OLG Bremen · Beschluss vom 23. April 2010 · Az. 5 U 42/09
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
23. April 2010
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Aktenzeichen:
5 U 42/09
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2010, 581
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Verfahrensgang:
3 O 1072/07 vorher
Begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Kaufsache, schließen die Parteien dann jedoch einen Vergleich, nach dem der Beklagte nur einen Bruchteil des Kaufpreises zurückzahlt, die Kaufsache aber beim Kläger verbleibt, und erklären sie sodann die Hauptsache für erledigt, so richtet sich die Kostenentscheidung gemäß den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO nicht allein nach dem Verhältnis des ursprünglichen Zahlungsantrags zur Höhe des nach dem Vergleich zu zahlenden Betrages. Zugunsten des Klägers ist vielmehr zu berücksichtigen, dass er auch insoweit obsiegt, als er die Kaufsache nach dem Inhalt des Vergleichs nicht zurückgeben muss.
Einsender: VROLG Hein Bölling
Tenor
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 90% und der Beklagte 10%.
Gründe
Die Parteien haben die Hauptsache in der Berufungsverhandlung vom 23.4.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt, nachdem sie sich zuvor dahingehend verglichen hatten, dass der Beklagte zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Ansprüche 9.000 € an den Kläger zahlt. Eine Regelung über die Kostenverteilung ist von den Parteien ausdrücklich dem Gericht überlassen worden. Diese hatte sich gemäß § 91a ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu richten. Bei einer vergleichsweisen Beilegung der entstandenen Streitigkeiten ist dabei anerkannt, dass der Quote des jeweiligen Nachgebens maßgeblichen Einfluss auf die Kostenverteilung unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 92 Abs. 1 ZPO zukommen kann (Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 91 a, Rdn. 48). Davon geht auch der Senat im vorliegenden Fall aus.
Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises für die vom Beklagten erworbene Eigentumswohnung in Höhe von 113.000.- € Zug–um–Zug gegen Rückgabe der Wohnung wegen angeblich arglistig verschwiegener Mängel begehrt, dazu noch die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger zur Erstattung aller im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung entstandener Schäden verpflichtet ist. Den Streitwert für den Feststellungsantrag haben Landgericht und Berufungsgericht auf 30.000.- € festgesetzt.
Im Vergleich hat sich der Beklagte, wie dargetan, zur Zahlung von 9.000.- € an den Kläger zur Abgeltung aller im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Ansprüche verpflichtet. Bei der Bemessung der eingangs genannten Quote des Obsiegens und Unterliegens kann nun allerdings nicht dieser Zahlungsbetrag in Relation zu dem Gesamtstreitwert in Höhe von 145.000.- € gesetzt werden, da damit vernachlässigt werden würde, dass der Kläger mit seinem Antrag zu 1. lediglich eine Zug-um-Zug- Verurteilung begehrt hat, er hinsichtlich des Vergleichsbetrages nunmehr aber eine uneingeschränkte Zahlungspflicht erreicht hat. Es ist unbestritten, dass die Einschränkung einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber einem uneingeschränkten Zahlungsbegehren – also der umgekehrte Fall- ein teilweises Unterliegen bedeutet, das sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO auf die Kostenquote auswirkt (Stein-Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 92, Rdn. 2; Hensen, NJW 1999, 395; Weyer, BauR 1981, 432). Nichts anderes kann nach Auffassung des Senates im vorliegenden reziproken Fall der uneingeschränkten Zahlungspflicht anstelle der begehrten Zug-um-Zug-Leistung gelten.
Dies führt dazu, dass der Zahlungsantrag zu 1. unbeschadet seiner vollen Höhe bei Bemessung des Streitwertes im Rahmen der Beurteilung des beiderseitigen Nachgebens im Rahmen der §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO wirtschaftlich nur mit 50% in Ansatz gebracht wird, der –uneingeschränkte- Feststellungsantrag hingegen im vollen Umfang. Dabei fließt sowohl der Restwert der nun nicht mehr zurückzugebenden Wohnung wie auch das hohe Beweisrisiko des Klägers hinsichtlich der streitigen angeblich verschwiegenen Mängel im Rahmen der Wertung des § 91 a ZPO in diese Bemessung mit ein. Bei einem danach zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers von mithin 86.500.- € (113.000.-€ : 2 = 56.500.– € zuzüglich 30.000.-€ ) am vorliegenden Rechtsstreit obsiegt er mit 9.000.- €, d.h. mit rund 10%. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Quote.





