Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.11.2011 - 8 ZB 11.594
Fundstelle
openJur 2012, 119032
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die vom Landratsamt A… dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung und die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für den Umbau und die Erweiterung einer Forellenzuchtanlage. Sie sind Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Fischereirechts am A… und befürchten, dass durch das nährstoffreiche Betriebswasser die Wasserqualität im Bach abnehme. Das habe negative Folgen für ihr Fischereirecht.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 21. Januar 2011 abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Die Rechtssache weise ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Schließlich liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhe.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2011 ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sowohl die angefochtene Plangenehmigung wie auch die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Forellenzuchtanlage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 26, 27, 28, 29/1 der Gemarkung A… subjektive Rechte der Kläger nicht beeinträchtigt.

Wenn die Kläger demgegenüber einwenden, Plangenehmigung und wasserrechtliche Erlaubnis wirkten sich nachteilig auf das ihnen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 141 der Gemarkung A… zustehende Fischereirecht aus, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG). Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (vgl. BayVerfGH vom 30.5.1979 VerfGH 32, 74/79; BayVGH vom 17.3.1998 NVwZ-RR 1999, 734/735; vom 9.3.2011 Az. 8 ZB 10.165 <juris>). Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH vom 14.1.1986 BayVBl 1986, 524; vom 9.3.2011 Az. 8 ZB 10.165 <juris>; OVG Münster vom 21.3.1995 NVwZ-RR 1996, 129). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz (vgl. BVerfG vom 19.6.1985 BVerfGE 70, 191/199; Bräuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 686 m.w.N.). Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen (Bräuer, a.a.O.) oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH vom 19.11.1996 VkBl 1997, 563; vom 17.3.1998 NVwZ-RR 1999, 734/735). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor.

Von diesem rechtlichen Ansatz her ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Bezirks Oberbayern -Fachberatung für Fischerei-, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- und des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgezeigte erforderliche rechtserhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts vorliegend nicht gegeben ist. Denn die Stellungnahmen und Gutachten dieser Behörden gehen übereinstimmend davon aus, dass bei bescheidsgemäßem Betrieb der Forellenzuchtanlage negative Auswirkungen auf das Fischereirecht der Kläger nicht zu besorgen sind (vgl. Stellungnahmen des Bezirks Oberbayern -Fachberatung für Fischerei- vom 22.2.2008, 3.3.2008, 27.6.2008, 7.7.2009, 16.6.2010, 30.5.2011; Stellungnahmen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- vom 27.2.2008, 27.6.2008, 15.7.2009, 25.5.2011, 26.10.2011; Gutachten des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 6.6.2008, 28.6.2010, 1.6.2011).

Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausschließlich die Stellungnahmen der eben genannten Behörden berücksichtigen dürfen, sondern hätte auch die von ihnen vorgelegten Unterlagen und insbesondere das Gutachten der … vom 29. Mai 2009 werten müssen, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten und somit auch den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- und des Bezirks Oberbayern -Fachberatung für Fischerei- eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 282; vom 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; vom 15.11.2010 Az. 8 CS 10.2078 <juris>; vom 31.8.2011 Az. 8 ZB 10.1961 <juris>). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH vom 26.4.2001 Az. 22 ZB 01.863 <juris>; vom 31.8.2011 Az. 8 ZB 10.1961 <juris>). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die amtlichen Auskünfte und Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend sind, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der amtlichen Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in den Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (BVerwG vom 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; vom 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; vom 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445; BayVGH vom 2.5.2011 Az. 8 ZB 10.2312 <juris>; vom 31.8.2011 Az. 8 ZB 10.1961 <juris>).

Gemessen hieran kann der Senat einen Verstoß des Erstgerichts gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht feststellen. Insbesondere werden die eingeholten amtlichen Auskünfte und Gutachten der o.g. Behörden nicht durch das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten vom 29. Mai 2009 infrage gestellt. Soll ein von einem Beteiligten in Auftrag gegebenes Privatgutachten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, die Sachverständigenaussagen von amtlichen Auskünften und Gutachten ernsthaft erschüttern, bedarf es eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BayVGH vom 31.8.2011 Az. 8 ZB 10.1961 <juris>). Das von den Klägern vorgelegte Gutachten über die biologische und chemische Gewässergütebestimmung im A… vom 29. Mai 2009 genügt diesen Anforderungen zweifellos nicht. Ebenso wenig vermag die zusätzliche Stellungnahme des Gutachters vom 27. Juli 2010 die amtlichen Feststellungen erschüttern, denn es fehlt jeweils an einer detaillierten Auseinandersetzung mit den behördlichen Auskünften und Gutachten. Gerade der Umstand, dass der Beigeladene nach den übereinstimmenden Angaben der amtlichen Auskünfte – die im Übrigen noch bestätigt wurden durch ein vom Landgericht Traunstein eingeholtes Gutachten vom 18. Januar 2011 – eine weit über dem Stand der Technik hinausgehende Ablaufwasserreinigung betreibt, hätte den von den Klägern beauftragten Gutachter veranlassen müssen, die Frage näher zu erörtern, warum vorliegend dennoch von einem schweren und unerträglichen Eingriff in das Fischereirecht auszugehen ist. Eine solche vertiefende Abhandlung ist jedoch nicht erfolgt. Des Weiteren finden sich in dem von den Klägern in Auftrag gegebenen Gutachten – dies gilt auch für das erstmals dem Senat vorgelegte Gutachten vom 29. August 2011 – keine Ausführungen, warum die vom Beklagten zur Beurteilung einer hinreichenden Gefährdung des Fischereirechts herangezogenen Grenzwerte für abfiltrierbare Stoffe und BSB5 aus fachlicher Sicht unrichtig bzw. nicht vertretbar sein sollen. Diese Grenzwerte entsprechen den Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft, welche von den Vertretern der Fischerei und der Wasserwirtschaft gemeinsam erarbeitet wurden. Sie stellen damit zweifellos Orientierungswerte für eine ordnungsgemäße Teichwirtschaft dar, so dass es im Hinblick auf die oben aufgezeigten Grundsätze seitens der Kläger notwendig gewesen wäre, sich damit substanziiert auseinanderzusetzen.

Nichts anderes gilt bezüglich der Parameter Ammonium-Stickstoff (NH4-N) und P-Gesamt (Gesamt-Phosphor). Diesbezüglich hat das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2010 überzeugend dargelegt, dass die Ablaufwerte für Ammonium-Stickstoff und Gesamt-Phosphor unbedenklich seien. Der für Fischbrut heranzuziehende kritische Wert von 0,006 mg/l Ammoniak als prozentualer Anteil von Ammonium in Abhängigkeit von Temperatur und pH-Wert sei bisher nicht annähernd erreicht. Diese Annahme wird bestätigt durch die Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- vom 26. Oktober 2011, wonach die Ammoniak Grenzwerte bei Weitem nicht erreicht würden. Für Forellenbrut bestehe demnach keine Gefährdung. Ein Fischsterben durch Überschreiten der fischtoxischen Ammoniakbelastung sei daher nicht zu erwarten.

Diesen fachlichen Angaben für eine hinreichende Gefährdungsbeurteilung haben die Kläger lediglich die bloße Behauptung entgegengesetzt, die massive Belastung des Bachs mit gelösten Stickstoff- und Phosphorverbindungen stelle faktisch eine wesentliche Beeinträchtigung des Fischereirechts dar (vgl. Gutachten des Büros für Naturschutz-, Gewässer- und Fischereifragen, Dr. … vom 29.8.2011). Gemäß dem oben Gesagten reicht dies zweifellos nicht aus, die amtlichen Auskünfte zu erschüttern.

Zu Recht ist das Erstgericht auch von der Unparteilichkeit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- ausgegangen. Der pauschale Vortrag der Kläger in diesem Zusammenhang, wer eine Fischzucht als Pilotprojekt vorstelle, der könne keine objektive Bewertung vornehmen, stellt lediglich eine Mutmaßung dar, bietet jedoch keinen Anhalt für eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG. Die fachliche Betreuung von solchen Pilotprojekten gehört zu den Dienstaufgaben eines solchen Instituts und stellt damit zweifellos keinen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung zu rechtfertigen.

Nachdem die Kläger somit die amtlichen Auskünfte und Gutachten durch ihr eigenes Vorbringen nicht schlüssig infrage gestellt haben, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, weiter Beweis zu erheben oder gar das von den Klägern geforderte weitere Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BayVGH vom 15.1.2009 Az. 8 ZB 08.1685 <juris>).

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ausreichend dargetan.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (vgl. BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 <juris>; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2010, RdNr. 9 zu § 124), sie sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446/456). Für die Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten genügt dabei nicht die allgemeine Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die Kläger mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNrn. 209 ff. zu § 124a; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a RdNrn. 68 ff.; Meyer/Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmid-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, RdNr. 101 zu § 124a). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, warum die von ihnen aufgeworfenen Fragen überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereiten sollen. Auch wird nicht ausgeführt, dass etwa der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln ist oder dass die Hintergründe des Falles und die Auswirkungen der Entscheidung nicht leicht zu erfassen sind.

Auch aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils kann eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit vorliegend nicht abgeleitet werden, denn entgegen den Darstellungen der Kläger betragen die rechtlichen Ausführungen des Ausgangsgerichts zehn Seiten und nicht 30 Seiten (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 RdNr. 29; Meyer/Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmid-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, RdNr. 1010 zu § 124a).

3. Die Berufung der Kläger ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegten Rechts- oder Tatsachenfragen für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung waren, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sind, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt sind und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 2010, RdNrn. 35 f. zu § 124). Auch das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was von den Klägern innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt wird (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Insbesondere wird in dem Antrag nicht dargelegt, warum die von den Klägern formulierten Fragen ein Allgemeininteresse begründen, warum sie also über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind und warum ein Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts vorhanden ist. Allein der pauschale Hinweis, immer wenn eine Forellenzuchtanlage, die auf Fließgewässer angewiesen sei, gebaut werde, stelle sich die Frage, wie mit der Verschmutzung des Vorfluters umgegangen werden müsse, reicht jedenfalls nicht. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Wasserwirtschaftsamt, die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- und der Bezirk Oberbayern -Fachberatung für Fischerei- aufgrund ihrer fachwissenschaftlichen Erkenntnisse und nicht nur gestützt auf die Teichbauempfehlungen eine Gefährdung ausgeschlossen haben, so dass es auf den Charakter der Teichbauempfehlungen und insbesondere auf die Frage, ob diese ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen, nicht ankommt.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Soweit die Kläger einen Verfahrensfehler darin sehen, dass das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und nur einseitig das Wasserwirtschaftsamt, die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft -Institut für Fischerei- und den Bezirk Oberbayern -Fachberatung für Fischerei- angehört habe (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift dieser Einwand nicht durch. Aus den bereits oben genannten Gründen musste sich dem Erstgericht eine weitere Beweiserhebung im vorliegenden Fall nicht aufdrängen. Nur wenn die Kläger die fachtechnischen Stellungnahmen dieser Behörden, welche übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass eine erkennbare Minderung der fischereilichen Qualität des weiterführenden Bachs durch den Betrieb der Forellenzuchtanlage definitiv nichts zu besorgen ist, schlüssig infrage gestellt hätten, wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen vorzunehmen (vgl. BayVGH vom 9.3.2011 Az. 8 ZB 10.165 <juris>). Dies ist jedoch – wie gezeigt – nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da diese im Zulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.