Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 20 CS 12.841
Fundstelle
openJur 2012, 123599
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 6.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die einen Schrott- und Metallhandel betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Landratsamt Ansbach verfügte Untersagung der gewerblichen Sammlung von verschiedenen im Einzelnen bezeichneten Sammlungsgegenständen.

Die Antragstellerin ließ an private Haushaltungen im Landkreis Ansbach Handzettel verteilen, die eine große Schrott- & Metallsammlung ankündigten. Abgeholt würden alle Schrott- und Metallgegenstände sowie landwirtschaftliche Maschinen und Elektromotoren, Alu, Kupfer, Messing, Zink, Blei, Edelstahlspülbecken, Herde, Spülmaschinen, Elektrokabel, Heizkessel, Heizkörper, Fässer (offen), Computer, Waschmaschinen, Haushalts- und Elektrogeräte, Töpfe, Autoteile und Felgen ohne Bereifung, Öfen, Fahrräder. Alles sollte bis 7 Uhr gut sichtbar bereitgestellt werden. Nach telefonischer Absprache würden kostenlos Lkws, Traktoren und Maschinen entsorgt werden.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle berechtigt sei. Gefährliche Abfälle dürften ohne Genehmigung nicht eingesammelt und befördert werden. Für alle anderen Abfälle müsste ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vor der Sammlung nachgewiesen werden. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wurde angedroht und der Antragstellerin unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 untersagte das Landratsamt der Antragstellerin als Betriebsinhaberin unter Zwangsgeldandrohung sofort vollziehbar weitere Sammlungen und Beförderungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen und verbot ihr, weiter hierfür Werbung zu machen. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Anordnung seien §§ 21, 13 KrW-/AbfG. Unstreitig handele es sich bei den von der Antragstellerin veranstalteten Schrott- und Metallsammlungen um Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Zum einen sei eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle nicht gewährleistet. Zum anderen stünden der Sammlung der Antragstellerin öffentliche Interessen entgegen, weil die Sammlung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlichen Entsorgungsträgers habe.

Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 30. März 2012 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Untersagungsverfügung sei § 21 KrW-/AbfG. Danach erscheine die in Ziffer 1. b) und c) des Bescheidstenors verfügte Untersagung weiterer Sammlungen und Beförderungen der im Handzettel der Antragstellerin zur Abholung angebotenen Gegenstände rechtmäßig, soweit diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem ElektroG und Fahrzeuge nach der AltfahrzeugV darstellten. Diese unterlägen gesonderten Überlassungspflichten und könnten nicht Gegenstand einer gewerblichen Sammlung sein. Hinsichtlich der übrigen im Handzettel der Firma der Antragstellerin genannten Gegenstände sei jedenfalls der erforderliche und bereits vor Durchführung der Sammlungen vorzulegende Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erbracht worden, sodass Ziffer 1 der angefochtenen Untersagungsverfügung auch im Übrigen als rechtmäßig erscheine. Die von der Antragstellerin gemachten Erklärungen reichten hierfür nicht aus. Im Übrigen sei die von der Antragstellerin genannte Firma aktenkundig (Bl. 21 BA) für die betreffende Verwertung jedenfalls nicht zertifiziert. Weiter sei der erforderliche Verwertungsnachweis nicht erbracht worden. Damit liege ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Ausnahme der Überlassungspflicht schon nicht vor.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. April 2012 Beschwerde ein und beantragte im Folgenden sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus:

Die Untersagungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht hinreichend angehört worden sei. Insbesondere hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG sei überhaupt keine Anhörung erfolgt. Unabhängig davon sei das Landratsamt verpflichtet gewesen, die Antragstellerin vor Erlass der Untersagungsverfügung darüber aufzuklären, welche Entsorgungsnachweise vorzulegen seien. Die Antragstellerin sei stets gewillt gewesen, die erforderlichen Entsorgungsnachweise vorzulegen. Zwischenzeitlich habe die Antragstellerin die hiermit eingereichten Nachweise besorgt.

Die Untersagung der gesamten Sammlungstätigkeit der Antragstellerin und ihres Betriebes verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ausreichend wäre gewesen, die Untersagung vorläufig, bis zur Vorlage geeigneter Nachweise, oder nur hinsichtlich der gefährlichen Abfälle auszusprechen. Durch die vollständige Untersagung entstehe für die Antragstellerin eine besondere Härte, weil ihr Betrieb nicht voll ausgelastet werde und ihr notwendige Einnahmen entgingen.

Weiter sei die Antragstellerin hinsichtlich der auf den Handzetteln aufgeführten Fahrzeuge oder Altfahrzeuge lediglich Vermittlerin. Sie arbeite mit einem zertifizierten Altfahrzeuge-Verwertungsbetrieb zusammen. Auf Nachweis durch die Antragstellerin hole dieser die Altfahrzeuge bei den jeweiligen Personen ab und führe sie seinem Verwertungsbetrieb zu.

Der Antragstellerin könnten auch nicht pauschal die Sammlung und der Transport von Elektrogeräten untersagt werden, nur weil zu vermuten sei, dass in einem Teil der Geräte sich gefährliche Bauteile befänden. Die Antragstellerin führe die eingesammelten Geräte nämlich einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zu. Eine entsprechende Bestätigung liege der Antragstellerin zwischenzeitlich vor.

Auch bzgl. der übrigen auf dem Handzettel benannten Abfälle sei jedenfalls nunmehr der Nachweis der schadlosen und ordnungsgemäßen Entsorgung erbracht. Der Entsorgungsweg der eingesammelten Abfälle sei damit ausreichend offen gelegt.

Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung sei vom Beklagten nicht hinreichend dargetan und bestehe nicht.

Der Beklagte beantragte,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verbot, Abfälle aus privaten Haushalten ohne Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung gewerblich zu sammeln, ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Nachdem die entsprechenden Nachweise nicht erbracht worden seien, sei die Untersagungsverfügung damit verhältnismäßig.

Die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Etwaige Anhörungsmängel seien nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt.

Eine Vermittlungstätigkeit für Altautos werde der Antragstellerin im Bescheid vom 8. Februar 2012 nicht untersagt. Darüber hinaus bedürfe diese Tätigkeit einer Genehmigung nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG und könne untersagt werden. In ihren Handzetteln habe die Antragstellerin jedoch die Abholung u.a. von Autoteilen sowie die kostenlose Entsorgung u.a. von Lkws und Traktoren angeboten, so dass hinreichender Anlass für den Erlass der Untersagungsverfügung bestanden habe.

Elektrogeräte unterlägen im Allgemeinen der besonderen Überlassungspflicht nach § 9 ElektroG. Selbst wenn man eine Sammlung von ungefährlichen Elektrogeräten für zulässig erachten sollte, sei die Untersagung rechtmäßig, weil Elektrogeräte in der Regel gefährliche Bauteile enthielten und eine Separation weder der Privathaushalt noch die Antragstellerin vornehmen könne. Elektrogeräte seien damit einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG nicht zugänglich. Bei den Regularien des ElektroG handele es sich um ein geschlossenes Rücknahmesystem, an dem die Antragstellerin nicht teilnehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es im Ergebnis nicht, die angefochtene Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

1. Der Senat ist nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage der Antragstellerin nach derzeitigem Verfahrensstand voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Der Bescheid des Beklagten erweist sich unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Beurteilungsgrundlage hierfür ist das zum 1. Juni 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), welches das zugleich außer Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 abgelöst hat. Dies folgt aus folgenden Erwägungen: Die Übergangsvorschrift des § 72 KrWG enthält für gewerbliche Sammlungen von Abfällen nur insoweit in Absatz 2 eine Übergangsvorschrift, als für gewerbliche Sammlungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durchgeführt werden, die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abzugeben ist. Damit sind die anderen Vorschriften des KrWG hinsichtlich der gewerblichen Sammlung von Abfällen unmittelbar mit Inkrafttreten zum 1. Juni 2012 grundsätzlich anzuwenden. Zwar liegt es in der Hand der Klägerin und Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung über die gesamte Zeitdauer, für die sie Wirksamkeit beansprucht, überprüfen zu lassen (vgl. zuletzt BVerwG vom 5.1.2012 NVwZ 2012, 510), da es sich hierbei um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Weil die Klägerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt und nicht auch die (teilweise) Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die weitere Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung wendet. Folglich kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof an, so dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz Anwendung findet. Es bleibt insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wie die Klägerin auf die Gesetzesänderung während des Verfahrens reagiert.

1.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht, weil die Antragstellerin vor Erlass der Untersagungsverfügung angehört worden ist.

1.3 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Danach hat das Landratsamt als zuständige Behörde (Art. 29 Abs. 1 BayAbfG analog i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV - in der Fassung vom 1.6.2012, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO) die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht der Senat im Erstrechtschluss davon aus, dass hierunter auch (noch) nicht angezeigte Sammlungen fallen.

Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Gewerbliche Sammlungen sind allerdings generell ausgeschlossen bei gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen und gefährlichen Abfällen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Im hier zu entscheidenden Fall spricht bereits viel dafür, dass die von der Antragstellerin gesammelten Abfälle gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auch zum Teil gefährliche Abfälle und damit einer gewerblichen Sammlungen nicht zugänglich sind, was eine Untersagungsverfügung bereits ohne weiteres rechtfertigen würde. Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass die durch sie eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, auf dessen Ausführungen verwiesen wird. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin lediglich Nachweise vorgelegt, welche sicherstellen, dass die Abfälle von zertifizierten Betrieben gelagert und behandelt werden, nicht dagegen, dass sie auch ordnungsgemäß verwertet werden können. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie lediglich als Vermittlerin für Lkws, Traktoren und Maschinen tätig sei, weil sie ausweislich ihres Handzettels ausdrücklich deren Entsorgung in Aussicht gestellt hat, so dass das Landratsamt seine Untersagungsverfügung zu Recht auch hierauf erstreckt hat. Darüber hinaus sind Elektrogeräte dem geschlossenen Entsorgungssystem des § 9 ElektroG vorbehalten und die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie als Teil dieses Systems tätig geworden ist.

Zwar ist bei gewerblichen Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurden und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet haben, bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das schutzwürdige Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, (besonders) zu beachten (§ 18 Abs. 7 KrWG). Das gilt jedoch nur für Sammlungen, die auf der Basis des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) also der früheren Rechtslage durchgeführt wurden (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 89). Dies ist nicht der Fall, weil nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG ebenso Voraussetzung für eine gewerbliche Sammlung war, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durchgeführt wird. Das ist bei der Sammlung der Antragstellerin, wie aufgezeigt, nicht der Fall.

1.4 Einwendungen gegen die Ziffer 2 (Werbeverbot), die Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung) und die Ziffern 5, 6 (Kostenentscheidung) des Bescheides sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladenen trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs (2004).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).