OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.05.2012 - 7 UF 159/12
Fundstelle
openJur 2012, 122863
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 25.11.2011 abgeändert wie folgt:

1. Die vor dem Amtsgericht Nürnberg im Verfahren 105 F 2339/06 abgeschlossene Vereinbarung vom 4.1.2007 wird für die Zeit ab 1.1.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner folgenden Kindesunterhalt zu bezahlen hat:

a) Für die Antragstellerin zu 1) ..., geboren am ..., für die Zeit von Januar 2010 mit Mai 2012 unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch insgesamt 4.210,-- € und ab Juni 2012 monatlich, monatlich im Voraus 145,00 €;

b) Für den Antragsteller zu 2) ..., geboren am ..., für die Zeit von Januar 2010 mit Mai 2012 unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch insgesamt 4.004,-- € und ab Juni 2012 monatlich, monatlich im Voraus 145,00 €.

2. Der Abänderungsantrag des Antragstellers zu 2), der weitergehende Abänderungsantrag der Antragstellerin zu 1) und der weitergehende Widerantrag des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragsteller zu 1) und zu 2) je 1/4 und der Antragsgegner 1/2 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz haben die Beteiligten selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) je 1/3, zusammen also 2/3, und der Antragsgegner 1/3 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller zu 1) und zu 2) je 1/3, insgesamt also 2/3 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2) hat der Antragsgegner jeweils 1/3 zu tragen.

Im Übrigen haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdever- fahren selbst zu tragen.

IV. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Gründe

I.

Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen mit einem Urteil vom 22.7.2004 geschiedener Ehe mit der Mutter der Antragsteller. Die Antragsteller leben bei ihrer Mutter.

Der Antragsgegner hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin ... 2006 ein Doppelhaus in ... erworben. Die eine Hälfte des Doppelhauses wird vom Antragsgegner, seiner Lebensgefährtin und deren Tochter bewohnt. Die andere Hälfte des Doppelhauses ist noch nicht vollständig fertiggestellt und nicht bewohnt.

Der Antragsgegner war bis Dezember 2009 als Maschineneinsteller und Produktionsleiter in einer Großbäckerei beschäftigt.

In einem von den jetzigen Antragstellern betriebenen Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht Nürnberg (Az. 105 F 2339/06) haben die Parteien in der Sitzung des Amtsgerichts vom 4.1.2007 eine Vereinbarung getroffen, in der der Antragsgegner sich u. a. verpflichtet hat, ab 1.1.2007 an die Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrages der Regelbetrag-Verordnung abzüglich anrechenbaren Kindergeldes, d. h. einen Zahlbetrag von jeweils 247,-- €, zu bezahlen.

Ende des Jahres 2009 wurde der Antragsgegner arbeitslos. Von Januar bis Juni 2010 bezog er Arbeitslosengeld I in Höhe von ca. 1.060,-- € monatlich.

Von Juli 2010 bis Januar bzw. Februar 2011 war der Antragsgegner bei einer Firma ... GmbH & Co.KG als Hausmeister tätig. Nachdem er Ende 2010 und Anfang 2011 im Hinblick auf Beschwerden aus einem Wirbelsäulenschaden vorübergehend krank geschrieben wurde, wurde ihm zum 20.2.2011 vom Arbeitgeber gekündigt. In der Folgezeit bezog der Antragsgegner zunächst bis 28.4.2011 Krankengeld und ab 29.4. bis 28.10.2011 Arbeitslosengeld I.

Seit Juli 2011 bezieht der Antragsgegner aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der ... Lebensversicherung aufgrund der Annahme, dass er zumindest 50 % außer Stande ist, seinen bisherigen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, eine Berufsunfähigkeitsrente, die sich ab 1.1.2012 auf monatlich 516,-- € beläuft.

Mit einem am 21.1.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 19.1.2011 haben die Antragsteller beantragt, die Vereinbarung vom 4.1.2007 für die Zeit ab 1.1.2010 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner für sie jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und damit für die Antragstellerin zu 1) zum damaligen Zeitpunkt 334,-- € monatlich und für den Antragsteller zu 2) zum damaligen Zeitpunkt monatlich 272,-- € zu bezahlen hat.

Der Antragsgegner hat in erster Instanz beantragt, den Antrag der Antragsteller abzuweisen und seinerseits einen Widerantrag gestellt, mit dem er beantragt hat, dass er in Abänderung der Vereinbarung vom 4.1.2007

für die Antragstellerin zu 1) nur noch einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 144,-- € ab 1.7.2010 und in Höhe von 31,-- € ab 1.5.2011 sowie

für den Antragsteller zu 2) nur noch einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 144,-- € ab 1.7.2010 und 25,-- € ab 1.5.2011

zu bezahlen hat.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 13.9.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg folgenden Endbeschluss erlassen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Abänderung der Vereinbarung vom 04.01.2007, gerichtliches Aktenzeichen 105 F 2339/06 für ..., geb. ..., einen monatlichen Kindesunterhalt ab 01.09.2011 in Höhe von 99,102 % des Mindestsatzes der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Der aktuelle Zahlbetrag beläuft sich auf 423,-- EUR abzgl. des hälftigen Kindergeldes von 92,-- EUR und somit auf 331,-- EUR im Monat.

Der Antragsgegner wird darüber hinaus verurteilt, in Abänderung der Vereinbarung vom 04.01.2007 rückständigen Unterhalt von 01.01.2010 bis 31.08.2011 für ..., geb. ..., in Höhe von insgesamt 4.301,77 EUR zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verurteilt, in Abänderung der Vereinbarung vom 04.01.2007, gerichtliches Aktenzeichen 105 F 2339/06 rückwirkend ab 01.09.2011 für ..., geb. ..., einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 99,102 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Der Zahlbetrag beläuft sich monatlich auf aktuelle 423,-- EUR abzüglich anteiliges Kindergeld in Höhe von 92,-- EUR und somit auf aktuell 331,-- EUR monatlich.

Darüber hinaus wird der Antragsgegner verurteilt, in Abänderung der Vereinbarung vom 04.01.2007 rückständigen Kindesunterhalt von 3.560,36 EUR für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.08.2011 für ... zu zahlen.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

4. Der Widerantrag wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen.

6. Der Verfahrenswert wird auf 23.822,13 EUR festgesetzt.

In den Gründen der Entscheidung hat das Amtsgericht dem Antragsgegner als vollschichtig erwerbsfähig angesehen und ihm wegen Verletzung der ihm gegenüber den Antragstellern obliegenden Erwerbsverpflichtung ein fiktives Haupteinkommen von 1.195,-- € sowie ein Nebeneinkommen (aus Tätigkeit als Musiker) von 22,-- € angerechnet und nach Abzug eines Betrages von 5 % = 61,-- € von dem Gesamteinkommen für Erwerbsaufwand ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.156,-- € errechnet.

Im Hinblick auf die Nutzung des in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Hauses in ... hat das Amtsgericht darüber hinaus einen Wohnwert von 650,-- € und nach Abzug auf den Antragsgegner entfallender monatlicher Belastungen aus der Finanzierung des Hauses von 423,-- € einen Wohnvorteil von 227,-- € errechnet.

Den dem Antragsgegner zustehenden Selbstbehalt hat das Amtsgericht (auch für das Jahr 2010) mit grundsätzlich 950,-- € angesetzt und im Hinblick auf das Zusammenleben des Antragsgegners mit seiner Lebensgefährtin um 230,-- € auf 720,-- € ermäßigt.

Die damit für den Unterhalt der Antragsteller zur Verfügung stehende Verteilungsmasse von 1.382,-- € - 720,-- € = 662,-- € reiche bis einschließlich Juli 2011 aus, um den Mindestunterhalt für die Antragsteller von 334,-- € + 272,-- € zu bezahlen. Ab August 2011 stehe auch dem Antragsteller zu 2) aufgrund seines in diesen Monat fallenden zwölften Geburtstags grundsätzlich ein Mindestunterhalt von 334,-- € zu. Der zur Verfügung stehende Betrag von 662,-- € reiche damit nicht aus, um den Mindestunterhalt der Antragsteller von zusammengerechnet 668,-- € abzudecken. Die deshalb gebotene anteilige Kürzung im Rahmen einer Mangelfallberechnung ergebe für beide Antragsteller einen monatlichen Unterhalt von 331,-- €.

Den zugesprochenen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum von Januar 2010 mit August 2011 hat das Amtsgericht errechnet, in dem es von dem Gesamtbetrag des für diesen Zeitraum jeweils geschuldeten Unterhalts von ihm für diesen Zeitraum angenommene Zahlungen des Antragsgegners von 2.375,23 € für die Antragstellerin zu 1) und 1.938,64 € für den Antragsteller zu 2) abgezogen hat.

Der Beschluss vom 25.11.2011 wurde beiden Beteiligten am 21.12.2011 zugestellt.

Mit einem am Montag, den 23.1.2012, eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 25.11.2011 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 3.4.2012 - mit einem am 3.4.2012 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Im Rahmen der Begründung dieser Anträge trägt der Antragsgegner zu dem seiner Ansicht nach für seine Leistungsfähigkeit maßgeblichen Einkommen ab Januar 2012 folgendes vor:

Neben den Einkünften aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung von 516,-- € monatlich könne ihm nur noch ein Einkommen aus einer halbschichtigen Tätigkeit bei einem Stundenlohn von 8,50 € zugerechnet werden, da er ein höheres Einkommen aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht erzielen könne. Anzurechnen sei insoweit ein monatliches Einkommen von 735,-- € brutto und 584,50 € netto.

Unzutreffend sei, dass das Amtsgericht Nürnberg ihm einen Wohnwert von 650,-- € zugerechnet habe. Für die von ihm bewohnte Hauptwohnung des Hauses in einer Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von ca. 95 qm könne allenfalls ein Mietwert von insgesamt 750,-- € angenommen werden, so dass auf ihn lediglich ein Anteil von 375,-- € entfalle.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne ihm auch keine Ersparnis durch das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin zugerechnet werden. Diese sei zwar berufstätig, habe aber selbst ca. 510,-- € monatlich Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Hälfte der Nebenkosten für den Miteigentumsanteil am Haus zu bezahlen. Da er das Haus mit seiner Lebensgefährtin schon erworben habe, bevor er erkrankt sei, sei eine Absenkung des Selbstbehalts nicht vorzunehmen.

Nach einer entsprechenden Auflage des Senates hat der Antragsgegner Unterlagen zu den für die Finanzierung des von ihm bewohnten Hauses anfallenden Darlehenslasten (... bzw. der ...) vorgelegt. Zu der von ihm nicht bewohnten Doppelhaushälfte des Doppelhauses hat er ergänzend vorgetragen, dass diese nicht vermietet sei, da sie sich noch im Rohbau befinde. Zum Beleg für diese Behauptungen hat er Lichtbilder der nicht bewohnten Doppelhaushälfte und der - nach seinen Angaben - noch nicht fertig gestellten Einliegerwohnung in der von ihm bewohnten Doppelhaushälfte vorgelegt.

Er hat dazu vorgetragen, dass er aufgrund seiner Erkrankung die früher in Eigenleistung durchgeführten Arbeiten an der anderen Haushälfte und der Einliegerwohnung nicht habe fortsetzen können und finanziell nicht in der Lage sei, die Ausbaumaßnahmen durch Handwerker vornehmen zu lassen.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragsgegners wird auf dessen Schriftsätze vom 3.4. und 20.4.2012 Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

- den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg aufzuheben

- den Antrag der Beschwerdegegner, den Unterhalt ab 1.1.2010 auf 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe festzusetzen, abzuweisen

- die Vereinbarung vom 4.1.2007 im Verfahren AG Nürnberg, Aktenzeichen 105 F 2339/06, dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer für das Kind ..., ..., ab 1.7.2010 Kindesunterhalt in Höhe von € 177, ab 1.8.2011 in Höhe von € 127 und ab 1.1.2012 Kindesunterhalt in Höhe von € 48 zu bezahlen hat

- die Vereinbarung vom 4.1.2007 im Verfahren AG Nürnberg, Aktenzeichen 105 F 2339/06, dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer für das Kind ..., geb. ..., ab 1.7.2010 Kindesunterhalt in Höhe von € 145, ab 1.8.2011 in Höhe von € 127 und ab "1.5.2011", (gemeint ab 1.1.2012,) Kindesunterhalt in Höhe von € 31 zu bezahlen hat

Die Antragsteller haben beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie haben insbesondere geltend gemacht:

Der Antragsgegner sei entgegen seiner Argumentation in vollem Umfang erwerbsfähig.

Der Antragsgegner sei auch in der Lage, an der Renovierung seines Hauses weiterzuarbeiten. Nach Angaben des Sohnes ... sei die Einliegerwohnung so gut wie fertig.

Mit dem Amtsgericht sei davon auszugehen, dass der Wohnwert für den Antragsgegner unter Berücksichtigung der teilweisen Nutzung mit 650,-- € anzusetzen ist.

Der Antragsgegner übe nach wie vor eine Nebentätigkeit als Musiker aus und könne hierbei 300,-- € bis 400,-- € monatlich hinzuverdienen.

Die Lebensgefährtin des Antragsgegners sei voll erwerbstätig und erziele monatlich ein Einkommen von jedenfalls 1.500,-- €. Deshalb sei eine Kürzung des Selbstbehalts des Beschwerdeführers veranlasst.

Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch zu den vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen, wird auf den Schriftsatz vom 24.4.2012 Bezug genommen.

In der Sitzung des Senates vom 9.5.2012 ist den Beteiligten von Seiten des Senates im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage u. a. erläutert worden, dass sich der vom Antragsgegner für die Zeit von Januar 2010 mit Mai 2012 geschuldete Rückstand unter Zugrundelegung der Auffassung des Senates zur Höhe des geschuldeten Unterhalts und bei eine Anrechnung der nach dem vorliegenden Sachstand anzunehmenden Zahlungen auf den Unterhalt einschließlich der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge von insgesamt 4.181,-- € (anteilig entsprechend der errechneten Gesamtforderungen) mit 2.143 € auf den Unterhalt der Antragstellerin zu 1) und mit 2.038 € auf den Antragsteller zu 2)

für die Antragstellerin zu 1) auf 4.210,-- € und

für den Antragsteller zu 2) auf 4.004,-- €

beläuft.

Nachdem Verhandlungen über einen Vergleich im Anschluss an die Erklärung des Antragsgegners, er sei zur Zahlung von Rückstandsbeträgen in dieser Höhe aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, gescheitert waren, haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass der Antragsgegner für die Zeit von Januar 2010 bis Mai 2012 unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen

für das Kind ... noch 4.210,-- € und

für das Kind ... noch 4.004,-- €

zu bezahlen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Abänderung der Vereinbarung vom 4.1.2007 für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.5.2012

Aufgrund der Erklärung der Beteiligten in der Sitzung vom 9.5.2012, dass sie Rückstandsbeträge in Höhe von 4.210,-- € für die Antragstellerin zu 1) und 4.004,--€ für den Antragsteller zu 2) "unstreitig" stellen, hält es der Senat für gerechtfertigt, in Abänderung der Vereinbarung vom 4.1.2007 für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.5.2012 diese Rückstandsbeträge ohne weitere Begründung zuzusprechen.

2. Abänderung der Vereinbarung vom 4.1.2007 für den Zeitraum ab Juni 2012

Für die Zeit ab 1.6.2012 war der in der Vereinbarung vom 4.1.2007 festgelegte Unterhalt von jeweils 247,-- € zu reduzieren, weil der Antragsgegner nach seinen aktuellen Verhältnissen für einen höheren Kindesunterhalt als jeweils 145,-- € monatlich nicht leistungsfähig ist.

Der Senat geht insoweit - entsprechend dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners - davon aus, dass dieser

auf der Grundlage der Annahme einer mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente aus einer privaten Versorgung bei der ... von 516,-- € monatlich bezieht und

aus einer ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichen und zumutbaren halbschichtigen Erwerbstätigkeit mit einem Stundenlohn von 8,50 € ein monatliches Nettoeinkommen von 584,-- € erzielen kann.

Nach Abzug eines Betrages für pauschalen Erwerbsaufwand von 5 % aus 584,-- € = 29,-- € ergibt sich damit zunächst ein Einkommen von (516,-- € + 555,-- € =) 1.071,-- €.

Der Senat geht weiter davon aus, dass der Antragsgegner zusätzlich ein (um Erwerbsaufwand bereinigtes) Nebeneinkommen von 30,-- € monatlich aus seiner Tätigkeit als Musiker erzielen kann. Der Antragsgegner selbst hat insoweit bei der Berechnung seiner Einkünfte für 2011 monatlich einen Betrag von 30,-- € angesetzt und nicht dargetan, dass und warum er Einkünfte in dieser Höhe nicht auch ab 2012 erzielt.

Dem Vorbringen der Antragsteller, der Antragsgegner erziele aus seiner Tätigkeit als Musiker ein monatliches Nebeneinkommen von 300,-- € bis 400,-- €, ist bereits das Amtsgericht nicht gefolgt. Die Antragsteller haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner in der Zeit ab Juni 2012 ein solches Nebeneinkommen erzielen würde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen neben den bereits zugrunde gelegten Einkünften weitere Einkünfte in der von den Antragstellern geltend gemachten Höhe erzielen könnte und unterhaltsrechtlich müsste.

Abweichend vom Vorgehen des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung kann dem Antragsgegner über dessen Einkommen hinaus bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit kein Wohnvorteil zugerechnet werden.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner für die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses einen Wohnwert von 650,-- € monatlich als Einkommen zugerechnet. Dabei handelt es sich ersichtlich um die Hälfte des objektiven Mietwertes, d. h. der im Fall einer Vermietung des Anwesens erzielbaren Kaltmiete. Dieser objektive Mietwert kann einem Schuldner allerdings dann nicht zugerechnet werden, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, die Immobilie zu vermieten oder zu veräußern und damit den vollen Mietwert zu realisieren (vgl. dazu etwa BGH vom 25.7.2009, FamRZ 2009, Teilziffern 25 und 27, FamRZ 2009, 1300 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint eine Realisierung des wahren Mietwertes des Hauses für den Antragsgegner deshalb nicht möglich, weil davon ausgegangen werden muss, dass seine Lebensgefährtin, die Miteigentümerin des Hauses ist, einer Vermietung oder Veräußerung des Hauses nicht zustimmen wird.

Im Hinblick auf die Nutzung der von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung von 95 qm kommt ein Wohnvorteil damit nur dann und insoweit in Betracht, als der Antragsgegner durch die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses ansonsten anfallende Aufwendungen für eine eigene Wohnung erspart.

Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit anhand eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist insoweit weiter zu berücksichtigen, dass dieser Selbstbehalt zu einem Teil der Abdeckung des Wohnbedarfs dient und der übrige Teil zur Bestreitung der sonstigen Grundbedürfnisse in bar zur Verfügung stehen soll. Dies wird etwa auch dadurch deutlich, dass bei einer nicht vermeidbaren Überschreitung der in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen enthaltenen Wohnkosten eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt (vgl. dazu etwa Süddeutsche Leitlinien 2012 Nr. 21.5.2 Satz 1), um den Unterhaltsschuldner die im Selbstbehalt vorgesehenen Barmittel zur Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse zu belassen.

Dieses Ziel kann im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines eine eigene Immobilie nutzenden Unterhaltspflichtigen, der, wie der Antragsgegner, noch nicht verpflichtet ist, durch Realisierung des objektiven Mietwertes der von ihm genutzten Immobilie zu Barmitteln zu kommen, aber nur so verwirklicht werden, dass der Mietwert nur in Höhe des in dem jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Anteils für Kaltmiete angesetzt bzw., was rechnerisch auf dasselbe hinausläuft, der Selbstbehalt um den darin enthaltenen Kaltmietanteil gekürzt wird (vgl. dazu etwa OLG Nürnberg vom 7.11.2007, 7 UF 831/07, FamRZ 2008, 992).

Den - von der mit 360,-- € anzunehmenden Warmmiete (vgl. Süddeutsche Leitlinien 2012 Nr. 21.2 Satz 2) zu unterscheidenden - Anteil für Kaltmiete im notwendigen Selbstbehalt von 900,-- € und aktuell 950,-- € nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 270,-- € an (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.).

Die Zurechnung eines Wohnvorteils als Einkommen von bis zu 270,-- € kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Finanzierung der Immobilie aufzubringenden monatlichen Lasten unter 270,-- € liegen würden. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zum Einen haben die Antragsteller - auch nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen des Antragsgegners in der Beschwerdeinstanz - den vom Amtsgericht vorgenommenen Ansatz eines Betrages von 423,-- € für den hälftigen Anteil des Antragsgegners an den monatlichen Belastungen für das Haus nicht in Frage gestellt. Zum Anderen ergeben sich aus den vom Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen monatliche Gesamtbelastungen von über 540,-- € und damit ein auf den Antragsgegner entfallender hälftiger Anteil von über 270,-- €.

Da sich der Antragsgegner selbst nicht auf den maßgeblichen Wohnwert übersteigende monatliche Belastungen berufen hat und nach den in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen nicht klar ist, ob die monatlichen Gesamtbelastungen für das Haus aktuell (deutlich) über 540,-- € liegen, sieht der Senat andererseits auch keinen Anlass, zu Gunsten des Antragsgegners den maßgeblichen Wohnwert übersteigende Belastungen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung insbesondere auch des von den Antragstellern nicht mehr substantiiert bestrittenen Vorbringens des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.4.2012 zum (unfertigen) Zustand der Einliegerwohnung und der nicht bewohnten Doppelhaushälfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsgegner derzeit möglich wäre, durch eine Vermietung der anderen Doppelhaushälfte oder der Einliegerwohnung zusätzliche Einkünfte zu erzielen.

Was den dem Antragsgegner zu belassenden Selbstbehalt angeht, ist davon auszugehen, dass ihm gegenüber den minderjährigen Antragstellern für die Zeit ab 1.6.2012 grundsätzlich ein solcher von 950,-- € zusteht.

79Vergleicht man den notwendigen Selbstbehalt von 950,-- € für den Erwerbstätigen mit dem von 770,-- € für den Nichterwerbstätigen, ergibt sich, dass der Selbstbehalt von 950,-- € einen Anteil von (950,-- € - 770,-- € =) 180,-- € enthält, der nur aufgrund der Erwerbstätigkeit (insbesondere als Erwerbsanreiz) gewährt wird. Da das maßgebliche Einkommen des Antragsgegners nur etwa zur Hälfte auf Erwerbstätigkeit (und im Übrigen auf der Berufsunfähigkeitsrente) beruht, hält es der Senat für gerechtfertigt und geboten, den dem Antragsgegner zu belassenden Selbstbehalt zunächst um (180,-- € : 2 =) 90,-- € auf 860,-- € zu ermäßigen.

Was eine weitere Ermäßigung des Selbstbehalts im Hinblick auf Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Antragsgegners mit seiner Lebensgefährtin angeht, gilt folgendes:

81Mit einem Urteil vom 17.3.2010 (Az. XII ZR 204/08), Teilziffer 28 bis 29, FamRZ 2010, 802, 804 bis 805, hat es der BGH gebilligt, dass die Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung mit insgesamt 20 % des maßgeblichen Selbstbehalts angesetzt, diese dem Unterhaltspflichtigen zur Hälfte zugerechnet und dessen Selbstbehalt deshalb um 10 % des maßgeblichen Selbstbehaltes gekürzt wird.

Im Anschluss daran findet sich unter Nr. 21.5 der Süddeutschland Leitlinien seit 1.1.2011 die Vorgabe, dass bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden kann, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann.

Diese Ersparnis beruht auf der Vermutung, dass beim Zusammenleben mit einem Partner einerseits hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Wohnung und andererseits hinsichtlich der Kosten für den Lebensunterhalt ansonsten (etwa Telefon, Zeitung) im Fall des Zusammenlebens geringere Aufwendungen anfallen, als wenn der Unterhaltpflichtige allein lebt.

Im vorliegenden Fall kann aufgrund der nach dem Sachstand anzunehmenden Belastungen für die vom Antragsgegner mit seiner Partnerin bewohnten Immobilie von mindestens insgesamt 540,-- € nicht von einer Ersparnis durch das Zusammenleben hinsichtlich der Wohnkosten ausgegangen werden.

85Eine Reduzierung des Selbstbehalts ist deshalb nur im Hinblick auf ersparte Aufwendungen bei den Lebenshaltungskosten im Übrigen möglich. Der Anteil des notwendigen Selbstbehalts dafür ist mit 950,-- € - 180,-- € (Differenz zu 770,-- € mit der Funktion des Erwerbsanreizes) - 270,--€ (Kaltmietanteil) = 500,-- € anzunehmen. Da der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner keine Umstände vorgetragen hat, die Zweifel an der für die Reduzierung des Selbstbehalts erforderlichen Leistungsfähigkeit seiner Partnerin begründen, hat der Senat den Selbstbehalt um weitere 10 % von 500,-- € = 50,-- € gekürzt, so dass sich letztlich ein maßgeblicher Selbstbehalt von (860,-- € - 50,-- € =) 810,-- € ergibt.

Ausgehend von einem Einkommen von (1071,-- € + 30,-- € = gerundet) 1.100,-- € errechnet sich damit ein für den Unterhalt der Antragsteller zur Verfügung stehender Betrag von (1.100,-- € - 810,-- € =) 290,-- €.

Da der für die Verteilung dieses Betrages maßgebliche Mindestunterhalt der beiden Antragsteller mit jeweils 334,-- € derzeit gleich ist, war die Verteilungsmasse von 290,-- € hälftig auf die beiden Antragsteller zu verteilen, so dass der vom Antragsgegner zu bezahlende Unterhalt monatlich für jeden der beiden Antragsteller 145,-- € beträgt.

Dem entsprechend war auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss des Amtsgericht auch für den Unterhaltszeitraum ab 1.6.2012 abzuändern und der in der Vereinbarung vom 4.1.2007 vereinbarte Unterhalt von 247,-- € für jeden der Antragsteller auf 145,-- € monatlich zu reduzieren.

Entsprechend dem gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts veränderten Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten war auch die Kostenentscheidung für das Verfahren in erster Instanz gemäß § 243 FamFG abzuändern. Auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 243 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Damit ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte