OLG München, Beschluss vom 12.01.2012 - 11 WF 2265/11
Fundstelle
openJur 2012, 120581
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 25.11.2011 aufgehoben.

2. Der Beschluss vom 25.10.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die an die Verfahrensbevollmächtigte ... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf

1007,93 €

festgesetzt wird

Gründe

I.

In dem vor dem AG Miesbach-FamG - durchgeführten Verhandlungstermin vom 28.07.2011 haben die Parteien jeweils unter Mitwirkung ihrer Rechtsanwälte eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und diesen Verzicht wechselseitig angenommen haben. Durch Beschluss vom 28.07.2011 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 25.10.2011 die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung auf 755,65 € festgesetzt. Die beantragte Festsetzung einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 212,00 € netto wurde zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Erinnerung der Rechtsanwältin ... blieb erfolglos.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Festsetzung der Einigungsgebühr weiterverfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach neuem Recht statt des einmaligen Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften nunmehr beide Parteien durch die Teilung jedes Versorgungsrechts sowohl berechtigt, als auch verpflichtet seien. Die frühere Rechtsprechung zum alten VA-Recht könne deshalb nicht mehr herangezogen werden. Eine Einigungsgebühr sei weiter deshalb angefallen, da der Antragsteller auch beantragt habe, den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit auszuschließen. Insoweit sei durch den Vergleich auch ein Streit der Parteien über den Ausgang des Versorgungsausgleichsverfahrens erledigt worden. Ohne die Einigung hätte das Gericht entscheiden müssen, ob ein Ausgleich der Anwartschaften beim gesetzlichen Versorgungsträger trotz der im Bagatellbereich liegenden geringen Wertdifferenz durchzuführen gewesen wäre. Ein bloßer Verzicht oder ein einseitiges Anerkenntnis liege deshalb nicht vor.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Akten dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 1 und Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Betrag von 200,00 € (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Festsetzung der Einigungsgebühr aus dem Wert des Versorgungsausgleichs zu Unrecht abgelehnt.

Nach der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Frage, ob und wann bei einem wechselseitig vereinbarten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr anfällt, wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits für den bis 31.08.2009 gültigen Rechtszustand unterschiedlich beantwortet.

a. Die Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2007, 1072 = MDR 2007, 304 = FamRZ 2007, 232) und Karlsruhe (NJW 2007, 1072 = AGS 2007, 135) verneinten den Anfall einer Einigungsgebühr, wenn sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht des Ausgleichsberechtigten beschränke. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diese Rechtsprechung gemäß Beschluss vom 28.08.2009 - 16 WF 133/09 (FamRZ 2009, 2111 = MDR 2009, 1312) bestätigt, wenn die Person des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht feststehe. Die Oberlandesgerichte Nürnberg (NJW 2007, 1071 = FamRZ 2007, 573) und Celle (FamRZ 2007, 2001) haben den Anfall der Einigungsgebühr dagegen auch in Fällen bejaht, in denen die Auskünfte der Versorgungsträger bereits vorlagen. In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall stand allerdings im Raum, dass der durchzuführende Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit hätte ausgeschlossen oder beschränkt werden können. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall stand wegen ungeklärter Ostanrechte einer Partei noch nicht fest, welche Partei insgesamt höhere Anwartschaften erlangt hatte und damit ausgleichsberechtigt war.

b. Die Oberlandesgerichte Koblenz (AGS 2008, 445), Köln (NJW 2009, 237), Hamm (OLGR Hamm 2007, 230 und Beschluss vom 29.03.2007 - 6 WF 91/07 - nur in "Juris” veröffentlicht), Düsseldorf (JurBüro 2008, 195 und AGS 2008, 248), Naumburg (AGS 2009, 222) und Zweibrücken (MDR 2009, 1314) sowie das Kammergericht (JurBüro 2010, 359 = AGS 2010, 325) bejahten den Anfall der Einigungsgebühr dann, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die Höhe der Ausgleichsansprüche, die Person des Ausgleichsberechtigten oder der Umfang eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch nicht feststand.

c. Der Senat hat in drei Beschlüssen vom 15.02.2008 - 11 WF 718/08 -, vom 03.07.2009 - 11 WF 1237/09 - und vom 17.09.2010 - 11 WF 1356/10 - den Anfall der Einigungsgebühr in Fällen verneint, da die Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften bereits vorlagen und damit die Ausgleichspflicht einer Partei zweifelsfrei und unstreitig feststand. In einem Beschluss vom 15.10.2009 - 11 WF 1604/09 - hat der Senat die Entstehung einer Einigungsgebühr im umgekehrten Fall bejaht.

d. Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung der Parteien, mit der diese wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, im Termin vom 28.07.2011 protokolliert. Zum Zeitpunkt des Termins lagen die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht und den Parteien vor. Danach wäre nach der bisherigen Rechtsprechung die Einigungsgebühr nicht festsetzbar.

Jedoch kann die zum früheren Rechtszustand auch vom Senat vertretene Auffassung unter Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht erhalten werden. Diese Rechtsprechung beruhte darauf, dass sich nach bisherigem Recht der Ausgleichsanspruch als Ergebnis der Bilanzierung der wechselseitigen Ansprüche darstellte und ein Verzicht auf die Durchführung deshalb einseitig war. Nach neuem Recht ist dagegen ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn beide Beteiligte - wie hier - Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da nach den §§ 10ff VersAusglG kein "Einmalausgleich", sondern ein "Hin- und Herausgleich" der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist (so auch OLG Hamm, FamRZ 2011,1974). Dabei kommt es auf das wirtschaftliche Ergebnis des einzelnen Ausgleichs nicht an, da eine Gesamtsaldierung gerade nicht mehr vorzunehmen ist. Ein einseitiger Verzicht ist deshalb nur noch dann gegeben, wenn nur einer der Ehegatten Versorgungsanwartschaften erworben hat.

e. Hinzu kommt noch, dass hier mit dem Vergleich gemäß VV 1000 Absatz 1 RVG auch Streit und Ungewißheit der Parteien über den Ausgang des Versorgungsausgleichsverfahrens beendet wurde. Ohne den Vergleich hätte über den Antrag des Antragstellers auf Ausschluss wegen Unbilligkeit entschieden werden müssen. Der Ausgleich der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin hätte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden müssen. Bezüglich der gesetzlichen Versorgungsansprüche bestand Streit, ob diese trotz einer geringen Wertdifferenz auszugleichen waren oder nicht.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG).

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.