Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 10 CS 11.2158
Fundstelle
openJur 2012, 120294
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung weiter.

Der Antragsteller betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seit 12. Oktober 2010 ein Sportwettbüro, in dem er Sportwetten der Firma Digibet Ltd. mit Sitz in Gibraltar vermittelt.

Auf Empfehlung der Antragsgegnerin beantragte er dafür bei der Regierung der Oberpfalz die Erteilung einer Erlaubnis. Die Regierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juni 2011 mit der Begründung ab, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen habe mangels Vorlage einschlägiger Unterlagen und Nachweise nicht geprüft werden können. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, wie die Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen, die Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfänden, das Unterbleiben einer Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung sowie der Ausschluss gesperrter Spieler gewährleistet werden sollten. Ein Sozialkonzept sei nicht vorgelegt worden. Außerdem umfasse das Wettangebot auch nicht erlaubnisfähige Wetten. Gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers spreche, dass er bisher Sportwetten ohne Erlaubnis vermittelt habe. Auch die Digibet Ltd. besitze nicht die notwendige Erlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde.

Mit am 6. August 2011 zugestelltem Bescheid vom 4. August 2011 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele (Nr. 1), verpflichtete ihn, die unter Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten spätestens mit Ablauf des siebten auf die Zustellung des Bescheids folgenden Tages einzustellen (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall, dass er sein Wettbüro nach Ablauf der unter Nr. 2 festgelegten Frist noch betreibe, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an (Nr. 3).

Die Untersagungsverfügung stützte die Antragsgegnerin auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Der Antragsteller verfüge nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt gelte auch dann, wenn das staatliche Glücksspielmonopol als unionsrechtswidrig unanwendbar sei. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit trotz der Ablehnung seines Erlaubnisantrags durch die zuständige Regierung nicht eingestellt. Ohne die betreffende Erlaubnis sei seine Tätigkeit wegen formeller Illegalität verboten. Der Antragsteller erfülle aber auch die Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Deshalb sei sein Erlaubnisantrag abgelehnt worden sei. Es sei ermessensgerecht, die weitere Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen durch den Antragsteller zu untersagen, weil dieser zum einen die erforderliche Erlaubnis nicht besitze, zum anderen aber vor allem die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht erfülle. Personen, die die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht nachwiesen, könnten auch nicht weiter im Glücksspielbereich tätig sein. Zwar sei der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers erheblich. Jedoch sei auch die Verletzung der Erlaubnispflicht, die dem Jugend- und Spielerschutz und der Suchtbekämpfung diene, als sehr gewichtig anzusehen. Bei pflichtgemäßer Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiege der Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren und Jugendgefährdungen die Belange der Berufsausübung. Die Untersagungsverfügung sei auch verhältnismäßig und habe mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden dürfen. Die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, die Höhe des Zwangsgeldes angemessen.

Am 8. August 2011 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Klage und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, er nehme auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der digibet.wetten.de AG für diese Wettaufträge entgegen, übermittle sie online an das Unternehmen weiter und erhalte dafür eine Provision. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Monopolregelung des Glücksspielstaatsvertrags sei unionsrechts- und verfassungswidrig. Der Erlaubnisvorbehalt könne dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden. Die Unionsrechtswidrigkeit des Monopols schlage zwangsläufig auf den Erlaubnisvorbehalt durch.

Mit Beschluss vom 23. August 2011 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Untersagungsverfügung werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Antragsgegnerin könne die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagen, weil es sich bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten um öffentliches Glücksspiel handele, für das die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis fehle. Zwar verstoße das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV geregelte Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht und sei deshalb unanwendbar. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bestehe aber unabhängig davon fort. Insoweit sei auch § 9 Abs. 1 GlüStV als Rechtsgrundlage für die Untersagung ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelten Glücksspiels weiter anwendbar. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiege nur dann, wenn der Erlaubnisvorbehalt selbst unionsrechts- oder verfassungswidrig sei oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis offensichtlich vorlägen. Die Erlaubnisregelung stehe aber sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Auch lägen die Erlaubnisvoraussetzungen beim Antragsteller nicht offensichtlich vor. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit rechtfertige, bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit hingegen zunächst Nebenstimmungen in Betracht kämen, habe dies hier keine Bedeutung. Denn das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit stehe auf Grund der ablehnenden Entscheidung der Erlaubnisbehörde fest. Deren Bescheid habe Tatbestandswirkung. Es sei nicht Aufgabe der für die Untersagung zuständigen Sicherheitsbehörde zu prüfen, ob die beantragte Erlaubnis auch zu Recht versagt worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 AGGlüStV offensichtlich erfülle. Das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken, sei daher gewichtiger als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Insbesondere sei die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zumindest fraglich. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Werbebeschränkungen eingehalten werden sollten und dass der Antragsteller ein Sozialkonzept erarbeitet hätte. Nicht zu beanstanden seien schließlich auch die kurze Frist für die Einstellung der Vermittlungstätigkeit und die Zwangsgeldandrohung.

Seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde ließ der Antragsteller im Wesentlichen damit begründen, dass das Gericht zwar zu Recht annehme, dass das Sportwettenmonopol wegen seiner Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar sei, aber rechtsfehlerhaft meine, dem Antragsteller noch das Fehlen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV entgegen halten zu können. Die Antragsgegnerin vertrete bis heute die Auffassung, dass der Antragsteller im Hinblick auf das Monopol keine Erlaubnis erhalten könne. Der Antragsteller befinde sich angesichts der künftigen Rechtslage, die ein Konzessionsmodell beinhalten solle, in einer Zwickmühle. Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis werde derzeit abgelehnt, weil der Antragsteller kein staatlicher Anbieter sei. Übe er seine Tätigkeit ohne Erlaubnis weiter aus, werde ihm bei einer zukünftigen Antragstellung seine Unzuverlässigkeit entgegen gehalten. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung des Aussetzungsantrags für den Antragsteller unzumutbar. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Die Interessen des Antragstellers überwögen. Rechtswidrig sei das Sportwettenmonopol nicht nur im Hinblich auf die Entwicklung im Bereich der Geldspielautomaten, sondern auch wegen des unzulässigen Werbeverhaltens des staatlichen Lotterieanbieters in Bayern. Es sei vor diesem Hintergrund kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, dem Antragsteller eine Tätigkeit zu verbieten, die in Kürze erlaubt sein werde. Es sei unverhältnismäßig, die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung trotz erwiesener Rechtswidrigkeit des Monopols zu Lasten des Antragstellers aufrecht zu erhalten.

Der Sache nach beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt Regensburg vom 4. August 2011 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der angegriffene Beschluss sei rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid vom 4. August 2012 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Bescheid nicht allein auf das Sportwettenmonopol gestützt, sondern darauf, dass der Antragsteller seine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübe. Der Erlaubnisantrag des Antragstellers sei von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt worden. Der Antragsteller erfülle die Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Der Erlaubnisvorbehalt bestehe unabhängig von der Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols fort. Das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt, die Untersagungsverfügung verhältnismäßig. Dementsprechend überzeuge auch die Argumentation des Antragstellers nicht, dass sein privates Interesse überwiege. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei zu berücksichtigen, dass der mit der Untersagung bezweckte Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers habe.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie vertritt die Auffassung, die vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers unter Berufung auf den Erlaubnisvorbehalt sei gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Antragstellers sei nach wie vor nicht erlaubnisfähig. Die Sportwettenvermittler müssten aufgrund von Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV die Einhaltung der wichtigsten ordnungsrechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages sicherstellen. Nach der Gesetzesbegründung begründe dies eine Darlegungslast. Bereits im Antrag müsse schlüssig vorgetragen werden, wie die Sicherstellung bewerkstelligt werden solle. Zweifel führten daher zum Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht kämen, komme damit in Bayern nicht zum Tragen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.

Soweit der Antragsteller die Gründe, aus denen diese Entscheidung aufzuheben sein soll, den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, ergibt sich aus ihnen nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt hätte. Denn diese Gründe lassen nicht erkennen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich auf ihrer Grundlage der Bescheid der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als rechtmäßig erweisen würde.

a) Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht haben als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung (Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 4. August 2011) jeweils zutreffend § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV herangezogen. Der Glücksspielstaatsvertrag ist zwar gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten und damit zum 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten. Mit Ausnahme der §§ 26, 28 und 29 GlüStV bleiben seine Regelungen aber gemäß Art. 10 Abs. 2 AGGlüStV bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die Antragsgegnerin als die nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht gehen zutreffend davon aus, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

aa) Der Antragsteller vermittelt Sportwetten. Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und Az. 10 BV 10.2505). Da bei einem grundsätzlich jedermann zugänglichen Wettbüro, wie der Antragsteller es betreibt, eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht, liegt bei den dort vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach § 3 Abs. 2 GlüStV außerdem öffentliches Glücksspiel vor.

bb) Dieses ist schließlich auch unerlaubt. Öffentliche Glücksspiele dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Über eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten verfügt der Antragsteller jedoch nicht. Die Regierung der Oberpfalz als nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGGlüStV zuständige bayerische Behörde hat den Antrag des Antragstellers, ihm eine solche Erlaubnis zu erteilen, mit Bescheid vom 22. Juni 2011 abgelehnt. Damit handelt es sich bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aber um unerlaubtes Glücksspiel. Eine Erlaubnis, die dem Sportwettveranstalter, dessen Wetten der Antragsteller vermittelt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist, ändert daran nichts. Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und Az. 10 BV 10.2505; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 <juris> RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 <juris> RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 <juris> RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - <juris> RdNrn. 110 ff.).

cc) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nicht deshalb kein unerlaubtes Glücksspiel darstellen, weil der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelte Erlaubnisvorbehalt, wie der Antragsteller meint, wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols, die auf den Erlaubnisvorbehalt durchschlage, unanwendbar wäre.

Zwar geht der Senat davon aus, dass die das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstoßen. Sie genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 <juris> RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 <juris> RdNrn. 24 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 <juris> RdNr. 25; BayVGH vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 <juris> RdNr. 39). Wie der Senat ebenfalls entschieden hat, erfasst der damit zum Zuge kommende unionsrechtliche Anwendungsvorrang aber nur das staatliche Sportwettenmonopol und nicht auch den in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt. Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 <juris> RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 <juris> RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 <juris> RdNrn. 30 ff.; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 <juris> RdNrn. 30 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 <juris> RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 <juris> RdNr. 39).

Der Erlaubnisvorbehalt genügt, wie der Senat ebenfalls bereits festgestellt hat, darüber hinaus den unionsrechtlichen Anforderungen an eine derartige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich zulässige Regelung (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 – Carmen Media – <juris> RdNrn. 82 ff., insbesondere 87 f.), weil das im Glücksspielstaatsvertrag normierte System der vorherigen Erlaubnis auf objektiven, nicht diskriminierenden und im voraus bekannten Erlaubniskriterien beruht (§ 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 AGGlüStV) und eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 <juris> RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 <juris> RdNr. 32; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 <juris> RdNr. 32; in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.01.2011 Az. 1685/10 <juris> RdNr. 9; SächsOVG vom 04.01.2011 Az. 3 B 507/09 <juris> RdNr. 5 sowie NdsOVG vom 11.11.2010 11 MC 429/10 <juris> RdNr. 25).

dd) Schließlich stellen die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht deshalb kein unerlaubtes Glücksspiel dar, weil der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthaltene Erlaubnisvorbehalt und das damit verbundene Verbot des Vermittelns und der Veranstaltung von Glücksspielen ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen würden und deshalb verfassungswidrig wären. Zwar greift § 4 Abs. 1 GlüStV in die Berufsfreiheit ein. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist dieser Eingriff aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere ist er geeignet und erforderlich, das Ziel der Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht zu erreichen (vgl. § 1 GlüStV), und insoweit auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 <juris> RdNrn. 11 ff.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 <juris> RdNrn. 28 ff.).

ee) Soweit das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin schließlich für ermessensfehlerfrei und deshalb insgesamt für rechtmäßig hält, legt der Antragsteller Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre, nicht den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

Sind die Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unanwendbar, so kann eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, wie sie die Antragsgegnerin getroffen hat, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505: BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 <juris> RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - <juris> RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 <juris> RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2011 Az. 6 A 11131/10 <juris> RdNr. 50). Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten vielmehr nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Vermittlungstätigkeit kommen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10 <juris> RdNr. 55; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 <juris> RdNr. 55; BVerwG 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 <juris> RdNr. 53; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505).

Das Verwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit auf Grund des Ablehnungsbescheids vom 22. Juni 2011 feststehe, weil dieser für die Antragsgegnerin Tatbestandswirkung entfalte. Dies gelte insbesondere, wenn der Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wie hier die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 AGGlüStV nicht offensichtlich erfülle. Diese Begründung ist maßgeblich für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügung werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiege und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei.

Mit dieser Begründung setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung aber entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an keiner Stelle auseinander. Er macht vielmehr lediglich geltend, vor dem Hintergrund der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols im Hinblick auf die Ausweitung der Automatenspiele und die Werbepraxis sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aufrecht zu erhalten. Zu der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich tragenden Erwägung, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig, weil die beantragte Erlaubnis abgelehnt worden sei und deshalb jedenfalls mangels Anhaltspunkten für eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers feststehe, dass diese Tätigkeit nicht erlaubnisfähig sei, äußert sich der Antragsteller hingegen nicht.

b) Da der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Antragsteller den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegten Gründe berücksichtigt und der Antragsteller sich auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung begründet, nicht auseinandersetzt, ist die Beschwerde schließlich auch insoweit und damit insgesamt zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).