Bayerischer VGH, Urteil vom 01.03.2012 - 20 B 11.1723
Fundstelle
openJur 2012, 121333
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. September 2010 wird der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Kulmbach vom 22. September 2008 aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung der Beklagten. Sie ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“ liegenden Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung Ködnitz, für das die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2007 eine Vorauszahlung für den Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 5.583,79 € festsetzte.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008 zurück.

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2010 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Beklagte verfüge mit ihrer Entwässerungssatzung vom 1. März 2001 und ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 26. Februar 1996 (BGS/EWS) über gültiges Satzungsrecht. Die Flächenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS sei auf das Grundstück der Klägerin nicht anwendbar, weil das Grundstück nicht im unbeplanten Bereich liege, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“. Die Beklagte habe der Berechnung des Geschossflächenbeitrags zu Recht § 5 Abs. 4 Satz 2 BGS/EWS zugrunde gelegt und ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche angesetzt. Dies stehe ebenfalls mit der Rechtsprechung des BayVGH, insbesondere mit dem Beschluss vom 3. Januar 2006 (Az. 23 CS 05.3135) in Einklang.

Der Senat hat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

Die Klägerin beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2010 den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes vom 22. September 2008 aufzuheben.

Zur Begründung ihrer Berufung trug sie im Wesentlichen vor, sowohl die Entwässerungssatzung vom 1. März 2001 als auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 26. Februar 1996 seien nichtig. Die Entwässerungssatzung der Beklagten sei nichtig, soweit sich der Anschluss- und Benutzungszwang auf Wasser erstrecke, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließe. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten sei ebenfalls nichtig. Gemäß § 10 der BGS/EWS der Beklagten errechne sich die so genannte Einleitungsgebühr ausschließlich nach dem so genannten Frischwassermaßstab. Das anfallende Oberflächenwasser werde bei der Gebührenermittlung nicht berücksichtigt. Dies sei unzulässig, weil damit eine Begünstigung derjenigen Einleiter herbeigeführt werde, welche in erheblichem Umfang Oberflächenwasser in die gemeindliche Kanalisation einleiteten. Darüber hinaus sei der Beitragsmaßstab nach § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung rechtswidrig und damit nichtig. Es widerspreche dem Äquivalenzprinzip, wenn eine Gemeinde bei unbebauten Grundstücken, welche sich in einem Bebauungsplangebiet befänden, in der Beitrags- und Gebührensatzung unter § 5 Abs. 4 regele, dass sich bei unbebauten Grundstücken grundsätzlich die Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung bzw. – falls diese fehlen sollte – nach einem Viertel der Grundstücksfläche errechne. Weiter scheitere die Anforderung einer Vorauszahlung, weil das Grundstück der Klägerin im Außenbereich liege, denn der Bebauungsplan „…“ sei wegen eines Ausfertigungsfehlers nichtig. Unabhängig davon sei der in diesem Verfahren streitgegenständliche Vorauszahlungsbescheid schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung durch das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008 bereits die endgültige Abgabepflicht nach dem eigenen Vortrag der Beklagten entstanden gewesen sei. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass bereits im Jahre 2007 die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Klägerin für ihr Grundstück bestanden habe.

Weiter habe die Beklagte mittlerweile mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 den endgültigen Herstellungsbeitrag festgesetzt. Die Klägerin gehe aber davon aus, dass sich dadurch der in diesem Verfahren streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid nicht erledigt habe. Eine Ablösung des Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Herstellungsbeitragsbescheid könne nach richtiger Ansicht nur angenommen werden, wenn der endgültige Herstellungsbeitragsbescheid bestandskräftig sei. Die Klägerin habe aber gegen den Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2011 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben. Unabhängig davon trete eine Ablösung nicht ein, wenn im endgültigen Bescheid die geforderte Vorausleistung angerechnet und das Leistungsgebot nur den überschießenden Betrag betreffe. In diesem Fall bleibe eine angefochtene Vorauszahlung selbst nach der Bestandskraft des endgültigen Beitragsbescheids Rechtsgrundlage für den damit geforderten Teil des Betrages. Dem endgültigen Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten sei zu entnehmen, dass dieser kein eigenes Leistungsgebot enthalte, vielmehr eine vollständige Verrechnung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Grundstück der Klägerin liege nicht vollständig, sondern nur mit einer 2.441 m² großen Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“ der Gemeinde. Im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten sei das Grundstück auch bebaubar. Der von der Beklagten vorgenommene einzelne Ansatz für die Geschossfläche unbebauter Grundstücke sei nicht zu beanstanden und entspreche der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Der endgültige Herstellungsbeitrag sei mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 festgesetzt worden. Die Schlussabnahme der Entwässerungseinrichtung sei am 23. August 2007 erfolgt. Dabei hätte sich aber der Schmutzwasseranschlussschacht als nicht funktionsfähig erwiesen, weil er mit Aushub verfüllt gewesen sei und der Regenwasseranschlussschacht noch nicht innen fertig gestellt gewesen sei. Damit sei eine Abnahme und Einleitung von Abwässern noch nicht möglich gewesen. Die Nachabnahme sei am 5. Oktober 2007 erfolgt. Dies bedeute aber nicht, dass das Entstehen der Beitragspflicht in 2007 vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens 2008 dazu führe, dass schon deswegen der Vorauszahlungsbescheid aufzuheben sei. Es komme alleine auf den Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheids an. Zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit der Einleitung nicht gegeben gewesen. Ob ein endgültiger Bescheid einen Vorausleistungsbescheid ablöse, bestimme sich nach der Tilgungswirkung. Sei auf den angefochtenen Vorausleistungsbescheid bereits gezahlt worden, löse ein endgültiger Beitragsbescheid den vorangegangenen Vorausleistungsbescheid ebenfalls mit der Folge vollständig ab, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den Vorausleistungsbescheid entfalle. Auf die Bestandkraft des endgültigen Beitragsbescheids komme es deshalb nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 22. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher unter Änderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung des Bescheids.

1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht wegen des mittlerweile ergangenen, mit Widerspruch angefochtenen endgültigen Herstellungsbescheids das Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt jedenfalls dann, wenn auf den Vorauszahlungsbescheid für eine leitungsgebundene Einrichtung nach Art. 5 Abs. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) gezahlt wurde. Vorauszahlungsbescheide entfalten auch dann noch ihre eigene Beschwer, weil sie die Rechtsgrundlage für die Fälligkeit des mit ihnen geforderten Betrags bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids darstellen (BayVGH vom 22.11.1994 Az.: 23 B 91.2280). Die geleistete Vorauszahlung hat Erfüllungswirkung für den endgültigen Beitrag, auch ohne Festsetzung (BayVGH vom 17.7.1997 Az.: 23 B 94.1404). Es mag zwar sein, dass es auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen Fälle gibt, in denen sich wie im Straßenausbaubeitragsrecht ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass des endgültigen Beitragsbescheid auf andere Weise erledigt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i.V.m. § 124 Abs. 2 AO (BayVGH vom 22.5.2003 Az.: 6 B 98.2725 - Juris – für das Straßenausbaubeitragsrecht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH zu Einkommenssteuervorauszahlungen, vgl. BFH vom 29.11.1984 BStBl.1985 IIS. 370 ff). So liegt es hier jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt die Erledigung eines Verwaltungsaktes erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG vom 17.11.1998 Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; vom 27.3.1998 Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10, vom 25.9.2008 Buchholz 345 § 6 VwVfG Nr. 1). Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt, soweit dessen Regelungsteile durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid ersetzt werden, in gleicher Weise, als wenn ein ursprünglicher Bescheid in seinen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt wird. Für die maßgeblich nach landesrechtlichem Fachrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (BVerwG vom 31.5.2005 10 B 65.04 - Juris). Hier ist zum einen zu bedenken, dass der endgültige Beitragsbescheid kein neues Leistungsgebot enthält, weil die Vorauszahlung und die endgültige Beitragsschuld in der gleichen Höhe festgesetzt wurden. Zum anderen geht von der Festsetzung der Vorauszahlung für den Zeitraum bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gegenwärtig noch Steuerungswirkung aus, als er den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids bildet. Insoweit will auch die Beklagte aus dem Vorausleistungsbescheid noch Rechte herleiten. So sind bei leitungsgebundenen Einrichtungen Fälle denkbar, in denen sich nur der Vorausleistungsbescheid, nicht aber der endgültige Beitragsbescheid als rechtswidrig erweist. Würde man den Rechtsmittelführer hier auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, mit der Maßgabe verweisen, dass ein besonderes Feststellungsinteresse nur besteht, soweit seine Einwendungen auch die endgültige Beitragsfestsetzung betreffen (vgl. BayVGH vom 3.7.2006 BayVBl 2007,533), würde man seinen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beschränken. Im Falle einer Aufhebung des Vorausleistungsbescheids hätte der Kläger jedenfalls bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids einen Verzinsungsanspruch nach Art. 13 Nr. 5 Buchst. b) bb) KAG i.V.m. § 236 AO. Damit kommt dem Vorausleistungsbescheid aber auch nach Erlass des endgültigen Bescheids noch Steuerungswirkung zu. Der Kläger ist nach wie vor beschwert, weil sein Verzinsungsanspruch nach § 236 AO die Kassation des Vorausleistungsbescheids voraussetzt (anders wohl BayVGH vom 3.7.2006 BayVBl 2007,533 mit dem Hinweis darauf, dass Nebenfolgen keine Beschwer begründen).

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag darf nachdem die Beitragspflicht dem Grunde nach mit der Schaffung der Anschlussmöglichkeit bereits entstanden war, nicht mehr gefordert werden (Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG; vgl. BayVGH vom 19.5.1995 Az. 23 B 94.1611; vom 16.10.1995 Az. 23 CS 94.2838; vom 20.10.1997 Az. 23 B 95.2971; Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil III Frage 11 Nr. 5). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Einrichtung der Beklagten am 23. August 2007 endgültig hergestellt worden ist. Der Vorauszahlungsbescheid vom 25. Juni 2007 ist zwar vor diesem Zeitpunkt erlassen worden, der Widerspruchsbescheid datiert jedoch vom 22. September 2008. Nachdem der Vorauszahlungsbescheid grundsätzlich rechtsbegründende Wirkung für das Entstehen der Vorauszahlungspflicht hat (vgl. Wuttig/Hür-holz/Thimet/Nöth, a.a.O., Teil III Frage 11 Nr. 8), ist nach materiellem Recht (vgl. BVerwG vom 3.11.1986 BVerwGE 78, 243) die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheids maßgebend. Wird jedoch wie hier ein gesetzlich vorgeschriebenes (nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO nunmehr fakultatives) Widerspruchsverfahren durchgeführt, ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Vorauszahlungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Gegenstand der Anfechtungsklage. Damit sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2011 Az.: 9 S 29.10 – Juris). Der ursprüngliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind eine einheitliche Verwaltungsentscheidung (BVerwG vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1252). Der Widerspruchsbescheid gibt dem Vorauszahlungsbescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt. Damit war die Entwässerungseinrichtung im Zeitpunkt des „Erlasses“ des Vorauszahlungsbescheids endgültig hergestellt, so dass der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Eine Umdeutung des Vorauszahlungsbescheids in einen endgültigen Beitragsbescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig (vgl. BayVGH vom 10.2.1993 NVwZ-RR 1994, 113; vom 15.5.2003 BayVBl 2004, 144/146).

3. Als unterlegen hat die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.583,79 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG).