Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2012 - 4 B 12.952
Fundstelle
openJur 2012, 123569
  • Rkr:
Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. Oktober 2011 wird der Beklagten die Behauptung untersagt, der Kläger habe dem ersten Bürgermeister der Beklagten die Studie „Ist die Stromerzeugung aus tiefer Geothermie wirtschaftlich?“ nur gegen Bezahlung angeboten.

II. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- Euro angedroht.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Diplom-Physiker und Vorstandsmitglied des Bundesverbands Bürgerinitiativen Tiefe Geothermie e.V., der sich satzungsgemäß die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder zum Ziel gesetzt hat.

Der Kläger begehrt die Unterlassung einer Äußerung des ersten Bürgermeisters der Beklagten.

Von Gemeinderäten der Beklagten war der Kläger gebeten worden, während der Ratssitzung am 14. Oktober 2010 zum Thema Geothermie fachliche Unterstützung zu geben. Hierzu verfasste der Kläger im September 2010 die Studie „Ist die Stromerzeugung aus tiefer Geothermie wirtschaftlich?“, die er am 4. Oktober 2010 fertig stellte und in Druck gab. Am 5. Oktober 2010 übergab die Druckerei dem Kläger die Exemplare, die er umgehend an die Gemeinderätin … weitergab. Noch am selben Tag verteilte diese die Studie unentgeltlich während einer Ratssitzung an die Anwesenden.

In einem amtlichen, per E-Mail wenige Stunden vor Beginn der folgenden Ratssitzung übermittelten Schreiben vom 14. Oktober 2010 – adressiert an den Gemeinderat, namentlich gerichtet an den Gemeinderat … – teilte der erste Bürgermeister der Beklagten unter anderem Folgendes mit: „Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass weder mir noch der Gemeindeverwaltung Tutzing die von Herrn Dr. … verfasste 36-seitige Studie mit dem Titel „Ist die Stromerzeugung aus tiefer Geothermie wirtschaftlich?“ vorliegt. Herr Dr. … hat mir diese Studie nur gegen Bezahlung angeboten. Nachdem die Gemeinde T… mangels Übernahme eines Kostenrisikos die Frage einer wirtschaftlichen Stromerzeugung nicht beantworten muss, ist davon abgesehen worden, diese Studie käuflich zu erwerben.“

Diese Behauptung wiederholte er sinngemäß in einem weiteren Schreiben vom 18. Oktober 2010 an die Gemeinderätin ….

Im vorgerichtlichen anwaltlichen Schriftverkehr wurde der erste Bürgermeister der Beklagten seitens des Klägers aufgefordert, die Behauptung zu widerrufen, er habe dem ersten Bürgermeister seine Studie nur gegen Bezahlung angeboten. Dies verweigerte dieser mit der Begründung, der Kläger habe anlässlich einer Podiumsdiskussion im Hotel Seeblick in Bernried vor ca. einem halben Jahr die Bitte des ersten Bürgermeisters der Beklagten, ihm die damaligen klägerischen Erkenntnisse (in Form von Vortragsgrafiken) zur Verfügung zu stellen, abschlägig beschieden mit dem Zusatz, diese könne er nur käuflich erwerben. Auf dieser Erfahrung basiere die streitgegenständliche Äußerung.

Der Kläger ließ daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 Klage erheben mit dem Antrag, der Beklagten die Behauptung zu untersagen, der Kläger habe dem ersten Bürgermeister der Beklagten die Studie nur gegen Bezahlung angeboten. Den Klageanspruch stützte er auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 BGB i.V.m. §§ 185, 186 ff. StGB. Es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, sein Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Sie suggeriere, dass der Kläger sich nicht aus ideellen Gründen für die Ziele des Bundesverbandes und für die Unberührtheit seines Heimatortes einsetze, sondern hiermit in eigensüchtiger Weise Geld verdienen wolle; zugleich werde der Kläger als Lügner dargestellt. Dahinter stehe die Absicht des ersten Bürgermeisters der Beklagen, den Kläger als sachkundigen Gegner des Geothermieprojektes auszuschalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2011 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die zu unterlassende Behauptung – unabhängig davon, ob sie wahr oder unwahr sei – zumindest nicht eine Qualität aufweise, die geeignet sei, eine Ehrverletzung des Klägers hervorzurufen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass die betreffende Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, die den Betroffenen in rechtlich geschützten Interessen verletze und darüber hinaus ein weiterer Eingriff zu besorgen sei. Eine Beeinträchtigung des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege hier jedoch nicht vor. Der Einzelne werde nur vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für seine Persönlichkeitsentfaltung seien, wobei es auf den Sinn der Aussage ankomme, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums habe. Da es nicht moralisch verwerflich sei, für ein zeitaufwendiges Projekt und den hieraus gewonnenen hochwertigen Ergebnissen eine Gegenleistung zu fordern, sei die streitgegenständliche Äußerung des ersten Bürgermeisters nicht geeignet, das Ansehen des Klägers in den Augen anderer herabzusetzen.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. Oktober 2011 der Beklagten die Behauptung zu untersagen, der Kläger habe die Studie „Ist die Stromerzeugung aus tiefer Geothermie wirtschaftlich?“ dem ersten Bürgermeister der Beklagten nur gegen Bezahlung angeboten.

Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung, die vom Kläger nicht hingenommen werden müsse. Denn für die – weitere – Verbreitung dieser unwahren Behauptung gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Die unwahre Behauptung des ersten Bürgermeisters der Beklagten stelle den Kläger öffentlich als Lügner dar, was ihn als Freiberufler in besonderem Maße in seinem Erwerb oder Fortkommen beeinträchtige. Es bringe ihn in erheblichem Maße sowohl gegenüber den Mitgliedern des Bundesverbandes in Misskredit als auch bei anderen Personen oder Instituten. Hier sei auch zu beachten, dass gerade die amtliche Eigenschaft des Äußernden der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung in den Augen der Öffentlichkeit eine besondere Glaubwürdigkeit verleihe und die ehrverletzende Wirkung noch verstärke. Die von Seiten der Beklagten vorgetragenen privaten E-Mails des Klägers aus dem Jahr 2009 seien nicht geeignet, die Unwahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung des ersten Bürgermeisters zu beseitigen. Selbst wenn – was nicht der Fall sei – der Kläger ein Jahr zuvor Politikern in Bernried tatsächlich Informationsmaterial gegen Entgelt angeboten hätte, wäre der erste Bürgermeister der Beklagten nicht berechtigt gewesen, in amtlichen Schreiben wiederholt zu behaupten, ausgerechnet ihm sei die Studie des Klägers nur gegen Entgelt angeboten worden, während alle anderen Gemeinderatsmitglieder der Beklagten sie kostenlos erhalten hätten. Der Kläger bestreite im Übrigen auch, dass es in Bernried zu einem Kontakt zwischen ihm und dem ersten Bürgermeister der Beklagten gekommen sei. Nachdem der erste Bürgermeister der Beklagten auch nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 1. März 2011 in einer Presseerklärung vom 17. März 2011 mitgeteilt habe, gerade die Möglichkeiten der Geothermie müssten vor dem Hintergrund der japanischen Atomkatastrophe auch in Tutzing neu bewertet werden, bestehe auch die erforderliche Wiederholungsgefahr.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, bei Anlegen des von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten objektiven Maßstabs sei die vom ersten Bürgermeister der Beklagten gemachte und dieser zuzurechnende Äußerung, der Kläger habe ihm besagte Studie nur gegen Entgelt angeboten, nicht geeignet, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu begründen. Dies schon deshalb, weil durch die Äußerung nur ein Bild des Klägers wiedergegeben werde, welches dieser selbst in der Vergangenheit geprägt habe. Zudem handle es sich auch nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Zu dem Zeitpunkt, als der erste Bürgermeister der Beklagten die zu unterlassenden Äußerungen abgegeben habe, sei er der Überzeugung gewesen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Studie um die ihm zunächst nur entgeltlich angebotenen Inhalte des Vortrags vom 14. Oktober 2009 in Bernried handele. Er habe die Studie des Klägers in der Ratssitzung vom 5. Oktober 2010 – wohl als einziger – nicht erhalten und erst im Nachgang zu dieser Sitzung von deren Existenz erfahren. Titel und Umfang der Studie seien ihm von einem Gemeindemitarbeiter genannt worden. Die Erfahrungen des ersten Bürgermeisters mit dem Kläger am 14. Oktober 2009 in Bernried, speziell sein Wissen, dass der Kläger Informationen nur zum Kauf anbiete, und aus dem Titel der Studie schließend, dass es sich dabei um dieselben Informationen handele, mit denen der Kläger schon im Jahr 2009 seine ablehnende Haltung gegenüber der Geothermie begründet habe, hätten dann zu den Äußerungen in den Schreiben an seine Kollegen und Gemeinderatsmitglieder … und … geführt. Dies sowie der Umstand, dass der Kläger ursprünglich für seinen Vortrag in der Gemeinderatssitzung ein Honorar verlangt habe, belege, dass die streitgegenständliche Äußerung wahr sei, wenngleich der Kläger ihm am 14. Oktober 2009 natürlich nicht die erst am 7. Oktober 2010 fertig gestellte Studie zum Kauf angeboten habe, sondern die grundlegenden Informationen, auf denen diese Studie beruhe.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 wurden die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts gehört, gemäß § 130a VwGO der Berufung durch Beschluss stattzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, da die auf Unterlassung gerichtete Klage begründet ist. Der Unterlassungsanspruch des Klägers beruht auf einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die streitgegenständliche Äußerung des Bürgermeisters der Beklagten, der Kläger habe ihm die 36-seitige Studie „Ist die Stromerzeugung aus tiefer Geothermie wirtschaftlich?“ nur gegen Zahlung eines Entgeltes angeboten, stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Da eine Wiederholungsgefahr besteht, kann der Kläger von der Beklagten, der die Äußerung ihres ersten Bürgermeisters zuzurechnen ist, die Unterlassung einer solchen Wiederholung verlangen.

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich der Kläger vorliegend auch beruft, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008, BVerwGE 131, 171 RdNr. 13). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

1. Bei der streitgegenständlichen Äußerung des ersten Bürgermeisters der Beklagten handelt es sich – unstreitig – um eine Tatsachenbehauptung; eine solche liegt vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweisaufnahme objektiv festgestellt werden kann (BayVGH vom 28.3.1994 Az. 7 CE 93.240 m.w.N. <juris>). Das ist hier der Fall.

2. Die streitgegenständliche Aussage ist offensichtlich unwahr. Der erste Bürgermeister der Beklagten räumt dies selbst ein, wenn er vortragen lässt, der Kläger habe ihm am 14. Oktober 2009 „natürlich nicht die erst Anfang Oktober 2010 fertig gestellte Studie „Ist die Stromerzeugung aus tiefer Geothermie wirtschaftlich?“ zum Kauf angeboten. Soweit er weiter ausführt, er sei lediglich aufgrund des damaligen Zusammentreffens mit dem Kläger davon ausgegangen, dass dieser seine Unterlagen Politikern grundsätzlich nur gegen Entgelt weitergebe, mag dies eine Erklärung für die – objektiv unzutreffende – streitgegenständliche Äußerung gegenüber den Gemeinderäten … und … sein. Der erste Bürgermeister der Beklagten mag auch angenommen haben, dass es sich bei der Studie um dieselben Informationen handele, mit denen der Kläger schon im Jahr 2009 seine ablehnende Haltung gegenüber der Geothermie begründet hatte. Diese Annahme lässt die streitgegenständliche Aussage aber nicht etwa als wahr erscheinen. Es steht fest, dass ihm in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2010 genau bezeichnete 36-seitige Studie des Klägers nicht zum Kauf angeboten wurde. Welche Annahmen zu dieser falschen Aussage geführt haben sollen, spielt für deren Wahrheitsgehalt keine Rolle.

Dass die Beklagte hier dennoch die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt und stattdessen wiederholt „die Erfahrungen des ersten Bürgermeisters mit dem Kläger“ schildert, ist angesichts der eigenen Einlassungen des ersten Bürgermeisters, aus denen sich die objektive Unwahrheit der Behauptung ergibt, nicht nachvollziehbar.

3. Die vom ersten Bürgermeister der Beklagten in amtlicher Eigenschaft gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats getätigte – unwahre – Aussage verletzt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Als Schutzgüter dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind nicht nur die Privat-, Geheim- und Intimsphäre anerkannt, sondern auch die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort sowie unter bestimmten Umständen auch das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 148/158). Letzteres ist etwa der Fall, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Das ist vorliegend zu bejahen:

4. Zwar ist es – wie das Verwaltungsgericht ausführt – grundsätzlich nicht ehrenrührig, für geleistete Arbeit ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Im vorliegenden Fall aber liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darin, dass die Äußerung des ersten Bürgermeisters – im Lichte der Gesamtumstände betrachtet – geeignet ist, den seine Auffassung zu Sinn und Nutzen tiefer Geothermie nicht teilenden Kläger in den Augen der Gemeinderatsmitglieder zu diskreditieren. Denn der erste Bürgermeister zeichnet mit der Äußerung unmittelbar vor der Ratssitzung, in der der Kläger gegen den ausdrücklichen Willen des Bürgermeisters zu diesem Thema sprechen sollte, das Bild eines Mannes, der seine Studie allen kostenlos zur Verfügung stellt, dem ersten Bürgermeister als einem bekannten Verfechter der Geothermie jedoch nur gegen Entgelt überlassen will. Dies ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, da er damit als charakterlich nicht einwandfrei dargestellt wird, das heißt als jemand, der sich von persönlichen Ressentiments zu fragwürdigem, geradezu schikanösem Handeln hinreißen lässt. Die Behauptung des ersten Bürgermeisters der Beklagten trifft den Kläger deshalb als Person und in seiner Tätigkeit als beratender Experte, so dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht verneint werden kann.

5. Die erforderliche Wiederholungsgefahr folgt einerseits aus dem Umstand, dass die Beklagte es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnt hat, eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, die Aussage werde nicht wiederholt. Zum Anderen belegen die Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren, dass die Beklagte sich auch weiterhin weigert, sich von der Äußerung zu distanzieren, so dass eine Wiederholungsgefahr jedenfalls in Bezug auf den ersten Bürgermeister trotz des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. März 2011 durchaus besteht.

Dieser Gefahr ist durch die Verpflichtung zur Unterlassung dieser Behauptung antragsgemäß zu begegnen.

Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.