LG Berlin, Urteil vom 10.06.2010 - 27 O 504/09
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2009 wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Antragsteller, der sich - wie gerichtsbekannt - als Ratgeber in Geldanlagedingen betätigt, indem er eine Internetseite betreibt, dort eine Email-Hotline mit Börseninformationen (Börsenbriefe) anbietet und Seminare zu Geldanlagestrategien abhält, wurde bzw. wird von einer Vielzahl von Abonnenten seiner E-Mail-Hotline wegen Spekulationsverlusten bei Aktienkäufen aufgrund fehlerhafter Informationen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, u. a. auch in zahlreichen Verfahren vor der erkennenden Kammer. Gegen den Antragsteller wird wegen gegen ihn erhobener Vorwürfe u. a. der Kursmanipulation auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Am 2. Dezember 2008 schloss der Antragsteller in einem dieser Verfahren mit dem dortigen Kläger C... einen Vergleich, der unter anderem zum Gegenstand hatte. dass über dessen Inhalt Vertraulichkeit gewahrt wird.

Der Antragsgegner berichtete auf der von ihm betriebenen Website www.buskeismus.de u.a. über diese mündliche Verhandlung wie nachfolgend auszugsweise in Fotokopie wiedergegeben:

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Auf diesen Artikel hatte der Antragsgegner auf seiner Website wie mit der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen "Terminsrolle" hingewiesen:

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In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird diese "Terminsrolle" nicht erwähnt.

Der Antragsteller sieht in der Mitteilung des Inhalts des Vergleichs eine Verletzung seiner Rechte. Wenn sich unter Nennung der Parteinamen weltweit abrufbar aus dem Internet ergebe, wie ein Vergleich aussehe, seien Stillschweigensklauseln nutzlos. Der Inhalt des Vergleichs sei aufgrund der dem Antragsgegner bekannten Disposition der Parteien nicht anders zu behandeln als ein Geschäftsgeheimnis. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, das Vergleichsergebnis mitzuteilen.

Der Antragsteller, der unter Berufung auf seine eidesstattliche Versicherung vom 4. Mai 2009 behauptet, dass ihm der Artikel erst Mitte April 2009 bekannt geworden sei, hat die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2009 erwirkt, durch die dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin, AZ.: 27 O 8461/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag, 02. Dezember 2008" geschehen.

Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegner am 13. Mai 2009 zwecks Vollziehung zugestellt worden. Dagegen richtet sich sein Widerspruch.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 hat der Antragsgegner den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eine dem Verfügungstenor entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung übersandt, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 angenommen hat. Die Wiederholungsgefahr sieht der Antragsteller nicht als ausgeräumt an, weil noch am 4. Juni 2009 die als Anlage ZV 3 eingereichte "Terminsrolle" (Bl. 34) auf der Website des Antragsgegners veröffentlicht wurde. Ein weiterer Verstoß ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner seinen Terminsbericht nur so unzureichend geändert habe, dass der Leser weiter über das Ergebnis des Rechtsstreits informiert werde; insoweit wird auf die Anlage ZV 4 (BI. 35 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 hat der Antragsgegner sein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages widerrufen.

Er rügt die fehlende Eilbedürftigkeit; es sei nicht glaubhaft, dass der Antragsgegner zwischen dem 4. Dezember 2008 und Mitte April 2009 niemals eine Internetrecherche zu seinen Namen durchgeführt habe. Für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch sei das Landgericht Berlin örtlich nicht zuständig, auch insofern fehle die Dringlichkeit.

Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Über das Verfahren als solches habe berichtet werden dürfen, weil der Fall des Antragstellers erhebliches öffentliches Aufsehen erregt habe. Auch andere Berichte über den Antragsteller hätten die Frage von Vergleichsabschlüssen zum Gegenstand gehabt. Es sei für eine Vielzahl von Anlegern von besonderem Interesse, welchen Inhalt vergleichsweise Einigungen hätten. Vertraulichkeitsvereinbarungen der Parteien könnten Außenstehende, insbesondere die Presse, nicht binden, um Geschäftsgeheimnisse gehe es vorliegend ohnehin nicht.

Ein Unterlassungsvertrag sei nicht zustande gekommen, da der Antragsteller sein Angebot nicht angenommen habe. Er habe sein Angebot mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 an das Gericht dahingehend präzisiert, dass es unter die Bedingung gestellt worden sei, dass damit der Rechtsstreit tatsächlich erledigt sei. Da der Antragsteller die Erledigung nicht wolle, handele es sich bei seiner verspäteten Annahmeerklärung vom 15. Juni 2009 nicht um eine kongruente Annahme. Der Ordnungsmittelantrag des Antragstellers vorn 4. Juni 2009, der mit keinem Wort auf die Unterlassungserklärung eingehe, sei als Ablehnung seines Angebotes anzusehen.

Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung liege nicht vor, da er nicht davon habe ausgehen müssen, dass die "Terminsrolle" vom Verfügungsverbot umfasst sei. Da er die "Terminsrolle" nach dem Ordnungsmittelantrag von seiner Website entfernt habe und ein Unterlassungsvertrag zu dieser Zeit jedenfalls noch nicht zustande gekommen sei, sei auch die Wiederholungsgefahr nicht wieder aufgelebt. In der Veröffentlichung gemäß Anlage ZV 4 liege ohnehin kein Verstoß.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt.

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2009 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936,925 ZPO).

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin örtlich zuständig. Bei Internetveröffentlichungen ist Tatort i. S. d. § 32 ZPO überall dort, wo der Beitrag abrufbar ist (Kammergericht NJW 1997, 3321), also auch Berlin. Das im Gerichtsstand des § 32 ZO angegangene Gericht hat den Rechtsstand umfassend zu entscheiden, also auch über vertragliche Ansprüche zu befinden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rdz. 20 m. W. Nachw.). Weiter fehlt es nicht am Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Dem Antragsteller ist nicht zu widerlegen, dass er erst Mitte April2009 von der beanstandeten Veröffentlichung erfahren hat, wie er an Eides statt versichert. Für die Frage der Dringlichkeit kommt es allein darauf an, ob der Antragsteller sich mit seinem gerichtlichen Vorgehen zu viel Zeit gelassen hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Die eingetretene Verfahrensverzögerung hat der Antragsteller nicht zu vertreten.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Dem Antragsteller steht ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner wegen der beanstandeten Veröffentlichung auf dessen Website aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG allerdings nicht zu.

Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Antragsteller kann sich nicht generell dagegen wehren, dass identifizierbar über gegen ihn geführte Schadensersatzprozesse wegen Spekulationsverlusten bei Aktienkäufen aufgrund fehlerhafter Informationen in seinen Börsenbriefen berichtet und das Ergebnis solcher Verfahren mitgeteilt wird. Angesicht der gemeinschaftswichtigen Bedeutung der Gerichtsberichterstattung darf über alle Gerichtsverfahren berichtet werden, wobei einerseits die Einschränkungen des § 169 Satz 2 GVG zu beachten sind und andererseits zu berücksichtigen ist, dass der Meinungs-/Pressefreiheit durch die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen Grenzen gesetzt sein können. Das Recht, über das Verfahren als solches zu berichten, schließt das Recht, den Angeklagten, die Parteien eines Zivilprozesses, Zeugen und sonstige Verfahrensbeteiligte namentlich ZU nennen oder auf sonstige Weise identifizierbar zu machen, nicht notwendig ein. Ob die Erwähnung mit vollem Namen oder die Mitteilung sonstiger, die Identifizierung ermöglichender Merkmale gerechtfertigt ist, bedarf in jedem Einzelfall gesonderter Überprüfung. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, ob für solche Mitteilungen ein die verletzten Interessen überwiegendes Informationsbedürfnis anzuerkennen ist (Kammergericht, Beschluss vom 25.5.2009, 9 W 91/09).

Angesichts der Vielzahl von Geschädigten - die Zahl dürfte in die Tausende gehen -, die den Antragsteller für die erlittenen Verluste verantwortlich machen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, zu erfahren, welchen Verlauf gegen den Antragsteller gerichtete Verfahren nehmen, um entscheiden zu können, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen den Antragsteller Erfolg verspricht bzw. ob man sich auf eine vergleichsweise Einigung einlassen soll. Der Antragsteller steht aufgrund seiner Betätigung als "Börsenguru" ohnehin im Licht der Öffentlichkeit und muss es hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit den Folgen seiner Betätigung befasst. Allein der Umstand, dass die Parteien in einem Vergleich Vertraulichkeit vereinbart haben, kann es dem Antragsgegner nicht verwehren, gleichwohl über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Denn er ist an diese Abrede nicht gebunden. Den Parteien des Ausgangsrechtsstreits hätte es frei gestanden, einen Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung zu schließen und gerichtlich feststellen zu lassen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Wenn sie diesen Weg nicht gehen wollen, sondern einen Vergleich in öffentlicher Verhandlung abschließen, müssen sie es hinnehmen, dass - das erforderliche Berichterstattungsinteresse unterstellt - hierüber auch die Öffentlichkeit informiert wird. Hinzu tritt, dass auch in anderen Medien darüber berichtet worden ist, dass es zu vergleichsweisen Regelungen gekommen ist, so dass die Beeinträchtigung des Antragstellers durch die hier angegriffene Berichterstattung nur geringfügig erscheint.

b) Der Antragsteller hat die seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. Mai 2009 übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 angenommen. Unabhängig davon ist der Vertrag bereits nach § 151 BGB zustande gekommen.

Nach § 151 Satz 1 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Letzteres ist hier der Fall.

Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt.

In welchen Handlungen eine Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, lässt sich nur in Würdigung des Einzelfalles entscheiden. Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Annahme nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lässt (BGHZ 111, 97, 101).

Als Indiz für einen Annahmewillen kann unter anderem der Umstand zu bewerten sein, dass der Vertragsschluss für den Angebotsempfänger objektiv vorteilhaft erscheint (BGH NJW 1999, 2179). So liegt es hier. Die Unterlassungserklärung entsprach dem Inhalt des Verfügungsverbotes und verschaffte dem Antragsteller für den Fall einer Zuwiderhandlung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Es liegt deshalb nicht fern, eine Betätigung des Annahmewillens des Antragstellers schon darin zu erblicken, dass er, handelnd durch seine Verfahrensbevollmächtigten, die Unterlassungserklärung entgegengenommen und nicht zurückgewiesen hat (vgl. für den Fall der Übersendung einer Bürgschaftserklärung BGH WM 1997, 1242 unter II 1 b). Es bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung, ob die aufgezeigten Umstände die Betätigung eines Annahmewillens des Antragstellers hinreichend deutlich erkennen lassen. Der Antragsteller hat die Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 letztlich angenommen und damit nach außen hin seinen Annahmewillen bekundet.

Diese Annahme war rechtzeitig. Der Zeitpunkt, in welchem der einer Annahmeerklärung nicht bedürftige Antrag erlischt, bestimmt sich gemäß § 151 Satz 2 BGB nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Die Umstände, unter denen die Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, ergeben nichts für einen Willen des Antragsgegners, seine Bindung an den Antrag zeitlich zu begrenzen. Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (BGH GRUR 2010,355, zitiert nach juris Rdz. 21 m. w. Nachw.) Fehlt es aber an Umständen, aus denen sich der Wille des Antragenden ergeben könnte, eine Annahmefrist zu bestimmen, so bleibt der Antragende an den Antrag bis zu dessen Ablehnung durch den anderen Teil gebunden (BGH a. a. O.).

Der Antragende bleibt auch im Falle eines ausdrücklichen Verzichts auf eine Annahmeerklärung nicht nur bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen bei Berücksichtigung einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmenden Überlegungsfrist erwarten dürfe. Diese in § 147 Abs. 2 BGB niedergelegte zeitliche Grenze für die Annahme eines Antrags unter Abwesenden ist im Geltungsbereich des § 151 BGB unanwendbar. Für die nicht zugangsbedürftige Annahme tritt gemäß § 151 Satz 2 BGB der Wille des Antragenden an die Stelle des objektiven Maßstabs des § 147 Abs. 2 BGB (BGH a. a. O.).

Der Antragsteller hat das Vertragsangebot des Antragsgegners ohne Einschränkungen angenommen. Dem steht nicht entgegen, dass er das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, weil das Angebot des Antragsgegners nicht unter diese Bedingung gestellt war. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2009 lediglich seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller das Verfahren wegen der abgegebenen Unterlassungserklärung in der Hauptsache für erledigt erklären werde; eine Änderung seines ursprünglichen Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages liegt darin nicht. Der Stellung des Ordnungsmittelantrages durch den Antragsteller kommt keinerlei Erklärungswert dahingehend zu, dass damit das Angebot des Antragsgegners abgelehnt werde.

Danach ist zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag wirksam zustande gekommen; der Antragsgegner konnte sein Vertragsangebot sm 2. Juli 2009 daher nicht mehr widerrufen. Gründe, die den Antragsgegner zu einer Lossagung von seiner Unterlassungserklärung berechtigen worden (vgl. hierzu Prinz/Peters, Medienrecht, Rdz. 349 ff.), liegen nicht vor; insbesondere zählen dazu nicht neue oder bessere rechtliche Erkenntnisse.

Die für den Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr war zwar zunächst durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällen. Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch Inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht - wie hier -, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger allerdings grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (BGHGRUR 2010, 355, zitiert nach juris Rdz. 21 m. w. Nachw.). Die Wiederholungsgefahr ist aber dadurch wieder aufgelebt, dass der Antragsgegner auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung und Abgabe seiner Unterlassungserklärung auf seiner Website weiterhin den Inhalt des Vergleiches wiedergegeben hat (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., Einf v. §823 Rdz. 20). Es ist Sache des Antragsgegners, auf einer von ihm erstellten und damit in seinem Herrschaftsbereich stehenden Internetseite diejenigen Angaben zu entfernen, die seiner vertraglichen Unterlassungsverpflichtung entgegenstehen. Unerheblich ist dabei, dass die neuerlich gerügte Veröffentlichung nicht dem zunächst mit der Antragsschrift beanstandeten vollständigen prozessbericht des Antragsgegners entsprach. Er hatte es jedenfalls zu unterlassen, den Inhalt der vergleichsweisen Einigung wiederzugeben, was mit dem "Terminzettel" geschehen ist.

Der Umstand, dass der Antragsteller den Anfragsgegner vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt hat, spielt vorliegend keine Rolle, weil der Antragsgegner seinen Widerspruch nicht auf die Kosten beschränkt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Hierfür spielt es keine Rolle, dass die einstweilige Vertügung aus einem anderen Rechtsgrund bestätigt wurde, als dem bei ihrem Erlass angenommenen. Entscheidend ist allein, dass der Antragsgegner im Ergebnis im Verfahren unterlegen ist.