I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
I.
Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 12. Mai 2003 verurteilte das Amtsgericht Neu-Ulm den 1968 geborenen Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (1,44 ‰) und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Zur Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an den Kläger kam es seitdem nicht mehr.
Am 26. April 2006 wurde dem Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt. Unter Nr. 8 des an diesem Tag ausgestellten Führerscheins ist ein in Deutschland liegender Ort eingetragen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 teilte das Landratsamt Neu-Ulm dem Kläger mit, dass ihn seine tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige. Er wurde aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dem kam der Kläger nach.
Am 10. Februar 2009 wurde dem Kläger ein neuer tschechischer Führerschein für die Fahrerlaubnisklassen A und B ausgestellt, unter dessen Nr. 8 ein in der Tschechischen Republik liegender Ort eingetragen ist. Unter Nr. 10 befindet sich auf der Höhe der Fahrerlaubnisklassen A und B jeweils das Datum "26.4.06".
Mit Bescheid vom 12. Mai 2010 stellte das Landratsamt fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von der am 26. April 2006 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen und forderte ihn unter Zwangsgeldandrohung auf, seinen tschechischen Führerschein bis zum 31. Mai 2010 zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg, die mit Urteil vom 30. August 2010 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründet wird.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vorliegen.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Zulassungsbegründung führt insoweit zunächst aus, dass § 28 Abs. 4 FeV a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 Slg 2008 I-4635 sowie Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 Slg 2008 I-4601) nicht in Einklang zu bringen sei und eine geltungserhaltende telelogische Reduktion unzulässig sei.
Dieses Vorbringen übersieht, dass im hier zu entscheidenden Fall § 28 Abs. 4 FeV in der Fassung anzuwenden ist, die die Vorschrift durch die Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) erhalten hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem hinsichtlich der materiellrechtlichen Problematik gleich gelagerten Fall entschieden hat (Urteil vom 25.8.2011 - 3 C 25.10 RdNr. 11, den Beteiligten bekannt). Da mit der Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV keine Schlechterstellung der betroffenen Fahrerlaubnisinhaber verbunden ist und sie nur das regelt, was aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohnehin schon galt, besteht keine Veranlassung, ihren Anwendungsbereich auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen, zumal Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Neuregelung dafür keine Anhaltspunkte bieten (BVerwG a.a.O.).
b) Die Klägerbevollmächtigten führen weiter aus, dass "eine rückwirkende Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV auf den Tag der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis … eindeutig gegen das Prinzip der Rechtssicherheit und natürlich das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG" verstoßen würde.
Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit weist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den RdNrn. 30 bis 32 seines Urteils vom 25. August 2011 (a.a.O.) hin, denen er sich anschließt.
c) Entgegen der Zulassungsbegründung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht daraus, dass es eine behördliche Einzelfallentscheidung für die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht für erforderlich hält, sondern die Ablehnung der Anerkennung durch eine abstrakt-generelle Regelung wie § 28 Abs. 4 FeV für gemeinschaftsrechtlich zulässig erachtet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O., insbesondere RdNr. 16 bis 18) bestätigt worden ist.
Der von der Klagepartei erhobene Einwand, dass nach den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) die vorläufige Aussetzung der Fahrberechtigung angeordnet werden dürfe, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht gewahrt wurde, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Hierzu verweist der Senat auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in RdNr. 36 des Urteils vom 25. August 2011 (a.a.O.), denen er sich anschließt.
2. Die Rechtssache hat nicht die von der Klagepartei geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der insoweit angeführte Klärungsbedarf besteht seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O.) nicht mehr, mit der die von den Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen, die auch Gegenstand des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Revisionsverfahrens waren, beantwortet wurden.
Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).