Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.05.2012 - 11 CS 12.822
Fundstelle
openJur 2012, 122756
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung der Nummer 3 des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts - auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach der gegenüber der Landespolizei abgegebenen Zeugenaussage eines unbeteiligten Dritten nahm der Antragsteller am 27. Juni 2011 gegen 21.50 Uhr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, wobei er ohne Fremdeinwirkung gestützt sei. Er zog sich hierbei eine Hirnblutung zu, die nach Aktenlage zu einem einmaligen zerebralen Krampfanfall führte; zur Vermeidung erneuter derartiger Anfälle muss er eine antiepileptische Medikation einnehmen.

Nachdem der Antragsteller wegen des Sturzes in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, wurde dort in einem aus den Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt eine bei ihm bestehende Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,08 Promille festgestellt. Eine ihm daraufhin auf Veranlassung der Landespolizei am 28. Juni 2011 um 0.31 Uhr entnommene Blutprobe wies einen mittleren Alkoholgehalt von 1,58 Promille auf.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 22. August 2011 verhängte das Amtsgericht Bamberg gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten, das im Rahmen des dem Strafbefehl vorausgehenden Strafverfahrens eingeholt worden war, hatte ergeben, dass die Blutalkoholkonzentration des Antragstellers am 27. Juni 2001 um 21.50 Uhr mindestens 1,66 Promille betragen hatte.

Auf Verlangen des Landratsamts Bamberg brachte der Antragsteller ein am 30. November 2011 versandtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten bei. Diesem Gutachten zufolge ist zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, und dass er das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht zuverlässig trennen kann. Zudem lägen Beeinträchtigungen vor, die eine sichere Verkehrsteilnahme mit einem der vorgenannten Fahrzeuge in Frage stellen würden. Zur Begründung führte die Begutachtungsstelle aus, die Vorgeschichte des Antragstellers lasse die Schlussfolgerung zu, dass er im Zeitpunkt der Auffälligkeit ein Trinkverhalten entwickelt habe, das die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Fahrten unter Alkoholeinfluss begründe. Denn Personen, die mit einer über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilnähmen, seien wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt. Da im Zuge eines längerfristigen Alkoholmissbrauchs mit überdauernden Folgeschäden (z.B. einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit) gerechnet werden müsse, und eine körperliche Alkoholtoleranz mit der Gefahr ungünstiger Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen einhergehe, bei einer erhöhten Alkoholtoleranz ferner die Alkoholaufnahme nicht kontrolliert, der Blutalkoholspiegel bei Fahrtantritt nicht abgeschätzt und die Alkoholwirkung nicht realistisch beurteilt werden könne, käme eine dem Antragsteller günstige Prognose nur in Betracht, wenn er sein Alkoholtrinkverhalten ausreichend und stabil geändert habe. Das psychologische Untersuchungsgespräch habe jedoch gezeigt, dass er sich der Problematik seiner Trinkgewohnheiten nicht hinreichend bewusst sei; eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Hintergründen seines Trinkverhaltens und eine Aufarbeitung der Ursachen hierfür habe bislang nicht stattgefunden. Auch sei nicht hinreichend deutlich geworden, wie er Alkoholfahrten in Zukunft sicher vermeiden wolle. Kraftfahrbedeutsame Leistungsbeeinträchtigungen ergäben sich daraus, dass der Antragsteller beim Aufmerksamkeitstest unter Monotonie und bei einem der Erfassung der Aufmerksamkeitsflexibilität dienenden Ergänzungstest unterdurchschnittliche, im ausfallartigen Bereich liegende Ergebnisse erzielt habe (der von ihm erreichte Prozentrang betrug in beiden Fällen "1", wobei der Normbereich für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1 nach der Darstellung im Gutachten vom 30.11.2011 bei einem Prozentrang von 16 und für Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 mehrheitlich bei einem Prozentrang von 33 beginnt).

Durch Bescheid vom 26. Januar 2012 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn unter Fristsetzung zur Ablieferung seines Führerscheins und untersagte ihm das Führen von Fahrrädern und (sonstigen) fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung bezog sich die Behörde im Wesentlichen auf das Gutachten vom 30. November 2011.

Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller nach Darstellung des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Februar 2012 gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. März 2012 ab, da die Klage bei summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch in Ansehung des Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, keine Erfolgsaussichten besitze.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2012 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2012. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen gegenüber dem Landratsamt sowie im Klage- und im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ergänzend macht er geltend, der angefochtene Beschluss wiederhole formelhaft das Gutachten vom 30. November 2011 und den angefochtenen Bescheid, ohne sich mit den Umständen auseinanderzusetzen, die zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssten. Bis zu dem Unfall am 27. Juni 2011 habe es sich bei ihm um einen bewährten Kraft- und Radfahrer gehandelt. Er besitze seit 1989 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 und habe im Durchschnitt jährlich mindestens 15.000 km mit dem Auto und 6.000 km auf dem Fahrrad zurückgelegt. Die Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss stelle einen einmaligen Vorgang dar. Bei der im Gutachten vom 30. November 2011 enthaltenen Behauptung, die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration hätte ohne eine Gewöhnung an überdurchschnittliche Alkoholmengen wohl nicht erreicht werden können, handele es sich um eine durch nichts bewiesene Vermutung. Angesichts des Umstands, dass er - wie gegenüber der Begutachtungsstelle angegeben - zwei- bis dreimal pro Woche eine bis drei Halbe Bier getrunken habe, könne nicht von überdurchschnittlichen Alkoholmengen gesprochen werden. Seine Erklärung, dass er seit dem Unfall nur noch sehr selten Alkohol konsumiere, sei unbeachtet geblieben. Die im Gutachten aufgestellte Behauptung, eine Person ohne überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung wäre nicht in der Lage gewesen, mit der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration ca. fünf Kilometer auf dem Fahrrad zurückzulegen, werde bestritten; empirische Feststellungen hierzu fehlten. Im Hinblick darauf, dass er als bewährter Verkehrsteilnehmer einen - nicht einmal alkoholbedingten - Fahrradunfall erlitten habe, seien ein vollständiger Entzug der Fahrerlaubnis und ein umfassendes Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen ebenso unverhältnismäßig wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Seit seiner Genesung habe er sich an den Entschluss, nie mehr unter Alkoholeinfluss zu fahren, gehalten; er werde das auch künftig tun.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Antragsteller eingangs der Beschwerdebegründungsschrift pauschal auf sein früheres Vorbringen verweist, hat das nicht zur Folge, dass die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen in rechtlich beachtlicher Weise Bestandteil des Beschwerdevorbringens geworden sind. Denn das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebende Begründungserfordernis ließe sich unschwer umgehen, würde es genügen, auf bisherige Darlegungen Bezug zu nehmen. Vor allem aber können Ausführungen, die vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses - und damit in Unkenntnis der Argumentation des Verwaltungsgerichts - getätigt wurden, nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Gebot gerecht werden, wonach sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss und er die Gründe dazulegen hat, aus denen dieser Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zur fehlenden Eignung pauschaler Verweisungen auf früheres Vorbringen, den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO zu genügen, VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; vom 12.4.2002 NVwZ 2002, 883/884; vom 1.7.2002 NVwZ 2002, 1388/1389; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNrn. 77 und 79 zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 41 zu § 146).

Ebenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Rüge, die im Bescheid vom 26. Januar 2012 getroffenen Regelungen seien unverhältnismäßig. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung (vgl. den ersten vollständigen Absatz auf Seite 3 der Antragsschrift vom 15.2.2012) im ersten vollständigen Absatz auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt. Der einschlägige Teil des Beschwerdevorbringens erschöpft sich darin, den diesbezüglichen Rechtsstandpunkt des Antragstellers zu wiederholen, ohne in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufzuzeigen, warum die Argumentation des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann.

Soweit der Antragsteller eingangs des Abschnitts 3.1 der Beschwerdebegründung vorbringt, auf Seite 18 des Gutachtens vom 30. November 2011 werde die Behauptung aufgestellt, die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration sei ohne eine Gewöhnung an überdurchschnittliche Alkoholmengen wohl nicht erreichbar, gibt er die Ausführungen der Begutachtungsstelle für Fahreignung unzutreffend wieder. Die überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers wurde im Gutachten vom 30. November 2011 vielmehr daraus hergeleitet, dass er trotz einer 1,6 Promille übersteigenden Blutalkoholkonzentration in der Lage war, über eine vergleichsweise lange Strecke hinweg ein Fahrrad im Straßenverkehr zu führen.

Wenn die Begutachtungsstelle einen derartigen Zusammenhang hergestellt hat, konnte sie sich hierbei auf gesicherte verkehrsmedizinische Erkenntnisse stützen, die sie entgegen der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung im Übrigen auch durch eine Belegstelle aus dem wissenschaftlichen Schrifttum untermauert hat (vgl. die auf Seite 4 unten in Verbindung mit Seite 22 des Gutachtens vom 30.11.2011 vorgenommene Bezugnahme auf den Aufsatz von Kunkel, ZfS Bd. 10, S. 325 ff.).

Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass bereits das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1,6 Promille ein aussagekräftiges Indiz für ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine hohe Alkoholgewöhnung des Betroffenen bildet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. Juli 1988 (BVerwGE 80, 43/45) insoweit ausgeführt:

"Neuere verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, dass der sog. 'Geselligkeitstrinker' alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen, die Blutalkohol-Werte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (vgl. dazu Kunkel, Blutalkohol, 1985, 341 und DAR 1987, 38 [41 ff.]; Stephan, ZVS 1986, 2; Schneider in Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, 24. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1986, 326 f., 338 f.). … Der Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten verstärkt sich, wenn weitere Umstände auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. BVerwGE 77, 40 [42 f.] und die Beispiele in den Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 1. Dezember 1982, VkBl. 1982, 496)."

Die Fähigkeit, ein Fahrzeug trotz einer über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr zu bewegen, stellt ein derartiges zusätzliches Indiz dar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 11. März 1992 (NZV 1992, 379/380) diesbezüglich ausgeführt:

"Wie Stephan in dem genannten Gutachten [es stammt vom 20.1.1992] ausführlich darlegt, erreicht ein Mensch Blutalkoholkonzentrationen von über 1,6 ‰ nur dann, wenn er jahrelang im Umgang mit erheblichen Mengen Alkohol geübt ist. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen wissenschaftlichen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Sie stimmen i. ü. mit dem überein, was von der Rechtsprechung auch bisher schon angenommen wurde (...). Jedenfalls der Kraftfahrer, der mit einem derartigen Blutalkoholgehalt oder gar mit Werten, die über 2 ‰ liegen, überhaupt noch in der Lage ist, ein Fahrzeug im Verkehr zu bewegen, muss als jemand angesehen werden, der über Jahre hinweg chronischen Alkoholmissbrauch getrieben hat. Er unterscheidet sich in den für die Fahreignung relevanten Eigenschaften von der großen Menge der Bevölkerung darin, dass er - wie das Gutachten Stephan überzeugend ausführt - beim Trinken nicht merkt, wann er die kritische Grenze der Fahruntüchtigkeit überschreitet. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die jahrelange Übung im Umgang mit Alkohol den Betreffenden subjektiv eine Fahrtüchtigkeit auch dann noch annehmen lässt, wenn er bei weitem die Werte überschritten hat, die für ein sicheres Führen von Kraftfahrzeugen noch zulässig sind. Der geübte Trinker fühlt sich mit Blutalkoholwerten von 1,6 ‰ oder mehr in seiner Fahrtüchtigkeit und überhaupt in seinem körperlichen Befinden nicht mehr beeinträchtigt als ein nicht geübter Trinker bei Blutalkoholwerten von unter 1 ‰. Dies verleitet ihn zwangsläufig dazu, seine Fahrtüchtigkeit falsch einzuschätzen. Wenn er danach in eine Situation kommt, in der er Alkohol zu sich nimmt, ist nicht gewährleistet, dass er bei einer zu hohen Blutalkoholkonzentration auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichtet, weil für ihn subjektiv hierfür kein Anlass besteht. Ein derart zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ungeeignet."

Angesichts der hohen Aussagekraft, die den beim Antragsteller am 27. bzw. 28. Juni 2011 festgestellten Blutalkoholwerten - zumal in Verbindung mit seiner Fähigkeit, ca. fünf Kilometer auf dem Fahrrad zurückzulegen - für sein Trinkverhalten zukommt, handelte die Begutachtungsstelle für Fahreignung pflichtgemäß, wenn sie die Einlassung des Antragstellers, er habe zwei- bis dreimal pro Woche nur eine bis drei Halbe Bier konsumiert, der Sache nach als Schutzbehauptung wertete. U. a. deshalb, weil er insoweit - auch zur Überzeugung des beschließenden Senats - die Unwahrheit gesagt hat, kann ihm ferner nicht geglaubt werden, er werde sein Trinkverhalten künftig deutlich reduzieren.

Sollte der Antragsteller bisher im Straßenverkehr noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten sein, so würde das nichts daran ändern, dass sich nach der Wertung, die der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zugrunde liegt, auch Personen, die erstmals mit einer bei mindestens 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration als Fahrzeugführer im Straßenverkehr angetroffen wurden, einer Überprüfung ihrer Fahreignung zu unterziehen haben. Das ist angesichts der Aussagekraft, die derartigen Alkoholkonzentrationen zukommt, bei Fahrradfahrern ebenfalls gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 163/164 und 166).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine im Jahr 1989 erworbene Fahrerlaubnis der ehemaligen Klasse 3 entspricht nach der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung den heutigen Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L. Hiervon sind nur den Klassen B, C1 und E für die Streitwertfestsetzung von Bedeutung, da alle anderen vorgenannten Klassen von den sich hieraus ergebenden Berechtigungen mitumfasst werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller auch Fahrerlaubnisse der Klassen CE79 und T zuerkannt wurden (sie wurden nur auf Antrag verliehen), liegen derzeit nicht vor. Die Klassen B und C1 berücksichtigt der Senat bei der Streitwertfestsetzung nunmehr deshalb gesondert, weil die letztgenannte Klasse nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV die Befugnis, Fahrzeuge der Klasse B im Straßenverkehr zu führen, nicht einbegreift; der Besitz einer Fahrerlaubnis dieser Klasse oder ihre gleichzeitige Zuerkennung bilden nach § 9 Satz 1 FeV lediglich die Voraussetzung für den Erwerb der Klasse C1. Für die Klassen B und C1 wären in einem Hauptsacheverfahren nach den Empfehlungen in den Abschnitten II.46.3 bzw. II.46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) jeweils 5.000,-- € anzusetzen; dieser Betrag erhöht sich nach dem Abschnitt II.46.8 des Streitwertkatalogs um 2.500,-- € für die Klasse E. Den Streitwert eines Klageverfahrens, das das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, zum Gegenstand hat, nimmt der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH vom 28.12.2010 Az. 11 CS 10.2095 <juris>; vom 10.1.2011 Az. 11 CS 10.2404 <juris>; vom 9.5.2011 Az. 11 CS 11.301/11 C 11.302 <juris>) ebenfalls mit der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG an. Der sich so errechnende Betrag von 15.000,-- € ist nach der Empfehlung in Abschnitt II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.