VG Würzburg, Urteil vom 07.06.2011 - W 4 K 10.754
Fundstelle
openJur 2012, 116049
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger zu 1 – 5 und zu 8 – 11 haben jeweils 1/10, die Kläger zu 6 und 7 gesamtschuldnerisch 1/10 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Das Landratsamt Würzburg erteilte mit Bescheid vom 24. Juni 2010 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 13. Juli 2010 der V… GmbH … die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung je einer Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. …52 und …57 der Gemarkung Bolzhausen (nachfolgend: Baugrundstücke). Nach Genehmigungserteilung erfolgte ein Bauherrenwechsel; jetziger Bauherr ist die W… GmbH & Co. KG.

Die Baugrundstücke liegen in einem Sondergebiet für Windkraftanlagen, das im gemeinsamen Flächennutzungsplan der Stadt Aub, des Marktes Gelchsheim und der Gemeinde Sonderhofen rechtsverbindlich festgelegt wurde. Die beiden Windkraftanlagen haben eine Höhe von je 150 m (105 m Nabenhöhe plus 45 m Rotorradius) und eine Gesamtleistung von je 2 Megawatt (MW).

Die Kläger zu 1) bis 7) sind Einwohner des Ortsteiles Eichelsee der Gemeinde Gaukönigshofen, der in nördlicher Richtung von den Baugrundstücken situiert ist. Die Kläger zu 8) bis 11) wohnen in dem südwestlich des geplanten Standortes gelegenen Ortsteil Bolzhausen der Gemeinde Sonderhofen.

II.

1.

Mit ihren Klagen beantragen die Kläger zuletzt,

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Würzburg vom 24. Juni 2010 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 13. Juli 2010 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger zu 1) bis 7) seien Eigentümer von Wohnanwesen in Eichelsee. Die Grundstücke der Kläger lägen in einer Entfernung von ca. 1.500 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Die Kläger zu 8) bis 11) seien Eigentümer von Anwesen im Ortsteil Bolzhausen der Gemeinde Sonderhofen. Die Entfernung der Wohnanwesen zur nächstgelegenen Windkraftanlage betrage ca. 1.000 m. Von den Windkraftanlagen würden unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Das Bauvorhaben verletze das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; insbesondere gehe eine erdrückende Wirkung auf die Anwesen der Kläger aus. Die Errichtung der Windkraftanlagen werde zu einer Wertminderung der Grundstücke der Kläger führen.

2.

Das Landratsamt Würzburg beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Genehmigung sei rechtmäßig. Die Kläger zu 1) bis 7) wohnten in einem Abstand von mindestens 1.800 m von den Windkraftanlagen. Nach der Art der Nutzung der Umgebung sei ihnen ein Lärmpegel wie in einem allgemeinen Wohngebiet zuzumuten. Die Kläger zu 8) bis 11) seien Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Ortsteil Bolzhausen. Die Grundstücke lägen im Bereich eines Dorfgebietes. Die Entfernung der Wohnanwesen zu der nächstgelegenen Windkraftanlage betrage tatsächlich 1.200 m. Durch das Bauvorhaben würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Die Bauherrin habe im Verfahren eine Schallprognose vorgelegt, nach der die maximalen Beurteilungspegel bei Abständen von 1.000 m zu den Windkraftanlagen zwischen 33 bis 33,3 dB(A) betragen würden. Der höchstzulässige Lärmpegel werde daher deutlich unterschritten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei aufgrund der Entfernung der Windkraftanlagen von den Grundstücken der Kläger keinesfalls anzunehmen. Hinsichtlich der Wertminderung sei darauf hinzuweisen, dass niemand davor bewahrt bleibe, dass durch zulässige Bebauungen sich der Wert der Grundstücke mindere.

3.

Die Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es würden keine unzulässigen Lärmimmissionen auf die Grundstücke der Kläger einwirken. Es sei nicht zutreffend, dass ein dauernder an- oder abschwellender Heulton wahrnehmbar sei und ein schlagartiges Geräusch auftrete, wenn die Rotorblätter den Turm passierten. Dies könne höchstens für Anlagen aus der Frühzeit der modernen Windkraftnutzung zutreffen. Bei den heutigen Windkraftanlagen gebe es keine Ton- bzw. Impulshaltigkeit. Eine erdrückende Wirkung gehe von den Windkraftanlagen nicht aus, zumal der Abstand das 10-fache der Gesamthöhe überschreite.

4.

Das Landratsamt Würzburg hatte auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. September 2010 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet. Der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. November 2010 (Nr. W 4 S 10.1139) abgewiesen.

Die Windkraftanlagen sind mittlerweile gebaut und in Betrieb.

5.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung, die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. Juni 2010 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 13. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anficht, kann mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einem eventuellen Verstoß gegen andere, aber nicht nachbarschützende Vorschriften darf das Verwaltungsgericht auch eine objektiv-rechtswidrige Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben (z.B. BVerwG v. 30.09.1983, DÖV 1984, 173; v. 05.10.1990, DÖV 1991, 249). Als nachbarschützende Norm kommt hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nur wenn die Erfüllung u.a. dieser Verpflichtung sichergestellt ist, darf die Genehmigung erteilt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Nachdem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen und somit auch die Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSchG), können sich die Kläger auch auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot berufen. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch im Außenbereich liegende Anlagen insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen i.S. dieses Gesetzes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Für die Beurteilung, ob die von einer Windkraftanlage ausgehenden Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG sind, ist die aufgrund § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm einschlägig. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG v. 29.08.2007, NVwZ 2008, 76; OVG NW v. 18.11.2002, NVwZ 2003, 756; BayVGH v. 31.10.2008, 22 CS 08.2368 <juris>). Aus der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallprognose der Fa. r… GmbH & Co.KG (nachfolgend r…-Gutachten) vom 19. Februar 2009 für die beiden Windkraftanlagen ist ersichtlich, dass der von den Anlagen ausgehende Schall bei den Anwesen der Kläger weit unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegt. Die Zumutbarkeit von Immissionen wird durch die konkrete bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich die störende und insbesondere die gestörte Nutzung befinden. Die Kläger zu 1) bis 7) können den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen, das sind Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Die Kläger zu 8) bis 11) die im Ortsteil Bolzhausen der Gemeinde Sonderhofen wohnen, können den Schutzgrad wie in einem Dorf- oder Mischgebiet beanspruchen, d.h. tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Aus dem r…-Gutachten und der darin enthaltenen Isophonenkarte ergibt sich eindeutig, dass sowohl in Eichelsee als auch am Ortsrand von Bolzhausen wesentlich weniger als 35 dB(A) Lärm „ankommen“ werden. An den Anwesen der Kläger zu 1) bis 11) kann daher eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte sicher ausgeschlossen werden. Nachdem es den Gesetzen der Akustik entspricht, dass Schallpegel mit der Entfernung von der Schallquelle abnehmen, brauchten die Anwesen der Kläger nicht gesondert begutachtet werden. Auch die Einwendungen gegen das von der Beigeladenen beigebrachte Gutachten als Parteigutachten greifen nicht durch. In einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist vorgeschrieben, dass solche Gutachten vom Antragsteller beizubringen sind (vgl. §§ 4 ff., 9. BImSchV). Die Aussagen des schalltechnischen Gutachtens wurden vom Landratsamt fachtechnisch überprüft und für schlüssig und nachvollziehbar befunden. Die Richtigkeit des r…-Gutachtens bzw. der darin angestellten Prognosen wurde nicht substantiiert bestritten. Aus diesem Grund sah das Gericht auch keine Veranlassung, der Beweisanregung des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 3. Juni 2011 nachzugehen. Anerkanntermaßen kann sich das Gericht nämlich auch auf (fachbehördliche) Gutachten stützen, welche im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind (s. z.B. BVerwG v. 13.03.1992, 4 B 39/92 <juris>; BayVGH v. 14.10.1997, BayVBl. 1998, 212). Die Entscheidung, ob ein neues Gutachten einzuholen ist, richtet sich auch in diesem Fall nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO. Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG v. 30.08.2000, 2 B 28/00 <juris>). Dies ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen nicht gegeben sind, weil diese offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, oder unlösbare Widersprüche enthalten oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Soweit eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch Infraschall den Gesetzen der Akustik unterliegt. Im Übrigen liegen hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallimmissionen auf den Menschen bisher nicht vor (vgl. OVG NW v. 06.08.2003, NVwZ-RR 2004, 643 = NuR 2004, 321). Bei komplexen Gefährdungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, gebietet die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen (oder erstmals festzuschreiben), über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen (BVerfG v. 28.02.2002, DVBl. 2002, 614 = NJW 2002, 1638 = BayVBl. 2002, 368).

Das Bauvorhaben verletzt auch nicht zu Lasten der Kläger das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nach der Rechtsprechung (OVG Münster v. 09.08.2006, DVBl. 2006, 1532) kann von Windkraftanlagen durch die Drehbewegungen der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die in Einzelfällen zu einer Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme führen kann. Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände zu prüfen. Wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht (BVerwG v. 11.12.2006, NVwZ 2007, 336). Bei einer Höhe der geplanten Windkraftanlage von 150 m ergibt sich nach dieser Faustformel ein Abstand von 450 m. Der tatsächliche Abstand beträgt jedoch das Mehrfache, nämlich nach Bolzhausen über 1.200 Meter und nach Eichelsee über 1.800 Meter. Eine andere Beurteilung gebietet sich auch nicht aufgrund der von den Klägern vorgelegten Fotos. Der Standort der Windkraftanlagen auf einer leichten Anhöhe und ihre „Sichtbarkeit“ allein führt nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Verschattung der Grundstücke der Kläger oder wegen der Wahrnehmbarkeit der Nachtbefeuerung kann keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erkannt werden. Im Genehmigungsverfahren wurde eine Schattenwurfprognose von der r… GmbH erstellt. Dabei wurde unter „worst-case“-Bedingungen (astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer) am Ortsrand von Bolzhausen (IP Bolzhausen Nordost) ein Schattenwurf von 14 h 50 Min/Jahr ermittelt. Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen durch Schattenwurf kann als Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit dienen, dass Benutzer von Wohn- und Büroräumen an einem sonnigen Tag nicht länger als 30 Minuten je Tag und nach der statistischen Wahrscheinlichkeit maximal 30 Stunden im Jahr durch Schattenwurf beeinträchtigt werden (OVG MV v. 08.03.1999, NVwZ 1999, 1238). Aufgrund der Entfernung der Anwesen der Kläger zu 1) bis 7) werden diese vom Schattenwurf der Anlage kaum betroffen, weshalb für das noch weiter entfernt gelegene Eichelsee keine gesonderte Betrachtung vorgenommen wurde. Soweit sich die Kläger durch die Nachtbefeuerung der Anlagen gestört fühlen, ist es ihnen zumutbar, durch Herablassen von Rollläden oder Zuziehen von Vorhängen Abhilfe zu schaffen; solche Einrichtungen gehören zu der üblichen Ausstattung einer Wohnung (vgl. OVG NW v. 15.03.2007 Nr. 10 A 998/06 <juris>; VG Karlsruhe v. 12.12.1984, VBlBW 1996, 273).

Auch die behauptete Wertminderung der Grundstücke der Kläger infolge der Errichtung von Windkraftanlagen verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes bewahrt zu bleiben (BVerwG v. 13.11.1997, NVwZ-RR 1998, 540). Windkraftanlagen sind im Außenbereich als sog. privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Falls eine Wertminderung als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten (Bau-)Genehmigung eintritt, bedeutet dies nicht automatisch, dass darin eine unzumutbare Beeinträchtigung i.S. des Rücksichtnahmegebotes liegt. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (BVerwG v. 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein nachbarlicher Anspruch auf Abwehr eines Vorhabens nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ist (BVerwG v. 24.04.1992, Nr. 4 B 60/92, Buchholz 406.19 Nr. 109). Eine solche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der klägerischen Grundstücke ist – wie vorstehend dargestellt – nicht ersichtlich.

Nachdem eine Verletzung nachbarlicher Rechte durch die Genehmigung der Windkraftanlagen nicht erkennbar ist, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR (je 15.000,00 EUR der zuvor einzeln erhobenen Klagen) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG; Nrn. 19.2; 2.2.2 Streitwertkatalog 2004).