Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2011 - 2 C 11.1551
Fundstelle
openJur 2012, 116805
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2011 wird der Streitwert auf 7.500 Euro festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

Der Streitwert ist vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 zugrunde (NVwZ 2004, 1327). Nach dessen Ziffer II. 9.7.1 beträgt der Streitwert bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung 7.500 Euro, mindestens aber den Betrag einer Grundstückswertminderung. Nachdem hier keine konkreten Anhaltspunkte für die Bezifferung einer Grundstückswertminderung bezüglich des Wohnungseigentums der Kläger gegeben sind, ist vom grundsätzlichen Streitwert bei einer Nachbarklage in Höhe von 7.500 Euro auszugehen. Dieser Streitwert bezieht sich auf die jeweils angegriffene Baugenehmigung und differenziert im Gegensatz zur Bauherrenklage (vgl. Ziffer II. 9.1) nicht nach der Anzahl der geplanten Objekte. Nachdem vorliegend nur die Baugenehmigung vom 13. Juli 2010 angegriffen wurde, verbleibt es daher bei dem grundsätzlichen Wert von 7.500 Euro. Hinsichtlich des hilfsweisen Klagebegehrens auf bauaufsichtliches Einschreiten ist kein weiterer Streitwert nach § 45 GKG zu addieren. Denn gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Eine Entscheidung in diesem Sinn ist jedoch nur dann ergangen, wenn das Gericht über den Hilfsanspruch in der Sache entschieden hat, d.h. dem Hilfsantrag stattgegeben oder ihn als unbegründet abgewiesen hat. Dagegen stellt es grundsätzlich keine Entscheidung in diesem Sinn dar, wenn das Gericht den Hilfsantrag als unzulässig behandelt hat (vgl. BGH vom 31.7.2001 NJW 2001, 3616; OLG Nürnberg vom 26.6.1979 MDR 1980, 238). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag der Kläger mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig erachtet, weil sie keinen Antrag bei der zuständigen Ausgangsbehörde gestellt haben. Damit ist keine bindende Gerichtsentscheidung über den von den Klägern behaupteten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten erfolgt. Demnach verbleibt es bei einem Streitwert in Höhe von 7.500 Euro für das von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Begehren.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).