LAG München, Teilurteil vom 02.07.2012 - 3 Sa 838/11
Fundstelle
openJur 2012, 123447
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - vom 20.04.2011 - 7 Ca 449/05 L - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.06.2012 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung (Zuschlagsrente) von 593,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 41.159,16 € brutto für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.05.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus

aus € 460,77 von 01.04.2005 bis 30.04.2005,

aus € 921,54 von 01.05.2005 bis 31.05.2005,

aus € 1.382,31 von 01.06.2005 bis 30.06.2005,

aus € 1.847,69 von 01.07.2005 bis 31.07.2005,

aus € 2.313,07 von 01.08.2005 bis 31.08.2005,

aus € 2.778,45 von 01.09.2005 bis 30.09.2005,

aus € 3.243,83 von 01.10.2005 bis 31.10.2005,

aus € 3.709,21 von 01.11.2005 bis 30.11.2005,

aus € 4.174,59 von 01.12.2005 bis 31.12.2005,

aus € 4.639,97 von 01.01.2006 bis 31.01.2006,

aus € 5.105,35 von 01.02.2006 bis 29.02.2006,

aus € 5.570,73 von 01.03.2006 bis 31.03.2006,

aus € 6.036,11 von 01.04.2006 bis 30.04.2006,

aus € 6.501,49 von 01.05.2006 bis 31.05.2006,

aus € 6.966,87 von 01.06.2006 bis 30.06.2006,

aus € 7.436,91 von 01.07.2006 bis 31.07.2006,

aus € 7.906,95 von 01.08.2006 bis 31.08.2006,

aus € 8.376,99 von 01.09.2006 bis 30.09.2006,

aus € 8.847,03 von 01.10.2006 bis 31.10.2006,

aus € 9.317,07 von 01.11.2006 bis 30.11.2006,

aus € 9.787,11 von 01.12.2006 bis 31.12.2006,

aus € 10.257,15 von 01.01.2007 bis 31.01.2007,

aus € 10.727,19 von 01.02.2007 bis 28.02.2007,

aus € 11.197,23 von 01.03.2007 bis 31.03.2007,

aus € 11.667,27 von 01.04.2007 bis 30.04.2007,

aus € 12.137,31 von 01.05.2007 bis 31.05.2007,

aus € 12.607,35 von 01.06.2007 bis 30.06.2007,

aus € 13.082,09 von 01.07.2007 bis 31.07.2007,

aus € 13.556,83 von 01.08.2007 bis 31.08.2007,

aus € 14.031,57 von 01.09.2007 bis 30.09.2007,

aus € 14.506,31 von 01.10.2007 bis 31.10.2007,

aus € 14.981,05 von 01.11.2007 bis 30.11.2007,

aus € 15.455,79 von 01.12.2007 bis 31.12.2007,

aus € 15.930,53 von 01.01.2008 bis 31.01.2008,

aus € 16.405,27 von 01.02.2008 bis 28.02.2008,

aus € 16.880,01 von 01.03.2008 bis 31.03.2008,

aus € 17.354,75 von 01.04.2008 bis 30.04.2008,

aus € 17.829,49 von 01.05.2008 bis 31.05.2008,

aus € 18.304,23 von 01.06.2008 bis 30.06.2008,

aus € 18.783,72 von 01.07.2008 bis 31.07.2008,

aus € 19.263,21 von 01.08.2008 bis 31.08.2008,

aus € 19.742,70 von 01.09.2008 bis 30.09.2008,

aus € 20.222,19 von 01.10.2008 bis 31.10.2008,

aus € 20.701,68 von 01.11.2008 bis 30.11.2008,

aus € 21.181,17 von 01.12.2008 bis 31.12.2008,

aus € 21.660,66 von 01.01.2009 bis 31.01.2009,

aus € 22.140,15 von 01.02.2009 bis 28.02.2009,

aus € 22.619,64 von 01.03.2009 bis 31.03.2009,

aus € 23.099,13 von 01.04.2009 bis 30.04.2009,

aus € 23.578,62 von 01.05.2009 bis 31.05.2009,

aus € 24.058,11 von 01.06.2009 bis 30.06.2009,

aus € 24.542,40 von 01.07.2009 bis 31.07.2009,

aus € 25.026,69 von 01.08.2009 bis 31.08.2009,

aus € 25.510,98 von 01.09.2009 bis 30.09.2009,

aus € 25.995,27 von 01.10.2009 bis 31.10.2009,

aus € 26.479,56 von 01.11.2009 bis 30.11.2009,

aus € 26.963,85 von 01.12.2009 bis 31.12.2009,

aus € 27.448,14 von 01.01.2010 bis 31.01.2010,

aus € 27.932,43 von 01.02.2010 bis 28.02.2010

aus € 28.416,72 von 01.03.2010 bis 31.03.2010,

aus € 28.901,01 von 01.04.2010 bis 30.04.2010

aus € 29.385,30 von 01.05.2010 bis 31.05.2010,

aus € 29.869,59 von 01.06.2010 bis 30.06.2010,

aus € 30.358,11 von 01.07.2010 bis 31.07.2010,

aus € 30.846,63 von 01.08.2010 bis 31.08.2010,

aus € 31.335,15 von 01.09.2010 bis 30.09.2010,

aus € 31.823,67 von 01.10.2010 bis 31.10.2010,

aus € 32.312,19 von 01.11.2010 bis 30.11.2010,

aus € 32.800,71 von 01.12.2010 bis 31.12.2010,

aus € 33.289,23 von 01.01.2011 bis 31.01.2011,

aus € 33.777,75 von 01.02.2011 bis 28.02.2011,

aus € 34.266,27 von 01.03.2011 bis 31.03.2011,

aus € 34.754,79 von 01.04.2011 bis 30.04.2011,

aus € 35.243,31 von 01.05.2011 bis 31.05.2011,

aus € 35.731,83 von 01.06.2011 bis 30.06.2011,

aus € 36.225,24 von 01.07.2011 bis 31.07.2011,

aus € 36.718,65 von 01.08.2011 bis 31.08.2011,

aus € 37.212,06 von 01.09.2011 bis 30.09.2011,

aus € 37.705,47 von 01.10.2011 bis 31.10.2011,

aus € 38.198,88 von 01.11.2011 bis 30.11.2011,

aus € 38.692,29 von 01.12.2011 bis 31.12.2011,

aus € 39.185,70 von 01.01.2012 bis 31.01.2012,

aus € 39.679,11 von 01.02.2012 bis 29.02.2012,

aus € 40.172,52 von 01.03.2012 bis 31.03.2012,

aus € 40.665,93 von 01.04.2012 bis 30.04.2012 und

aus € 41.159,34 seit 01.05.2012

zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Hauptanträge zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Zusatzversorgung zu gewähren hat, die der einer vergleichbaren Beamtin des Freistaates Bayern entspricht, hilfsweise, ob der Klägerin eine Zusatzversorgung zusteht, die ihre Vorbeschäftigungszeiten voll berücksichtigt.

Die 1942 geborene Klägerin war als Beamtin auf Lebenszeit in der Zeit von 1970 bis 31.08.1980 als Lehrerin zur katholischen Schule der C. in L. abgeordnet. Unter Aufgabe ihres Beamtenverhältnisses schloss die Klägerin mit Wirkung zum 01.09.1980 einen Dienstvertrag als Lehrkraft in Teilzeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitkraft mit der katholischen Schule der C.. In diesem Dienstvertrag war die Zusatzversorgung in § 9 wie folgt bestimmt:

„Frau B. wird als hauptamtliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayerischen Versicherungskammer angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse. Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährt der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.“

§ 4 des Bayerischen Privatschulleistungsgesetzes, auf den § 9 des Dienstvertrages Bezug nahm, lautete:

„(1) Den Schulträgern wird ein Versorgungszuschuss für diejenigen hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte gewährt, denen sie einen Rechtsanspruch auf lebenslängliche Altersversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften einräumen.

(2) Der Versorgungszuschuss wird auch für solche hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte gewährt, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Maßgabe gewährleistet wird, dass darauf Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen angerechnet werden.“

Eine § 4 des Bayerischen Privatschulleistungsgesetzes entsprechende Regelung enthielten Art. 33 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der ab 01. Januar 1987 geltenden Fassung sowie Art. 40 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der ab 01. August 2000 geltenden Fassung.

2001 ging die Trägerschaft der Schule auf die Beklagte über. Die Beklagte informierte die Klägerin unter dem 08.01.2001, dass die Rechte und Pflichten, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs aus ihrem Dienstvertrag und den zughörigen Ergänzungen ergäben, auf sie – die Beklagte – übergegangen seien.

2002 wurde das bisherige Gesamtversorgungssystem im öffentlichen Dienst – mit Übergangsregelungen – auf eine Betriebsrente nach einem Punktemodell umgestellt (zu den Hintergründen vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 8 f.). Die Zusatzkasse der bayerischen Gemeinden setzte dies durch Änderung ihrer Satzung im März 2002 ebenfalls um.

Mit Wirkung zum 31.08.2004 schied die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Altersrente für Frauen aus.

Das Bundesarbeitsgericht entschied durch Urteil vom 13.11.2007 – 3 AZR 717/06 – in einem Rechtsstreit einer ehemaligen Beschäftigten der Beklagten, dem eine § 9 des Dienstvertrages der Klägerin vergleichbare Regelung zugrunde lag, dass die dortige Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung unter Anwendung des Beamtenversorgungsrechtes in Höhe der Versorgung, die einer vergleichbaren Beamtin des Freistaates Bayern zustehe, habe. Die zur Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen gewordenen Regelungen des Schulfinanzierungsrechts unterschieden viel mehr zwischen einer Versorgung nach Beamtenrecht und einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Dabei entspreche eine Versorgungsordnung beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn es sich um eine im wesentlichen an der zuletzt bezogenen Vergütung orientierten Grundversorgung mit einem dem Beamtenversorgungsrecht vergleichbaren Versorgungsgrad handele. Dies sei bei der 2002 vollzogenen Umstellung des Gesamtversorgungssystems auf ein Punktesystem nicht der Fall. Die deshalb gebotene Anpassung an die gestörte Geschäftsgrundlage sei für die Versorgungsregelung dergestalt zu vollziehen, dass die Beklagte eine gestaltende Entscheidung zu treffen habe, die dem grundsätzlichen Anspruch der Beschäftigten auf Beibehaltung der letzten, der Grundlage des Vertragsverhältnisses entsprechenden Fassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse, der Entwicklung des Versorgungsniveaus der Beamten und dem gesamten Versorgungssystems der katholischen Schulträger in Bayern Rechnung trage.

Im Anschluss an diese Entscheidung traf die Beklagte folgende Regelung

1. Für diejenigen Lehrkräfte, die eine Versorgungszusage erhalten haben und deren Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2002 liegt, erfolgt die erstmalige Berechnung der Versorgungsrente gemäß der bis 2001 geltenden Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (nachfolgend: ZKdbGS a.F.) unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Die so berechnete fiktive Versorgungsrente wird entsprechend der Herabsetzung des Versorgungsniveaus der Beamten um 4,33 v.H. gemindert.

3. Von der geminderten fiktiven Versorgungsrente wird die Betriebsrente abgezogen, die nach der derzeit geltenden Satzung (nachfolgend: ZKdbGS) bezahlt wird. Der sich hieraus ergebende Restbetrag ergibt einen monatlichen Zuschlag zur Betriebsrente.

4. Die Dynamisierung dieses Zuschlages erfolgt wie bei der Betriebsrente.

und berechnete die Versorgungsansprüche der Klägerin. Dabei berücksichtigte sie die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der Klägerin außerhalb einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 a, letzter HS der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der Satzung nur zur Hälfte, rechnete jedoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll an. Im Einzelnen ermittelte die Beklagte ein Bruttomonatsentgelt bei Vollzeitbeschäftigung in Höhe von € 5.362,33 bzw. im Fall der Klägerin aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung und dem sich daraus ergebenden Beschäftigungsquotienten von 0,88 in Höhe von € 4.718,85 brutto monatlich. Dies ergebe ein fiktives Nettomonatsgehalt in Höhe von € 3.328,47, woraus sich unter Zugrundelegung eines Versorgungssatzes von 68,97 % eine Gesamtversorgung der Klägerin in Höhe von € 2.295,64 brutto errechne. Nach Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von € 1.460,89 verbleibe eine fiktive Versorgungsrente in Höhe von € 834,75 brutto, von der pauschal 4,33 % zum Ausgleich der Verminderung im Versorgungsänderungsgesetz 2001 in Abzug zu bringen sei; der monatliche Rentenbetrag errechne sich deshalb in Höhe von € 798,61 brutto. Unter Abzug der monatlichen Betriebsrente in Höhe von € 705,20 brutto, die die Zusatzversorgungskasse an die Klägerin zahle, ergebe sich ein Zuschlag in Höhe des Differenzbetrages von € 93,41 brutto monatlich. Jeweils zum 01. Juli eines Jahres werde die Zuschlagsrente in Höhe von 1 % dynamisiert. Den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag für die Zeit ab dem 01.04.2005 habe die Klägerin erhalten. Weitere Ansprüche stünden ihr nicht zu.

Mit der vorliegenden, mehrfach geänderten Klage hat die Klägerin die Zahlung von Zuschlagsrentenbeträgen geltend gemacht, die eine vergleichbare Beamtin mit Besoldungsstufe von zuletzt A15 erhielte. Die Klägerin habe ihren Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in eine Anstellung als Lehrkraft 1980 davon abhängig gemacht, dass für sie keine Nachteile in der Altersversorgung eintreten würden. Deshalb sei die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dass die Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und damit beamtengleich ausgestaltet werden würde, Voraussetzung für ihren damaligen Wechsel gewesen. Aus dieser Zusage schulde die Beklagte nunmehr die Differenz zu den Ruhestandsbezügen eines vergleichbaren Beamten des Freistaates Bayern.

Darüber hinaus sei die von der Beklagten errechnete Zusatzrente in Höhe von € 93,41 brutto monatlich ab 01.04.2005 nicht angemessen im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.2007 – 3 AZR 717/06. Aus dem Vergleich der Situation eines Lehrers mit Besoldungsstufe von zuletzt A 15, der nach Ableistung entsprechender Dienstzeiten im Staatsdienst ausgeschieden sei, und der Klägerin ergebe sich eine Versorgungslücke zu Lasten der Klägerin in Höhe von derzeit € 1.169,64 brutto monatlich. Maßgeblich für die Angemessenheitsprüfung sei das beamtenrechtliche Versorgungsniveau, weshalb eine Versorgungsanordnung dann beamtenähnlichen Grundsätzen entspreche, wenn es sich um eine im wesentlichen an der zuletzt bezogenen Vergütung orientierte Gesamtversorgung mit einem dem Beamtenversorgungsrecht vergleichbaren Versorgungsgrad handele. Beamte mit vergleichbarem beruflichem Werdegang hätten im Jahr 2009 Anspruch auf eine Pension in Höhe von € 3.648,-- brutto im Gegensatz zur Klägerin, die einen Gesamtversorgungsbetrag von € 2.478,36 brutto erhielte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.03.2010 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung von 1.169,64 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 61.914,32 € für den Zeitraum 01.09.2004 bis 28.02.2010 zuzüglich Zinsen aus monatlich 1.190,66 € vom 01.09.2004 bis 31.12.2008 und aus monatlich 1.169,64 € vom 01.01.2009 bis 28.02.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Höhe der monatlichen Leistung anzupassen bei einer Steigerung der Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht und bei Veränderungen der Höhe der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Leistungen der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klägerin stünden die geltend gemachten beamtengleichen Versorgungsansprüche auf der Grundlage der ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu. Die Umsetzungsentscheidung entspreche den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 – 3 AZR 717/06 – und sei angemessen. Zukünftige Rentenerhöhungen würden berücksichtigt und an die Klägerin gezahlt werden.

Das Arbeitsgericht Regensburg hat durch Endurteil vom 20.04.2011 die Klage abgewiesen. Der Antrag zu 3. sei unzulässig. Die Anträge zu 1. und 2. seien unbegründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer Zuschlagsrentenbeträge weder für die Vergangenheit noch zukünftig zu. Dies ergebe die Auslegung des Dienstvertrages der Klägerin, in dem bestimmt sei, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, nicht aber nach dem Beamtenversorgungsrecht gewährt werde. Im Wortlaut des Arbeitsvertrags sei zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Willen der Parteien die Leistungen der Zusatzversorgungskasse diesen Anforderungen genügen sollten. Eine weitergehende Verpflichtung zur Sicherstellung einer stets an den Beamtenbezügen orientierten Versorgung sei nicht arbeitsvertraglich aufgenommen worden und hätte es aus damaliger Sicht nicht bedurft.

Diesen Anspruch der Klägerin auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfülle die Beklagte durch ihre monatliche Zahlung einer Zuschlagsrente in Höhe von € 93,41 brutto zuzüglich der jährlichen Dynamisierung. Für die Frage der Angemessenheit der Versorgungsregelung komme es nicht auf ein geringeres Versorgungsniveau der Klägerin im Vergleich zu einem vergleichbaren Beamten an, da der Klägerin keine Versorgung auf dem Niveau eines Beamten zustehe. Bei Unangemessenheit der Versorgungsregelung käme die Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Fassung vor der Umstellung auf das Punktesystem, nicht aber das Beamtenversorgungsrecht zur Anwendung.

Gegen dieses, ihr am 19.08.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.11.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.11.2011 begründet.

Das Arbeitsgericht habe nicht geprüft, ob die von der Beklagten vorgenommene Entscheidung angemessen sei. Tatsächlich sei dies nicht der Fall. Im Ergebnis führe das Berechnungswerk der Beklagten zu einem Unterschied von nominal € 1.169,64 brutto und prozentual 50 % zwischen den Versorgungsansprüchen eines vergleichbaren Beamten in Höhe von € 3.648,-- brutto monatlich und denen der Klägerin in Höhe von € 2.478,36 brutto monatlich, der nicht mehr als angemessen anzusehen sei. Die Beklagte lege auch unzulässigerweise ein fiktives Monatsnettogehalt zugrunde. Dies entspreche dem Modell der Rentenberechnung eines Angestellten. Des Weiteren sei es rechtlich unzulässig, bei der Berechnung der Zuschlagsrente die Vordienstzeiten bis 1980 nur zur Hälfte zu berücksichtigen, aber die von der Deutschen Rentenversicherung bezogene Rente, die auf diesen Zeiten basiere, in voller Höhe in Abzug zu bringen.

Im Vergleich zu versorgungsrechtlichen Ansprüchen eines vergleichbaren Beamten mit der Besoldungsstufe A15 ergebe sich eine monatliche Differenz in Höhe von € 1.169,64 brutto, die an die Klägerin seit dem 01.09.2004 und fortlaufend zu zahlen sei. Hilfsweise begehre die Klägerin auf der Grundlage der Satzung der Zusatzversorgungskasse, wie sie bis zum 31.12.2001 gegolten habe, und bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten ausweislich der fiktiven Berechnung der bayerischen Zusatzversorgungskasse vom 26.03.2012 eine Zuschlagsrente in Höhe von € 554,18 brutto monatlich zzgl. der jährlichen Dynamisierung von 1 %, auf die sich die Klägerin die geleisteten Zahlungen anrechnen lasse.

Die Klägerin beantragt sinngemäß:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – vom 20.04.2011, Az. 7 Ca 449/05 L wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.03.2010 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung von brutto € 1.169,64 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von € 61.914,32 für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 28.02.2010 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus von monatlich € 1.190,66 vom 01.09.2004 bis 31.12.2008 und aus monatlich € 1.169,64 vom 01.01.2005 bis 28.02.2010 zu zahlen.

hilfsweise

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.06.2012 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung (Zuschlagsrente) von 593,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 45.038,42 € für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.05.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus

aus €      554,18 von 01.09.2004 bis 30.09.2004,

aus €   1.168,36 von 01.10.2004 bis 31.10.2004,

aus €   1.662,54 von 01.11.2004 bis 30.11.2004,

aus €   2.216,72 von 01.12.2004 bis 31.12.2004,

aus €   2.770,90 von 01.01.2005 bis 31.01.2005,

aus €   3.325,08 von 01.02.2005 bis 28.02.2005,

aus €   3.879,26 von 01.03.2005 bis 31.03.2005,

aus €   4.340,03 von 01.04.2005 bis 30.04.2005,

aus €   4.800,80 von 01.05.2005 bis 31.05.2005,

aus €   5.261,57 von 01.06.2005 bis 30.06.2005,

aus €   5.726,95 von 01.07.2005 bis 31.07.2005,

aus €   6.192,33 von 01.08.2005 bis 31.08.2005,

aus €   6.657,71 von 01.09.2005 bis 30.09.2005,

aus €   7.123,09 von 01.10.2005 bis 31.10.2005,

aus €   7.588,47 von 01.11.2005 bis 30.11.2005,

aus €   8.053,85 von 01.12.2005 bis 31.12.2005,

aus €   8.519,23 von 01.01.2006 bis 31.01.2006,

aus €   8.984,61 von 01.02.2006 bis 29.02.2006,

aus €   9.449,99 von 01.03.2006 bis 31.03.2006,

aus €   9.915,37 von 01.04.2006 bis 30.04.2006,

aus € 10.380,75 von 01.05.2006 bis 31.05.2006,

aus € 10.846,13 von 01.06.2006 bis 30.06.2006,

aus € 11.316,17 von 01.07.2006 bis 31.07.2006,

aus € 11.786,21 von 01.08.2006 bis 31.08.2006,

aus € 12.256,25 von 01.09.2006 bis 30.09.2006,

aus € 12.726,29 von 01.10.2006 bis 31.10.2006,

aus € 13.196,33 von 01.11.2006 bis 30.11.2006,

aus € 13.666,37 von 01.12.2006 bis 31.12.2006,

aus € 14.136,41 von 01.01.2007 bis 31.01.2007,

aus € 14.606,45 von 01.02.2007 bis 28.02.2007,

aus € 15.076,49 von 01.03.2007 bis 31.03.2007,

aus € 15.546,53 von 01.04.2007 bis 30.04.2007,

aus € 16.016,57 von 01.05.2007 bis 31.05.2007,

aus € 16.486,61 von 01.06.2007 bis 30.06.2007,

aus € 16.961,35 von 01.07.2007 bis 31.07.2007,

aus € 17.436,09 von 01.08.2007 bis 31.08.2007,

aus € 17.910,83 von 01.09.2007 bis 30.09.2007,

aus € 18.385,57 von 01.10.2007 bis 31.10.2007,

aus € 18.860,31 von 01.11.2007 bis 30.11.2007,

aus € 19.335,05 von 01.12.2007 bis 31.12.2007,

aus € 19.809,79 von 01.01.2008 bis 31.01.2008,

aus € 20.284,53 von 01.02.2008 bis 28.02.2008,

aus € 20.759,27 von 01.03.2008 bis 31.03.2008,

aus € 21.234,01 von 01.04.2008 bis 30.04.2008,

aus € 21.708,75 von 01.05.2008 bis 31.05.2008,

aus € 22.183,49 von 01.06.2008 bis 30.06.2008,

aus € 22.662,98 von 01.07.2008 bis 31.07.2008,

aus € 23.142,47 von 01.08.2008 bis 31.08.2008,

aus € 23.621,96 von 01.09.2008 bis 30.09.2008,

aus € 24.101,45 von 01.10.2008 bis 31.10.2008,

aus € 24.580,94 von 01.11.2008 bis 30.11.2008,

aus € 25.060,43 von 01.12.2008 bis 31.12.2008,

aus € 25.539,92 von 01.01.2009 bis 31.01.2009,

aus € 26.019,41 von 01.02.2009 bis 28.02.2009,

aus € 26.498,90 von 01.03.2009 bis 31.03.2009,

aus € 26.978,39 von 01.04.2009 bis 30.04.2009,

aus € 27.457,88 von 01.05.2009 bis 31.05.2009,

aus € 27.937,37 von 01.06.2009 bis 30.06.2009,

aus € 28.421,66 von 01.07.2009 bis 31.07.2009,

aus € 28.905,95 von 01.08.2009 bis 31.08.2009,

aus € 29.390,24 von 01.09.2009 bis 30.09.2009,

aus € 29.847,53 von 01.10.2009 bis 31.10.2009,

aus € 30.358,82 von 01.11.2009 bis 30.11.2009,

aus € 30.843,11 von 01.12.2009 bis 31.12.2009,

aus € 31.327,40 von 01.01.2010 bis 31.01.2010,

aus € 31.811,69 von 01.02.2010 bis 28.02.2010

aus € 32.295,98 von 01.03.2010 bis 31.03.2010,

aus € 32.780,27 von 01.04.2010 bis 30.04.2010

aus € 33.264,56 von 01.05.2010 bis 31.05.2010,

aus € 33.748,85 von 01.06.2010 bis 30.06.2010,

aus € 34.237,37 von 01.07.2010 bis 31.07.2010,

aus € 34.725,89 von 01.08.2010 bis 31.08.2010,

aus € 35.214,41 von 01.09.2010 bis 30.09.2010,

aus € 35.702,93 von 01.10.2010 bis 31.10.2010,

aus € 36.191,45 von 01.11.2010 bis 30.11.2010,

aus € 36.679,97 von 01.12.2010 bis 31.12.2010,

aus € 37.168,49 von 01.01.2011 bis 31.01.2011,

aus € 37.657,01 von 01.02.2011 bis 28.02.2011,

aus € 38.145,53 von 01.03.2011 bis 31.03.2011,

aus € 38.634,05 von 01.04.2011 bis 30.04.2011,

aus € 39.122,57 von 01.05.2011 bis 31.05.2011,

aus € 39.611,09 von 01.06.2011 bis 30.06.2011,

aus € 40.104,50 von 01.07.2011 bis 31.07.2011,

aus € 40.597,91 von 01.08.2011 bis 31.08.2011,

aus € 41.091,32 von 01.09.2011 bis 30.09.2011,

aus € 41.584,73 von 01.10.2011 bis 31.10.2011,

aus € 42.078,14 von 01.11.2011 bis 30.11.2011,

aus € 42.571,55 von 01.12.2011 bis 31.12.2011,

aus € 43.064,96 von 01.01.2012 bis 31.01.2012,

aus € 43.558,37 von 01.02.2012 bis 29.02.2012,

aus € 44.051,78 von 01.03.2012 bis 31.03.2012,

aus € 45.545,19 von 01.04.2012 bis 30.04.2012 und

aus € 45.038,60 seit 01.05.2012

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Arbeitsvertraglich habe sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Anmeldung der Klägerin zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayerischen Versicherungskammer verpflichtet. Durch diese Einbeziehung in die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gewähre der Schulträger der Klägerin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wie auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 – 3 AZR 717/06 – festgestellt habe. Eine Versorgung unter Anwendung des Beamtenversorgungsrechts, insbesondere in Höhe einer Beamtenpension, sei damit nicht zugesagt worden.

Die Beklagte habe entsprechend den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts eine Neuregelung der Versorgungsordnung getroffen und danach die Versorgungsansprüche der Klägerin berechnet. Die Beklagte habe insbesondere die Satzung der Zusatzversorgungskasse vor der Umstellung auf das Punktemodell im März 2002 zugrunde gelegt, durch die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet werde. Diese Berechnung habe die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sei gewahrt, wenn Ausgangspunkt für die Berechnung der Versorgungsleistungen das letzte bezogene Gehalt sei. Dies könne sowohl das Brutto- als auch das Nettogehalt sein. Weitere Anlehnungen an das Beamtenrecht seien grundsätzlich nicht geboten.

Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch § 33 Abs. 2 lit. a), letzter HS der Satzung der Zusatzversorgungskasse  - Stand 2001 - sei unerheblich. Im Rahmen der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, komme es auf den ursprünglichen Willen der Parteien an; es dürfe nicht zu einer Überkompensation bzw. Bevorteilung der Klägerin kommen. Auch sei die Satzung nur Grundlage der Berechnung der notwendig gewordenen Anpassung. Die Grundrechte wirkten zudem nur mittelbar über die Generalnormen des BGB in die Beziehung Privater ein; die durch §§ 138, 242 BGB gezogenen Grenzen seien vorliegend nicht berührt.

Jedenfalls läge eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, weil das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Vordienstzeiten mit dem Faktor ½ als noch verfassungsgemäß für ältere Mitarbeiter akzeptiert habe. In diesem Sinne haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in späteren Entscheidungen Übergangsregelungen als noch zulässig angesehen, weil sich die verfassungsrechtlichen Bedenken erst bei jüngeren Generationen mit Teilzeitbeschäftigungen und starker Diskontinuität im Laufe des Erwerbslebens ausprägten. Demgegenüber gehöre die Klägerin zur Gruppe der Mitarbeiter mit kontinuierlichem Lebenslauf.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18.11.2011 (Bl. 632 – 639 d. A.) und vom 13.06.2012 (Bl. 724 – 731 d. A.), der Beklagten vom 22.12.2011 (Bl. 653 – 659 d. A.), vom 03.04.2012 (Bl. 690 – 698 d. A.) und vom 24.05.2012 (Bl. 702 – 710 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.03.2012 (Bl. 678 – 681 d. A.) und vom 14.06.2012 (Bl. 722 – 723 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Hilfsanträge begründet.

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO.

Die Antragserweiterungen hinsichtlich der Hilfsanträge sind nach § 533 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig, weil sie sachdienlich sind und auf Tatsachen gestützt werden können, die für die Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die nur hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Vollanrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gerügt und hierzu ein – wenngleich unrichtiges – Gutachten zur Berechnung ihrer dann begründeten Rentenansprüche eingereicht. Es liegt nunmehr ein berichtigtes Gutachten vor.

II.

Die Berufung der Klägerin ist in Bezug auf die Hauptanträge unbegründet. Das Arbeitsgericht Regensburg hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf beamtengleiche Versorgung verneint.

1. § 9 des Dienstvertrages der Klägerin enthält keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Zuschlagsrente zu gewähren, durch die sie unter Berücksichtigung der Betriebsrente und der gesetzlichen Rente eine Versorgung in Höhe der Versorgung einer vergleichbaren Beamtin des Freistaates Bayern erreicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für eine inhaltsgleiche arbeitsvertragliche Regelung einer anderen Beschäftigten der Beklagten bereits festgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 22 f.). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Auslegung des § 9 des Dienstvertrages der Klägerin Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Es ist lediglich hinzuzufügen, dass mit der Verweisung in § 9 des Dienstvertrages auf „eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes“ eine Altersversorgung nach den für die Beamten des Freistaates geltenden Vorschriften, d.h. des Beamtenversorgungsrechts, ausgeschlossen ist, denn diese war Gegenstand des § 4 Abs. 1 des bayerischen Privatschulleistungsgesetzes bzw. des Art. 33 Abs. 1 S. 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Art. 40 Abs. 1 S. 1 des bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2000.

2. Eine Gesamtversorgung in Höhe der Versorgung einer vergleichbaren Beamtin ergibt sich auch nicht, wenn die nach Auffassung der Klägerin getroffene Neuregelung der Versorgungsansprüche durch die Beklagte unangemessen und damit unwirksam wäre. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2007 – 3 AZR 717/06 – wäre in diesem Fall die Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Fassung vor der Umstellung auf das Punktesystem maßgebend, nicht aber das Beamtenversorgungsrecht. Denn § 9 S. 2 des Dienstvertrages berechtigt die Klägerin lediglich zu Leistungen nach der jeweiligen Satzung der Kasse. Für die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 05.01.1999, die bis zur Umstellung auf das Punktemodell im Jahr 2002 galt, hat das Bundesarbeitsgericht jedoch festgestellt, dass sie „ihrerseits beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach, ohne dem Beamtenrecht im Einzelnen zu entsprechen.“ (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2007 – a.a.O., Rn. 29 a.E.; zum fiktiven Nettoarbeitsentgelt: BAG, Urteil vom 27.03.2007 – 3 AZR 299/96 -, NZA-RR 2008, 82). Diese Satzung vermittelte der Klägerin keinen Anspruch auf eine Zuschlagsrente bis zur Höhe des Versorgungsanspruchs einer vergleichbaren Beamtin, wie die Klägerin selbst aus dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten der F. vom 23.04.2008 weiß.

3. Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zuschlagsrente in Höhe von € 1.169,64 brutto ab dem 01.09.2004 nicht aus einer angeblichen Zusage der damaligen Arbeitgeberin zu begründen. Die Klägerin hat insoweit schon nicht ihrer Darlegungslast genügt und nicht konkret Zeitpunkt, Person und Inhalt der angeblichen Zusage des Rechtsvorgängers der Beklagten vorgetragen. Jedenfalls stünde einer mündlichen Zusage die spätere Regelung in § 9 des Dienstvertrages entgegen, wonach Leistungen nach der „jeweiligen Satzung“ gewährt würden sowie die „Annahme“ der Vertragsparteien, dass die vom damaligen Arbeitgeber übernommenen Verpflichtungen die schulfinanzrechtlichen Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfüllten. Wegen dieser arbeitsvertraglichen Regelungen konnte die Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf darüber hinausgehende Versorgungsansprüche aufbauen. Leistungen nach der jeweiligen Satzung sind keine Leistungen nach dem jeweils geltenden Beamtenversorgungsrecht.

Nach allem waren die Hauptanträge unbegründet.

III.

Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Zahlung einer Zuschlagsrente in Höhe von monatlich € 593,54 brutto mit Wirkung ab 01.04.2005 zzgl. einer jährlichen Dynamisierung in Höhe von 1 % , die laufend zu gewähren ist (I.1. des Tenors) und für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.05.2012 nachzuzahlen war (I.2. des Tenors). Dies ergibt sich aus Ziffer 1 der Anpassungsentscheidung der Beklagten in Verbindung mit §§ 31 ff. d. Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 05.01.1999 i. V. m. dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Nach Ziffer 1 a.E. der Anpassungsentscheidung der Beklagten erfolgt für Lehrkräfte, die eine Versorgungszusage erhalten haben und deren Rentenbeginn nach dem 01.01.2002 liegt, die erstmalige Berechnung der Versorgungsrente gemäß der bis 2001 geltenden Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden „unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“. Damit wird die gesetzliche Rente auch bei denjenigen Arbeitnehmern, für die der Versorgungsfall eintritt, voll angerechnet, deren versicherungspflichtige Vordienstzeiten für die Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 33 der Satzung in der Fassung vom 05.01.1999 nur hälftig berücksichtigt werden. Diese Regelung verstößt gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge, dass die Klägerin Anspruch auf „Angleichung nach oben“ hat und ihr diejenige Zuschlagsrente zu zahlen ist, die ihr bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten zustünde. Nach der von der Bayerischen Versorgungskammer durchgeführten Neuberechnung unter Nichtberücksichtigung des § 33 Abs. 2 S. 1 a), letzter HS vom 26.03.2012 sind dies mit Wirkung  zum 01.04.2005 unstreitig € 554,18 brutto zuzüglich jährlicher Dynamisierung von 1%.

2. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt, ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip. Er dient dazu, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt insbesondere zur Anwendung, wenn Normengeber bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 80/08NJOZ 2011, 71).

Eine unterschiedliche Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Unterscheidung zwischen diesen Gruppen gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt dabei erst dann gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Unter Berücksichtigung dessen müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Dabei haben die Normgeber zum Einen einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und der von ihnen gesetzten Regelungen; zum anderen dürfen sie typisieren (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09NZA 2010, S. 701 ff., Rn. 29 f.).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, indem die Beklagte in der Neuregelung ihrer Versorgungsordnung die nur hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die gesamtversorgungsfähige Zeit aufrecht erhielt und die volle Anrechnung der durch diese Vordienstzeiten erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche für die Zukunft fortschrieb.

a) Durch die Regelungen, wonach die Vordienstzeiten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit gutgeschrieben werden, § 33 Abs. 2 S. 1 a), letzter HS der Satzung vom 05.01.1999, während die damals erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang angerechnet werden (Ziffer 1 der Neuregelung der Versorgungsordnung) hat die Beklagte Gruppen von Arbeitnehmern gebildet. Es gibt die Gruppe von Arbeitnehmern, die vor ihrer Beschäftigung bei der Beklagten anderweitig ein Anstellungsverhältnis innehatten, und die Gruppe von Arbeitnehmern, die ihr Berufsleben ausschließlich bzw. überwiegend bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verbrachten.

b) Durch die hälftige Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei voller Anrechnung der gesetzlichen Renten aus diesen Vordienstzeiten wird die Gruppe der Arbeitnehmer, die über Vordienstzeiten verfügt, benachteiligt (so BVerfG, Beschluss vom 22.03.2000 – 1 BvR 1133/96 – NJW 2000, 3341). Die Beklagte nimmt gemäß Ziffer 1 der Neuregelung der Versorgungsordnung eine volle Anrechnung der gesetzlichen Rentenansprüche ungeachtet der bloß hälftigen Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei der gesamtversicherungsfähigen Zeit vor.

c)

Eine sachliche Rechtfertigung für diese Behandlung liegt nicht vor.

aa) Bei der Zusatzversorgung handelt es sich um eine Betriebsrente, durch die im Grundsatz die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnt werden soll (so BVerfG, Beschluss vom 22.03.2000, a.a.O., 3342). Dieser Zweck gebietet es nicht, sogenannte Vordienstzeiten überhaupt oder zur Hälfte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2000, a.a.O.). Entscheidet sich der Normgeber jedoch zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten, muss er eine in sich stimmige Regelung treffen. Soll sich die Zusage einer Gesamtversorgung auf das gesamte Arbeitsleben beziehen, dann muss auch die gesamte Lebensarbeitszeit ungekürzt in Rechnung gestellt werden. Wird die Gesamtversorgung hingegen nur im Hinblick auf die bei demselben Arbeitgeber geleistete Arbeit gewährt, dann dürfen die in anderen Arbeitsverhältnissen erworbenen Ansprüche nicht durch volle Anrechnung zu einer Kürzung der Leistungen aus der Zusatzversorgung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2000, a.a.O., 3342 a.E.).

bb) Diese Grundsätze hätte die Beklagte bei Neuregelung der Versorgungsordnung beachten müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.03.2000 – 1 BvR 1136/96 – festgehalten, dass die Benachteiligung von Mitarbeitergruppen durch die volle Anrechnung der gesetzlichen Rentenansprüche ungeachtet der bloß hälftigen Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit „nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden“ könne (S. 3343). Es sah die dortige Kasse als verpflichtet an, „im Rahmen der anstehenden Reform auch die Probleme verfassungskonform zu lösen, die mit einer Änderung der Vordienstzeitenregelung unverkennbar verbunden sind.“ Ebenso hätte die Beklagte im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verfahren müssen, denn das Bundesarbeitsgericht hat der Beklagten aufgegeben, „durch eine gestaltende Entscheidung eine insgesamt angemessene, unter Umständen auch pauschalierende Regelung herbeizuführen“ (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2007, a.a.O., Rn. 36 a.E.).  Dabei hat es hat weder im Urteil vom 13.11.2007 noch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München nach Zurückverweisung der Sache (Beschluss vom 16.03.2010 – 3 AZN 791/09) die Frage der Halbanrechnung von Vordienstzeiten entschieden bzw. darauf hingewiesen, dass insoweit keine (verfassungs-) rechtlichen Bedenken bestünden.

Soweit die Beklagte auf später ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 134/07 – NVwZ 2000, 539) und Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.04.2008 – 1 BvR 759/05 -, NJOZ 2008, 3554) verweist, die Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung auf das Punktemodell erworbene Rentenanwartschaften zum Gegenstand hatten, welche ebenfalls eine nur hälftige Berücksichtigung der Vordienstzeiten für die gesamtversorgungsfähige Zeit vorsahen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die jeweiligen Übergangsregelungen haben das alte Versorgungssystem als solches nicht aufrechterhalten (so explizit BGH, a.a.O., Rn. 58), währenddessen es die Beklagte für die Zukunft fortgeschrieben hat.

Auch der Einwand der Beklagten, im Rahmen der Anpassung eines Vertragsverhältnisses an eine gestörte Geschäftsgrundlage könne es nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition einer Vertragspartei kommen, greift nicht durch. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist nicht eine richterliche Anpassungsentscheidung, sondern die von ihr getroffene Neuregelung der Versorgungsordnung.

Schließlich unterliegen Satzungen im vollen Maße der richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2000, a.a.O., S. 3342).

4. Aufgrund des Verstoßes gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz war die Klägerin entsprechend § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG ein Anspruch auf Angleichung nach oben zuzusprechen, der sich in Höhe des unstreitigen Betrags von € 554,18 brutto monatlich jedenfalls seit dem 01.04.2005 zuzüglich der jährlichen Dynamisierung beläuft (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

Der Beklagten war auf die mit Schriftsatz vom 13.06.2012 formulierten Hilfsanträge, auf die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 Bezug genommen hat, keine Erklärungsfrist einzuräumen. Der Beklagten war dieser monatliche Betrag der Zuschlagsrente gemäß Satzung seit Gutachtenerstellung vom 26.03.2012 ebenso bekannt wie die an die Klägerin geleisteten Beträge, die die Klägerin in Abzug gebracht hat. Der unter 6. begehrte Betrag in Höhe von € 45.038,42 brutto ist mit Ausnahme des im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.03.2005 sich errechnenden Betrages in Höhe von € 3.879,62 brutto rechnerisch richtig berechnet worden.

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

V.

Die Revision war lediglich für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil der Frage der Halbanrechnung von Vordienstzeiten im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Fälle bei der Beklagten grundsätzliche Bedeutung zuzumessen ist. Demgegenüber war die Revision für die Klägerin nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.2007 inzident die Zulässigkeit der Bezugsgröße „Nettogehalt“ umfasst hat. Hinsichtlich der hier als unzulässig angesehenen Halbanrechnung von Vordienstzeiten ist die Klägerin nicht beschwert.

      Dr. Eulers                  Ahl                     Erberle