Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 CE 11.2534
Fundstelle
openJur 2012, 122078
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens der Stellvertretung der Referatsleitung im Schul- und Kultusreferat (Besoldungsgruppe B 4) der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen.

Die am 9. Juni 1955 geborene Antragstellerin steht seit 1983 in Diensten der Antragsgegnerin, zuletzt im Rang einer Leitenden Verwaltungsdirektorin (A 16). Sie ist Leiterin der Rechtsabteilung des Schulreferates und nimmt die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamtes in Vertretung des Oberbürgermeisters wahr. Die Beamtin ist mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ beurteilt (periodische Beurteilung für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2006 im Amt A 16, Ergebnis nach Leistungsbericht vom 3.3.2009 bestätigt).

Der am 3. April 1967 geborene Beigeladene steht seit 28. Mai 1991 (Ernennung zum Verwaltungsinspektor) in Diensten der Antragsgegnerin; seit 1. Mai 2008 war er zum Verwaltungsdirektor ernannt, wobei ihm seit 1. März 2010 eine Zulage nach Besoldungsgruppe A 16 gem. § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gewährt wurde. Seit Mai 2011 hat er das Statusamt eines Leitenden Verwaltungsdirektors (A 16) inne. Der Beigeladene ist Leiter des Büros der Stadtschulrätin im Schul- und Kultusreferat, seit 1. September 2009 auch Leiter des Kommunalen Bildungsmanagements. Er ist ebenfalls mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ beurteilt (periodische Beurteilung für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2006 im Amt A 14, Leistungsbericht für den Zeitraum 1.1.2007 bis 20.4.2010 im Amt A 15 mit Zulage nach A 16).

Die Leiterin des Schul- und Kultusreferats – Stadtschulrätin – beantragte am 19. März 2010 bei dem Personal- und Organisationsreferat die Zustimmung zu einer „gezielten Personalplanung“ nach Abschnitt B GldNr. 1 der Richtlinien über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen bei der …… und den zughörigen Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin (Ausschreibungsrichtlinien). Der Antrag betraf den Dienstposten der Stellvertretung der Referatsleitung im Schul- und Kultusreferat (Besoldungsgruppe B 4), die zum 1. Juni 2011 frei werde und mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. In der Anlage 2 zu dem Antrag ist nach einer allgemeinen Umschreibung des künftigen Aufgabenbereichs der Stellvertretung des Stadtschulrats unter der Überschrift „Anforderungen“ das künftige Anforderungsprofil für die Stelle beschrieben.

Die speziellen Voraussetzungen für eine gezielte Personalplanung lägen vor. Der Beigeladene sei für spezielle berufliche Aufgaben in besonderer Weise befähigt und werde durch konkrete Fördermaßnahmen auf eine bestimmte Sach- oder Führungsaufgabe vorbereitet. Dies rechtfertige eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht, wobei auch wie vorgeschrieben berücksichtigt sei, dass grundsätzlich eine Beschränkung auf Fälle zu erfolgen habe, bei denen eine Konkurrenzsituation und damit ein Wettbewerb von vornherein nicht zu erwarten sei.

Der Beigeladene erfülle nämlich das Anforderungsprofil in idealer Weise. Im Vergleich mit allen anderen Mitarbeitern des Schulreferats in Führungspositionen verfüge allein er über das geforderte umfassende und fundierte Wissen und die entsprechenden Erfahrungen in allen Geschäfts- und Aufgabenbereichen des Schulreferats. Daher sei er für diese spezielle Aufgabe in besonderer Weise befähigt. Durch seine jahrelange Einbindung in die Leitungsaufgaben der Referatsleitung, insbesondere die ihm durch die Referatsleiterin übertragene Leitung des Kommunalen Bildungsmanagements, die nach einer Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beigeladenen besetzten Dienstpostens eines Büroleiters der Referentin vom 20. Januar 2010 einen Zeitanteil von 55 % umfasse, sei er durch konkrete Fördermaßnahmen auf eine bestimmte Sach- oder Führungsaufgabe vorbereitet worden. Das Kommunale Bildungsmanagement sei von herausragender und zukunftsweisender Bedeutung. Es werde von der Stellvertretung der Referatsleitung voranzutreiben und zu profilieren sein. Diesbezüglich besitze im Gegensatz zu anderen Führungskräften nur der Beigeladene das notwendige Wissen und die Befähigung. Deshalb bestehe ein großes dienstliches Interesse, die frei werdende Stelle mit ihm zu besetzen.

Die Antragstellerin bewarb sich am 2. März 2011 auf die Stelle der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Stadtschulrats, nachdem sie erstmals im Oktober 2010 mündlich erfahren hatte, dass die Stelle zum 1. Juni 2011 mit dem Beigeladenen besetzt werden sollte. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Referat für Bildung und Sport habe sie nachhaltige Erfahrungen und Kompetenzen erworben, die sie zur Übernahme des Amtes der Stellvertretung der Referatsleitung befähigten.

Mit Schreiben vom 11. März 2011 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle im Wege der gezielten Personalplanung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11. April 2011 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 13. April 2011 wurden der Antragstellerin die Unterlagen über die Auswahlentscheidung übersandt. Dabei befand sich auch eine Arbeitsplatzbeschreibung des Beigeladenen vom 1. September 2009. Am 6. Juni 2011 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr versehentlich nicht die vollständigen, aktuellen Anlagen zum Antrag auf gezielte Personalplanung vom 19. März 2010 übersandt worden seien. U. a. wurden der Antragstellerin darauf eine Arbeitsplatzbeschreibung des Beigeladenen vom 20. Januar 2010 sowie der aktuelle Leistungsbericht für den Beigeladenen vom 20. April 2010 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 beantragte die Antragstellerin,

der Antragsgegnerin bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens zu untersagen, die Stelle des Stellvertretenden Stadtschulrats im Referat für Bildung und Sport (BesGr. B 4) zum 1. Juni 2011 mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Verzicht auf die Ausschreibung sei rechtwidrig. Das Anforderungsprofil sei willkürlich zu eng gefasst, ausschließlich auf den Beigeladenen zugeschnitten und grenze andere Bewerber, die ebenfalls für die Stelle prädestiniert seien, aus. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens sei die Auswahl der Antragstellerin zumindest möglich.

Bei den Unterlagen, die der Antragstellerin zur Begründung der Auswahlentscheidung übersandt worden seien, habe sich eine Arbeitsplatzbeschreibung des Beigeladenen vom 1. September 2009 befunden, in der die Leitung des Kommunalen Bildungsmanagements mit einem Zeitanteil von nur 20 % angesetzt sei. In den am 6. Juni 2011 vorgelegten Unterlagen befinde sich eine neue Arbeitsplatzbeschreibung vom 20. Januar 2010; dort sei der Zeitanteil für die Leitung des Kommunalen Bildungsmanagements mit 55 % angesetzt, wobei beide Arbeitsplatzbeschreibungen ab dem 1. September 2009 gültig sein sollten. Das zeige, dass die Auswahlunterlagen nachträglich geändert worden seien.

Die Antragsgegnerin begründete ihren Abweisungsantrag u.a. damit sich, dass wegen des zulässigen Verzichts auf eine Ausschreibung im Rahmen der in den Ausschreibungsrichtlinien vorgesehenen gezielten Personalplanung die Bewerbung der Antragstellerin schon nicht zu einem Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Bewerber führe, da sie das konstitutive Anforderungsprofil des Dienstpostens nicht erfülle. Bei der Übersendung einer veralteten Arbeitsplatzbeschreibung handle es sich um ein Versehen, das unmittelbar nach Bekanntwerden korrigiert worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 abgelehnt. Die Frage des Verzichts auf eine Ausschreibung anhand des Abschnitts B GldNr. 1 der Ausschreibungsrichtlinien sei nicht entscheidungserheblich, da die Antragstellerin rechtzeitig von dem Stellenbesetzungsverfahren Kenntnis erhalten habe und deshalb in der Lage sei, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch unter Inanspruchnahme des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes wirksam zu verfolgen. Der Verzicht der Antragsgegnerin auf einen Leistungsvergleich zwischen den Konkurrenten, der mit der angewendeten Stellenbesetzung im Weg der gezielten Personalplanung vorgenommen worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe nämlich in der Anlage 2 zu dem Antrag der Leiterin des Schul- und Kultusreferats vom 19. März 2010 auf Zustimmung zu einer „gezielten Personalplanung“ in zulässiger Weise eine Aufzählung von Anforderungen aufgeführt, die bei der Stellvertretung des Stadtschulrats „vorausgesetzt“ würden. Die Antragstellerin erfülle das auf diese Weise aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil der „umfassenden und fundierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse beim Kommunalen Bildungsmanagement (einschließlich Bildungsmonitoring, strategisches Bildungsmanagement, lokales Bildungsmanagement im Stadtteil und Übergangsmanagement) nicht. Die Eigenschaft als konstitutives Anforderungsprofil zeige sich sowohl an der strikten Formulierung „vorausgesetzt“ als auch in materieller Hinsicht, da sich dieses Profil in der in der Anlage 2 ebenfalls aufgelisteten Aufgabenbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens wiederfinde, ferner in der tatsächlichen Handhabung durch die Antragsgegnerin im Abgleich des Anforderungs- und Leistungsprofils zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen hinsichtlich der Stelle (Anlage 1 zur Stellungnahme des Referats für Bildung und Sport vom 26.5.2011 zum Eilantrag der Antragstellerin zum Verwaltungsgericht). Die Antragstellerin scheide somit bereits auf der ersten Stufe der Bewerbersichtung für die zu besetzende Stelle aus. Der Antragsteller hingegen erfülle die Anforderungen des konstitutiven Anforderungsprofils. Dass er als einziger in dieser Situation sei, sei hinsichtlich der gestellten Anforderungen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch führe der Einwand, dass die Arbeitsplatzbeschreibung des Antragstellers nachträglich im Auswahlverfahren abgeändert worden sei, nicht zum Erfolg.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 17. Oktober 2011 zugestellt wurde, beim Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsätzen vom 16. November 2011, 3. Januar und 11. April 2012 begründet. Sie bringt im Wesentlichen vor:

Das der Stellenbesetzung zu Grunde gelegte besondere (also: konstitutive) Anforderungsprofil (davon ging die Antragstellerin aus, bevor sie auf Hinweis des Senats im Hinblick auf eine ursprüngliche, ihr im Rahmen der Akteneinsicht mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. April 2011 übersandte und nunmehr als maßgeblich angesehene Fassung die Entscheidungsgrundlage als ein lediglich beschreibendes Anforderungsprofil ansieht), wonach der Stellenbewerber zwingend über "umfassende und fundierte Erfahrungen und praktische Kenntnisse beim Kommunalen Bildungsmanagement (einschließlich Bildungsmonitoring, lokales Bildungsmanagement im Stadtteil und Übergangsmanagement)" verfügen müsse, sei nicht mehr vom Organisationsermessen der Antragsgegnerin gedeckt und daher rechtswidrig.

Zum einen verfolge es unzulässig nur den Zweck, die Stelle des Stellvertretenden Stadtschulrats mit dem Beigeladenen als dem Wunschkandidaten zu besetzen. Die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Festlegung des Anforderungsprofils gewusst, dass allein der Beigeladene über die genannten Voraussetzungen verfüge. Denn das Kommunale Bildungsmanagement sei ausschließlich dem Büro des Referenten des Stadtschulrats und damit dem Beigeladenen zugeordnet gewesen. Damit sei von Anfang an klar gewesen, dass niemand anderes in der Stadtverwaltung außer dem Beigeladenen dieses Kriterium erfüllen könne.

Das betreffende besondere Anforderungsprofil sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Abteilung "kommunales Bildungsmanagement" handle es sich um einen Bereich mit gerade einmal 15 Mitarbeitern. Dieser solle nunmehr nach Ansicht der Antragsgegnerin dem gesamten Bereich der Kindertagesbetreuung (mit circa 5000 Mitarbeitern) und dem gesamten Bereich Schule (mit ebenfalls circa 5000 Mitarbeitern) gleichwertig zugeordnet werden. Schon diese Größenverhältnisse zeigten, dass Zweck des Anforderungsprofils allein die gesicherte Stellenvergabe an den Beigeladenen sei. Zudem werde auch der Leiter des Kommunalen Bildungsmanagements nicht selbst den Bildungsbericht erstellen oder die Bildungskonferenzen vorbereiten müssen. Wesentliche Aufgabe einer Leitungsfunktion sei immer die Führung einer bestimmten Einheit. Ausgehend von dieser Erkenntnis sei nicht ersichtlich, warum ausgerechnet der Beigeladene in dieser Position dann die Funktion des stellvertretenden Schulberaters übernehmen müsse. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die in der Anlage zu Stellenanhebung (Leitung des Büros des Referenten des Stadtschulrats) genannten Anforderungen, wonach für die Ausübung der Leitungstätigkeit Kommunales Bildungsmanagement zahlreiche Vorschriften, Bestimmungen und Sachverhalte aus den Themenbereichen Verwaltung, Recht, Pädagogik und Wissenschaft zu beachten seien, nicht ebenso von anderen Bewerbern aus anderen Bereichen, sei es aus dem pädagogischen oder juristischen Bereich, sollten erfüllt werden können. Ohnehin befasse sich die Stelle des Stadtdirektors mit dem gesamten Spektrum des Referats, also mit allen Belangen rund um die Bereiche Bildung und Sport. Letztlich seien die Aspekte, welche die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des besonderen Anforderungsprofils herausgegriffen habe, willkürlich.

Der Verfahrensablauf unterstreiche die Richtigkeit der Einwände. Entgegen bisheriger ständiger Praxis der Antragsgegnerin sei die zu besetzende Stelle im Jahr 2010 ausnahmsweise nicht ausgeschrieben worden. Grund hierfür dürfte gewesen sein, dass der Beigeladene in einem Auswahlverfahren keine Erfolgschancen gehabt hätte. Seinerzeit habe er sich noch in der Besoldungsgruppe A 15 + Z befunden. Bei einer stadtweiten Ausschreibung hätte er wohl kaum Aussichten auf die B 4-Stelle des Stellvertretenden Stadtschulrats gehabt.

Hinzu komme der Verdacht, dass die Antragsgegnerin die Auswahlunterlagen im Nachhinein zu Gunsten des Beigeladenen überarbeitet habe, um die Chancen des Beigeladenen zu verbessern. Vergleiche man die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge des Beigeladenen anhand der Arbeitsplatzbeschreibung vom September 2009 mit der Arbeitsplatzbeschreibung vom 20. Januar 2010, so falle auf, dass die Leitung des Kommunalen Bildungsmanagements von 20% auf 55% angestiegen sein solle. Zudem würden plötzlich in der "neuen" Arbeitsplatzbeschreibung ausführlich die Leitungsaufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beigeladenen im Geschäftsbereich "Kommunales Bildungsmanagement" beschrieben. Dazu solle auch diese Arbeitsplatzbeschreibung Gültigkeit ab 1. September 2009 haben. Des Weiteren sei auch das „Anforderungsprofil“, das dem Schreiben der seinerzeit amtierenden Leiterin des Schul- und Kultusreferats vom 19. März 2010 beigegeben war, in derjenigen Fassung für die Auswahlentscheidung und somit auch für das vorliegende gerichtliche Verfahren maßgeblich, die der Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. April 2011 übersandt worden sei, und nicht – wie die Antragsgegnerin behaupte – die in den Behördenakten (dort Bl. 47) enthaltene Fassung. Etwas anderes ergebe sich entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin auch nicht daraus, dass in der Anlage in der der Antragstellerin zunächst übersandten Fassung (im Gegensatz zu der späteren Fassung, die nur den Begriff „Stadtschulrat“ verwende) durchgehend die Begriffe „Stadtschulrat/Stadtschulrätin“ verwendet worden seien, denn nach den Vorgaben der Antragsgegnerin seien für alle Stellen grundsätzlich geschlechtsneutrale Formulierungen zu wählen.

Nicht nachvollziehbar sei nach alledem, dass das Erstgericht auch den Verzicht der Antragsgegnerin auf eine ordnungsgemäße Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle für zulässig erachtet habe. Die Antragsgegnerin sei ausweislich ihrer Ausschreibungsrichtlinien grundsätzlich verpflichtet, alle Stellen auszuschreiben. Dies habe sie in der Vergangenheit, insbesondere in Bezug auf die streitgegenständlichen Stelle, auch zu Recht so gehandhabt. Denn ein realisierbarer Zugang setze die Information über offene Ämter voraus, weshalb nicht nur die Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin, sondern auch § 9 BeamtStG die grundsätzliche Ausschreibung freier Stellen geböten.

Die Bedeutung der Ausschreibungspflicht ergebe sich insbesondere mit Rücksicht auf den dargestellten Hintergrund des Verfahrens, in dem die Antragsgegnerin nicht nur ein exakt auf den Beigeladenen zugeschnittenes Anforderungsprofil aufgestellt, sondern auch auf die sonst übliche Ausschreibung verzichtet habe. Der Antragstellerin sei hier nicht (so aber das Erstgericht) entgegenzuhalten, dass ihr vor der Besetzung der Stelle bekannt geworden sei, dass eine Besetzung bevorstehe. Richtig sei, dass es der Antragstellerin gerade noch möglich gewesen sei, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Argumentation des Erstgerichts laufe auf das "Zufallsprinzip" hinaus, das dem aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV folgenden Anspruch auf Grundrechtsschutz durch Verfahrenssicherungen nicht gerecht werde. Ohnehin seien gezielte Personalplanungen auch nach den Ausschreibungsrichtlinien nur auf solche Stellen anwendbar, bei denen eine Konkurrenzsituation und damit ein Wettbewerb von vornherein nicht zu erwarten sei (Abschnitt B GldNr. 1.1 Abs. 2 der Ausschreibungsrichtlinien). Dies sei hier aber nicht der Fall, da neben dem Beigeladenen zumindest die Antragstellerin geeignet sei, sofern man mit der Beschwerde davon ausgehe, dass das vorgeschobene Anforderungsprofil rechtswidrig sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2011 abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Abordnung bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens zu untersagen, die Stelle des stellvertretenden Stadtschulrats im Referat für Bildung und Sport (Stellen-Nr. B 100937, Besoldungsgruppe B 4) mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen.

Vorwürfe der Gegenseite eines politisch motivierten Handelns seien im Hinblick darauf, dass die gesamte gezielte Personalplanung verfahrenskonform, transparent, nachvollziehbar und den sachlichen Anforderungen der Stelle folgend verlaufen sei, der Beigeladene nach seiner Erklärung Mitglied einer Partei weder gewesen sei noch sei und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Stellenbesetzung vom Ältestenrats des Stadtrats der Antragsgegnerin fraktionsübergreifend einstimmig befürwortet worden sei, zurückzuweisen.

Das zugrunde gelegte Anforderungsprofil sei allein anhand objektiver sachgerechter und dienstpostenbezogener Merkmale erstellt worden, die der erforderlichen sachgerechten Aufgabenerfüllung dienten, so dass der zulässige Rahmen des Organisationsermessens nicht überschritten worden sei. Indem das Organisationsermessen für die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt worden sei, liege das in der Art eines Filters liegende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch. Sei - wie hier - eine bestimmte enge Fassung konstitutiver Qualifikationskriterien hinreichend gerechtfertigt, könne das Anforderungsprofil Bestand haben, obwohl im Extremfall nur ein einziger in Betracht kommender Bewerber die betreffenden Voraussetzungen erfülle.

Wie die Antragsgegnerin wiederholt dargelegt habe und anhand weiteren Materials vertieft darlege, belegten bzw. bestätigten die Bundes-, Landes- und Kommunalebene, die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement, anerkannte Akteure aus der Wissenschaft und dem Bildungsbereich sowie die einschlägige Fachliteratur die zukunftsweisende und strategische Bedeutung des Kommunalen Bildungsmanagements für Kommunen. Kommunales Bildungsmanagement sei ein sich dynamisch entwickelndes Aufgabenfeld. Zudem erfolge in großer Übereinstimmung der fachkundigen Ebenen und Bereiche die Einordnung des Kommunalen Bildungsmanagements als strategische Leitungsaufgabe, die in der Leitungsebene auf Dauer zu verankern sei. Betreuung und Weiterentwicklung des noch jungen Kommunalen Bildungsmanagements seien notwendigerweise wesentliche Leitungsaufgaben in der Referatsleitung und sollten aufgrund der erforderlichen Arbeitsteilung in der Referatsleitung bei der Stellvertretung des Stadtschulrats als "Chefsache" angesiedelt sein. Abgeleitet aus dem erforderlichen, anspruchsvollen Aufgabenbereich und der daraus resultierenden Notwendigkeit, die Aufgabe des Kommunalen Bildungsmanagements auf Referatsleitungsebene anzusiedeln, sei darauf bezogen das Anforderungsprofil erstellt worden. So weit im Anforderungsprofil umfassende und fundierte, in der Praxis erworbene Kenntnisse beim Kommunalen Bildungsmanagement gefordert würden, sei dies sachlich gerechtfertigt, folge den objektiven dienstlichen Erfordernissen und sei vom Organisationsermessen der Antragsgegnerin getragen.

Im Hinblick auf den Verzicht auf eine Ausschreibung sei darauf zu verweisen, dass Antragstellerin nicht durch einen Zufall von der geplanten Stellenbesetzung erfahren habe. Sie sei - ebenso wie die übrigen Führungskräfte des Referats für Bildung und Sport - im Rahmen eines Führungskreises am 14. Oktober 2010 durch Herrn Stadtschulrat Sch. (Nachfolger der Frau Stadtschulrätin a.D. W.-S., die eine 17-jährige Amtszeit gehabt habe) über die gezielte Personalplanung sowie die Gründe dafür und die damit verbundene beabsichtigte Stellenbesetzung zum 1. Juni 2011 informiert worden.

Die Antragsgegnerin wendet sich schließlich gegen die Darstellung der Antragstellerin, wonach die Auswahlunterlagen im Nachhinein zu Gunsten des Beigeladenen überarbeitet worden seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt nämlich erkennen, dass den Grundsätzen der Bestenauslese nicht in einer Weise zuwidergehandelt worden wäre, bei der die Rechte der Antragstellerin auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verletzt würden, sondern dass die Prognose gerechtfertigt ist, die Antragstellerin werde mit ihrem Begehren, die Auswahlentscheidung aufzuheben, in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV

(vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1, Art. 54 ff. LlbG; s. auch §§ 8 Abs. 1, 57 ff. LbV in der vom 1.4.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Dabei sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. z.B. BVerwG vom 19.12.2002, Az. 2 C 31/01, BayVBl 2003, 533; vom 27.2.2003, Az. 2 C 16.02, BayVBl 2003, 693; BayVGH vom 16.8.2011 Az. 3 CE 11.897). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. nur BVerwGE 80, 123 ff.; BayVGH vom 19.1. 2000 Az. 3 CE 99.3309, BayVBl 2001 S. 215; vom 16.9.2011 Az. 3 CE 11.1132, jeweils m.w.N.).

1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst dagegen, dass die Stelle des Dienstpostens der Stellvertretung der Referatsleitung im Schul- und Kultusreferat (Besoldungsgruppe B 4) der Antragsgegnerin von dieser nicht ausgeschrieben worden ist. Damit kann sie aber keinen Erfolg haben.

Eine Stellenausschreibung hat die Antragsgegnerin bewusst unterlassen, indem sie von der Möglichkeit einer Ausnahme von dem in den Richtlinien enthaltenen Grundsatz einer Ausschreibungspflicht Gebrauch machte und dabei nach dem Abschnitt B GldNr. 1.11 der Ausführungsbestimmungen vorging. Initiiert wurde dies, indem die seinerzeitige Leiterin des Schul- und Kultusreferats (Stadtschulrätin) mit Schreiben vom 19. März 2010 bei dem Personal- und Organisationsreferat die Zustimmung zu einer „gezielten Personalplanung“ nach Abschnitt B GldNr. 1 der Ausschreibungsrichtlinien beantragte, die die Besetzung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens zum 1. Juni 2011 betraf. Das Verfahren wurde dann weiterverfolgt gemäß der Vormerkung des Personal- und Organisationsreferats vom 28. Mai 2010 und abgeschlossen durch die Entscheidung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2010.

a) Die Antragstellerin kann durch diesen Weg einer Stellenbesetzung im Rahmen der gezielten Personalplanung in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt sein. Sie hat nämlich keinen eigenständigen Anspruch auf ein bestimmtes Besetzungsverfahren, so lange ihr nicht die Möglichkeit verschlossen wird, eine eigene Bewerbung in das noch offene Stellenbesetzungsverfahren einzubringen, sie auf ihre Erfolgsaussicht hin prüfen zu lassen und gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sollte also ein Rechtsverstoß darin gelegen haben, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den zu besetzenden Dienstposten auszuschreiben – etwa, weil die Antragsgegnerin gegen die von ihr selbst erlassenen Ausschreibungsrichtlinien verstoßen hätte oder weil die Richtlinien selbst nicht mit dem Gesetz im Einklang stünden –, so hat dieser Rechtsverstoß jedenfalls keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin bewirkt. Denn sie hat erfahren, dass der Dienstposten zur Besetzung anstand, sie hat sich beworben und sie ist auf Grund ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung einbezogen worden (vgl. dazu BVerwG vom 23.9.2004 Az. 2 A 8/03, Buchholz 232 § 23 BBG Nr 43, RdNr. 53 nach <juris>).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin nicht in eine engere Auswahl einbezogen worden ist, in der sie mit dem Beigeladenen einem konkreten Vergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterzogen worden wäre, weil sie nach Auffassung der Antragsgegnerin bereits an einer im Verfahren davor liegenden Hürde – nämlich der Erfüllung eines von der Antragsgegnerin aufgestellten „konstitutiven Anforderungsprofils“ – gescheitert ist. Denn auch insofern besteht keine Kausalität des Fehlens einer Ausschreibung; der Antragstellerin wurden bei noch offenem Bewerbungsverfahren die erforderlichen Unterlagen einschließlich des Anforderungsprofils zur Verfügung gestellt.

b) Der Einwand der Antragstellerin, sie habe von der geplanten Stellenbesetzung und dem dabei angewendeten Verfahren nur zufällig erfahren, ist hinsichtlich der entsprechenden Tatsachengrundlagen nicht glaubhaft gemacht. Stadtschulrat Sch., der als Nachfolger der Stadtschulrätin a.D. W.-S. das Stellenbesetzungsverfahren „übernommen“ hatte, hat in seiner Stellungnahme zum Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2011 (dort Seite 1, insofern ohne Widerspruch geblieben) darauf hingewiesen, dass er am 14. Oktober 2010 im Rahmen des Führungskreises des Referats Bildung und Sport, an dem auch die Antragstellerin teilgenommen habe, über die geplante Stellenbesetzung zum 1. Juni 2011 und die dabei angewendete „gezielte Personalplanung“ informiert habe. Für die Antragsgegnerin hat deren Personal- und Organisationsreferat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 (dort Seite 3) gegenüber dem Verwaltungsgericht darauf Bezug genommen. Die Antragstellerin hat sich sodann am 2. März 2011 beworben und wurde am 11. März 2011 von der Absicht, die Stelle im Wege der gezielten Personalplanung mit dem Beigeladenen zu besetzen, erneut informiert.

c) Unter diesen Umständen ist eine Vertiefung der Frage, inwieweit nach einschlägigem Recht bei der Besetzung von Beförderungsstellen (etwa in analoger Anwendung von Art. 20 BayBG) im Hinblick auf ein besonderes dienstliches Interesse Ausschreibungen erfolgen müssen, nicht erforderlich (vgl. hierzu Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, RdNrn. 4 ff. zu Art. 20 BayBG).

2. Die Antragstellerin rügt des Weiteren, dass die Antragsgegnerin rechtswidrig ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines „konstitutiven Anforderungsprofils“ getroffen habe. Dessen Anforderungen habe die Antragstellerin nicht erfüllen können. Dies sei aber gewollt gewesen, um dem von vornherein für den zu besetzenden Dienstposten ausersehenen Beigeladenen einen Vergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu ersparen. Alternativ bestreitet die Antragstellerin das Vorliegen eines konstitutiven und nimmt statt dessen die Aufstellung eines deklaratorischen (nur beschreibenden) Anforderungsprofils an, das Anlass zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Einbeziehung der Antragstellerin hätte sein müssen. Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob zum einen die Fassung des dem Schreiben der Stadtschulrätin vom 19. März 2010 als Anlage 2 beigefügten Anforderungsprofils so, wie sie sich im Behördenakt (B. 47) findet oder so, wie sie der Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. April 2011 übersandt worden ist, maßgeblich ist, ferner, inwieweit danach die Merkmale des Anforderungsprofils konstitutiv gefasst, angewendet und auch so zu verstehen oder aber als lediglich beschreibende Merkmale anzusehen sind, schließlich, ob die Aufstellung eines solchen konstitutiven Anforderungsprofils vorliegend zulässig gewesen ist, braucht dabei nicht abschließend nachgegangen zu werden, da sie alle letztlich nicht entscheidungserheblich sind.

Auszugehen ist dabei von dem Umstand, dass es nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls in dem zu beurteilenden Stellenbesetzungsverfahren ein Anforderungsprofil gibt. Wäre es in einer konstitutiven Form rechtswidrig und somit unzulässig, könnte es immer noch mit dem Charakter eines beschreibenden Anforderungsprofils als Maßstab für einen dann erforderlichen Vergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen anhand der Befähigung, Eignung und fachlichen Leistung dienen.

Für den Fall, dass das Anforderungsprofil von der Antragsgegnerin in konstitutivem Sinn gehandhabt wurde, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Fehler im Anforderungsprofil wegen der in der Aufstellung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals liegenden vorweggenommenen Ausschließung von Interessenten am eigentlichen Auswahlverfahren grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20.9.2007 Az. 2 BvR 1972/07, ZBR 2008, 167, RdNr. 15 nach <juris>; BayVGH, Entscheidung vom 29.7.1993,, Az. 3 CE 93.1964, ZBR 1994, S. 350).

Jedoch braucht auch dieser Gesichtspunkt nicht vertieft zu werden, weil sich die Antragstellerin jedenfalls nicht darauf berufen kann. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch ihrerseits kann schon deshalb nicht tangiert werden, weil sie bei der konkreten Lage der Dinge mit ihrer Bewerbung letztlich aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann und deshalb mit einem Begehren, die erfolgte Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, nicht durchdringen könnte.

Sollte nämlich das subjektive Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung aus Art 33 Abs 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Dienstherrin verletzt worden sein, so könnte sie als unterlegene Beamtin im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung zwar dann beanspruchen, wenn ihre Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen wären, das heißt, wenn ihre Auswahl möglich erscheinen würde (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 13.1.2010, Az. 2 BvR 811/09, BayVBl 2010, 303 – st. RSpr.). Es sind aber keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die für eine solche Möglichkeit sprächen, nämlich dafür, dass bei Durchführung eines – unter Vermeidung der einmal zu unterstellenden Fehler – nunmehr rechtmäßigen Auswahlverfahrens die Bewerbung der Antragstellerin erfolgreich sein könnte. Nach Aktenlage ergibt sich vielmehr das Gegenteil.

a) Würde es zu einem leistungsbezogenen Vergleich der Bewerbungen der Antragstellerin und des Beigeladenen kommen, so wären – wie bereits erwähnt – die dann gebotenen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen, zu denen auch Leistungsberichte zu zählen sind. Dabei wäre zunächst zu ermitteln, ob sich die Bewerber nach den Gesamtprädikaten der Beurteilungen unterscheiden und ob diese Beurteilungen insofern vergleichbar sind, als sie im gleichen Statusamt erzielt worden sind.

Vorliegend hat die Antragstellerin in der periodischen Beurteilung vom 19. Februar 2009 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 das Gesamtprädikat „Übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ erzielt. Nach dem Leistungsbericht vom 3. März 2009 wird auf diese Beurteilung (mit einigen Ergänzungen) Bezug genommen; das Gesamturteil habe auch weiterhin Gültigkeit. Die Antragstellerin befand sich während des gesamten, der Beurteilung unterliegenden Zeitraums in einem Statusamt der BesGr. A 16.

Der Beigeladene hat im Leistungsbericht vom 20. April 2010, der in seiner Ausgestaltung einer periodischen Beurteilung entspricht, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 20. April 2010 ebenfalls das Gesamtprädikat „Übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ erhalten. Der Beigeladene befand sich bis zum 30. April 2005 im Statusamt eines Oberverwaltungsrats (BesGr. A 14), danach in dem eines Verwaltungsdirektors (BesGr. A 15), wobei ihm ab 1. März 2010 mit der Begründung der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, geprägt durch dauerhafte erhöhte besondere Belastungen (Vormerkung des Personal- und Organisationsreferats der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben dieses Referats vom 3.3.2010) eine Zulage nach BesGr. A 16 gemäß § 45 BBesG gewährt wurde. Dies war im Leistungsbericht vom 20. April 2010 bereits berücksichtigt. Aus diesem Grund, ferner im Hinblick auf den sich in den Beförderungsabständen (vgl. Vormerkung Personal- und Organisationsreferat vom 28. Mai 2010 S. 1) abzeichnenden steilen und konstanten Leistungsanstieg, der sich auch in der Beförderung zum Leitenden Verwaltungsdirektor (Mai 2011, BesGr. A 16) widerspiegelt, ist im Ergebnis von einem durch die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen bzw. Leistungsberichte, die miteinander vergleichbar sind, erzielten leistungsbezogenen Gleichstand in den Gesamtprädikaten („Pattsituation“) auszugehen.

b) Ein Mittel der Auflösung eines solchen Gleichstands der Bewerber ist – neben der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte wie etwa der Vorbildung der Konkurrenten, wobei vorliegend keine derartigen in Betracht kommenden Kriterien von Bedeutung erkennbar sind – die Vornahme einer Binnendifferenzierung (innere Ausschöpfung der Beurteilung). Sie ermöglicht es, zu einer unterschiedlichen Bewertung anhand der heranzuziehenden Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung und damit zu einer Rangfolge der Konkurrenten zu kommen. Ein Maßstab dafür ist ein beschreibendes (allgemeines) Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. dazu z.B. die Senatsentscheidungen vom 11.12.2009, Az. 3 CE 09.2350 RdNr. 39; vom 28.5.2010, Az. 3 CE 10.748, RdNr. 68; vom 16.9.2011, Az. 3 CE 11.1132 RdNrn. 24 ff. – jeweils <juris>). Er erlaubt es dem Dienstherrn, die sachgerechte Ausübung seines Auswahlermessens möglichst nahe auf die Bedürfnisse des zu besetzenden Dienstpostens hin auszurichten.

c) Konkret betrachtet zeigt sich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ein nicht zu überbrückender Abstand, vergleicht man die Anforderungen des „Anforderungsprofils“ (Anlage 2 zum Schreiben vom 19.3.2010) mit den korrespondierenden Passagen in den jeweiligen Beurteilungen bzw. Leistungsberichten.

aa) Dabei lassen sich gegen dieses Anforderungsprofil – einheitlich als deklaratorisches Anforderungsprofil gewertet – keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken anführen. Vor dem Hintergrund des dort eingangs dargestellten Aufgabenbereichs und im Hinblick darauf, dass es sich bei der zu besetzenden Stelle um die Stellvertretung eines berufsmäßigen Stadtrats, nämlich eines Referenten und damit eines Mitglieds der Führungsebene der Stadtverwaltung handelt, geht es um die Besetzung einer Spitzenposition, an die eine Gemeinde wie die Antragsgegnerin sehr hohe Anforderungen stellen kann und auch muss.

Dies gilt auch für den Sektor des Kommunalen Bildungsmanagements, der zum 1. September 2009 im Schulreferat etabliert und somit – entsprechend der Fördervoraussetzung des vom Bundesbildungsministeriums durchgeführten Bildungsprogramms „Lernen vor Ort“, in dem die Antragsgegnerin ausgezeichnet wurde – zur „Chefsache“ gemacht wurde (vgl. etwa die Mitteilung Nr. 35 der Stadtschulrätin vom Februar 2010 und das dort enthaltene Organigramm). Dass die Antragsgegnerin diese Aufgabe sehr hoch gewichtet (vgl. dazu z.B. den Antrag der Stadtschulrätin vom 19.3.2010 mit Anlagen und die hierdurch veranlasste Vormerkung des Personal- und Organisationsreferats vom 28.5.2010 mit Anlagen, das Schreiben desselben Referats vom 8. Juni 2011 an das Verwaltungsgericht mit Anlagen sowie die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zum Verwaltungsgerichtshof mit Anlagen), liegt im Rahmen ihres Organisationsermessens und bleibt jedenfalls für die Ausgestaltung eines beschreibenden Anforderungsprofils ohne rechtliche Einwände.

bb) Gemessen an diesem Anforderungsprofil ergibt sich, dass der Beigeladene gegenüber der Antragstellerin bei einer Binnenauswertung (inneren Ausschöpfung) der dienstlichen Beurteilungen bzw. Leistungsberichte in zahlreichen Einzelaspekten einen deutlichen Vorsprung aufweist. Der Senat bezieht sich hierbei auf die aussagekräftige Aufstellung eines Abgleichs des Anforderungs- und Eignungsprofils (Anlage 1 zur Stellungnahme des Leiters des Referats für Bildung und Sport vom 26. Mai 2011, dort in Bezug genommen und punktuell erläutert ab Seite 21), wobei die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Anforderungsmerkmalen hier außer Betracht bleiben kann. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Abgleich auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 22. Mai 2007 auswertet, die dieser aber in seiner Eigenschaft als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) erhalten hat, somit einen Bezug zu einer anderen Vergleichsgruppe von Beamten, an die niedrigere Anforderungen gestellt werden, hat und deshalb nur von bedingter Aussagekraft ist. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstands, ferner bei angemessener Gewichtung des Gesichtspunkts, dass die Einzelmerkmale abschließend formuliert wurden und insofern ein „Schweigen“ nicht durch Ergänzungen überbrückt werden kann, ergeben sich vielfältige und bedeutsame Qualitätsunterschiede. Sowohl in ihrer Ausprägung bezüglich der einzelnen Anforderungsmerkmale als auch in ihrer Gesamtheit zeigen sich insofern für die Antragstellerin unüberwindbare Hindernisse.

Dem lässt sich nicht – wie dies die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens angedeutet hat – entgegenhalten, dass alle Beurteilungen und Leistungsberichte von der seinerzeitigen Stadtschulrätin W.-S. erstellt worden seien. Für eine unsachliche Bevorzugung des Beigeladenen bei der Abfassung ergeben sich keine fassbaren Hinweise. Auf der anderen Seite ist aber nicht ohne Bedeutung, dass beide Konkurrenten sich gewissermaßen unter langjähriger Beobachtung der Stadtschulrätin entwickelt haben und dass die Tätigkeiten auch in ihrem Blickfeld lagen, so dass davon auszugehen ist, dass sie durchaus zu einem eigenen vergleichenden Urteil in der Lage gewesen ist.

3. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; dem vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens ist Rechnung zu tragen.