VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2011 - W 4 K 09.30154
Fundstelle
openJur 2012, 119472
  • Rkr:
Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2009 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der am ... ... 1990 in Arbil (Erbil - Provinz Arbil) geborene, ledige Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben zum evangelisch-christlichen Glauben konvertiert.

1.

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 8. Mai 2008 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19. Mai 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 19. Juni 2008 wurde er beim Bundesamt in kurdischer Sprache befragt und gab hierbei Folgendes zu Protokoll: Als er 17 Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Bruder ein Taxi gekauft, das er in Arbil, wo er auch gewohnt habe, fünf Monate gefahren habe. Dann sei er – zwei Monate vor seiner Ausreise - in Schwierigkeiten gekommen, als er eines Tages eine Frau, die er für eine Prostituierte gehalten habe, nach Hause gebracht habe. Da sie kein Geld gehabt habe, habe sie ihn gebeten, kurz zu warten. Nachdem sie in das Haus gegangen sei, habe er mehrere Stimmen gehört. Die Frau sei verprügelt worden. Drei Männer, die ihre Brüder gewesen seien, seien auf ihn zu gerannt, weil die Frau gesagt habe, dass sie mit ihm unterwegs gewesen sei. Er sei schnell weggefahren und die Männer hätten ihn ein Stück verfolgt. Die Brüder hätten dann die Frau getötet. Dann hätten sie auch ihn töten wollen. Sie hätten ihn verfolgt, er habe das Gefühl gehabt, dass er kontrolliert werde. Mit den Behörden im Irak habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Brüdern der Frau getötet zu werden.

2.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 traf das Bundesamt folgende Entscheidung:

1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.

4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in den Irak abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

Die Gewährung von Asyl scheitere bereits an der „Drittstaatenregelung“ (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG), weil der Kläger eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg eingereist sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugungen bedroht ist. Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat sei dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, so dass ihm nicht zuzumuten sei, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Verfolgungsmaßnahmen durch den irakischen Staat seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der angeblich fluchtauslösende Vorfall sei unglaubhaft. Es bestehe die Überzeugung, dass der Kläger Behauptungen aneinanderreihe, die mit wirklich Erlebtem nichts zu tun hätten. So werde dem Kläger schon nicht abgenommen, dass sein Bruder ihm ein Taxi gekauft habe. Auch die durch die drei Männer verursachte bedrohliche Situation sei wenig glaubhaft. Es sei auch unerfindlich, wie der Kläger wissen wolle, dass es sich um die Brüder der Frau gehandelt habe und dass die Frau von diesen getötet worden sei.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG müsse im Herkunftsland oder der Herkunftsregion, aus der der Kläger komme, ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegen, von dem ihm als Zivilperson erhebliche individuelle Gefahren für Leib oder Leben drohten. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt sei in der Provinz Arbil zu verneinen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei hier ebenfalls nicht gegeben. Diese Vorschrift setze eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus, die hier nicht gegeben sei.

Der an den Kläger gerichtete Bescheid wurde diesem am 23. Juli 2009 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

II.

1.

Am 8. August 2009 ließ der Kläger Klage erheben mit den A n t r ä g e n ,

1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2009 aufzuheben,

2. die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde zunächst mit Schriftsatz vom 8. September 2009 vorgetragen, dass die Verfolgung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure wegen des unterstellten Kontakts zu einer muslimischen Frau durchaus plausibel sei. Da der Kläger im Irak akut bedroht gewesen sei, sei er zu Recht geflohen.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 macht der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage einer Taufbescheinigung der Freien Evangelischen Gemeinde Aschaffenburg vom 13. Dezember 2009 für den Kläger unter Berücksichtigung der Gefahren im Herkunftsland aufgrund seiner Apostasie eine Verfolgungsbedrohung in seinem Heimatland geltend. Mit Schriftsatz vom 9. April 2010 brachte der Klägerbevollmächtigte vor, dass der Kläger auch im Falle einer Rückkehr seinen christlichen Glauben beibehalten und ihn praktizieren werde. Er würde dann aber Probleme mit seiner Familie und den dortigen Muslimen bekommen. Der Klägerbevollmächtigte legte ein Schreiben des Pastors H... (Freie Evangelische Gemeinde Aschaffenburg) vom 29. März 2010 vor, wonach der Kläger regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst besuche und im Herbst 2009 den Wunsch geäußert habe, sich taufen zu lassen, was dann erfolgt sei.

2.

Das Bundesamt stellt für die Beklagte den A n t r a g ,

die Klage abzuweisen.

Das Bundesamt führte in seiner Klageerwiderung aus, dass der Taufvorgang nichts darüber aussage, dass eine wirkliche innere Zuwendung zum Christentum stattgefunden habe. Es könnten auch andere Gründe hierfür bestimmend gewesen sein, bis hin zur Sympathie für eine Geborgenheit vermittelnde Gemeinschaft. Wie sich der Kläger im Rückkehrfall verhalten würde, sei offen.

3.

Mit Beschluss vom 21. September 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2011 wiederholte der Klägerbevollmächtigte die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Kläger wurde informatorisch gehört. Der (frühere) Pastor der Freien Evangelischen Gemeinde Aschaffenburg ... H... wurde als Zeuge vernommen.

Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet, soweit sich das Klagebegehren auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juli 2009 in den Ziffern 2 bis 4 und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2009 ist in seinen Ziffern 2 bis 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht zwar nicht das im Klageverfahren geltend gemachte Asylrecht zu, allerdings hat er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid insoweit aufzuheben.

1.

Die Gewährung von Asyl scheitert bereits an der sog. „Drittstaatenregelung“ (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG), weil der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist. Darüber hinaus kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter wegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes nicht in Betracht (§ 28 Abs. 1 AsylVfG).

2.

Es besteht aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 des § 60 Abs. 1 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß Satz 5 sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden.

Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist die begründete Furcht vor Verfolgung. Die Frage, ob ein Ausländer in diesem Sinne von einer an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfenden Verfolgung bedroht ist, ist nach den richterrechtlich entwickelten Prognosemaßstäben zu beantworten, die für den verfassungsrechtlichen Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG entwickelt worden sind. Deshalb können unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende nur dann in den Genuss des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelangen, wenn ihnen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 3.11.1992, 9 C 21/92, <juris>). Diesem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht nunmehr Art. 2c Qualifikationsrichtlinie. Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland in diesem Sinne verfolgt, greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein und es ist darauf abzustellen, ob er im Falle seiner Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Bei der Beurteilung der Frage der begründeten Furcht vor Verfolgung sind nach Art. 4 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen und es ist somit eine individuelle Prüfung vorzunehmen.

2.1.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Vorfluchtgründen:

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren seine Klage im Wesentlichen mit Nachfluchtaktivitäten im Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum begründet. Er ist dabei nicht näher auf sein angebliches Vorfluchtschicksal eingegangen und hat auch nicht die vom Bundesamt vorgetragenen Argumente entkräften können.

Eine politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr im behördlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass er im Irak keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe. Es konnten auch keine Erkenntnisse gewonnen werden, welche dafür sprächen, dass der Kläger in seiner Heimat im Nordirak einer nichtstaatlichen Verfolgung unterliegen war und deshalb sein Heimatland verlassen hat. Dafür, dass das Leben oder die Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht war (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ist nichts ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid zur Frage eines schlüssigen und damit glaubwürdigen Sachvortrages durch den Kläger Bezug genommen. Das Gericht teilt die Bedenken des Bundesamtes an einem glaubwürdigen Vortrag des Klägers. Eine Verfolgungslage ist nicht plausibel vorgetragen. Selbst wenn man den Vortag als wahr unterstellten würde, ändert dies nichts: Soweit er nämlich vorträgt, ihm drohten Racheakte durch die Brüder der von ihm in seinem Taxi beförderten Frau wegen Verletzung der Ehre spricht einiges dafür, dass es sich im konkreten Fall lediglich um eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG handeln könnte. Im Grunde ist die gesamte Bevölkerung gleichermaßen der Gefahr ausgesetzt, aus den vielfältigsten Beweggründen, v.a. wegen dem dort bestehenden Verständnis der „Ehre“, Rachebestrebungen durch Private ausgeliefert zu sein.

2.2.

Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger aber auf Grund eines subjektiven Nachfluchtgrundes, nämlich wegen seiner Konversion zum Christentum und der Glaubensbetätigung im Falle einer Rückkehr in den Irak mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.

2.2.1.

Wann eine Verfolgung wegen der Religion droht, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Danach sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird der bisherige Schutzbereich um den der Religionsausübung in der Öffentlichkeit erweitert, so dass es unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft ? etwa Gottesdiensten oder Prozessionen ? fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist nämlich auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält (vgl. OVG Münster, B.v. 30.7.2009, 5 A 1999/07.A, <juris>).

Ist der Schutzsuchende – wie hier – unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungshandlung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zu Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernsthaft gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) Qualifikationsrichtlinie garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. OVG Münster, B.v. 30.7.2009, 5 A 1999/07.A, <juris>).

Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in den Irak. Im Einzelnen:

2.2.2.

Nach Überzeugung des Einzelrichters, die dieser auf Grund der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, hat sich der Kläger zwischenzeitlich vom muslimisch-sunnitischen Glauben ab- und dem christlich-evangelischen Glauben ernsthaft und mit innerer Überzeugung zugewandt. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger auf Grund seiner religiösen Prägung das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen auszuüben und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Der Einzelrichter hat nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nur vorgeschoben, aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Im Einzelnen:

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers und nach der Vernehmung des Pastors ... H... in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2011 sowie auf Grund der vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass der Kläger ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So konnte der Kläger schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche seinen Weg zum christlichen Glauben schildern. So hatte er schon lange vor Erlass des ablehnenden Bundesamtsbescheides, nämlich noch vor seiner Umverteilung nach Aschaffenburg (September 2008), während seines Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige in Zirndorf eine iranische Kurdin kennengelernt, die ihn erstmals in Kontakt mit dem christlichen Glauben gebracht und sein Interesse hieran geweckt hat. Mit dieser Frau hat er zwei Mal die kurdisch-christliche Kirche besucht und hierbei den Kontakt zu einer anderen Frau gefunden, die ihn weiter an den christlichen Glauben heran geführt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er nach seiner Umverteilung nach Aschaffenburg öfters mit dieser Frau telefoniert habe und diese ihn auch besucht habe, wobei ihm die Bibel erläutert worden sei. Sein Interesse sei gewachsen und er habe auch selbst in einer Bibel - und zwar in einer solchen in kurdischer Sprache - gelesen. Er habe dabei gemerkt, was in seinem Leben bisher gefehlt habe und immer mehr das Gefühl gehabt, dass er bisher auf dem falschen Weg gewesen sei und nun den richtigen gefunden habe. Er habe sich von seiner Schuld reinigen wollen und habe dann begonnen, die Freie Evangelische Kirche in Aschaffenburg zu besuchen und an den Gottesdiensten teilzunehmen. Als dann die kurdische Frau aus dem Iran sich habe taufen lassen, habe auch er den Wunsch hierzu verspürt und sich an den Pastor der Freien Evangelischen Gemeinde in Aschaffenburg gewandt und um die Taufe gebeten. Auf die Frage des Gerichts, was denn den christlichen vom islamischen Glauben unterscheide, erläuterte der Kläger in einfachen Worten, aber mit Überzeugung, dass er es so sehe, dass es im moslemischen Glauben keinen Frieden, keine Toleranz und keine Gnade gebe. Dies sei im christlichen Glauben – nach seiner Überzeugung – anders. Hier gebe es wesentlich mehr Toleranz und es gebe die Vergebung.

Diese Aussagen des Klägers auf seinem Weg zur christlichen Taufe wurden bestätigt durch die Aussagen des Zeugen ... H... in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat in glaubwürdiger Art und Weise erklärt, dass der Kläger zusammen mit einer anderen Frau seit Sommer 2009 die Evangelische Kirche besucht habe und dabei die Sprachprobleme durch die Frau aus Nürnberg abgemildert worden seien. Er wisse auch, dass der Kläger häufig im Anschluss an die Gottesdienste zusammen mit diesen Frauen noch gebetet und religiöse Gespräche geführt habe, um so den Glauben zu vertiefen. Als der Kläger dann im Herbst 2009 den Wunsch geäußert habe, sich taufen zu lassen, habe er sich gefreut. Er habe dann ein Taufgespräch mit dem Kläger geführt. Bei ihnen gebe es keine Säuglingstaufe, vielmehr finde die Taufe erst in einem Alter statt (mit ca. 14 Jahren), in dem das Bewusstsein vorhanden sei und der Täufling diesen Akt auch bewusst wolle. Eine Konfirmation – als eine Bestärkung der Taufe – gebe es dann nicht mehr, sei quasi nicht mehr notwendig. Grundsätzlich würden die Jugendlichen über einen Taufunterricht zur Taufe hingeführt. Es gebe aber auch immer wieder Personen, wie der Kläger, die von außerhalb der Gemeinde kämen und den Wunsch äußerten, sich taufen zu lassen. Diese nähmen dann nicht am Taufunterricht, aber häufig am Bibelunterricht teil. Bei dem Kläger habe es sich so verhalten, dass er zunächst mit einer kurdischen Frau aus dem Iran zu ihrer Glaubensgemeinschaft gekommen sei und die Sprachbarriere durch eine weitere kurdische Frau, die Deutsch gesprochen habe, habe überwunden werden können. So habe der Kläger auch am Gemeindeleben teilnehmen können und sich im Übrigen mit den beiden anderen Frauen zu Gesprächen und Gebeten zusammen gesetzt, häufig im Anschluss an die Gottesdienste. Auf Frage des Gerichts erklärte er, dass er klar sagen könne, dass er beim Kläger keine Motive gesehen habe, dass dessen Wunsch, sich taufen zu lassen, auf andere Beweggründe zurückzuführen sei, als die der Zuwendung zum christlichen Glauben. Wenn er beim Kläger insoweit Klärungsbedarf gesehen hätte, wäre die Taufe zumindest ausgesetzt worden und er dieser Frage nachgegangen. Der Einzelrichter hat nicht den geringsten Anlass an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln.

Diese Aussagen über die Zuwendung des Klägers zum christlichen Glauben werden auch bekräftigt durch die am 13. Dezember 2009 erfolgte Taufe. Von Klägerseite wurde eine Taufbescheinigung der Freien Evangelischen Gemeinde Aschaffenburg sowie sechs Lichtbilder vorgelegt, die den Kläger bei seiner Taufe zeigen, wie der Zeuge H... in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Diese Taufe besteht nicht in der schlichten Übergabe einer Urkunde; es handelt sich vielmehr um eine große Zeremonie, während der der Täufling mit dem ganzen Körper in das Taufbecken eingetaucht wird. Der Kläger hat während der Taufzeremonie – wie der Zeuge H... angegeben hat – seinen christlichen Glauben öffentlich, vor der Kirchengemeinde bekräftigt. Der Kläger hat dadurch, auch für alle erkennbar, signalisiert, dass er künftig seinen Weg im christlichen Glauben gehen möchte. Der Zeuge H... hat erklärt, dass der Kläger sein Glaubensbekenntnis im Taufgottesdienst der Gemeinschaft über einen Dolmetscher kundgetan habe.

Auch nach der Taufe ist der Kläger seinen Weg weiter gegangen, so hat er zunächst selbst erklärt, dass er seinen christlichen Glauben mit innerer Überzeugung praktiziere, so gehe er jede Woche am Freitag in den Jugendkreis und am Sonntag in den Gottesdienst. Auch der Zeuge ... H... hat dies bestätigt, wenn er darlegt, dass der Kläger weiterhin am Gemeindeleben teilnehme, zu Gottesdiensten und Bibelgesprächen komme und er den Eindruck habe, dass sich das, was sich vor der Taufe angedeutet habe, nämlich die Entwicklung zum christlichen Glauben, danach fortgesetzt habe.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers während seines dreijährigen Aufenthalts in Deutschland sowie die von ihm wiedergegebenen Glaubensinhalte und Kenntnisse über die christliche Religion sowie die Einschätzung des Pastors der Kirchengemeinde eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in sein Heimatland seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde.

2.2.3.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob dem Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Christen mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht und ob die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Gruppenverfolgung der Christen und die erforderliche Verfolgungsdichte in der Herkunftsregion des Klägers, im Nordirak, erfüllt sind.

Ihm drohen jedenfalls wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben und wegen der damit einhergehenden Abkehr vom Islam zwar keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite, sehr wohl aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere asylrelevante Rechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure. Aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung in der Region Kurdistan-Irak beim Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben folgendes Bild:

Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak, Stand: Juni 2006, S. 1) hat sich die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften seit dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 insgesamt spürbar verschlechtert. Die derzeit geltende irakische Verfassung bestimmt zwar, dass die Wahl und Ausübung der Religion frei sind, nicht hiervon umfasst ist aber das Recht zu missionieren (Art. 41 und 2). Außerdem ist der Grundsatz in der Verfassung verankert, dass auch Christen, Yeziden, Mandäer/Sabäer (neben Muslimen) ihre Religion frei ausüben dürfen. Ob die Konversion eines Muslims zum Christentum unter Strafe steht, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Das irakische (Straf-)Gesetz erwähnt keine Strafe für die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben. Jedoch kann in Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht, auf die inhaltlich nächstliegende Regelung des islamischen Rechts (Scharia) zurückgegriffen werden. Nach der Scharia wird ein Muslim, der den Islam verlässt, als Apostat bezeichnet (UNHCR, S. 5). Der Ausdruck Apostasie bezeichnet die Abwendung von einer Religion durch einen förmlichen Akt. Der Begriff ist gerade im Islam weit verbreitet und bezeichnet den (öffentlichen) Abfall vom Islam (wikipedia, Begriffe „Apostasie“ und „Apostasie im Islam“). Nach der Scharia gilt für die Abkehr vom moslemischen Glauben und den Übertritt zum Christentum bzw. einer anderen nichtislamischen Religionsgemeinschaft grundsätzlich die Todesstrafe (UNHCR, S. 5; Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 29; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, November 2009, S. 11). Die Todesstrafe wird gegenwärtig sowohl im kurdisch verwalteten Teil des Nordirak wie auch im Zentral- und Südirak verhängt und vollzogen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, S. 30 f.). Es ist jedoch bisher kein Fall bekannt geworden, in dem unter Rückgriff auf Bestimmungen der Scharia ein Todesurteil wegen Abfalls vom islamischen Glauben oder wegen Konversion zum Christentum durch ein irakisches Gericht ausgesprochen worden wäre. Zudem sind keine Übergriffe staatlicher Stellen gegen Personen, die vom Islam zum Christentum konvertierten, bekannt geworden (so ausdrücklich amnesty international, Auskunft an das VG Leipzig vom 7.12.2006; GIGA-Institut für Nahoststudien, Auskunft an das VG Aachen vom 2.4.2007).

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellt jedoch fest, dass Konvertiten im Irak von der Familie hart sanktioniert und getötet werden können. Der Staat leite keine Strafverfolgung gegen die Familie oder gegen islamistische Gruppen ein, die einen Konvertiten getötet hätten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, November 2009, S. 11).

Das GIGA-Institut für Nahoststudien geht ebenfalls davon aus, dass der Abfall vom Islam, wenn er im Irak ernst genommen wird, keine rein private Handlungsweise, sondern politischen Hochverrat darstellt und dass für Fundamentalisten und gewalttätige oder gewaltbereite Fanatiker im Irak jeder, der den Islam verlässt, ein Abtrünniger und mit dem Tode zu bestrafen ist (vgl. GIGA-Institut für Nahoststudien, Auskunft an das VG Aachen vom 2.4.2007).

Nach der allgemeinen Sicherheitslage existiert – so das Auswärtige Amt - ein ausreichender staatlicher Schutz vor den Übergriffen nichtstaatlicher Akteure im Irak nicht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, insb. S. 18). Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge geht in seinem Bericht zur Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten Ländern vom August 2011 selbst davon aus, dass der Übertritt eines Muslims zum Christentum im Irak zu seiner Ächtung führt, da der Abfall vom islamischen Glauben in vielen Gemeinden und Familien nicht akzeptiert wird. Es bestehe die Gefahr, dass der Übergetretene von eigenen Familienmitgliedern getötet wird, da dieser nach ihrer Ansicht Schande über sie gebracht hat (S. 32).

Es ist auch davon auszugehen, dass die Tatsache des Übertritts des Klägers zum Christentum im Irak bekannt ist oder bei seiner Rückkehr bekannt wird. Dies zum einen, weil der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft auf Frage des Gerichts vorgetragen hat – seine Familie von seinem Glaubensübertritt in Kenntnis gesetzt hat, und diese ihn verstoßen hat. Zum anderen aber auch deswegen, weil ein aktives Christsein z.B. durch Nichtteilnahme an islamischen Riten bekannt wird und der Kläger seinen Glauben öffentlich leben will, indem er z.B. christliche Gottesdienste besucht oder anderen den christlichen Glauben näherbringen will.

Diese Gefahren drohen dem Kläger auch in seiner Herkunftsregion, in der kurdisch verwalteten autonomen Region Kurdistan-Irak. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, warum islamistische Gruppierungen im Nordirak die Konversion eines Irakers vom Islam zum Christentum toleranter beurteilen sollten als im übrigen Teil des Irak. Die vom Kläger dargestellte Reaktion seiner Familie, die seine Konversion verurteilt hätte und ihn töten wolle, spricht für das Gegenteil und entspricht im Übrigen auch den dem Gericht vorliegenden folgenden Erkenntnismitteln:

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2010 ist die Lage für Christen im Irak auf Grund der bestehenden Hilfsangebote im kurdisch verwalteten Teil des Nordiraks besser als im Zentral- und Südirak, so dass diese dort ihren Glauben ungehindert leben können. Auch ist die Sicherheitslage im kurdisch verwalteten Teil des Nordirak deutlich besser als im Rest des Landes. Die Regierung ist dort zwar um eine demokratische Entwicklung bemüht, jedoch wird auch dort von schweren Menschenrechtsverstößen, vor allem durch die „Asayish“ genannten Sicherheitskräfte berichtet.

Das Deutsche Orient-Institut geht in seiner Stellungnahme vom 6. März 2006 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder davon aus, dass einem Konvertiten, der nach seiner Rückkehr seine neue Religion leben würde, durchaus „Ungemach“ drohen würde, dass dies nämlich ernstliche Folgen für Leib und Leben nach sich ziehen könnte (S. 7 f.).

UNHCR berichtet in der Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak davon, dass ungeachtet der etwas stabileren Verhältnisse in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Sulaimaniya, Dohuk und Erbil – der Herkunftsregion des Klägers – es immer wieder zu anti-christlichen Aktivitäten komme. Zusätzliche Probleme erwüchsen irakischen Christen im gesamten Nordirak aus der starken Präsenz der Kurdisch-Islamischen Union (KIU), die gegenüber den in der Region aktiven Christen extreme Positionen vertrete. So habe die KIU entsprechend den Regelungen der Scharia die Vollstreckungen der Scharia an den Angehörigen dieser Gruppe gefordert. Christen aus dem Nordirak hätten darüber hinaus häufig von spürbarer alltäglicher Intoleranz bis hin zu physischen Angriffen der mehrheitlich islamischen Bevölkerung insbesondere gegen Konvertiten und Personen, die der Mitwirkung an Konversionshandlungen bezichtigt wurden, berichtet. Aufgrund der anhaltenden Drohungen und von Anschlägen verschiedener politischer Gruppierungen würden derzeit christliche Kirchen in den drei kurdisch verwalteten Provinzen nicht genutzt und trügen keine äußerlich sichtbare Zeichen, die sie als christliche Gotteshäuser erkennbar werden ließen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entkommen versuchten, in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen ausreichenden Schutz und zumutbare Lebensumstände vorfinden würden. Der Nordirak stelle vor diesem Hintergrund für Christen aus dem Zentral- und Südirak keine innerstaatliche Fluchtalternative dar (UNHCR, Juni 2006, S. 10; s.a. Auskunft vom 5. April 2007 an das VG Köln, v.a. S. 6, 8 f., 11).

Nach der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Januar 2008 werden kurdische Muslime, welche innerhalb der KRG-Provinzen zum Christentum konvertieren, von den KRG-Behörden generell respektiert. Sie stießen aber vor allem auf privater Ebene auf Intoleranz. Konvertierte berichteten häufig von spürbarer alltäglicher Intoleranz und massiver Diskriminierung bis hin zu physischen Übergriffen der mehrheitlich islamischen Bevölkerung gegen Konvertierte selbst und gegen Personen, die der Mitwirkung an Konversionshandlungen bezichtigt würden. Es gebe auch Berichte von Todesdrohungen gegenüber Konvertierten in Sulaimaniyah von Seiten sunnitischer Extremisten. Die Konvertierten würden von der kurdisch-muslimischen Bevölkerung als „Abtrünnige“ des islamischen Glaubens oder als „Gefahr für die Gesellschaft“ angesehen und oftmals von ihren (muslimischen) Familien verstoßen. Konvertiten könnten auch keinen staatlichen Schutz erwarten, da die Behörden, welche mehrheitlich aus kurdischen Muslimen bestünden, diese Praxis ebenfalls nicht tolerierten (S. 13 f.).

2.3.

Nach allem kann dem Kläger derzeit eine Rückkehr in den Irak bzw. nach Kurdistan-Irak nicht zugemutet werden, weil er auf Grund seines Abfalls vom moslemischen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, schwerwiegenden Ein- und Übergriffen auf seine körperliche Unversehrtheit von Seiten nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt zu sein. Dies hat zur Folge, dass das Bundesamt zur Feststellung verpflichtet ist, dass bei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gegeben ist. Insoweit war auch der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes in den Ziffern 2 - 4 aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Einer Entscheidung über den subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG bedurfte es damit nicht mehr.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Hinsichtlich der Abweisung der Klage bzgl. der Asylanerkennung handelt es sich um ein derartiges geringfügiges Unterliegen, nachdem die (flüchtlings- und ausländerrechtliche) Rechtsstellung der politisch Verfolgten, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sind, der Rechtsstellung der nach Art. 16a GG Asylberechtigten weitgehend angenähert worden sind (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 21.12.2006, 1 C 29/03, <juris>) zumal der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nun ebenfalls gleich hoch ist (3.000 EUR in Klageverfahren, die der Asylanerkennung dienen und die die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, vgl. § 30 Satz 1 RVG). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.