VG Würzburg, Urteil vom 16.02.2012 - W 2 K 11.30330
Fundstelle
openJur 2012, 121094
  • Rkr:
Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2011 wird in Ziffer 3. insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegt. Der genannte Bescheid wird in Ziffer 4. insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die zur Person nicht ausgewiesene Klägerin, nach ihren eigenen Angaben eine am … 1960 geborene afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und moslemisch-schiitischer Religion, beantragte am 17. November 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls.

Im Rahmen einer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 17. November 2010 beim Bundesamt gab die Klägerin an, sie komme aus der Provinz Logar aus der Stadt K.. Ihr Vater sei entführt worden, sie wisse nichts von ihm. Ihre Mutter sei bereits verstorben. Ihr Neffe befinde sich in Z.. Alle Verwandten im Heimatland seien tot. Sie sei ca. August/September 2010 von Logar nach Kabul und von dort mit dem Reisebus und weiteren Verkehrsmitteln über die Türkei nach Deutschland gefahren.

Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Januar 2011 gab die Klägerin an, nachdem ihr Vater entführt worden sei, sei sie sofort nach Kabul gegangen. In Afghanistan habe sie zusammen mit ihrem Vater und dem Sohn ihrer verstorbenen Schwester, dem Kläger im Verfahren Az.: W 2 K 11.30329, gelebt. Mit diesem sei sie gemeinsam ausgereist. Ein weiterer Neffe befinde sich in Wiesbaden.

Nachdem sie ihren Heimtort verlassen habe, habe sie sich in Kabul bei einem Cousin ihrer Mutter aufgehalten und sei sodann per Bus nach Deutschland gereist. Das Geld für die Reise stamme aus den Ersparnissen. In Afghanistan seien noch die Ländereien und das Haus.

Sie begehre aus folgenden Gründen die Gewährung politischen Asyls: Die ganze Familie sei zur Hochzeit eines Verwandten in Kabul eingeladen worden. Sie sei mit ihrem Neffen am Tag vor der Hochzeit nach Kabul gereist. Ihr Vater habe vorgehabt, am Tag der Hochzeit nachzukommen. Dies sei nicht geschehen. Am Tag nach der Hochzeit seien sie und ihr Neffe wieder in den Heimatort zurückgekommen und hätten erfahren, dass in der Nacht, nachdem sie nach Kabul gegangen seien, jemand ihren Vater mitgenommen habe. Dem Vater sei vorgeworfen worden, dass er zum Christentum übergetreten und nunmehr Atheist sei. Sie und ihr Neffe seien von der Bevölkerung aufgefordert worden, den Heimatort zu verlassen. Mit ihrem gesamten Geld seien sie noch am gleichen Tag nach Kabul zurückgekehrt. Der Cousin ihrer Mutter sei einige Tage später in den Heimatort gereist und habe in ihrem Haus zwei Drohbriefe vorgefunden, in welchen ihnen vorgeworfen worden sei, dass sie konvertiert seien.

Ihr Vater habe einen Freund namens N… A… gehabt, welcher Christ gewesen sei. Dieser sei bereits vor der Mitnahme des Vaters inhaftiert worden. Die Bevölkerung gehe davon aus, dass auch der Vater zum Christentum konvertiert sei. Der Vater habe in den letzten Jahren psychische Probleme gehabt und immer auf die Moslems geschimpft. Sie wisse nicht, ob die Regierung oder die Taliban den Vater mitgenommen hätten, die Drohbriefe stammten jedoch von den Taliban. Der Cousin ihrer Mutter in Kabul heiße L… Z… und sei Maler. Sie, die Klägerin, sei vor etwa 14 Jahren durch eine Granate am Arm und am linken Bein verletzt worden. Auch habe sie eine sehr eingeschränkte Sehstärke.

Mit Bescheid vom 19. September 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Abschiebungsandrohung nach Afghanistan zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

II.

Gegen den 21. September 2011 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 26. September 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit folgenden Anträgen:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet,

- die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,

- festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

- festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde auf die Anhörung beim Bundesamt Bezug genommen und darauf verwiesen, in der Provinz Logar herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 lehnte das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Februar 2012, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Bundesamtes, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die in Abwesenheit von Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zum Teil begründet. Hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend macht, ist der Klage unter entsprechender insoweitiger Aufhebung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. September 2011 stattzugeben.

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte besteht nicht.

Als Asylberechtigter wird ein Ausländer auf Antrag dann anerkannt, wenn er als politisch Verfolgter nach Art. 16a Abs. 1 GG Schutz sucht, sofern er nicht bereits in einem anderen Staat vor solcher Verfolgung sicher war (§ 27 AsylVfG). Als politisch Verfolgter in diesem Sinn ist zunächst derjenige anzusehen, der für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung haben muss. Eine Verfolgung ist jedoch nur dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten asylerheblichen Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die den Asylsuchenden der Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Asylsuchende bereits tatsächlich ein Opfer dieser Verfolgung geworden ist oder gute Gründe hat, warum er eine solche Verfolgung vor dem Verlassen seines Heimat- oder Aufenthaltslandes befürchten musste oder für den Fall seiner Rückkehr befürchten muss.

Gute Gründe für eine Furcht vor Verfolgung sind gegeben, wenn ihm bei verständiger, objektiver Würdigung des Falles unter Berücksichtigung seiner subjektiven Verhältnisse nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Maßstab hierfür ist die Überlegung, ob eine verständige Person in derselben Lage eine derartige Furcht empfände, so dass ihr der Verbleib bzw. die Rückkehr nicht zugemutet werden könnte (BVerwGE 49, 402; BVerwGE 49, 44; BVerfGE 9, 174, 180 ff.).

Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter kann auch dann bestehen, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die entweder erst nach Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind oder vom Asylsuchenden aus eigenem Entschluss geschaffen wurden (§ 28 AsylVfG; BVerwG und BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 74, 51;). Allerdings muss dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen.

Soweit Fluchtgründe auf Vorgängen und Ereignissen in der Bundesrepublik Deutschland beruhen, hat der Asylsuchende den vollen Nachweis zu erbringen, soweit sie auf Vorgängen und Ereignissen im Heimatland des Asylsuchenden beruhen, genügt die Glaubhaftmachung, da insoweit regelmäßig ein gewisser Beweisnotstand anzuerkennen sein wird. Sie sind jedoch schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen (BVerwG v. 27.02.1962, DVBl. 1963, 145). Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht (BVerfGE 18, 112/115).

Als Asylberechtigter grundsätzlich nicht anerkannt wird ein Ausländer, der aus einem so genannten „sicheren Drittstaat“ eingereist ist, wozu u.a. alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten zählen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 GG und § 26a Abs. 1, 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 1 zum AsylVfG). Von einer behaupteten Einreise auf dem Luftweg muss das Gericht überzeugt sein, gegebenenfalls als Folge im gerichtlichen Verfahren gebotener und erfolgter Sachaufklärung. Eine weitere Sachaufklärung insoweit ist allerdings dann nicht veranlasst, wenn der Asylsuchende zu seiner Einreise widersprüchliche und keinerlei nachprüfbare Angaben macht. Im Fall unaufklärbaren Einreisewegs geht dessen Nichterweislichkeit zu Lasten des Asylsuchenden, weil dieser die materielle Beweislast für seine Behauptung der Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates trägt (BVerwG v. 29.06.1999 - 9 C 36.98, InfAuslR 1999, 526).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin angegeben, dass sie über Griechenland eingereist ist. Griechenland gehört gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu den sicheren Drittstaaten. Schon aus diesen Gründen kann der Klägerin kein Anspruch auf die Gewährung politischen Asyls zustehen.

Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht.

Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinn, wenn er gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK –) in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Bedrohungen ausgesetzt ist. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Mit dieser Regelung wurde die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie – QRL –) umgesetzt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Hierbei kann es sich auch um Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen handeln, von denen eine Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht.

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin vor ihrer Ausreise keine solche Verfolgung erlitten, insbesondere befindet sie sich nicht in asylerheblicher Weise aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Heimatlandes. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Bescheid der Beklagten verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Im vorliegenden Fall kann der Klägerin nicht geglaubt werden, dass sie einer entsprechenden Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt war. Sie behauptet, die Taliban wollten sie bedrohen, weil ihr Vater nach deren Meinung auf Initiative einer Person namens N… A… zum christlichen Glauben konvertiert sei und ihr, der Klägerin, gleichfalls eine entsprechende Konversion unterstellt werde.

Selbst wenn ihr Vater tatsächlich konvertiert sein sollte, ist es nicht plausibel, dass die Klägerin einer hierauf beruhenden Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Sie hat vor dem Bundesamt nicht einmal vorgetragen, dass sie selbst in der Gefahr einer entsprechenden Verfolgung gewesen sei; vielmehr hat sie in der dortigen Anhörung erläutert, sie sei vom Pächter ihres Anwesens aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen, weil die ganze Bevölkerung sauer auf sie sei. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie und ihr Neffe seien zur Flucht vor den Taliban aufgefordert worden. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Verwandte aus Kabul einige Tage später im Haus der Klägerin Drohbriefe vorgefunden haben soll, diese jedoch nicht mit nach Kabul zur Klägerin gebracht hat. Darüber hinaus widerspricht sich die Klägerin, wenn sie einerseits behauptet, sie sei zusammen mit ihrem Neffen bei dem Cousin in Kabul bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan untergekommen, andererseits aber behauptet, bei einer Rückkehr könne sie nicht bei den Verwandten in Kabul bleiben, weil diese der Meinung seien, sie sei möglicherweise tatsächlich konvertiert. Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht den Vortrag der Klägerin nicht für glaubhaft hält. Deshalb kann ihr nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.

Der angegriffene Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig.

Demgegenüber hat die Klage mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2011 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 VwGO hinsichtlich Afghanistan vorliegt, Erfolg.

Kann der Schutzsuchende kein Bleiberecht auf der Grundlage von Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG finden, sind hilfsweise geltend gemachte Abschiebungsverbote zu prüfen. Hierbei ist in erster Linie der subsidiäre Schutz auf der Grundlage der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 2 – 2, ABl. L 304 v. 30.09.2004, S. 12 – 23) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – zu überprüfen. Die diesbezüglichen Inhalte der Qualifikationsrichtlinie wurden mit den Vorschriften des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2437) – Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – ins nationale Recht umgesetzt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Vorschrift ist in Umsetzung von § 15c QRL geschaffen worden. Die Tatbestandsvoraussetzung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist daher im Licht des Art. 15c QRL zu sehen, wonach als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gilt. Die Regelung umfasst also subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, nicht dagegen aber aus anderen Gründen wie z.B. krankheitsbezogenen Abschiebungshindernissen oder allgemeinen wirtschaftlichen Notlagen im Herkunftsland, die nicht auf einem bewaffneten Konflikt beruhen.

Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Demgegenüber liegt ein Konflikt i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor bei Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten. Für die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegenden Konflikte ist die Annahme eines Konflikts i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. zur gesamten Problematik: BVerwGE 136, 360 m.w.N.).

Im Rahmen eines derartigen Konflikts muss für den Schutzsuchenden eine erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt bestehen. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Schutzsuchenden so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Denn normalerweise hat ein derartiger bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Allerdings kann der bewaffnete Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land/die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies bleibt allerdings außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (BVerwG v. 24.06.2008 Az. 10 C 43.07 <juris>; Gerichtshof der Europäischen Union vom 17.02.2009 Az. RS C-465/07, Elgafaji, ABL EU 2009, Nr. C 90,4). Liegen demgegenüber Gefahr erhöhende persönliche Umstände vor, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden als Arzt oder Journalist ergeben, ebenso aber aus seiner religiösen und ethnischen Zugehörigkeit, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Hierbei ist jedenfalls annäherungsweise eine quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betroffenen Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die gegen Leib oder Leben der Zivilpersonen verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BVerwG v. 27.04.2010 a.a.O. RdNr. 33).

Im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist die Anwendung der Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL in Erwägung zu ziehen. Hierbei handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Vermutung. Sie greift dann ein, wenn der Schutzsuchende im Herkunftsland im Zusammenhang mit der Begründung des nunmehrigen Schutzbegehrens bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder unmittelbar davon bedroht gewesen ist. Dabei kommt es auf einen inneren Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Ausreise an (BVerwG v. 27.04.2010 a.a.O. RdNr. 27). Etwas anderes gilt nur, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende erneut von einem Schaden bedroht wird.

Schutz auf Grundlage des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann allerdings nicht gewährt werden, wenn für den Schutzsuchenden in einem Teil des Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und dieser auf eine landesinterne Schutzalternative verwiesen werden kann. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 11 AufenthG, der im Rahmen des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Vorschrift des Art. 8 QRL für anwendbar erklärt.

Demgegenüber kommt die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die den schutzsuchenden Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, in richtlinienkonformer Auslegung im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht zur Anwendung (BayVGH v. 03.02.2011 Az. 13a B 10.30394 RdNr. 18 <juris>).

Auf der Grundlage zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte und unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass in der Provinz Logar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der zumindest für die Klägerin als besonders schutzbedürftige Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr führt.

Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (vom 28.10.2009, 27.07.2010 und 09.02.2011) finden in weiten Teilen des Landes mit Schwerpunkt Süden, Südwesten, Südosten, Osten und Teilen des Nordens gewalttätige Auseinandersetzungen statt. Die Lage ist weder sicher noch stabil. In den letzten Jahren war ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen, wobei im Bericht vom 9. Februar 2011 von diesbezüglichen Anzeichen für eine Trendwende berichtet wird. Die Sicherheitslage wird in den einzelnen Regionen unterschiedlich dargestellt. Dem Raum Kabul wird eine diesbezügliche Verbesserung bescheinigt; im Süden und Südosten, insbesondere in den Regionen Helmand, Kandahar, Uruzgan, Kunar, Nuristan und Khost ereignen sich vielfach Kämpfe. Gleichwohl sieht das Auswärtige Amt Anlass zu vorsichtigem Optimismus. Der Westen und der Norden des Landes sind vergleichsweise ruhig. Einer möglichen Gefährdung können nur diejenigen Personen ausweichen, die andernorts entsprechend familiär und sozial vernetzt sind.

Der UNHCR fordert subsidiären Schutz für Personen aus Gegenden, in denen verschiedene Ausprägungen willkürlicher Gewalt anzutreffen sind. Verschiedene im Einzelnen genannte Provinzen werden als unsicher eingestuft (Bericht vom 06.10.2008). In der Stellungnahme vom 30. November 2009 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Anlage wird von einem sich intensivierenden bewaffneten Konflikt mit damit einhergehenden schwerwiegenden und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen berichtet. Im Jahr 2008 und bis zum Mai 2009 stieg die Anzahl ziviler Opfer deutlich an. Der Süden und Südosten ist am stärksten von schweren Kämpfen betroffen. Besonderer Schutzbedarf ist bei verschiedenen im Einzelnen genannten Gruppen anzunehmen.

Amnesty International (Report 2011 und 2010) berichtet von bewaffneten Auseinandersetzungen und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen zunehmend im gesamten Land. Die Zahl der von aufständischen Gruppen getöteten Zivilpersonen hat deutlich zugenommen. Gemäß der Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vom 20.12.2010) hat sich die Sicherheitslage landesweit erneut dramatisch verschlechtert.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Updates vom 21.08.2008, 26.02.2009, 11.08.2009, 06.10.2009, 11.08.2010 und 23.08.2011) berichtet von einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage in 2010 und 2011 im ganzen Land, insbesondere im Süden. Helmand, Kandahar, Kunar und Teile von Ghazni und Khost werden als Gebiete genereller Gewalt eingestuft. Viele im Einzelnen genannten Gruppen sind besonders gefährdet. Hierzu gehören z.B. Frauen, Kinder, Lehrer, Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte und Angehörige ethnischer Minderheiten.

Nach dem Bericht von D-A-CH Kooperation Asylwesen vom 21. März 2011 ist die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich. Neben Gebieten mit hohen Anschlagszahlen befinden sich Gebiete, in denen es kaum zu Gewalt kommt.

UNAMA gibt in Halbjahresberichten und Jahresberichten (Afghanistan Midyear Report 7/2009, 8/2010, 7/2011; Annual Report 1/2009, 1/2010, 3/2011) die Anzahl der getöteten und verletzten Zivilisten an. Hierbei ist eine deutliche Steigerung im Verlauf der letzten zwei Jahre zu verzeichnen.

Das ANSO stellt in vierteljährlichen Berichten (zuletzt 1/2011 und 2/2011) die Entwicklung des Konflikts dar und beurteilt die Sicherheitslage in den afghanischen Provinzen auf einer fünfstufigen Skala von low insecurity bis extremly insecure. Insbesondere zwölf verschiedene Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes werden als extremly insecure beurteilt, während es im Jahr 2009 noch sechs waren.

Dr. Mostafa Danesh berichtet in seinen Stellungnahmen an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vom 23.01.2006, 04.12.2006, 03.12.2008 und 07.10.2010) von im Einzelnen genannten Anschlägen von Taliban-Kämpfern in Kabul und von besonders schweren bewaffneten Konflikten in der Provinz Logar, bei denen viele Zivilisten ums Leben kommen.

Die Bewertung dieser Auskunftslage ergibt, dass in erheblichen Teilen Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen werden muss. Die in diesem Rahmen stattfindenden Auseinandersetzungen sind als willkürliche Gewalt einzustufen. Hierbei ist es unerheblich, wie dieser Begriff zu verstehen ist (vgl. BVerwG vom 24.06.2008 Az. 10 C 43/07 <juris>, RdNr. 36; EuGH vom 17.02.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU vom 18.04.2009 C 90/4 RdNr. 35). Einerseits wird er verstanden als nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheidende unterschiedslose Angriffe sowie als Anschläge, die nicht auf die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind, sondern die Zivilbevölkerung treffen sollen, ferner als Gewaltakte, bei denen die Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung treffen. Nach anderer Ansicht soll das Merkmal der willkürlichen Gewalt definiert werden als wahllos stattfindende Gewalt gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität.

Wie die genannten Auskünfte ergeben, halten sich die Konfliktparteien mit Ausnahme der internationalen Truppen nicht an die Regeln des humanitären Völkerrechts. Sie unterscheiden nicht zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Die unterschiedlichen Milizen sowie die Taliban suchen gerade nicht den Kampf mit den regulären Truppen. Vielmehr agieren sie z.B. mit Sprengstoffanschlägen gerade gegen die Zivilbevölkerung, um hier ihre Opfer zu finden. Zudem tarnen sie sich als Zivilisten und provozieren hierdurch Angriffe der Gegenseite, die als Folge auch Unschuldige treffen. Damit liegen unterschiedslose Angriffe vor. Die fehlende Zielgerichtetheit der Angriffe ergibt sich daraus, dass gerade Angriffe auf Zivilpersonen und humanitäre Organisationen ein allgemeines Klima der Angst hervorrufen sollen. Hierzu werden Attentate eingesetzt, die möglichst viele Opfer zur Folge haben sollen.

Allerdings ist die Lage hinsichtlich der unterschiedlichen Provinzen differenziert zu sehen. Nicht in allen Teilen Afghanistans ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne auszugehen, bei denen wahllos stattfindende Gewalt insbesondere die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft zieht (bejahend: HessVGH vom 11.12.2008 Az. 8 A 611/08.A <juris> für die Provinz Paktia; VG Kassel vom 01.07.2009 Az. 3 K 206/09.KS.A <juris> für den Süden und Südosten des Landes; VG Ansbach vom 03.03.2011 Az. AN 11 K 10.30505 <juris> für die Provinz Helmand; VG Augsburg vom 10.06.20011 Az. AU 6 K 10.30644 <juris> für die Provinz Kandahar; VG Gießen vom 20.06.2011 Az. 2 K 499/11.GI.A, Asylmagazin 2011, 235 insbesondere für die Provinz Maidan-Wardak, aber auch allgemein für das ganze Land; verneinend: VG Osnabrück vom 16.06.2009 Az. 5 A 48/09 <juris> für die Stadt Herat; VG Kassel vom 01.07.2009 Az. 3 K 206/09.KS.A <juris> für den Großraum Kabul; VG des Saarlandes vom 26.11.2009 Az. 5 K 623/08 <juris> für den Großraum Kabul; VG Ansbach vom 16.12.2009 Az. AN 11 K 09.30327 <juris> für Stadt und Distrikt Kabul; VG Regensburg vom 15.04.2010 Az. RN 9 K 09.30075 <juris> ohne regionale Differenzierung; BayVGH vom 03.02.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris> für die Provinzen Parwan und Kabul; VG Augsburg vom 24.02.2011 Az. AU 6 K 09.30134 <juris> für den Großraum Kabul; VG Ansbach vom 04.08.2011 Az. AN 11 K 11.30262 <juris> für die Provinz Herat).

Aus dem Quarterly Data Report des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) ergibt sich eine Einstufung der Provinz Logar auf einer fünfstufigen Skala von „low insecurity“ bis „extremly insecure“ in die mittlere Kategorie „moderatly insecure“ (Berichte Q.1 – Q.4 2011). Demgegenüber erfolgte im Bericht Q.2 2009 noch eine Einstufung in die zweitunterste Kategorie „deteriorating“. Die Einzelstatistik im Bericht Q.2 2011 zeigt, dass die Anzahl der Vorfälle (attacks) von 89 im 2. Quartal 2009 auf 111 im 2. Quartal 2011 gestiegen ist. Demgegenüber ist die Anzahl der Vorfälle insgesamt im Jahr 2010 mit 265 höher als im Jahr 2011 mit 226. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Provinz Logar von den als „highly insecure“ eingestuften Provinzen Wardak und Paktia umgeben ist und auch die als „extremly insecure“ eingeschätzten Provinzen Ghazni, Khost und Paktika nicht weit entfernt sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Provinz Logar für bewaffnete oppositionelle Gruppen aus den genannten Nachbarprovinzen als Aufmarsch- und Durchzugsgebiet nach Kabul von großer Bedeutung ist. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Situation in der Provinz Logar wird auf den Inhalt des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2011 (Az.: 8 A 1657/10.A <juris>) Bezug genommen, welches der Klägerbevollmächtigte in das Verfahren eingeführt hat.

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die Provinz Logar nicht vergleichbar mit der Provinz Parwan ist, die nordöstlich von Kabul liegt. Für diese Provinz, die ebenfalls der Zentralregion zugeordnet wird, hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 (Az.: 13a B 10.30394 <juris>) entschieden, dass hier kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Allerdings können nicht alle Provinzen der Zentralregion gleichgesetzt werden. Insbesondere ist zu beachten, dass die Provinz Parwan von Afghanistan NGO Safety Office der Stufe „low insecurity“ bzw. „deteriorating“ zugeordnet wird und dass diese Provinz von anderen ebenfalls relativ befriedeten Gebieten umgeben ist. Vielmehr muss die Provinz Logar trotz ihrer Zuordnung zur Zentralregion eigenständig beurteilt werden. Das Gericht gelangt auf der Grundlage der oben genannten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass hier ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass es hier an sachtypische Grenzen tatrichterlicher Überzeugungsbildung stößt, denn eine statistische Berechnung eines Risikoquotienten ist problematisch angesichts des Fehlens zuverlässiger amtlicher Zahlen und angesichts einer hohen Dunkelziffer von Gewaltakten. Auf dieser Grundlagen sind die oben genannten Erkenntnismittel für das Gericht hinreichend, um für die Provinz Logar mit ihren etwa 400.000 Bewohnern einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt anzunehmen.

Zumindest für die Klägerin als besonders schutzbedürftige Person führt dieser bewaffnete Konflikt zu einer erheblichen individuellen Gefahr. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie als Frau ohne Ehemann auf keinen unmittelbaren Schutz eines männlichen Familienmitgliedes hoffen kann. Hinzu kommt, dass sie Schiitin ist und dem Volk der Tadschiken angehört, also einer Minderheit in der von Paschtuen geprägten Provinz. Zudem leidet die Klägerin, wie die vorgelegten medizinischen Atteste ergeben, an einer chronisch therapieresistenten endogenen Depression sowie an den Folgen von Verletzungen im Unterschenkelbereich.

All dies zusammengenommen macht deutlich, dass die Klägerin dem in der Provinz herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt leicht zum Opfer fallen kann und sich dieser deshalb für sie als erhebliche individuelle Gefahr erweist.

Die Klägerin hat auch keine interne alternative Schutzmöglichkeit. In Betracht käme hier lediglich der Großraum Kabul.

Nach Art. 8 Abs. 1 QRL benötigt ein Schutzsuchender keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schafen zu erleiden, besteht. Zudem muss vom Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände (vgl. Art. 4 Abs. 3c QRL) des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Schutzsuchende muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsland die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung in einem Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist es auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Schutzsuchenden erreichbar ist.

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen stellt sich die Lage in Afghanistan bzw. im Großraum Kabul wie folgt dar:

Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (vom 28.10.2009, 27.07.2010 und 09.02.2011) führt die verbreitete Armut landesweit vielfach zu Mangelernährung, auch wenn die Ernten 2009 und 2010 besser ausgefallen sind als im Jahr 2008. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen schwierig. Die medizinische Versorgung ist unzureichend. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die für eine geordnete Rückkehr der Flüchtlinge angelegten so genannten townships sind für eine permanente Ansiedlung kaum geeignet.

Hinsichtlich der medizinischen Versorgung berichtet die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Auskunft vom 29.04.2009 an VG Hamburg), dass diese in den ländlichen Gebieten oftmals nicht gewährleistet ist, während sich die Lage in größeren Städten verbessert. Die kostenlose Medikamentenversorgung ist sehr eingeschränkt.

Nach der Auskunft des UNHCR (vom 30.11.2009 an den BayVGH) bilden die Familien- und Gesellschaftsstrukturen den vorwiegenden Schutzmechanismus. Hierauf sind die Afghanen angewiesen. Eine Ansiedlung ist nur denkbar, wenn entsprechender Schutz durch die eigene erweiterte Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gewährleistet ist. Ein starker Anstieg der Lebensmittelpreise und Arbeitslosigkeit stellen vor allem für gering Qualifizierte ein Problem dar, eine Existenz aufzubauen. Hinzu kommen Knappheit an Lebensmitteln, ein mangelhaftes Gesundheitssystem und in Kabul die extrem hohen Wohnungskosten. Rückkehrer aus westlichen Staaten können wegen ihrer westlichen Lebensweise in erhöhtem Maße gefährdet sein.

Nach den Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (21.08.2008, 26.02.2009, 11.08.2009, 06.10.2009, 11.08.2010 und 23.08.2011) können wegen der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit viele Menschen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Wohnungsknappheit, fehlender Zugang zu Trinkwasser und zu medizinischer Versorgung erschweren die Lage. Ohne eine Familien- und Gemeinschaftsstruktur als wichtigstes Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben ist eine Existenz kaum möglich.

Dr. Mostafa Danesh berichtet in seinen Stellungnahmen an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vom 23.01.2006, 04.12.2006, 03.12.2008 und 07.10.2010), dass alleinstehende Rückkehrer in Afghanistan keinerlei Aussicht haben, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Insbesondere ältere Männer (ab 40 Jahre) haben keinerlei Chance auf einen Arbeitsplatz. Ein soziales Netz in Form der Großfamilie ist überlebensnotwendig. Weiterhin beschreibt Dr. Danesh Lebensmittelknappheit.

Peter Riek (Stellungnahme vom 15.01.2008 an OVG Rheinland-Pfalz) berichtet, dass offene Arbeitsstellen meist Kräften mit höherer Schulbildung vorbehalten sind. Einfachere Arbeiten werden aufgrund persönlicher Kontakte vergeben. Alleinstehende, arbeitsfähige, wenig qualifizierte männliche Afghanen ohne Verwandte haben nur geringe Chancen auf eine dauerhafte Erwerbsmöglichkeit. Damit können auch Unterkunft und Lebensunterhalt nicht gesichert werden.

Dem entspricht die Stellungnahme von Dr. Bernt Glatzer (vom 31.01.2008 an das OVG Rheinland-Pfalz), der die Gefahr für Rückkehrer, wegen der schlechten Versorgungs- und Erwerbsmöglichkeiten in Kabul das zum Leben Notwendige nicht zu erlangen, als sehr hoch einschätzt. Außerhalb Kabuls ist die Arbeitsmarktsituation hiernach noch ungünstiger.

Die Bewertung dieser Auskünfte durch die Gerichte ist unterschiedlich (vgl. statt vieler z.B. VG Sigmaringen vom 16.03.2006 Az. A 2 K 10668/05 <juris>; VG München vom 16.10.2007 Az. M 23 K 06.51077 <juris>; VG des Saarlandes vom 26.11.2009 Az. 5 K 623/08 <juris>; VG Ansbach vom 04.08.2011 Az. AN 11 K 11.30262 <juris>; VG Augsburg vom 05.04.2011 Az. AU 6 K 10.30152 <juris>; BayVGH vom 03.02.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris> jeweils m.w.N.).

Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass Personen ohne familiäre oder verwandtschaftliche Strukturen bzw. ohne soziales Netzwerk und mit besonderem Schutzbedarf wie z.B. ältere oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kindern, Familien und Personen mit besonderen ethischen oder religiösen Merkmalen keine Möglichkeit haben, sich in Afghanistan eine neue Existenz aufzubauen.

Demgegenüber haben alleinstehende, junge, arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die mit den lokalen Verhältnissen vertraut sind oder über familiäre bzw. soziale Netzwerke verfügen oder ausgeprägte berufsbezogene Fähigkeiten besitzen, zumindest die Möglichkeit, sich eine neue Existenz aufzubauen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für alleinstehende, junge, arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die mit den lokalen Verhältnissen nicht vertraut sind, die über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen und keine ausgeprägten berufsbezogenen Fähigkeiten besitzen, sehr kritisch ist. Allerdings ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vom 03.02.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris>) der Meinung, dass nicht davon auszugehen ist, dass derartige Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derart extreme Gefahrenlage geraten würden, dass eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar wäre. Zweifellos sei von einer äußerst schlechten Versorgungslage in Afghanistan auszugehen. Im Wege einer Gesamtgefahrenschau nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht an, dass derartigen Personen bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohte oder sie alsbald schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätten.

Dieser Rechtsprechung folgend muss davon ausgegangen werden, dass ein junger, gesunder, lediger Afghane ohne gesundheitliche Einschränkungen, ohne familiäre Bindungen bzw. ohne soziales Netzwerk, ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung in seinem Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren (BayVGH, a.a.O., RdNr. 37; vgl. auch BayVGH vom 17.11.2011 Az. 13 AZB 11.30158: Zulassung der Berufung wegen Abweichung vom vorgenannten Urteil).

Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Klägerin keine Möglichkeit hat, sich eine wenn auch kümmerliche Existenz im Großraum Kabul aufzubauen. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei der Klägerin um eine Frau handelt. Als solche hat sie keine Möglichkeit, selbständig im Großraum Kabul für eine Existenz zu sorgen. Hinzu kommen ihre schon oben angesprochenen körperlichen Einschränkungen, die einen weiteren Hinderungsgrund dafür bilden, dass sie für sich selbst sorgen kann.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Kabul wohnenden Verwandtschaft der Klägerin, also des Cousins, an dessen Hochzeit sie teilgenommen hat. Es ist nicht erkennbar, dass dieser bereit wäre, dauerhaft für die Klägerin zu sorgen. Zudem ergibt sich der Vorteil eines verwandtschaftlichen Netzwerkes im Herkunftsstaat daraus, dass der Schutzsuchende mit dessen Hilfe eine Arbeit und eine Wohnung finden und so für sich selbst sorgen kann. Dies ist aus den schon dargestellten Gründen bei der Klägerin nicht möglich.

Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin für sich geltend machen kann, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind demgegenüber nicht erkennbar. Entsprechendes hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Gerichtsverfahren vorgetragen.

Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Schutzsuchende nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass die positive Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar – wie Satz 3 dieser Vorschrift zeigt – auch dann, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellt. Damit bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 dieser Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Wann ein Schutzsuchender im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den Bestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu entnehmen. Bei den sogenannten zwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich eines Staates demnach zur Rechtswidrigkeit der Zielstaatbestimmung dieses Staates in der Abschiebungsandrohung (BVerwG v. 11.09.2007 Az.: 10 C 8.07<juris>).

Nach diesen Grundsätzen ist hier wegen der vorgenannten Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 erfolgte Zielstaatsbezeichnung Afghanistan in der Abschiebungsandrohung aufzuheben.

Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben und im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.