VG Würzburg, Beschluss vom 14.03.2012 - W 1 E 12.14
Fundstelle
openJur 2012, 121384
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Würzburg mit dem Beigeladenen verhindern, bis über seine eigene Bewerbung um diese Stelle bestandskräftig entschieden ist.

Der im Jahr 1952 geborene Antragsteller wurde am 17. Juli 1991 zum Richter auf Lebenszeit und am 20. August 2007 zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Im Rahmen einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 22. Januar 2010 erhielt er das Gesamturteil 13 Punkte mit der Verwendungseignung „Ohne jede Einschränkung als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts geeignet“. In den periodischen Beurteilungen für die Zeiträume 2001 bis 2004 und 1997 bis 2000 hatte er jeweils 14 Punkte erhalten.

Der im Jahr 1956 geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 zum Richter auf Lebenszeit und am 10. September 2007 zum Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ernannt. In der periodischen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 10. September 2007 bis zum 1. Dezember 2008 erhielt er das Gesamturteil 13 Punkte. Dies wurde in einer aktuellen Leistungseinschätzung vom 18. März 2010 bestätigt. Dem Beigeladenen wurde die Verwendungseignung „Richter am Verwaltungsgerichtshof, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, auch in Führungspositionen in der Gerichtsverwaltung, mit zunehmender Erfahrung und weiter gleichbleibender Bewährung Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof“ zuerkannt. In der Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 15. April 2007 und in den periodischen Beurteilungen für die Zeiträume von 2001 bis 2004 und von 1997 bis 2000 hatte er jeweils 13 Punkte erhalten.

Der Antragsgegner schrieb in der Bayerischen Staatszeitung Nr. 2 vom 15. Januar 2010 die Stelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Würzburg aus. Um diese Stelle bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene. Der Antragsgegner beabsichtigte mit Auswahlvermerk vom 22. März 2010, diese Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen und teilte dies dem Antragsteller mit, der sich hiergegen mit einem Widerspruch und einem Antrag nach § 123 VwGO wendete. Mit Beschluss vom 2. August 2010 im Verfahren Az. W 1 E 10.559 untersagte das Verwaltungsgericht Würzburg dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, die genannte Stelle bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hob daraufhin die Auswahlentscheidung auf. Mit Auswahlvermerk vom 6. Oktober 2010 wurde erneut der Beigeladene für die zu besetzende Stelle vorgeschlagen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit einem Widerspruch und einem Antrag nach § 123 VwGO an das Verwaltungsgericht Würzburg. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte im Verfahren Az. W 1 E 10.1375 den Antrag nach § 123 VwGO ab.

Auf die entsprechende Beschwerde des Antragstellers hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Mai 2011 (Az. 3 CE 11.605) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzbug auf und untersagte dem Antragsgegner, die betreffende Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden sei. Dies wurde damit begründet, der Dienstherr habe wegen des Anforderungsprofils, das sowohl auf die Vorsitzendentätigkeit als auch auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben abstelle, Wert auf Erfahrungen außerhalb der üblichen Richterlaufbahn gelegt, die ausschließlich mit Tätigkeiten beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, einem Ministerium oder einem Bundesgericht erworben werden könnten. In dieser so definierten Verwendungsbreite habe der Antragsgegner ein für die Eignung als Vizepräsident essenziell notwendiges Auswahlkriterium gesehen. Somit handele sich um ein konstitutives Anforderungsprofil, das im Rahmen der Ausschreibung der Stelle förmlich hätte festgelegt werden müssen. Zudem habe die berufungsrichterliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit an einem Landratsamt nur zur Kompensation des Beurteilungsrückstandes des Beigeladenen geführt; eine für dessen Bevorzugung erforderliche Überkompensation sei nicht festgestellt worden.

Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2011 mit, das laufende Stellenbesetzungsverfahren werde beendet, die Stellenausschreibung aufgehoben. Es erfolge eine Neuausschreibung der Stelle. Seit der Erstausschreibung sei ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich weitere Personen zu einer Bewerbung berufen fühlten. Zudem sollten die für den zu besetzenden Dienstposten zu erfüllenden Anforderungen in die jeweilige Stellenausschreibung aufgenommen werden.

In der Bayerischen Staatszeitung Nr. 35 vom 2. September 2011 schrieb der Antragsgegner unter Aufhebung der bisherigen Ausschreibung die Stelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Würzburg aus. Die Ausschreibung enthält u.a. folgenden Text:

„Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden, die über eine verwaltungsrichterliche Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren und Erfahrung als Jurist in der öffentlichen Verwaltung verfügen.

Vorrangig werden Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt, die zudem über eine ausreichend lange Berufserfahrung

- von mindestens 2 Jahren als Richter/Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (oder einem Oberverwaltungsgericht), oder

- von mindestens 2 Jahren als Jurist/Juristin in der Ministerialverwaltung (oder einer vergleichbaren Verwaltung auf europäischer/internationaler Ebene), oder

- von mindestens 2 Jahren als Jurist/Juristin am Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht (oder einem anderen obersten Gerichtshofs des Bundes oder einem vergleichbaren Gericht auf europäischer/ internationaler Ebene)

verfügen.

Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Um diese Stelle bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene und ein dritter Bewerber.

Mit Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 wurde erneut der Beigeladene für die zu besetzende Stelle vorgeschlagen. Alle drei Bewerber erfüllten den konstitutiven Teil des Anforderungsprofils mit einer mehr als dreijährigen verwaltungsrichterlichen Berufserfahrung sowie Erfahrung als Jurist in der öffentlichen Verwaltung. Damit sei die Auswahl in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Hinsichtlich des formalen Gesamturteils befänden sich die Bewerber aktuell auf gleichem Niveau, Antragsteller und Beigeladener besäßen die entsprechende Verwendungseignung. Aufgrund des aktuellen Beurteilungsgleichstandes des Antragstellers und des Beigeladenen seien die Vorbeurteilungen - nicht als Hilfskriterium - einzubeziehen. Ein erster rechnerischer Punktevergleich ergebe einen geringen Vorsprung für den Antragsteller. Dieser verringere sich bei der erforderlichen wertenden Betrachtung durch einen Vergleich solcher Beurteilungsmerkmale, die gerade für die Ausübung des Vizepräsidentenamtes von zentraler Bedeutung seien, nur geringfügig. Zu berücksichtigen sei hier die langjährige Pressesprechertätigkeit des Beigeladenen am Verwaltungsgericht Würzburg. Zudem bezögen sich die Vorbeurteilungen auf das Statusamt R 1. Allerdings werde der so relativierte geringe Vorsprung des Antragstellers durch die entsprechende Berufserfahrung des Beigeladenen überkompensiert. Dies ergebe sich daraus, dass nach der Stellenausschreibung Bewerber mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung an einem höherinstanzlichen Gericht oder in der Ministerialverwaltung vorrangig berücksichtigt würden. Diese Berufserfahrung sei als beschreibendes Anforderungsprofil zu behandeln. Nur der Beigeladene verfüge über eine der ausgeschriebenen Vorverwendungen. Die Verwaltungserfahrung des Antragstellers im ehemaligen mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst entspreche derjenigen des Beigeladenen als Abteilungsleiter am Landratsamt. Die Tätigkeit des Antragstellers als Akademischer Rat an der Universität lasse keinen entsprechenden zusätzlichen Erfahrungsgewinn erkennen. Gleiches gelte für dessen Erfahrungen als Kammervorsitzender in der ersten Instanz. Denn es komme mehr auf die Gerichtsverwaltungstätigkeit des Vizepräsidenten an. Somit könne der Beigeladene den ohnehin bereits relativierten Punktvorsprung des Antragstellers aus den Vorbeurteilungen überkompensieren.

Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beschloss am 22. Dezember 2011, dass gegen die persönliche und fachliche Eignung des Beigeladenen als Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Würzburg keine Bedenken erhoben werden würden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass es beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diese Entscheidung und beantragte zugleich im vorliegenden Verfahren gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Würzburg:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die nunmehrige Auswahlentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner das erste Ausschreibungsverfahren rechtswidrig abgebrochen habe. Hierfür liege kein sachlicher Grund vor. Der vom Antragsgegner angeführte erhebliche Zeitablauf sei ganz wesentlich durch ihn selbst verursacht worden. Realistischerweise seien weitere ernsthaft in Betracht kommende Bewerber nicht zu erwarten gewesen. Auch eine Offenlegung des Anforderungsprofils komme als Grund für den Abbruch nicht in Betracht, weil auch die neue Ausschreibung kein in diesem Sinn offen zu legendes Anforderungsprofil enthalte, sondern allenfalls ein Hilfskriterium.

Zudem weise auch die erneute Auswahlentscheidung selbst rechtliche Mängel auf.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren mitgesteuert und gleichzeitig als Vorsitzender des Präsidialrats fungiert habe.

Zu Recht stelle der Antragsgegner einen Beurteilungsvorsprung des Antragstellers fest. Dieser könne nicht durch die spezifische Berufserfahrung auf bestimmten Dienstposten überkompensiert werden, weil dieses Kriterium allenfalls bei Gleichstand als zusätzliches Hilfskriterium dienen könne. Die „spezifische Berufserfahrung“ sei gerade kein unmittelbares Leistungskriterium. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wiesen nur diejenigen Merkmale den erforderlichen Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben könnten, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen sei. Erst bei gleicher Beurteilungslage könne der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte wie die dienstliche Erfahrung bzw. Verwendungsbreite abstellen.

Eine besondere persönliche Flexibilität des Beigeladenen wegen dessen Bewerbung als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dürfe nicht berücksichtigt werden. Nicht erkennbar sei, weshalb die Berufserfahrung als Akademischer Rat mit Verwaltungstätigkeit an einer Universität weniger wert sein solle als die Tätigkeit bei einem Obergericht oder an einem Ministerium.

Es bestehe kein unmittelbarer Bezug zwischen der Tätigkeit als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts insbesondere mit Blick auf dessen Funktion innerhalb der Gerichtsverwaltung und derjenigen als Richter am Verwaltungsgerichtshof. Weshalb hieraus ohne Einbindung in die Gerichtsverwaltung eine bessere Verwaltungskompetenz erwachsen solle, sei nicht nachvollziehbar. Diese Tätigkeit könne auch nicht Erfahrungen vermitteln, die zu einer besseren Zusammenarbeit mit dem VGH-Präsidenten oder dem Innenministerium führten. Zudem müsse auch ein Kammervorsitzender die Aufgaben der Organisation und Mitarbeiterführung erfüllen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die erste Stellenausschreibung habe zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung 18 Monate zurückgelegen. Schon deshalb habe die realistische Möglichkeit einer teilweise anderen Zusammensetzung und Vergrößerung des Bewerberkreises bestanden, was sich durch die Bewerbung einer dritten Person bestätigt habe. Es sei unerheblich, in wessen Verantwortungsbereich der verstrichene Zeitraum liege. Sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zudem die Aktualisierung des Inhalts der Stellenausschreibung. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Vorverfahren sei die ausdrückliche Benennung der zu berücksichtigenden Berufserfahrung im Anforderungsprofil notwendig.

Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig.

Der Antragsgegner habe den Gehalt der Vorbeurteilungen beider Bewerber vollumfänglich erkannt und bewertet und dabei einen geringfügigen Vorsprung für den Antragsteller festgestellt. Erst nach Ausschöpfung des Gehalts der dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich ihrer Aussagekraft über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung für die zu besetzende Stelle sei das beschreibende Anforderungsprofil hinsichtlich der Vortätigkeiten an bestimmten Dienststellen zur Anwendung gebracht worden. Dies habe zur Überkompensation des Vorsprungs des Antragstellers vor dem Beigeladenen geführt. Die besonders gewichtete Berufserfahrung in bestimmten Bereichen sei ein der Befähigung zuzuschreibendes unmittelbares Leistungsmerkmal und nicht bloßes Hilfskriterium. Die an den genannten Stellen gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse ließen darauf schließen, dass der Bewerber den Anforderungen des Dienstpostens eines Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht besonders gewachsen sei. Die im Anforderungsprofil genannte Tätigkeit lasse hinsichtlich des Gesichtspunkts der Befähigung die in die Zukunft gerichtete Prognose zu, dass der Beigeladene durch diesen Erfahrungsgewinn die Aufgaben eines Vizepräsidenten besonders gut erfüllen werde. Gemeinsame Basis aller im Anforderungsprofil genannten Verwendungen sei die auf einer anderen Ebene gewonnene Außensicht des eigenen Gerichts.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag, äußerte sich jedoch dahingehend, es sei sachgerecht, als Begründung für die erneute Ausschreibung der Stelle auf die Möglichkeit abzustellen, dass sich der Bewerberkreis erweitern könne. Die Präzisierung des Anforderungsprofils sei als sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung anerkannt. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren beanstandete Mangel, das von ihm als konstitutiv angesehene Anforderungsprofil sei nicht durch Hinweis in der Ausschreibung bekannt gegeben worden, habe lediglich durch eine Neuausschreibung behoben werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht beanstandet, dass die bei verschiedenen Gerichtszweigen gesammelte Erfahrung als Leistungskriterium betrachtet werde, weil sie für die Ausübung der künftigen Funktion eine wichtige Grundlage bilde. Zu Recht habe der Antragsgegner die Tätigkeit bei den genannten Stellen als beschreibendes Anforderungsprofil ausgestaltet und angewendet.

Bei Gleichstand hinsichtlich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen seien frühere Beurteilungen insofern heranzuziehen, als sie für die aktuell zu besetzende Stelle Erkenntniswert besäßen. Dabei sei eine wertende Betrachtung angezeigt. Demzufolge habe der Antragsgegner den geringen Vorsprung des Antragstellers bei den Vorbeurteilungen relativieren und überkompensieren dürfen.

Nicht erkennbar sei, inwieweit die Verwaltungstätigkeiten des Antragstellers bei der Universität Würzburg für die hier zu besetzende Stelle hilfreich sein könnten.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 1 E 10.559 und W 1 E 10.1375 Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO, mit dem der Antragsteller die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Würzburg mit dem Beigeladenen verhindern will, solange nicht über seine eigene Bewerbung um diese Stelle bestandskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; BayVGH vom 10.11.1997 BayVBl. 1998, 209/210).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich geringer als im Hauptsacheverfahren. Je mehr allerdings dem Antragsteller schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, umso eingehender muss die Sach- und Rechtslage geprüft werden (Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., RdNr. 87 und 94 zu § 123 m.w.N.). Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das vor die Ernennung eines Konkurrenten gezogen wird, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn es die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb darf sich das Gericht hier nicht auf eine summarische Prüfung beschränken; vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten (BVerwG vom 04.11.2010 Az. 2 C 16/09 RdNr. 32 <juris>).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Würzburg alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Ist dieses erfolgt, steht der Grundsatz der Ämterstabilität in der Regel weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers entgegen, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Ernennung des Konkurrenten erlischt (BVerwG vom 04.11.2010 a.a.O. RdNr. 27).

Allerdings hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Hierbei handelt es sich um den in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch, im vorliegenden Fall um den Bewerbungsverfahrensanspruch, nämlich den Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (BVerwG vom 04.11.2010 a.a.O. RdNr. 27). Dieser ergibt sich daraus, dass Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasst. Wird dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann verlangen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen sind (BayVGH vom 05.01.2012 Az. 7 C E 11.1432 RdNr. 17 <juris>).

Allerdings verfügt der Dienstherr bei seiner Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (BVerfG vom 24.09.2002 BayVBl. 2003, 240). Das Gericht darf nur prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Die diesbezügliche eingehende Überprüfung ergibt, dass der Antragsgegner mit der Auswahl des Beigeladenen für die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Würzburg den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2012 kann nicht deshalb beanstandet werden, weil der Antragsgegner das mit der Stellenausschreibung vom 15. Januar 2010 begonnene Auswahlverfahren abgebrochen und ein neues Auswahlverfahren durchgeführt hat.

Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller schon gegen die ihm mit Schreiben vom 25. August 2011 mitgeteilte Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, hätte gerichtlich vorgehen können (BayVGH vom 08.07.2011 Az. 3 CE 11.859 RdNr. 21 - 22 <juris>; OVG Bremen vom 04.05.2011 NVwZ-RR 2011, 767), wäre die vorliegende Auswahlentscheidung dann fehlerhaft - und der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wäre verletzt -, wenn das erste Auswahlverfahren zwingend unter Berücksichtigung des damals festgelegten Anforderungsprofils hätte fortgeführt werden müssen (BVerfG vom 28.11.2011 Az. 2 BvR 1181/11 RdNr. 22 <juris>).

Dies ist indes nicht der Fall.

Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Auswahlverfahren jederzeit beenden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BayVGH vom 08.07.2011 Az. 3 CE 11.859 RdNr. 24 <juris>).

Für den Abbruch des Auswahlverfahrens hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall zwei Gründe genannt.

Zu Recht hat er auf das Verstreichen eines nicht unerheblichen Zeitraums seit der Stellenausschreibung im Januar 2010 abgestellt mit dem Argument, dass nicht auszuschließen sei, dass sich nun weitere Personen zu einer Bewerbung auf die vakante Stelle berufen fühlten. Dies ist als sachlicher Grund anerkannt (BayVGH vom 08.07.2011 Az. 3 CE 11.859 RdNr. 24 m.w.N. <juris>; OVG Lüneburg vom 14.09.2006 Az. 5 ME 219/06 RdNr. 15 <juris>).

Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Ausschreibung der Stelle am 15. Januar 2010 und der Mitteilung vom Abbruch des Auswahlverfahrens am 25. August 2011 über ein Jahr und sieben Monate. Dies ist ein hinreichend langer Zeitraum, währenddessen es durchaus als denkbar erscheint, dass sich Interessenten finden, die erst im Verlaufe dieses Zeitraums die Voraussetzungen für eine Bewerbung erfüllt haben oder sich aus sonstigen individuellen Gründen nun zu einer Bewerbung entschließen könnten (vgl. zur Frage der Länge des Zeitraums OVG Rheinland-Pfalz vom 06.11.1997 Az. 10 B 12387/97 RdNr. 6 <juris>: Hier war ein Zeitraum von „weit über einem halben Jahr“ hinreichend).

Unerheblich ist es, wie es zu Verzögerungen im abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren gekommen ist, solange nicht eine diesbezügliche Manipulation oder Willkür des Antragsgegners erkennbar ist (BVerwG vom 22.07.1999 Az. 2 C 14/98 RdNr. 30 <juris>; vom 31.03.2011 NVwZ 2011, 1528/1529 m.w.N.). Hierfür liegen dem Gericht keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Der Antragsteller trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass nach der ersten Beanstandung des Auswahlverfahrens durch das Verwaltungsgericht Würzburg Anfang August 2010 fast vier Monate bis zur Erstellung der zweiten Auswahlentscheidung im Dezember und erneut drei Monate zwischen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Ende Mai 2011 und der Abbruchentscheidung des Antragsgegners verstreichen mussten. Derartige Zeitabläufe sind in einem schwierigen Auswahlverfahren nicht ungewöhnlich; es ist nicht erkennbar, dass die einzelnen Verfahrensschritte bei der Besetzung solch herausgehobener Stellen in der Regel deutlich zügiger ablaufen würden, zumal hiermit verbundene Entscheidungen auf verschiedenen Ebenen innerhalb des Ministeriums vorbereitet werden müssen. Zu Recht hat daher der Antragsgegner den Zeitablauf als sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens herangezogen.

Als weiteren sachlichen Grund nennt der Antragsgegner seine Entscheidung, nunmehr auf der Grundlage der Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 25. Mai 2012 (Az. 3 CE 11.605) zur tatsächlichen Offenlegungen des Anforderungsprofils im Interesse größtmöglicher Transparenz und Objektivierbarkeit des Auswahlverfahrens die ursprüngliche Stellenausschreibung zu präzisieren.

Als sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens anerkannt ist der Wille des Dienstherrn, ein bisher fehlerhaft „in camera“ herangezogenes bestimmtes Auswahlkriterium nunmehr in rechtmäßiger Weise offen zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2003 Az. 1 B 2230/02 RdNr. 10 <juris>). Demgegenüber ist kein sachlicher Grund in diesem Sinne allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung, wenn der beanstandete Fehler ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BayVGH vom 29.09.2005 Az. 3 CE 05.1705 RdNr. 25 <juris>).

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Antragsgegner von vornherein das Auswahlkriterium einer spezifischen Berufserfahrung an im Einzelnen festgelegten Gerichten und Behörden heranziehen wollte. Dies ergibt sich aus den Auswahlvermerken vom 22. März 2010 und vom 6. Oktober 2010. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2011, der die Berücksichtigung dieses Auswahlkriteriums im Auswahlvermerk vom 6. Oktober 2010 ohne vorherige Nennung in der Ausschreibung als fehlerhaft angesehen hat, ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner nunmehr nicht das ursprüngliche Auswahlverfahren unter veränderten - von ihm von Anfang an nicht gewollten - Auswahlvoraussetzungen fortsetzen wollte. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, das Auswahlverfahren abzubrechen und ein neues Verfahren von Anfang an so zu gestalten, dass das vom Antragsgegner gewollte Auswahlkriterium tatsächlich zur Anwendung kommen kann. Dieser Sachverhalt ist nicht mit demjenigen vergleichbar, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. September 2005 (Az. 3 CE 05.1705 <juris>) zu beurteilen hatte.

Dieses Vorgehen ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25. Mai 2011 (Az. 3 CE 11.605) in der geforderten spezifischen Berufserfahrung ein konstitutives Anforderungsprofil gesehen hat; zwar wollte der Antragsgegner dieses Kriterium im erneuten Auswahlverfahren als beschreibendes Anforderungsprofil ausgestalten, doch auch dies macht seine Nennung in der Stellenausschreibung erforderlich. Das Gericht kann demgegenüber nicht der Meinung des Antragstellers folgen, aufgrund der Formulierung des Ausschreibungstextes sei in der Anforderung der spezifischen Berufungserfahrung lediglich ein Hilfskriterium zu sehen, dessen Nennung es in der Ausschreibung nicht bedurft hätte. Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Willen des Antragsgegners an.

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass beide vom Antragsgegner genannten Gründe dafür geeignet sind, einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu bilden. Dieses Vorgehen verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch.

Der Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 hält auch in formeller und inhaltlicher Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.

Soweit der Antragsteller auf die in den Verfahren W 1 E 10.559 und W 1 E 10.1375 vorgebrachten Mängel im Verfahren Bezug nimmt, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Beschluss vom 25. Februar 2011 (Az. W 1 E 10.1375 Gründe III. 2. b) aa)) verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nur auf den endgültigen Auswahlvermerk ankommt, der der rechtlichen Überprüfung ausgesetzt ist. Für diesen trägt der Staatsminister des Bayerischen Staatsministeriums des Innern selbst die Verantwortung (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG). Auf sonstige, auf diese endgültige Auswahlentscheidung hinführende Vorarbeiten durch Sachbearbeiter und gegebenenfalls auch durch unzuständige Personen kommt es nicht an (BVerwG vom 25.10.2011 Az. 2 VR 4/11 RdNr. 19 <juris>).

Hinsichtlich der Rolle des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Auswahlverfahren ist festzuhalten, dass dieser hieran ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten lediglich als Vorsitzender des Präsidialrats beteiligt war. Die Vermutung des Antragstellers, der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs habe dieses Verfahren mitgesteuert und begleitet, ist zu wenig substanziiert, als dass das Gericht ihr weiter hätte nachgehen müssen. Im Übrigen kommt es, wie schon ausgeführt, auf mögliche auf die Auswahlentscheidung hinführende Vorarbeiten nicht an. Die Beteiligung des Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Präsidialrats (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRiG) in dessen Sitzung vom 22. Dezember 2011 ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz BayRiG i.V.m. § 41 ZPO liegen nicht vor. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BayRiG ist schon deshalb nicht auf den Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anwendbar, weil er nicht gekorenes (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiG), sondern geborenes (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRiG) Mitglied dieses Gremiums ist.

Auch in inhaltlicher Hinsicht hält der Auswahlvermerk der gerichtlichen Überprüfung stand. Er verletzt nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers.

Zu Recht hat der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 zunächst unter Anwendung des in der Ausschreibung enthaltenen konstitutiven Anforderungsprofils festgestellt, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene und ein dritter Bewerber über eine mehr als dreijährige verwaltungsrichterliche Berufserfahrung sowie Erfahrung als Jurist in der öffentlichen Verwaltung verfügen. Einzelheiten ergeben sich aus der dem Auswahlvermerk beigefügten Anlage.

Stehen demnach mehrere Bewerber für die zu besetzende Stelle zur Verfügung, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen, dürfen der Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt einer nur eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (BVerwG vom 04.11.2011 Az. 2 C 10/09 RdNr. 45 m.w.N. <juris>).

Dieser Leistungsvergleich ist anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Maßgeblich ist hierbei in erster Linie das abschließende Gesamturteil (BVerwG vom 04.11.2010 a.a.O. RdNr. 46). Dabei hat die Auswahl in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen, auf dessen Aufgabenbereich bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind (BVerfG vom 26.11.2010 Az. 2 BvR 2435/10 RdNr. 12 <juris>). Dieser Aufgabenbereich muss sich nicht in jedem Fall aus der Ausschreibung ergeben, wenn die wesentlichen Merkmale des Beförderungsamtes aus einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Geschäftsverteilungsplänen, Verwaltungsvorschriften oder Stellenausschreibungen erkennbar sind (Thür.OVG vom 13.04.2006 NVwZ-RR 2006, 745). Allerdings ist Voraussetzung für einen sachgerechten Leistungsvergleich, dass die Beurteilungen der Bewerber vergleichbar sind, dass diese also im gleichen Statusamt beurteilt wurden (BayVGH vom 19.01.2000 Az. 3 CE 99.3309 RdNr. 24 <juris>).

Zu Recht hat der Antragsgegner auf dieser Grundlage im Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 festgestellt, dass für alle Bewerber im selben Statusamt R 2 aktuelle dienstliche Beurteilungen mit jeweils 13 Punkten vorliegen. Zudem hat er zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller und der Beigeladene auf der Grundlage des jeweiligen Vermerks zur Verwendungseignung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung für das Amt des Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht Würzburg in Betracht kommen. Demgegenüber schied der Antragsgegner den dritten Bewerber mangels entsprechender Verwendungseignung aus. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hinsichtlich Antragsteller und Beigeladenem von einem Beurteilungsgleichstand ausgegangen ist.

Sind mehrere Bewerber anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzustufen, kann der Dienstherr auf bestimmte Kriterien im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten besonderen Wert legen und somit auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit den früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG vom 04.11.2010 Az. 2 C 16/09 RdNr. 46 <juris>; vom 27.09.2011 Az. 2 VR 3/11 RdNr. 24 <juris>; BayVGH vom 11.05.2009 Az. 3 CE 09.596 RdNr. 21 <juris>).

Legt der Dienstherr auf die Erfüllung einer bestimmten Anforderung, die sich nicht aus der Natur der Tätigkeit des Beförderungsdienstpostens ergibt, besonderen Wert, ist es erforderlich, dies im Rahmen der Stellenausschreibung deutlich zu machen (BayVGH 25.05.2011 Az. 3 CE 11.605 RdNr. 42 <juris>; vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274 RdNr. 48 <juris>). Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG vom 25.10.2011 Az. 2 VR 4/11 RdNr. 16 <juris>).

Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller auf zwei verschiedene Kriterien abgestellt, nämlich auf die Vorbeurteilungssituation und auf die (spezifische) Berufserfahrung.

Dieses Vorgehen kann der Antragsteller nicht mit der von ihm genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG vom 27.09.2011 Az. 2 VR 3/11 <juris>; Sächsisches OVG vom 15.08.2011 Az. 2 B 93/11 <juris>) in Frage stellen. Diese Entscheidungen stellen auf der Grundlage eines Vorsprungs des einen Bewerbers vor dem anderen bei den aktuellen dienstlichen Beurteilungen besondere Hürden für die Überkompensation eines Beurteilungsvorsprungs auf (BVerwG vom 27.09.2011 a.a.O. Leitsatz 2 und RdNr. 25; Sächsisches OVG vom 15.08.2011 a.a.O. RdNr. 22). Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Vorbeurteilungssituation herangezogen hat. Hierbei handelt es sich um ein leistungsbezogenes Kriterium, das die Leistungsentwicklung in den Blick nimmt (BVerwG vom 04.11.2010 Az. 2 C 16/09 RdNr. 46 <juris>) und Prognosen für die künftige Bewährung im Beförderungsamt zulässt. In diesem Rahmen hat der Antragsgegner zunächst festgestellt, dass der Antragsteller in den Jahren 2000 und 2004 jeweils mit 14 Punkten, der Beigeladene mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden ist (beide im Statusamt R 1). Zulässigerweise hat er dies einer wertenden Betrachtung unterzogen und festgestellt, dass sich beide Bewerber hinsichtlich der für die Ausübung eines Vizepräsidentenamtes besonders wichtigen Beurteilungsmerkmale Führungspotenzial, gerichtsinternes Engagement und Außendarstellung des Gerichts, bezogen auf Verhandlungsführung, Prüfungstätigkeiten und Lehrtätigkeiten, nicht unterscheiden.

Berechtigterweise hat der Antragsgegner die langjährige Pressesprechertätigkeit des Beigeladenen als Teilaspekt der Außendarstellung des Gerichts berücksichtigt und festgestellt, dass dieser hier über einen Erfahrungs- und Kompetenzvorsprung vor dem Antragsteller verfügt. Es ist nachvollziehbar, die Tätigkeit eines Pressesprechers dem Bereich der Verwaltung, hier speziell der Außendarstellung des Gerichts, zuzurechnen. Der Antragsgegner durfte diesen Aspekt zugunsten des Beigeladenen heranziehen, obwohl dieses Kriterium nicht im Text der Ausschreibung enthalten war. Denn dieser Tätigkeitsbereich liegt in der Natur eines Vizepräsidentenamtes, dessen Inhaber das Gericht nach außen zu vertreten hat. Die besondere Befähigung des Beigeladenen in dieser Hinsicht ergibt sich aus den dienstlichen Beurteilungen für die Zeiträume vom 01.04.1996 bis zum 15.04.2007. Hiernach tritt er der Öffentlichkeit als Pressereferent besonders intensiv gegenüber und ist erfolgreich in seinem Bemühen, der Öffentlichkeit Aufgaben, Funktion und einzelne Entscheidungen des Gerichts zu vermitteln. Es ist nicht erkennbar, dass die Berücksichtigung dieser Tätigkeit im Rahmen des Auswahlvermerks fehlerhaft wäre.

Nicht zu beanstanden ist auch die wertende Betrachtung der Vorbeurteilungssituation mit dem Argument, dass sich diese auf das Eingangsamt R 1 bezieht, dessen Anforderungen mit denen eines Vizepräsidenten nur eingeschränkt vergleichbar sind.

Unter diesen Aspekten hat der Antragsgegner zu Recht den rechnerischen Vorsprung des Antragstellers aus den Vorbeurteilungen relativiert.

Zu Recht hat der Antragsgegner auf der Grundlage des aktuellen Beurteilungsgleichstands zur weiteren Differenzierung als zweites Element neben der Vorbeurteilungssituation die spezifische Berufserfahrung herangezogen. Hierbei handelt es sich, wie sich aus der Ausschreibung ergibt, um eine ausreichend lange Berufserfahrung von jeweils mindestens zwei Jahren entweder als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof oder als Jurist in der Ministerialverwaltung oder am Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht (oder an vergleichbaren im Einzelnen genannten Behörden).

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese so definierte spezifische Berufserfahrung an dieser Stelle des Auswahlvermerks als beschreibendes Anforderungsprofil herangezogen und berücksichtigt hat.

Ob ein Auswahlkriterium konstitutiv oder beschreibend angewendet wird, ergibt sich aus dem Gestaltungswillen des Dienstherrn. Dieser kommt sowohl im Ausschreibungstext als auch in der Handhabung des Anforderungsprofils im Rahmen der Auswahlentscheidung zum Ausdruck (BayVGH vom 11.05.2009 Az. 3 CE 09.596 RdNr. 19 <juris>; vom 13.03.2008 Az. 3 CE 08.53 RdNr. 36 <juris>; VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2010 Az. 4 S 2057/10 RdNr. 4 <juris>).

Ein konstitutives Anforderungsprofil beschränkt den Bewerberkreis. Es wirkt in der Art eines Filters und liegt zeitlich und gegenständlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieses Kriterium ist geeignet, im Falle seiner Nichterfüllung einen vernünftigen potenziellen Bewerber davon abzuhalten, um die Stelle zu konkurrieren. Demgegenüber lässt ein beschreibendes Anforderungsprofil einem potenziellen Bewerber auch bei seiner Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg. Es hat gerade nicht das Ziel, die in erster Linie zu berücksichtigenden dienstlichen Beurteilungen maßgeblich zu mindern oder außer Kraft zu setzen, sondern erlangt erst Bedeutung, wenn sich die Konkurrenten hinsichtlich des Gesamtprädikats nicht wesentlich unterscheiden. In diesem Fall kann ein Vergleich der Bewerber anhand der spezifisch auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen des beschreibenden Anforderungsprofils einen Gleichstand oder sogar einen Vorsprung des zunächst rückliegenden Bewerbers begründen (BayVGH vom 25.09.2007 Az. 3 CE 07.1954 RdNr. 23 <juris>; vom 25.05.2011 Az. 3 CE 11.605 RdNr. 34 f. <juris>; vom 13.03.2008 Az. 3 CE 08.53 RdNr. 36 <juris>; vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274 RdNr. 68 <juris>; VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2010 Az. 4 S 2057/10 RdNr. 4 <juris>; Sächsisches OVG vom 16.09.2009 Az. 2 B 147/11 RdNr. 16 <juris>).

Demgegenüber sind Hilfskriterien wie z.B. Vorstellungsgespräche (VGH Baden-Württemberg vom 21.12.2011 Az. 4 S 2543/11 RdNr. 8 <juris>) erst dann heranzuziehen, wenn sich nach Berücksichtigung aller leistungsbezogenen Auswahlkriterien ein Gleichstand ergibt. Hilfskriterien orientieren sich nicht am Grundsatz von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (BayVGH vom 15.06.2010 Az. 3 CE 10.725 RdNr. 27 <juris>; vom 11.05.2009 Az. 3 CE 09.596 RdNr. 17 <juris>; BVerwG vom 27.02.2003 Az. 2 C 16/02 1. Leitsatz <juris>).

Es ist grundsätzlich möglich, die spezifische Berufserfahrung als beschreibendes Anforderungsprofil bei einer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um ein der Befähigung zuzuordnendes Merkmal. Der Antragsgegner hat im Auswahlvermerk nachvollziehbar die Bedeutung dieses Merkmals dargelegt. Hier stellt er auf die Aufgabe des Vizepräsidenten ab, den Präsidenten zu vertreten, welcher im Einzelnen benannte Aufgaben der Gerichtsverwaltung erfüllt. Nachvollziehbar ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass eigene Kenntnisse der höheren Instanzen oder der Ministerialverwaltung mit ihrer jeweiligen Arbeitsweise und internen Struktur die Tätigkeit eines Vizepräsidenten erheblich erleichtern. Dies wird damit begründet, dass sie ihm einen weiteren, auch an anderer Perspektive orientierten Blick auf die Tätigkeiten und Belange des eigenen Gerichts ermöglichen und ein wesentliches Grundverständnis für die Abläufe und Zusammenhänge des gesamten Gerichtszweigs bilden.

Hiermit stellt der Antragsgegner nicht auf eigene verwaltende Tätigkeiten des Bewerbers ab; vielmehr geht es ihm darum, dass ein Bewerber unterschiedliche Funktionen und Arbeitsweisen von mit dem Verwaltungsgerichtszweig in Verbindung stehenden Behörden mit ihren Vor- und Nachteilen kennen gelernt hat, um hieraus Konsequenzen für sein künftiges Verwaltungshandeln als Vizepräsident ziehen zu können. Aus dem Auswahlvermerk wird der Grundgedanke des Antragsgegners erkennbar, dass derjenige die Sinnhaftigkeit einer Verwaltungsstruktur besser beurteilen kann, der diese selbst aus verschiedenen Perspektiven und Alternativen hierzu kennt; dieser Grundgedanke ist nachvollziehbar. Zudem wird der Gedanke erkennbar, dass derjenige die Arbeitsweise eines Verwaltungsgerichts kritischer hinterfragen kann, der diese aus der Ferne in einer der vom Antragsgegner geforderten Positionen erlebt hat, als derjenige, der die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur im Rahmen der Instanz erlebt hat, in der der Vizepräsidentenposten zu besetzen ist.

Dies zeigt, dass bei der spezifischen Berufserfahrung der Fokus gerade nicht darauf liegt, mindestens zwei Jahre an einer bestimmten Dienststelle verbracht zu haben; in diesem Fall hätte das Kriterium keinen Bezug zum Leistungsgrundsatz. Vielmehr geht es darum, die vom Antragsgegner gewünschte Fähigkeit zu gewinnen, die Arbeits- und Funktionsweise eines Verwaltungsgerichts kritisch und differenziert vor dem Hintergrund eigener Erfahrungen zu sehen, die im Zusammenhang mit dem gesamten Gerichtszweig stehen. Die wertende Festlegung des Antragsgegners, dass zur Erlangung dieser Erfahrung eine mindestens zweijährige Tätigkeit an den im Einzelnen genannten Dienststellen erforderlich ist, ist nicht zu beanstanden.

Damit wird deutlich, dass es sich nach Einschätzung des Antragsgegners, die nicht zu beanstanden ist, bei der spezifischen Berufserfahrung um eine für den zu besetzenden Dienstposten bedeutsame, objektivierbare und nachvollziehbare Tatsache handelt (Sächsisches OVG vom 15.08.2011 Az. 2 B 93/11 RdNr. 24 <juris>).

Der Antragsgegner hat diese spezifische Berufserfahrung entsprechend der Forderung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 25. Mai 2011 (Az. 3 CE 11.605 <juris>) in der Ausschreibung genannt.

Er hat sie als beschreibendes und nicht als konstitutives Anforderungsprofil der Bewerberauswahl zugrunde gelegt. Dies wird aus dem Ausschreibungstext und dem Auswahlvermerk deutlich.

Der Text der Stellenausschreibung enthält eine dreifache Differenzierung hinsichtlich des Anforderungsprofils. Die Formulierung „Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden …“ signalisiert, dass eine Bewerbung ohne Erfüllung der hier im Einzelnen genannten Voraussetzungen sinnlos ist. Die Formulierung „Vorrangig werden Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt …“ zeigt, dass die Anforderungshürde hier nicht so hoch liegt und auch Bewerber eine Chance haben, die die hier genannten Kriterien nicht erfüllen. Die Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen … werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt“ zeigt, dass dieses Kriterium erst zur Anwendung kommt, wenn alle leistungsbezogenen Merkmale ausgeschöpft sind. In diesem Kontext macht schon die Ausschreibung deutlich, dass der Antragsgegner die spezifische Berufserfahrung als beschreibendes Anforderungsprofil werten wollte.

Gleiches ergibt sich auch aus dem hiermit im Zusammenhang stehenden Auswahlvermerk. Schon aus dessen Struktur ist erkennbar, dass der Antragsgegner die spezifische Berufserfahrung nicht als konstitutives Anforderungsprofil - etwa wie die verwaltungsrichterliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - angewendet hat. Vielmehr hat er sie im Rahmen zusätzlicher leistungsspezifischer Aspekte nach Feststellung eines Gleichstandes bei den aktuellen dienstlichen Beurteilungen herangezogen und dies ausdrücklich auch so benannt (Nr. 3. d) 3. Absatz des Auswahlvermerks). Somit ist aus dem Ausschreibungstext im Zusammenhang mit dem Auswahlvermerk klar erkennbar, dass der Antragsgegner die spezifische Berufserfahrung als beschreibendes Anforderungsprofil herangezogen hat.

Dieses Vorgehen ist nicht fehlerhaft.

Unerheblich ist es, dass dieses Auswahlkriterium im Vorgängerauswahlvermerk vom 6. Oktober 2010 - wie sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2011 ergibt - konstitutiv gebraucht wurde. Denn der Antragsgegner hat ein neues Verfahren begonnen, in welchem er nicht an seine Vorgehensweise im vorangegangenen Verfahren gebunden ist. Zudem findet sich im aktuellen Auswahlvermerk keine der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Mai 2011 als entscheidungserheblich herangezogenen Formulierungen. Auch der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgegriffene Hinweis des Antragsgegners, im Falle des Unterliegens die Ausschreibung vom Januar 2010 aufzuheben und unter Einfügung etwa eines konstitutiven Anforderungsprofils Bewerber ohne die notwendige spezifische Berufserfahrung von vornherein auszuschließen, fehlt im vorliegenden Auswahlverfahren.

Dem Vorgehen des Antragsgegners steht nicht die vom Antragsteller aufgeführte obergerichtliche Rechsprechung entgegen, die beim beschreibenden Anforderungsprofil auf Kriterien abstelle, die der Stellenausschreibung zu entnehmen und anhand der dienstlichen Beurteilung vergleichend bewertbar seien. Denn auch im vorliegenden Fall geht es um bestimmte Erfahrungen und hierdurch gewonnene Fachkenntnisse. Der Antragsgegner grenzt diese Fähigkeiten dadurch ein, dass er diejenigen Dienstellen benennt, an denen diese Fähigkeiten erworben werden können. Dies ist nicht zu beanstanden, denn im Fokus steht, wie schon ausgeführt, die erworbene Fähigkeit selbst, nicht dagegen das bloße Verweilen an einer bestimmten Behörde.

Zudem steht der Rechtmäßigkeit des Auswahlvermerks nicht der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2008 (Az. 3 CE 08.53 <juris>) entgegen. Aus der hier gewonnenen Erkenntnis des Gerichts, die Klausel „Bewerber/Bewerberinnen mit fundierten grenzpolizeilichen Kenntnissen werden bevorzugt“, sei lediglich ein Hilfskriterium, können keine zwingenden Rückschlüsse auf die Qualität des vorliegenden Ausschreibungstextes gezogen werden. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt bei seiner Beurteilung auf den dortigen Ausschreibungstext und eine dortige bestimmte Erläuterung des Dienstherrn ab und interpretiert diese konkreten Vorgaben, die aber denjenigen im vorliegenden Verfahren nicht entsprechen.

Unerheblich ist die Frage, ob eine weitere Differenzierung hinsichtlich der spezifischen Berufserfahrung etwa dergestalt erforderlich wäre, inwieweit die verschiedenen Bewerber unterschiedlich lange diesbezügliche Tätigkeiten aufwiesen. Denn im vorliegenden Fall erfüllt der Antragsteller dieses Auswahlkriterium nicht, so dass hier nicht weiter differenziert werden kann.

Unerheblich für die vorliegende Entscheidung ist die Einschätzung des Antragsgegners im Auswahlvermerk, die mit breiterer Berufserfahrung oft verbundenen, nicht unerheblichen Ortswechsel stellten die besondere persönliche Flexibilität unter Beweis. Denn der Antragsgegner stellt im konkreten Fall erkennbar nicht auf eine größere Flexibilität des Beigeladenen im Vergleich zum Antragsteller ab, sondern auf die spezifische Berufserfahrung an sich. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner in der o.g. Formulierung durch die Verwendung des Wortes „oft“ deutlich macht, dass es sich hier um eine allgemeine abstrakte Einschätzung handelt und dass die Tätigkeit an den im Einzelnen genannten Behörden nicht zwingend mit mehr persönlicher Flexibilität verbunden ist. Auf diesen Aspekt bei der Überprüfung, welcher der Bewerber das Kriterium der spezifischen Berufserfahrung erfüllt, kommt der Antragsgegner nicht mehr zurück.

Nicht zu beanstanden ist es, dass der Antragsgegner im Rahmen der spezifischen Berufserfahrung die früheren Verwaltungstätigkeiten beider Parteien als Jurist in der öffentlichen Verwaltung nicht berücksichtigt hat. Dieses Kriterium wurde bereits im Rahmen des konstitutiven Anforderungsprofils herangezogen. Unabhängig hiervon zielt die spezifische Berufserfahrung - wie oben ausgeführt - in eine andere Richtung. Es geht hier nicht um Erfahrungen aufgrund eigener Verwaltungstätigkeiten, sondern um die Befähigung aufgrund eines besonderen Blicks auf das eigene Gericht. Es ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Akademischer Rat auf Zeit an der Universität Würzburg einen Erfahrungsgewinn beinhaltet, der demjenigen an den vom Antragsgegner genannten Dienststellen vergleichbar wäre; denn eine spezifische Nähe der Tätigkeit des Antragstellers an der Universität Würzburg zum eigenen Gericht ist nicht erkennbar. Gleiches gilt auch für seine Tätigkeit im ehemals mittleren und gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.

Auch die Verwaltungstätigkeit des Antragstellers als Kammervorsitzender kann nicht zu dem Erfahrungsgewinn führen, den der Antragsgegner erwartet, denn sie ermöglicht gerade nicht den beschriebenen Blick auf das eigene Gericht.

Hieraus wird deutlich, dass der Antragsgegner neben der Vorbeurteilungssituation zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise das Kriterium der spezifischen Berufserfahrung herangezogen hat, um nach Feststellung des Gleichstandes aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen weitere Differenzierungen vorzunehmen.

Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner zunächst einen leichten Vorsprung des Antragstellers basierend auf den Vorbeurteilungen - in ihrer relativierten Bedeutung - angenommen; demgegenüber hat er jedoch der spezifischen Berufserfahrung des Beigeladenen ein höheres Gewicht beigemessen und mit dem Gedanken der „Überkompensation“ deutlich gemacht, dass letztere den Ausschlag für den Beigeladenen gibt, dem somit im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht Würzburg der Vorrang zu geben ist.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Eine derartige Wertung und Bewertung entzieht sich weiterer gerichtlicher Kontrolle, denn die Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe ist ebenso wenig erkennbar wie sachfremde Erwägungen oder Willkür.

Ohne dass ein Fehler erkennbar wäre, kommt der Auswahlvermerk somit zu dem Gesamtergebnis, dass der Beigeladene aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gegenüber dem Antragsteller der für den zu besetzenden Dienstposten besser Geeignete ist. Auf Hilfskriterien jedweder Art durfte der Antragsgegner bei dieser Sachlage nicht abstellen; dies hat er auch nicht getan.

Dies bedeutet, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, denn das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2011 rechtmäßig ist und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen eigenen Antrag gestellt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., RdNr. 23 zu § 162 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.