AG Coburg, Urteil vom 14.12.2011 - 14 C 1454/11
Fundstelle
openJur 2012, 119550
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 523,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und größtenteils auch begründet.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn die Abtretungserklärung vom 22.09.2011 ist wirksam und verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Die Abtretungserklärung vom 22.09.2011 ist - den Anforderungen des BGH entsprechend - hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar und somit wirksam. Denn sie erfasst ihrem Wortlaut nach keine Mehrzahl von Forderungen, sondern lediglich die "Schadensersatzansprüche ... auf Erstattung der Mietwagenkosten".

5Die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Insoweit fehlt es bereits an einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht in einer fremden Angelegenheit tätig wird und die Forderungseinziehung auch nicht als eigenständiges Geschäft betreibt.

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Unabhängig von diesen Voraussetzungen ist Rechtsdienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S. 2 RDG auch die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, welche den Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG erweitert, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn die Klägerin betreibt den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistung). Sie ist gewerbliche Autovermieterin. Zu ihrer Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt.

Es stellt sich somit die Frage, ob eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegt. Dabei kommt es primär darauf an, ob es sich um eine Tätigkeit in einer fremden oder in einer eigenen Angelegenheit handelt. Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn es dem Inhaber der abgetretenen Forderung im Wesentlichen um die Verwirklichung einer ihm eingeräumten Sicherheit geht. In diesem Fall besorgt er nämlich keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern wird vielmehr in eigener Angelegenheit tätig (BGH NJW 2005, 135 f.; BGH NJW-RR 2005, 1371 f.; Römermann, NJW 2011, 3061 f. mit weiteren Nachweisen).

Wie sich aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung vom 22.09.2011 ergibt, hat sich die Klägerin die "Schadensersatzansprüche ... auf Erstattung der Mietwagenkosten ... sicherungshalber" abtreten lassen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung ist die Klägerin dazu berechtigt, die abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner im eigenen Namen geltend zu machen, wenn und soweit der Geschädigte die Mietwagenkosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt. Die Abtretung erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach somit keine Mehrzahl von Forderungen, sondern lediglich den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Sie dient der Klägerin als Sicherheit für den ihr gegen den Geschädigten zustehenden Anspruch. Somit erfolgt die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten ausschließlich im Eigeninteresse der Klägerin und stellt gerade keine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit dar.

2.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.04.2010, für den die Beklagte dem Grunde nach vollständig eintrittspflichtig ist, steht der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht über den vorgerichtlich bezahlten Betrag in Höhe von 460,46 € ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 523,51 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff., 398 BGB zu. Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sind in Höhe von insgesamt 983,97 erstattungsfähig.

Die aus einem Verkehrsunfall resultierenden Kosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Allerdings beschränkt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Anspruch auf Ersatz von Mietwagen kosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 33).

Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagen kosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2620; BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2009, 58; BGH NJW 2011, 1947 f.).

Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagen kosten kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Insoweit ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und nach günstigeren Angeboten zu erkundigen (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 34; BGH NJW 2009, 59).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Geschädigte alternative Angebote anderer Mietwagenfirmen eingeholt habe. Die Klägerin hat somit nicht entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH an einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen dargelegt und erforderlichenfalls unter Beweis gestellt, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zur Verfügung stand.

15Somit darf nach der Rechtsprechung des BGH der Tatrichter bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagen kosten in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gem. § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 33; BGH NJW 2008, 1520; BGH NJW 2009, 59; BGH NJW-RR 2010, 2151; BGH NJW-RR 2011, 823; BGH NJW-RR 2011, 1109). Davon ausgehend erfolgt im vorliegenden Fall eine Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Darüber hinaus kommt es auf die Frage der Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Sonderleistungen nicht an, da ein entsprechender Aufschlag auf den Normaltarif klägerseits nicht geltend gemacht wurde.

Das erkennende Gericht hält den Schwacke-Mietpreisspiegel nach wie vor für eine geeignete Schätzgrundlage. Zwar werden gegen die Zuverlässigkeit dieser Liste immer wieder Bedenken geäußert, die seitens der Beklagten auch vorgetragen wurden. Dies insbesondere insoweit, als die befragten Autovermieter von dem Anlass der Befragung wussten und sich deshalb der Tatsache bewusst waren, dass ihre Angaben in die Schwacke-Liste eingehen. Nach Ansicht des Gerichts begegnet die Fraunhofer-Liste allerdings weit größeren Bedenken. Zwar liegt dieser Liste wohl eine realistischere Methode zur Preiserhebung zugrunde, da die betreffenden Daten im Rahmen einer realen Anmietsituation ermittelt werden. In die Befragung wurden aber im Wesentlichen nur große Autovermieter einbezogen, während die Vielzahl lokaler Autovermieter vernachlässigt wurde. Dies ist unter anderem daran erkennbar, dass die Fraunhofer-Liste lediglich einen zweistelligen Postleitzahlenbereich berücksichtigt. Im Gegensatz dazu unterscheidet die Schwacke-Liste im dreistelligen Postleitzahlenbereich, wodurch den lokalen Verhältnissen verstärkt Rechnung getragen wird. In Anbetracht ihrer detaillierten und vielfältigen Preisangaben hält das erkennende Gericht die Schwacke-Liste für die besser geeignete Schätzgrundlage.

Zwar wird seitens der Beklagten richtigerweise vorgetragen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2009, 59; BGH NJW-RR 2010, 1252; BGH NJW-RR 2011, 823 f.; BGH NJW 2011, 1948; BGH NJW-RR 2011, 1110). Auch hat die Beklagte zum Beweis dafür, dass der Geschädigte im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt problemlos ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 355,00 € hatte anmieten können, drei Internetausdrucke vorgelegt. Aus diesen ergeben sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall jedoch keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 als Schätzgrundlage.

18So sind die vorgelegten Internetangebote nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, einen realistischen Vergleich mit den in der Schwacke-Liste genannten Tarifen zu ziehen. Denn zum einen stellt die Möglichkeit der Anmietung eines Pkw im Internet einen Sondermarkt dar, der gerade nicht jedem Geschädigten zugänglich ist und oftmals nicht in realistischer Weise die Preise widerspiegelt, welche auf dem lokalen Markt im Falle der Direktanmietung erhältlich sind. Zum anderen sind die vorgelegten Angebote nicht ohne Weiteres mit den sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Tarifen vergleichbar. Insbesondere lassen sie mangels entsprechender Angaben keinen Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeugklasse der Schwacke-Liste zu. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelt es sich um einen Audi A 6 Limousine 1,8 I, der in die Mietwagenklasse 7 einzuordnen ist. Hingegen nennen die von der Beklagten vorgelegten Angebote allesamt einen 3er BMW als Beispielfahrzeug für die obere Mittelklasse. Nach Ansicht des Gerichts ist ein 3er BMW aber wohl eher mit einem Audi A 4 vergleichbar, während ein Audi A6 einer höheren Fahrzeugklasse zuzuordnen ist.

Darüber hinaus scheitert eine Vergleichbarkeit der vorgelegten Internetangebote mit den sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Tarifen daran, dass sich die Angebote nicht auf den Zeitraum beziehen, in dem der Geschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen war. Zwar trägt die Beklagte insoweit vor, dass eine Anmietung zu den genannten Preisen auch zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt möglich gewesen sei. Dies wird von der Klägerin jedoch ausdrücklich bestritten. Außerdem lässt sich den Internetausdrucken auch nicht entnehmen, wie viele Tage vor dem Anmiettermin die betreffenden Angebote eingeholt wurden. Aus den Angeboten der Firma E. und A. geht auch nicht hervor, ob in dem genannten Preis bereits eine Haftungsbefreiung enthalten ist oder nicht. Schließlich befinden sich im Angebot der Firma S neben der Preisangabe zwei Sternchen und das Angebot der Firma A. nennt keinen festen Preis, sondern gibt diesen lediglich "ab" einem bestimmten Betrag an. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass dem Geschädigten im Falle der tatsächlichen Anmietung weitere Kosten auferlegt werden, die aus den vorgelegten Angeboten nicht ersichtlich sind.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das erkennende Gericht das Vorbringen der Beklagten ausführlich gewürdigt. Infolgedessen ist es zu der Ansicht gelangt, dass sich aus dem Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 als Schätzgrundlage ergeben. Das Gericht hat deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO überschritten zu haben (zum Vergleich: BGH NJW-RR 2010, 1252; BGH NJW-RR 2011, 824; BGH NJW-RR 2011, 1110).

Zwar ist dem Vortrag der Beklagten insoweit zuzustimmen, als § 287 ZPO das Gericht nicht dazu berechtigt, in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach der Sachlage unerlässliche sachliche Erkenntnisse zu verzichten. Ebenso überschreitet das Gericht die seinem Ermessen gesetzten Grenzen, wenn es sich eine Sachkunde zutraut, über die es nicht verfügen kann (BVerfG NJW 2003, 1655 mit weiteren Nachweisen). Mangels eigener Sachkunde im Bereich der Mietwagenkosten stützt das Gericht seine Schätzung gem. § 287 ZPO jedoch gerade auf die Schwacke-Liste, die nach der Rechtsprechung des BGH nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Wie sich aus den aktuellen Entscheidungen des BGH ergibt, ist die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht generell ungeeignet. Vielmehr bedarf deren Eignung zur Schadensschätzung im konkreten Einzelfall nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2009, 59; BGH NJW-RR 2010, 1252; BGH NJW-RR 2011, 823 f.; BGH NJW 2011, 1948; BGH NJW-RR 2011, 1110).

Ausgehend vom arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste 2010 im Postleitzahlengebiet 448 des Geschädigten ergibt sich für die Fahrzeugklasse 7 eine Wochenpauschale in Höhe von 708,21 €, Dies entspricht einem täglichen Mietpreis in Höhe von 101,17 €, folglich für die Dauer von 8 Tagen insgesamt 809,38 €.

23Da der Geschädigte ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hat, sind auf diesen Betrag - unabhängig von der zurückgelegten Fahrtstrecke - im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % anzurechnen (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 36). Insoweit folgt das Gericht nicht der Ansicht der Beklagten, wonach ein Abzug in Höhe von 15 % vorzunehmen sei. Vielmehr erachtet das Gericht in Ausübung seines Ermessens gem. § 287 ZPO einen Abzug in Höhe von 3 % als angemessen und auch ausreichend. Von dem ermittelten Mietpreis ist somit ein Betrag in Höhe von 24,28 € abzuziehen.

Schließlich kann der Geschädigte auch Ersatz der Kosten für die Haftungsbefreiung verlangen (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 38). Denn er ha\ ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht selbst für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietwagens aufkommen zu müssen. Entsprechend den obigen Ausführungen können auch die Kosten für die Haftungsbefreiung im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 geschätzt werden. Ausgehend vom arithmetischen Mittel im Postleitzahlengebiet 448 des Geschädigten ergibt sich danach für die Fahrzeugklasse 7 eine Wochenpauschale in Höhe von 174,01 €. Dies entspricht einem täglichen Preis in Höhe von 24,86 €, folglich für die Dauer von 8 Tagen insgesamt 198,87 €.

Insgesamt sind die geltend gemachten Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 somit in folgender Höhe erstattungsfähig:

- Anmietpreis für ein Fahrzeug der Klasse 7 für 8 Tage    809,38 €        - abzüglich 3 % ersparte Eigenaufwendungen- 24,28 €        - Haftungsbefreiung198,87 €        Summe:            983,97 €Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 460,46 € steht der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht somit ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 523,51 € zu.

3.

Soweit die geltend gemachte Hauptforderung begründet ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.07.2010 die geltend gemachten Mietwagen kosten mit einem Betrag in Höhe von 460,46 € abgerechnet und eine weitergehende Regulierung abgelehnt. Sie hat die Erstattung weiterer Mietwagenkosten somit ernsthaft und endgültig verweigert und befindet sich deshalb gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug.

4.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags verpflichtet ist, ist unbegründet. Denn der Klägerin steht nach Ansicht des Gerichts in Bezug auf die eingezahlten Gerichtskosten kein Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB besteht nur dann, wenn sich der Schuldner im Hinblick auf die zugrunde liegende Hauptforderung gem. § 286 BGB in Verzug befindet. Dies setzt wiederum die Fälligkeit der zu verzinsenden Hauptforderung gem. § 271 BGB voraus (Palandt, BGB-Kommentar, § 286 Rn. 13). Im vorliegenden Fall befindet sich die Beklagte - wie bereits dargestellt - mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug. Insoweit steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB zu. In Bezug auf die eingezahlten Gerichtskosten ist jedoch zu beachten, dass deren Erstattung gem. § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Infolgedessen liegt mangels Fälligkeit zum jetzigen Zeitpunkt kein Verzug der Beklagten gem. § 286 BGB vor, weshalb der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB zusteht. Vielmehr sind die eingezahlten Gerichtskosten auf Antrag gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen.

Die Frage, ob die Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten unter Umständen als konkrete Schadensposition von § 249 Abs. 1 BGB umfasst ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn obwohl der Klägerin im Hinblick auf die Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat sie im vorliegenden Fall nicht substantiiert vorgetragen, welcher Schaden ihr aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit der eingezahlten Gerichtskosten konkret entstanden ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.