Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.07.2011 - 22 CE 11.1414
Fundstelle
openJur 2012, 116786
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.650 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, über seinen Antrag auf Zulassung seines Verkaufsstands zur in der Zeit vom 5. bis 15. August 2011 stattfindenden Laurenzi-Messe -einem nach § 60 b Abs. 2, § 69 GewO festgesetzten Volksfest - neu zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hatte seinen Antrag auf Zulassung seines Schoko-Früchte-Stands mit Bescheid vom 14. April 2011 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben und gleichzeitig einen Antrag gemäß § 123 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2011 abgelehnt hat.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, die nur anhand der dargelegten Gründe geprüft wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht begründet.

Dabei kann der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller die Zulassung der weiteren Bewerber für Süßwarenstände nicht angefochten hat und daher ein Anspruch auf eine Neuverbescheidung schon ausscheiden könnte, weil alle Standplätze vergeben, also die Kapazität erschöpft ist (vgl. zum Meinungsstand: BayVGH vom 12.7.2010 BayVBl 2011, 23 m.w.N. [bejahend] und SächsOVG vom 23.11.2009 Az. 3 B 539/09 [verneinend unter Hinweis auf BVerfG vom 15.8.2002 NJW 2002, 3691]). Denn jedenfalls hat der Antragsteller, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch aus den Darlegungen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerber für die Süßwarenstände bzw. speziell des Mitbewerbers für einen Schoko-Früchte-Stand von der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft getroffen worden wäre (§ 60 b Abs. 2, § 70 Abs. 3 GewO, § 114 Satz 1 VwGO).

Der Antragsteller ist der Auffassung, sein Schoko-Früchte-Stand sei attraktiver als der des Mitbewerbers und hätte trotz seiner Tiefe von 5 m zum Volksfest zugelassen werden müssen. Auf das von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht herausgestellte Kriterium der geringeren Breite des Verkaufsstands des Mitbewerbers von 3,5 m könne es nicht entscheidend ankommen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach den vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Richtlinien für die Vergabe der Standplätze und dem darin unter Nr. 4 enthaltenen Veranstaltungskonzept ist die Höchstzahl von Süßwarenständen auf drei (mit Überschreitungsmöglichkeit bei besonderen Umständen) beschränkt. Nach dem im Ausgangsverfahren vorgelegten Belegungsplan der Antragsgegnerin, aus dem sich die endgültige Konzeption des Festplatzes ergibt, stehen für insgesamt vier Süßwarenstände (mit Mandeln, Eis, Zuckerwaren und Früchten) Plätze zur Verfügung, die sämtlich nur eine Tiefe von jeweils 3,5 m aufweisen. Diese Begrenzung der Tiefe des Süßwarenstands erfüllt der Antragsteller nicht. Zwar mag es sein, dass - wie der Antragsteller vorträgt - in der entsprechenden Ausschreibung auf räumliche Einschränkungen nicht hingewiesen wurde. Es ist jedoch bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Rechtsnorm ersichtlich, die dies verlangt. Dass die Antragsgegnerin ihren Gestaltungswillen insofern noch nach Ausschreibung und Eingang der Bewerbungen geändert hat, thematisiert der Antragsteller nicht. Letzteres könnte Probleme aufwerfen (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, RdNr. 40 zu § 70 m.w.N.), im vorliegenden Fall aber in engen Grenzen zu rechtfertigen sein, zumal über die konkrete Standplatzvergabe erst nach Eingang der Bewerbungen und Auswahl unter den jeweiligen Arten der Geschäfte und unter Berücksichtigung von deren Platzbedarf entschieden werden kann.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht dem Veranstalter eines Volksfestes oder Marktes nach ständiger Rechtsprechung eine weite Ausgestaltungsbefugnis zu (vgl. etwa BayVGH vom 12.7.2010 a.a.O. und vom 29.1.1991 GewArch 1991, 230). Diese Ausgestaltungsbefugnis umfasst auch die Platzkonzeption, d.h. insbesondere die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes; dabei können auch Größenbeschränkungen für Geschäfte bestimmt werden (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 17 zu § 70, unter Hinweis auf BayVGH vom 23.3.1988 GewArch 1988, 245 und OVG NW vom 10.7.1991 GewArch 1991, 435). Zwar mag es richtig sein, dass Größenbeschränkungen in erster Linie bei (Groß)Fahrgeschäften in Betracht kommen; trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, auch Verkaufsständen nur in der Größe begrenzte Plätze zuzuweisen, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen (vgl. etwa BayVGH vom 23.3.1988 a.a.O., für den Fall einer Fischbraterei; BayVGH vom 9.1.2003 GewArch 2003, 120, für den Fall eines Glühweinstands). Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die Sachgerechtigkeit der diesbezüglich von der Antragsgegnerin angegebenen und vom Verwaltungsgericht gebilligten Gründe (vgl. Seite 14 f. des Beschlusses) durchgreifend in Frage zu stellen.

Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die § 70 GewO zu entnehmende Verpflichtung zur tatsächlichen Ausschöpfung des vorhandenen Platzes (vgl. z.B. Tettinger/Wank/Ennuschat, a.a.O., RdNr. 37 zu § 70). Die vor allem auf Sicherheitsaspekte gestützte Begründung für die Größenbeschränkung am für den Schoko-Früchte-Stand vorgesehenen Standort im Übergangsbereich zwischen Festplatz und Zugangsrampe greift der Antragsteller nicht an. Abgesehen davon könnte der Verwaltungsgerichtshof nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieses Sicherheitsargument nur vorgeschoben ist, um einen Schoko-Früchte-Stand mit 5 m Tiefe an diesem Standort ausschließen zu können. Der Antragsteller meint jedoch, jedenfalls die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Einrichtung einer Ruhezone von 40 m² hinter dem Standort des Zuckerwagens (S. 15 des Beschlusses) trage nicht; diese Ruhezone befinde sich mitnichten im Rahmen eines „beschaulichen Ambientes um das Messezelt“, sondern ausweislich des Belegungsplans inmitten von Vergnügungs- und Fahrgeschäften und somit im „Herz“ des quirligen Vergnügungsparks und könne daher nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zur Herstellung eines beschaulicheren Ambientes um das Messezelt beitragen. Damit ist nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin ihr Ausgestaltungsermessen willkürlich ausgeübt hat. Der Verwaltungsgerichtshof versteht die Verpflichtung zur Kapazitätsausschöpfung nicht so, dass eine „lückenlose“ Folge von Standplätzen geboten ist, ohne dass aus sachlichen Gründen „Auflockerungen“ vorgesehen werden könnten (BayVGH vom 4.8.1995 Az. 22 CE 95.1486). Nach dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht als widerlegt angesehen werden, dass derartige Gründe vorhanden sind. Zwar ist es richtig, dass sich diese Ruhezone nicht unmittelbar gegenüber dem Messezelt befindet; sie liegt aber doch in der Nähe desselben und zudem gerade nicht in dem Bereich mit den großen Fahrgeschäften, sondern im Bereich von Vergnügungen insbesondere für kleinere Kinder („Baby Flug“ und „Enten heben“) und neben einem „Zuckerwagen“. Insoweit lassen weder die Größe der Ruhezone von 10 m x 4 m noch ihre konkrete Lage darauf schließen, dass die Antragsgegnerin mit ihr tatsächlich kein beschaulicheres Ambiente in der Nähe des Messezelts (und von Vergnügungseinrichtungen für kleinere Kinder) bezweckt, sondern willkürlich Platzreserven zurückhält. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass im Vorjahr der Festplatz eine andere Ausgestaltung hatte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es einem Veranstalter nicht verwehrt ist, die Konzeption zu verändern; dies gilt umso mehr, als es der Antragsgegnerin laut der Begründung im Ablehnungsbescheid neben der Schaffung eines Pufferbereichs zwischen schnellen und lauten Fahrgeschäften und Messezelt gerade darauf ankam, Sicherheitsprobleme, wie sie bei (anderen) Großveranstaltungen im Sommer 2010 zutage getreten waren, von vornherein zu vermeiden. Soweit der Antragsteller weiter meint, es könnten Ruhezonen aufgelöst bzw. jedenfalls sonstige noch freie Plätze genützt bzw. Stände verschoben werden, um ihm einen geeigneten Standort zuzuweisen, verlangt er eine Umorganisation des Volksfests, auf die er keinen Anspruch hat (vgl. BayVGH vom 23.3.1988 a.a.O.). Dies gilt jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, bei der nach den Darlegungen des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht anzunehmen ist, dass die Platzkonzeption darauf beruht, dass bestimmte Bewerber von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Für die Vermutung des Antragstellers, es würden nur alte und bewährte Geschäfte zugelassen, ist nichts näher dargelegt.

Nach alledem kommt es darauf, ob der Schoko-Früchte-Stand des Antragstellers attraktiver ist als der seines Mitbewerbers, nicht mehr an. Deshalb kann insbesondere offen bleiben, ob es zulässig war, bei dem doch sehr unterschiedlichen Erscheinungsbild und Warenangebot der Stände ohne Nennung der genauen Kriterien, die zugrunde gelegt wurden, die Stände des Antragstellers und seines Mitbewerbers als gleichermaßen attraktiv einzustufen (vgl. hierzu BayVGH vom 15.3.2004 GewArch 2004, 248).

Soweit der Antragsteller wegen (angeblicher) Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts eine Aufhebung des Beschlusses verlangt, kann er damit nicht sein eigentliches Ziel, nämlich den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, sondern nur eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht erreichen (§ 130 Abs. 2 VwGO). Unabhängig von dem tatsächlichen Vorliegen von Verfahrensfehlern scheidet eine Zurückverweisung schon im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache, die eine Sachentscheidung über die Beschwerde gebietet, aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 4 zu § 130).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V. mit Nrn. 5.4.5, 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs; im Hinblick auf die nur beantragte Verbescheidung unterbleibt eine Anhebung des Streitwerts wegen Vorwegnahme der Hauptsache.