Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.2012 - 11 ZB 12.1483
Fundstelle
openJur 2012, 123586
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger erwarb am 31. Mai 2006 in Karlovy Vary eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Feld 8 des zugehörigen Führerscheins ist "Plattling" eingetragen.

Durch Bescheid vom 24. März 2009 stellte das Landratsamt Deggendorf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fest (Nummer 2 des Bescheidstenors) und verpflichtete den Kläger unter Zwangsgeldandrohung, den ihm am 31. Mai 2006 ausgestellten tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nrn. 1 und 4 des Bescheidstenors).

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Anfechtungsklage und des gleichzeitig gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO brachte der Kläger u. a. vor, er habe seinen tschechischen Führerschein am 23. März 2009 in Ungarn abgeben müssen, da man ihm dort eine neue Fahrerlaubnis ausstelle. Nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. April 2009 (Az. RN 5 S 09.616) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 4 des Bescheidstenors wiederhergestellt bzw. angeordnet hatte, nahm das Landratsamt diese beiden Teile des Bescheids zurück.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens, in dem sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen wandte, legte er dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Ablichtung eines ihm am 23. März 2009 in Ungarn ausgestellten, die Fahrerlaubnisklassen B, K, M und T umfassenden Führerscheins vor. Die Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28. Juli 2009 (Az. 11 CS 09.1122) als unbegründet zurück.

Nachdem die Beteiligten das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Nummern 1 und 4 des Bescheids vom 24. März 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 29. März 2010 hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes (nämlich der Nummer 2 des Bescheidstenors) als unbegründet ab, da die am 31. Mai 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis dem Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV nicht das Recht vermittle, in der Bundesrepublik Deutschland am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen.

Zur Begründung des Antrags, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, bezieht sich der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Soweit der Kläger vorbringt, § 28 Abs. 4 FeV "alter Fassung" sei - auch auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion - wegen Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Recht der Europäischen Union unanwendbar, ist dieses Vorbringen von vornherein ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Unter der "alten Fassung" des § 28 Abs. 4 FeV versteht der Kläger - wie u. a. seine Bezugnahme auf den Beschluss das Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2004 (NJW 2004, 3058) zeigt - offenbar den bis einschließlich 18. Januar 2009 - d.h. vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) am 19. Januar 2009 - geltenden Wortlaut dieser Bestimmung. Da dem Verfahren RN 8 K 09.618 am Ende nur noch eine Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt zugrunde lag und es im Rahmen einer solchen Streitsache (vorbehaltlich abweichender Aussagen des einschlägigen materiellen Rechts, deren Existenz der Kläger jedoch nicht behauptet) auf die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Rechtslage ankommt, hatte das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Prüfung jedoch bereits die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung geschaffene Fassung des § 28 Abs. 4 FeV zugrunde zu legen. Wie u. a. die Ausführungen in der siebten und in der 13. Zeile des zweiten Absatzes in Abschnitt II.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zeigen, hat die Vorinstanz auch auf diese Fassung abgestellt. Ausführungen zur Unvereinbarkeit früherer Fassungen des § 28 Abs. 4 FeV mit dem Recht der Europäischen Union gehen vor diesem Hintergrund ins Leere.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht daraus, dass eine Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (a.a.O.) gegen das Prinzip der Rechtssicherheit und das "Rückwirkungsverbot des Artikels 103 Abs. 2 GG" verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 DAR 2012, 98/101) zu diesem Fragenkreis ausgeführt:

"Es liegt der Sache nach schon kein Fall einer Rückwirkung vor. Nach der Konzeption der Vorschrift steht dem Betroffenen von Anfang an kein Recht zum Gebrauchmachen von seiner im Ausland erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland zu. Dementsprechend wird ihm durch eine behördliche oder gegebenenfalls gerichtliche Entscheidung, in der das Fehlen seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt wird, auch kein Recht nachträglich entzogen. Was sich der Betroffene bislang zu Nutzen machen konnte, war allein der Schein einer solchen Berechtigung, der sich aus der ihm zu Unrecht erteilten ausländischen Fahrerlaubnis ergab.

Abgesehen davon kann in den hier in Rede stehenden Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen darauf entstehen, von seiner auch gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben zu Unrecht erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen. Der Umfang eines solchen Vertrauens wird von Anfang an durch die rechtlichen Regelungen beschränkt, die den Erwerb einer solchen Berechtigung steuern, hier also auch von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Gerade dem Betroffenen selbst war und ist bekannt, dass er bei der Erteilung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seinen ständigen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat, sondern im Inland hatte. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit.

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene von einer solchen Fahrerlaubnis von Anfang an keinen Gebrauch machen darf, selbst wenn die Umstände, aus denen sich sein Rechtsverstoß ergibt, der deutschen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (so bereits Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 <154 ff.> unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 63)."

3. Ebenfalls zu Unrecht versucht die Antragsbegründung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aus der (früheren) Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen herzuleiten, das eine auf einer Einzelfallprüfung beruhende, konstitutiv wirkende Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, für erforderlich hielt. Gleiches gilt für den in Abschnitt 1.c der Antragsbegründung außerdem enthaltenen Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 26.07 [BVerwG 132, 315/321] und Az. 3 C 38.07 BayVBl 2009, 374/376) von einem "Zugriffsrecht" des Aufnahmemitgliedstaates auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse gesprochen hat. Im Urteil vom 25. August 2011 (a.a.O., S. 100) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu angemerkt:

28 Abs. 4 Satz 1 FeV ordnet für die dort geregelten Ausnahmetatbestände die Nichtgeltung der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet an, ohne dass es noch zusätzlich eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. …

Gegen die anderslautende Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster (…), auf die sich der Kläger beruft, sprechen bereits der Wortlaut der Regelung und der systematische Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV. In § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV heißt es, dass die Berechtigung des Absatzes 1 in den nachfolgend aufgeführten Fällen 'nicht gilt', ohne dass dort - anders als in § 3 StVG und § 46 FeV (… 'hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen') - ein gesondertes Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde verlangt wird. 'Nicht gelten' bedeutet, dass der ausländischen Fahrerlaubnis per se keine Wirksamkeit im Bundesgebiet zuerkannt wird. Systematisch regelt § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV Ausnahmen von der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis[…] nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zusteht; spiegelbildlich wird auch für den Erwerb der Fahrberechtigung aufgrund einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kein Tätigwerden der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorausgesetzt.

Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, in dem von einem Zugriffsrecht des Mitgliedstaates die Rede ist (BVerwGE 132, 315 <321>), lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis sei zunächst einmal gültig. Das Verfahren betraf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 StVG und § 46 FeV. Im Urteil wird ausgeführt, dass eine solche Entscheidung nicht wegen § 28 FeV ausgeschlossen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nämlich nicht mit Gewissheit davon ausgehen können, dass sie dem Kläger die in § 28 FeV angeordnete Nichtgeltung entgegenhalten könne (a.a.O. S. 318 f.). Der Senat hat damit die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis mit Blick auf § 28 FeV a.F. nicht bejaht, sondern gerade offen gelassen."

Wegen der weiteren Gesichtspunkte, im Hinblick auf die es keiner auf einer Einzelfallprüfung beruhenden, konstitutiv wirkenden Aberkennungsentscheidung bedarf, wird auf die Darlegungen unter den Randnummern 22 bis 28 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O., S. 100 f.) verwiesen.

4. Das Vorbringen in Abschnitt 1.d der Antragsbegründung, mehrere der Ausnahmetatbestände, die der Europäische Gerichtshof zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) anerkannt habe, ließen sich im Wortlaut des § 28 Abs. 4 FeV nicht "unterbringen", ist unbehelflich. Die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers vom 31. Mai 2006 ergibt sich, da im zugehörigen Führerschein ein in der Bundesrepublik Deutschland liegender Ort eingetragen ist, aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Auf die Frage, ob es Gründe gibt, die dem Aufnahmemitgliedstaat die Befugnis verleihen, eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass diese Möglichkeiten bisher Eingang in den Katalog des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV gefunden haben, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

5. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) daraus herzuleiten versucht, dass in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen "über die unmittelbare Anwendung der teleologisch reduzierten Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV mit Rückwirkung" bestünden, ist die Klärung der beiden insoweit knapp angedeuteten Problemstellungen (sie stimmen mit den in den Abschnitten II.2 und II.3 dieses Beschlusses behandelten Themen überein) durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 erfolgt (vgl. außer der in der Sache 3 C 25.10 [a.a.O.] ergangenen Entscheidung noch die am gleichen Tag in den Verfahren 3 C 28.10 [DAR 2012, 102 ff.] und 3 C 9.11 [Blutalkohol Bd. 49, S. 53 ff.] erlassenen Urteile). Da die angefochtene Entscheidung in Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht (es mithin nicht zu einer nachträglichen Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gekommen ist), ist auch nach dieser Vorschrift keine Zulassung der Berufung geboten.

6. Soweit der Kläger außerdem die Frage, "was eigentlich mit der nationalen Fahrerlaubnis geschieht", als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche "Darlegung" der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu stellen sind. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. u. a. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 211 zu § 124).

Zwar kann bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Fragestellung, die er als grundsätzlich bedeutsam ansieht, hinreichend klar formuliert hat. Denn in Abschnitt 2.b der Antragsbegründung hat er u. a. die Auffassung vertreten, mit der Rückgabe eines umzutauschenden Führerscheins an die ausstellende Behörde gehe entweder ein Verzicht des Inhabers auf die durch dieses Dokument verkörperte Fahrerlaubnis einher, oder es komme zu einer konkludenten "Löschung" dieser Berechtigung (die durch die umtauschende Behörde neu zuerkannt werde). Aus diesen Ausführungen wird erkennbar, dass die Frage nach dem Schicksal der "nationalen Fahrerlaubnis" auf eine Klärung der Problematik abzielt, ob ein Umtausch im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (auf diese Bestimmung hat der Kläger in diesem Zusammenhang Bezug genommen) zum Erlöschen der Fahrerlaubnis führt, die dem umzutauschenden Führerschein zugrunde liegt. Auch die Tatsache, dass der Kläger vor dem 31. Mai 2006 über keine deutsche Fahrerlaubnis verfügte, zeigt, dass unter der von ihm erwähnten "nationalen Fahrerlaubnis" nur die ihm in Tschechien zuerkannte Berechtigung zu verstehen sein kann.

Einer Zulassung der Berufung steht jedoch entgegen, dass der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit noch die einzelfallübergreifende Bedeutung (vgl. die vorgenannten Buchstaben b bis d) der von ihm ansatzweise angesprochenen Problematik im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Frage nach dem Schicksal der früheren Fahrerlaubnis im Gefolge eines z. B. gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG vorgenommenen Führerscheinumtausches erübrigten sich im gegebenen Fall schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht positiv festgestellt hat, dass ein Umtausch des tschechischen Führerscheins des Klägers in ein entsprechendes ungarisches Dokument stattgefunden hat. Allenfalls in diesem Fall aber könnte sich die Frage, welche Folgen sich aus einem solchen Vorgang für die Fahrerlaubnis ergeben, die durch den umgetauschten Führerschein verkörpert wird, in entscheidungserheblicher Weise stellen. In Abschnitt II.3 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. März 2010 hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an entsprechende Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (a.a.O.), in dem diese Frage ebenfalls nicht definitiv beantwortet wurde - lediglich angemerkt, es spreche "viel dafür", dass es zu einem Umtausch des tschechischen in einen ungarischen Führerschein gekommen sei, ohne sich insoweit festzulegen. Dass es in Ungarn tatsächlich zu einem Umtausch im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG und von Art. 11 Abs. 1 der seit dem 19. Januar 2009 zusätzlich anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG des Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) gekommen ist, darf im Fall des Klägers umso weniger als gesichert unterstellt werden, als der ihm in Ungarn ausgestellte Führerschein nicht die Schlüsselnummer 70 und die damit zu verbindenden weiteren Angaben trägt, die nach dem Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG und nach dem Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG bei einem Umtausch auf dem neuen Führerschein anzubringen sind.

Um die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger angesprochenen Thematik in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise aufzuzeigen, wären unabhängig von alledem ferner Darlegungen dazu unverzichtbar gewesen, dass sich die Frage nach dem Schicksal der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers in einem Berufungsverfahren in einer Weise gestellt hätte, bei der diese Problematik auch für zukünftige Fälle einer Klärung hätte zugeführt werden können. Das Verwaltungsgericht hat eingangs des Abschnitts II.3 der Entscheidungsgründe seines Urteils ausgeführt, Gegenstand (der allein noch streitgegenständlichen Nummer 2) des Bescheids vom 24. März 2009 sei allein die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge aufgrund der ihm am 31. Mai 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Da der Kläger diesem Verständnis des Regelungsgehalts der Nummer 2 des Ausgangsbescheids in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten ist, kann für das Zulassungsverfahren von der Richtigkeit dieser Auslegung ausgegangen werden. Sollte der Rechtsauffassung des Klägers zu folgen sein, wonach im Fall eines Führerscheinumtausches die dem umgetauschten Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis erlischt, wäre die Nummer 2 des Ausgangsbescheids auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Interpretation des Regelungsgehalts dieses feststellenden Verwaltungsakts der Sache nach von Anfang ins Leere gegangen. Dass dessen ungeachtet Anlass bestanden hätte, die Rechtslage in einem Berufungsverfahren in einer Weise zu klären, bei der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Einzelfall hinaus Bedeutung zugekommen wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.