Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - Vf. 56-VI-11
Fundstelle
openJur 2012, 123482
  • Rkr:
Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2010 Az. 9 O 269/10 und den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2011 Az. 1 U 5452/10 in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung abgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 1990 ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats von N. Am 11. November 2006 erlitt er auf dem Rückweg von der Einweihung eines Fahrradwegs, an der er neben dem ersten Bürgermeister und anderen Stadträten teilgenommen hatte, einen Unfall mit dem Fahrrad. Er war ohne Fremdeinwirkung gegen eine Bordsteinkante gefahren und gestürzt. Hierdurch zog er sich erhebliche Verletzungen zu.

Der Beschwerdeführer war nach seinem Vortrag zum Zeitpunkt des Unfalls einerseits selbständig als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in A. sowie als Autor und Referent tätig, andererseits unselbständig als Prokurist einer Kommanditgesellschaft und geringfügig bei einer GmbH jeweils mit Sitz in M. beschäftigt. Er ist über den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband gegen Unfallschäden versichert, die ihm in Wahrnehmung seines Ehrenamts als Stadtratsmitglied entstehen. Der Gemeindeunfallversicherungsverband erstattete die Schäden, die der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fahrradunfalls geltend machte, nur zum Teil. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Augsburg mehrere Klagen anhängig gemacht.

2. Mit seiner am 25. Januar 2010 beim Landgericht Augsburg eingereichten Klage machte der Beschwerdeführer gegenüber der Stadt N. einen Amtshaftungsanspruch in Höhe von 74.493,76 € nebst Zinsen geltend (38.640,00 € für die von der Rechtsanwaltskammer bestellte Kanzleivertretung, 5.516,00 € Verletztengeld während der Zeit der Entgeltfortzahlung aus dem unselbständigen Dienstverhältnis und 30.337,48 € als Schadensersatz für das während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Einkommen, das über dem vom Gemeindeunfallversicherungsverband berücksichtigten Höchstjahresarbeitseinkommen liege). Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflichten verletzt, weil sie den Beschwerdeführer nicht ausreichend versichert habe. Sie sei zumindest verpflichtet gewesen, ihn über den unzureichenden Versicherungsschutz aufzuklären.

Das Landgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 25. November 2010 ab. Die Beklagte habe keine Verletzung einer Hinweis- oder Fürsorgepflicht zu vertreten. Es habe vor dem Unfall keinen Grund gegeben, für den Beschwerdeführer weitere, über die bestehende gesetzliche Unfallversicherung durch den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband hinausgehende Unfallversicherungen abzuschließen oder den Beschwerdeführer auf eine derartige Möglichkeit hinzuweisen. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die regelmäßige Absicherung eines ehrenamtlichen Stadtrats durch die gesetzliche Unfallversicherung ausreichend sei. Dieser sei im Gegensatz zu Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr keinen besonderen Gefahrenlagen ausgesetzt, die ergänzende Versicherungen zur Absicherung dieser besonderen Gefahrenlagen erforderlich machen würden. Durch den Radunfall ohne Fremdeinwirkung habe sich das allgemeine Lebensrisiko des Beschwerdeführers verwirklicht, dessen Absicherung ihm selbst oblegen hätte. Gemeinden seien auch nicht verpflichtet, ihre ehrenamtlichen Gemeinderäte auf die Möglichkeit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung hinzuweisen, weil die gesetzliche Unfallversicherung Lücken aufweisen könne.

Darüber hinaus könne die Beklagte für den Ersatz der vom Beschwerdeführer erlittenen Schäden nur subsidiär in Anspruch genommen werden (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zunächst sei der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband Anspruchsgegner des Beschwerdeführers. Dass die insoweit anhängigen Sozialgerichtsverfahren zeitaufwändig seien, führe zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil wies das Oberlandesgericht München mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. März 2011 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, nachdem es zuvor mit Beschluss vom 22. Februar 2011 entsprechende rechtliche Hinweise erteilt hatte.

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass für die Beklagte keine Rechtspflicht bestanden habe, den Beschwerdeführer auf etwaige Lücken im vorhandenen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hinzuweisen oder gar für ihn eine darüber hinausgehende Versicherung abzuschließen. Der Beschwerdeführer habe vernünftigerweise nicht erwarten können, dass die Versicherung beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband auch sämtliche spezifischen Risiken abdecke, die ihn als Selbständigen im Fall der Arbeitsunfähigkeit in ganz besonderem Maß träfen. Er habe von vornherein nicht von einer auf seine besonders schadensträchtigen beruflichen Verhältnisse zugeschnittenen Versicherung, sondern nur von einer allgemeinen Grundabsicherung ausgehen dürfen.

Jedenfalls gegenwärtig stehe einem Erfolg der Klage auch das Subsidiaritätsprinzip des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Eine Inanspruchnahme des Gemeindeunfallversicherungsverbands werde nicht dadurch unzumutbar, dass dieser den Rechtsweg erschöpfe.

Der Klageanspruch lasse sich auch nicht aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung herleiten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schriftliche Aufforderung des Bürgermeisters, mit dem Fahrrad zur Einweihung des Fahrradwegs zu kommen, sei kein hoheitlicher Eingriff. Der Bürgermeister habe gegenüber einem ehrenamtlichen Stadtrat insoweit kein Weisungsrecht. Es habe dem Beschwerdeführer offenkundig freigestanden, ob er an der Veranstaltung teilnehme und erst recht, mit welchem Verkehrsmittel er diese aufsuche. Demgegenüber sei ein freiwilliger Feuerwehrmann verpflichtet, bei Alarm sofort zu erscheinen, den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften, den Dienstanweisungen und -vorschriften sowie den Anweisungen seiner Vorgesetzen Folge zu leisten. Der Schaden, den der Beschwerdeführer erlitten habe, sei anders als die Schädigung, die ein freiwilliger Feuerwehrmann bei einem Feuerwehreinsatz erleide, nicht als Sonderopfer anzusehen, sondern als Wegeunfall, der dem allgemeinen Lebensrisiko des Beschwerdeführers zuzuordnen sei.

Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers habe der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Er werfe keine klärungsbedürftige Frage auf, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Instanzgerichte bzw. zu maßgeblich in der Literatur vertretenen Ansichten sei weder dargetan noch ersichtlich. Es handle sich um eine spezifisch gelagerte Haftungskonstellation, wie sie für den Durchschnittsfall, den der Senat zu entscheiden habe, typisch sei. Ein Bedürfnis für eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs bestehe nicht. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung seien durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2011 zugestellt.

II.

1. Mit seiner am 31. Mai 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schriftsätze vom 6. Juli und 4. November 2011, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aus Art. 101, 102 BV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, aus Art. 66 i. V. m. Art. 48 Abs. 3 und Art. 120 BV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, aus Art. 91 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsrechte im Hinblick auf den eigenen Wirkungskreis gemäß Art. 83 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 BV.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sei. Das Berufungsgericht habe den Zugang des Beschwerdeführers zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt. Bei dem Schadensereignis handle es sich um keinen Einzelfall. Die aufgeworfenen Fragen seien im Hinblick darauf, dass allein in Bayern ca. 10.000 Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte tätig seien, wovon eine Vielzahl, gerade Ärzte, Psychologen, Pädagogen und Gutachter in diversen Funktionsbereichen, sowohl privat liquidierten als auch im Angestelltenverhältnis tätig seien und damit zur Gruppe der sogenannten Mehrfachbeschäftigten gehörten, von allgemeiner Bedeutung. Selbst in der Stadt N. habe es schon einmal einen solchen Wegeunfall gegeben, den ein früherer zweiter Bürgermeister erlitten habe.

Das Oberlandesgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fürsorgepflicht ab (BGH vom 6.5.1993 Az. III ZR 126/92). Im Hinblick auf die Hinweispflichten der Beklagten verkenne es, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz trotz seiner Ausweitung durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 noch lückenhaft und insbesondere in Bezug auf Selbständige mangelhaft sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Möglichkeit, Mehrleistungen im Rahmen des § 94 SGB VII zu erbringen, gekannt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Versicherte wegen der immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssysteme umfassend zu beraten. Auch aus dem Führungs- und Kontrollrecht der Gemeindevertretung ergebe sich ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers, umfassend über die Angelegenheiten der Kommune unterrichtet zu werden; der erste Bürgermeister habe aber die Mitglieder des Stadtrats über die unfallversicherungsrechtlichen Regelungen, die die Kommune für diese getroffen habe, nicht informiert.

Das Oberlandesgericht, das den Wegeunfall mit dem Argument des allgemeinen Lebensrisikos abgetan habe, habe sich nicht an die Grundsätze des Bundesgerichtshofs und dessen Sonderopferrechtsprechung für ehrenamtlich Tätige gehalten. Eine Sachverhaltsaufklärung unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Selbstverwaltung sei unterblieben. Der erste Bürgermeister habe den Stadtrat zur offiziellen Eröffnung des neu errichteten Radwegs schriftlich eingeladen und diese Einladung mit der Aufforderung verbunden, anlassgemäß mit dem Fahrrad zu kommen. Die Wertung des Oberlandesgerichts, es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, ob er an der Veranstaltung teilnehme, verkenne das durch die Bayerische Verfassung garantierte Recht der Gestaltung des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV). Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, sich auf den weiteren Instanzenweg vor den Sozialgerichten verweisen zu lassen.

Des Weiteren habe das Oberlandesgericht seine Hinweispflichten gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für insgesamt unzulässig. Ihrer Zulässigkeit stehe bereits die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs entgegen, da der Beschwerdeführer versäumt habe, eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO zu erheben. Davon unabhängig sei nicht ersichtlich, aus welcher Bestimmung der Bayerischen Verfassung der Beschwerdeführer das Gebot des effektiven Rechtsschutzes herleite, das das Oberlandesgericht dadurch verletzt haben solle, dass es die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und somit ein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet habe. Die Rüge der Verletzung des Rechtsschutzgebots sei jedenfalls unsubstanziiert. Dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO verkannt haben könnte. Für eine Divergenz des angegriffenen Beschlusses zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1993 Az. III ZR 126/92 sei nichts ersichtlich. Letzteres betreffe Fürsorgepflichten der Gemeinde gegenüber Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr und (mittelbar) gegenüber Zivildienstleistenden. Für die Fürsorgepflicht gegenüber ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrats würden dort keine Aussagen getroffen. Der Verfassungsbeschwerde seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handle. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Klärung für die Zukunft bedürfe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest teilweise unzulässig.

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) durch das Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG nicht erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten der Gerichte entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um die Grundrechtsverletzung auszuräumen. Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 = VerfGH 58, 289/291; VerfGH vom 13.7.2010 Vf. 72-VI-09). Von diesem Rechtsbehelf hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren keinen Gebrauch gemacht.

2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer sie auf eine Verletzung von Normen des Grundgesetzes stützt, denn diese sind für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof kein Prüfungsmaßstab. Das der Sache nach angesprochene Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) enthält kein subjektives Recht, das mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 9.12.2010 m. w. N.). Des Weiteren kann mit der Verfassungsbeschwerde auch nur die Verletzung eigener Rechte gerügt werden (Art. 120 BV); das vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete kommunale Selbstverwaltungsrecht kann ihm als natürlicher Person nicht zustehen. Es ist schließlich auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in dem von ihm als verletzt gerügten Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 102 BV) betroffen sein soll.

Im Übrigen kann die Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung dieses Grundrechts sowie des Art. 101 BV unmittelbar und für sich allein nicht gestützt werden. Die angegriffenen Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer Amtshaftungs- und Aufopferungsansprüche dem Grunde nach abgesprochen haben, beruhen auf der Anwendung und Auslegung von materiellem Bundesrecht. Dieses kann wegen seines höheren Rangs grundsätzlich nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden. Die Überprüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Gerichte willkürlich gehandelt haben, d. h. ob sie sich von objektiv sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt haben, ihren Entscheidungen somit in Wahrheit kein Bundesrecht zugrunde gelegt haben. Im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht kann daher nicht ohne die zulässige Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 118 Abs. 1 BV geltend gemacht werden, die Gerichte hätten gegen weitere Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstoßen (vgl. zum Ganzen VerfGH vom 8.3.2004 = VerfGH 57, 16/20 m. w. N.). Der Beschwerdeführer hat eine solche die materielle Rechtsanwendung betreffende Willkürrüge – entgegen eigenem Dafürhalten im Schriftsatz vom 4. November 2011 – innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben.

3. Es kann offenbleiben, ob die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs nach § 321 a ZPO wegen des Grundsatzes der Subsidiarität nicht nur hinsichtlich der Gehörsrüge, sondern insgesamt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt (vgl. VerfGH vom 30.5.2012; BVerfG vom 25.4.2005 = NJW 2005, 3059). Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei (vgl. VerfGH vom 11.2.2009; VerfGH vom 22.6.2009 = BayVBl 2010, 272/274) und ob der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 genügt (vgl. hierzu VerfGH vom 3.5.2012). Denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

IV.

Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht aus den unter III. 1. und 2. dargelegten Gründen unzulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Mit seiner Rüge, ihm sei der Zugang zur Revisionsinstanz in verfassungswidriger Weise verwehrt worden, macht der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) durch das Oberlandesgericht geltend. Ein solcher Grundrechtsverstoß liegt nicht vor.

Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter untersagt aber auch jede willkürliche Verschiebung innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 22.3.2007 = VerfGH 60, 65/68 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu Art. 86). Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann auch dadurch tangiert sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 = VerfGH 42, 122/129 f.; VerfGH vom 14.7.1998 = VerfGH 51, 126/128; VerfGH vom 13.7.2010 = BayVBl 2010, 699; BVerfG vom 17.12.2002 = FamRZ 2003, 589; BVerfG vom 7.1.2004 = BVerfGK 2, 202). Das ist hier nicht der Fall.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Berufung des Beschwerdeführers nach § 522 Abs. 2 ZPO (i. d. F. der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I S. 3202, inzwischen geändert mit Wirkung zum 27.10.2011 durch Gesetz vom 21.10.2011, BGBl I S. 2082) durch Beschluss unanfechtbar zurückzuweisen, ist willkürfrei. Die Auffassung des Gerichts, es liege kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor, sodass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gegeben seien, lässt bereits einfachrechtlich keinen Fehler erkennen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, wenn die Entscheidung von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung abhängt. Es genügt mithin nicht, dass es nach Ansicht des Beschwerdeführers eine unbestimmte Vielzahl von gleich gelagerten Fällen geben kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG vom 8.12.2010 = NJW 2011, 1276/1277 m. w. N.; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, RdNr. 38 zu § 522, RdNr. 11 zu § 543). Inwiefern im Ausgangsverfahren eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage vorgelegen haben sollte, ist weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch sonst ersichtlich.

Ein Fall der Grundsätzlichkeit oder des Zulassungsgrunds der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Divergenz, denn eine solche liegt ersichtlich nicht vor. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1993 (MDR 1993, 1065) geht davon aus, dass eine Fürsorgepflicht nicht nur den Dienstherrn im Rahmen eines Beamtenverhältnisses trifft, sondern dass auch ehrenamtlich tätige Angehörige der freiwilligen Feuerwehr wegen des Risikos, das sie unentgeltlich auf sich nehmen, Anspruch auf Fürsorge für den Fall eines ihnen zustoßenden Unfalls haben. Einen Verstoß gegen das Gebot einer ausreichenden Versicherung hat der Bundesgerichtshof dort nicht festgestellt. Zur Frage, wie weit der Versicherungsschutz bei der weit weniger schadensträchtigen Tätigkeit des ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds zu reichen hat, enthält das Urteil keine Aussage.

Soweit der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen Beschlusses „von der Rechtsprechung zu den Hinweispflichten“ behauptet, fehlt es ebenfalls an einer Gegenüberstellung der Rechtssätze, die voneinander abweichen sollen. Der Hinweis auf § 94 SGB VII, wonach die Satzung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung Mehrleistungen bestimmen kann, ist von vornherein untauglich, einen Pflichtverstoß der Beklagten darzulegen. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 1987 (BSGE 61, 175), das den Umfang der gesetzlichen Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers betrifft.

2. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus.

V.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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