen Sie bei Annahme dieses Angebotes ihre Unternehmensdaten und senden Sie uns den Antrag bei Bedarf baldmöglichst zurück“. Der „Brancheneintragungsantrag“ enthält demnach keinen an den Beklagten gerichteten Text, in dem der Zweck des Schreibens erklärt wird. Worin das anzunehmende Angebot bestehen soll, bleibt unklar. Die Bitte um Überprüfung erweckt den Eindruck, der Zweck des Schreibens bestehe in erster Linie in einer Überprüfung weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten. Die wesentlichen Informationen – welche Leistungen die Klägerin zu welchem Preis anbieten will – werden dem Leser zunächst vorenthalten.
Die danach folgende eingerahmte Tabelle mit drei Spalten, zu je zwei Zeilen hilft dem Leser nicht weiter. In der Spalte „Eintragungsart“ befindet sich der nicht näher erläuterte Text „Brancheneintrag premium“, in der Spalte „aktuell“ die Jahresangabe „2009/2010“ und in der Spalte „Region/Kreis/Ort“, der Name „Nohfelden“. Nach der Tabelle folgen mit dem voran gestellten Satz „Wir schlagen folgenden Eintrag vor“ die eigentlichen Eintragungsfelder ( Branche, Firma, Name usw.) in die einige Daten des Beklagten bereits von der Klägerin eingetragen wurden, dies indessen falsch.
Auf die Eintragungsfelder folgt ein eingerahmter Text, der neun Zeilen lang ist, und wegen der relativ kleinen Schrift trotz der Dicke des Rahmens unübersichtlich wirkt. Der Text beginnt mit einer einfachen aber umständlich formulierten Aufforderung: „ Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und senden Sie uns bei Bedarf dieses Formular für die korrekte Bekanntgabe ihre Daten umgehend zurück“. Daran schließen sich in folgendem Absatz zunächst Belanglosigkeiten an: „Der Auftragnehmer behält sich vor, Einträge die nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen. Es werden nur Daten von Firmen und Selbständigen akzeptiert.“ Erst im 4. Satz des eingerahmten Textes folgt die Kernaussage des gesamten „Brancheneintragungsantrages:“ Die Daten werden zum Preis von jährlich EURO 910 gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer im Internetverzeichnis www.Branche100 eu veröffentlicht“. Zwischen „EURO“ und „910“ befindet sich ein Zeilenumbruch, und die Zahl „910“ ist in einer kleineren Schrift geschrieben als der übrige Text. Die entscheidenden Informationen für den Leser – die Leistung der Klägerin und der dafür zu zahlende Preis – sind also in der Mitte eines unübersichtlichen Textes platziert, wobei der Zeilenumbruch und die Schriftgröße die Gefahr, den Preis zu übersehen, zusätzlich erhöhen. Der dicke Rahmen, der den Text einfasst, ändert daran nichts. Seine Hinweisfunktion scheint sich auf den ersten Blick nur auf die Aufforderung zur Überprüfung der Eintragungsdaten im ersten Absatz zu beziehen.
Nach dem eingerahmten Text folgt vor dem Unterschriftsfeld noch der kryptische „Hinweis: In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“. Was dabei mit der Überprüfung der Daten gemeint ist, bleibt unklar, zumal es die Klägerin ist, die in den „Brancheneintragungsantrag“ um eine Überprüfung der Daten gebeten wird. Angesichts dieser Unklarheiten lässt sich auch aus den Worten „jährliche Eintragungskosten“ kein ausreichender Hinweis auf die Entgeltlichkeit ableiten, zumal ein Betrag dort gerade nicht genannt wird.
Die Gestaltung des „Brancheneintragungsantrags“, welche die Überprüfung der Eintragsdaten ganz in den Vordergrund rückt, zeigt also deutlich, dass es der Klägerin nicht darum ging, den Beklagten von ihren Leistungen zu überzeugen und so zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Aus dem Umstand, dass die Angaben des Beklagten teilweise falsch angegeben wurden, nämlich eine falsche Adresse genannt wurde, ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass im Vordergrund des „Brancheneintragungsantrags“ das Interesse der Klägerin stand, den Beklagten gerade von der Entgeltlichkeit ihres beabsichtigten Vorgehens abzulenken. Andernfalls wären nämlich auch werbende Aussagen über die Internetseite „www.branche100.eu“ zu erwarten gewesen, die jedoch komplett fehlen. Die Klägerin spekulierte vielmehr gezielt darauf, dass der Beklagte aufgrund der Gestaltung des „ Brancheneintragungsantrags“ und der teilweisen falschen Adressierung die Entgeltklausel übersieht. Eine andere Erklärung der Gestaltung gibt es nicht. Die Klägerin täuschte den Beklagten damit über die Entgeltlichkeit des Eintrags.
Auch angesichts der von der Klägerin vorgelegten Gerichtsentscheidungen, die eine Täuschungshandlung der Klägerin ablehnen, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass das Vorgehen der Klägerin nicht auf eine Täuschung des Beklagten gerichtet gewesen sei. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus der Vielzahl der von der Klägerin vorgelegten Gerichtsentscheidungen. Gerade aus dem Umstand, dass das Geschäftsgebaren der Klägerin in großem Umfang als Täuschung empfunden wird, ergibt sich, dass das von der Klägerin benutzte Formular gerade nicht leicht überschaubar und erkennbar ist hinsichtlich der Preisgestaltung, sondern dass es geradezu auf Verwirrung und Täuschung des flüchtigen Lesers angelegt ist. Daraus ergibt sich auch die Arglist, nämlich das zielgerichtete Verhalten der Klägerin, die ausweislich der von ihr vorgelegten Gerichtsurteile derartige Eintragungsdatenbanken unter anderem unter dem Namen www.branche100.eu., www.branche123.de und www.branche24.de betreibt. Aus den vorgelegten Entscheidungen ergibt sich weiter, dass die Klägerin ihre Geschäfte – jedenfalls wirtschaftlich gesehen- bzw. die hinter ihr stehenden Gesellschafter unter einer Vielzahl verschiedener Gesellschaften betreiben, unter anderem unter den Firmen ttt-Tele-Service Verlags-und Vertriebsgesellschaft mbh, Tele Media , ttt-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft, ohne dass inhaltlich ersichtlich wäre, was von diesen Firmen inhaltlich anderes betrieben würde als das Versenden irreführender „Brancheneintragungsanträge“ unter verschiedenen Namen, verbunden mit einem inhaltlichen Angebot, das bei jeder Firma identisch zu sein scheint. All diese Firmen verwenden jedenfalls nach Angaben der Klägerin Angebotsunterlagen, die zu einer Vielzahl von Prozessen geführt haben, weil die angeschriebenen Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler von einer Unentgeltlichkeit des Anschreibens ausgegangen sind. Dies unterstreicht, dass die Klägerin sich der Täuschungswirkung ihres Formulars bewusst ist, das sie nach ihrem Vortrag in den verschiedenen Schwesternunternehmen über Jahre nahezu unverändert benutzt, ohne Konsequenzen aus dem von ihr verursachten Missverständnissen beim Adressaten zu ziehen. Dass die Klägerin mit ihren Schwesternunternehmen dies seit Jahren unverändert tut, spricht für sich.
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass der Beklagte als Notar keinem Irrtum unterlegen gewesen sein kann, vermag das Gericht dem nicht folgen. Wer bewusst unklare Formulierungen verwendet, um beim Adressaten einen Irrtum zu erzeugen, kann die Verantwortung für den Erfolg grundsätzlich nicht deshalb verlieren, weil der erfolgreich Getäuschte die Unklarheit bei Anwendung höherer Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGH NJW-NR 2005, 1082). Die Klägerin nutzt den bewussten Umstand aus, dass jeder Gewerbetreibende aus Werbezwecken grundsätzlich daran interessiert ist, im Branchenverzeichnissen vollständig und korrekt erfasst zu sein, und insofern eine gewisse Neigung hat, den „Brancheneintragungsantrag“ vervollständigt und korrigiert zurück zu senden, mag er auch bei flüchtiger Durchsicht nicht richtig verstehen, worum es geht. Dass andere Unternehmen genauso wie die Klägerin vorgehen, ändert auch nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise.
Infolge der mit Schreiben vom 20.7.2009 erklärten Anfechtung ist der Vertrag gemäß den §§ 123, Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig.
Demgemäß war die Klage aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.





