Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 6 ZB 10.1602
Fundstelle
openJur 2012, 115567
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Mai 2010 wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.791,35 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; vom 23.3.2007 BayVBl 2007, 624). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den an die Klägerin gerichteten Straßenausbaubeitragsbescheid vom 5. Dezember 2008 für die Erneuerung der Festhallenstraße i.d. Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2009 hinsichtlich des Betrages aufgehoben, der sich bei einer Einstufung der Festhallenstraße in die Straßenkategorie Haupterschließungsstraße (mit einer höheren gemeindlichen Eigenbeteiligung) statt der von der Beklagten angenommenen Anliegerstraße errechnet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 26. Juli 2001 seien Anliegerstraßen als Straßen definiert, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienten. Als Haupterschließungsstraßen würden Straßen gelten, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienten und nicht Hauptverkehrsstraßen seien. Der Festhallenstraße komme im gemeindlichen Verkehrskonzept, also nach ihrer Lage und Führung im gemeindlichen Straßennetz sowie bezüglich der für sie zu erwartenden Verkehrsentwicklung, die Stellung einer Durchgangsstraße zu. Auf der Aschaffenburger Straße (B 8) gebe es lediglich ein einziges Schild, das (insbesondere auswärtigen Besuchern) den Weg zur Festhalle an der Theresienstraße über die Festhallenstraße weise. Es entspreche somit dem eindeutigen Willen der Beklagten, dass die Festhallenstraße einen großen Teil des Verkehrs zur und von der Festhalle aufnehmen müsse. Diese sei im Übrigen anlässlich der Erneuerung der Straßenlampen in der Festhallenstraße selbst davon ausgegangen, dass es sich um eine Haupterschließungsstraße handele. Mit ihrem Vortrag, dass die Festhalle auch über die Friedenstraße und über die Torgasse/Theresienstraße angefahren werden könne, widerspreche die Beklagte ihrem eigenen Verkehrsplan und der von ihr vorgenommenen Beschilderung, die den Durchgangsverkehr über die Festhallenstraße aktiv fördere.

Mit ihrem Zulassungsantrag zeigt die Beklagte keine ernstlichen Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste. Sie trägt vor, dass es unter Zugrundlegung der Sichtweise des Erstgerichts in ihrem Gemeindegebiet im Ergebnis keine Anliegerstraßen mehr gäbe. Laut statistischem Landesamt seien dort zum Stichtag 31. Dezember 2009 7.285 Einwohner gemeldet gewesen; die Straßenlängen der 160 Ortsstraßen im Gemeindegebiet würden insgesamt 35,75 km betragen. Diesen allgemein gehaltenen Angaben lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einstufung der Festhallenstraße als Haupterschließungsstraße unrichtig ist. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass die Festhallenstraße durch die vorhandenen Hinweisschilder auf die Festhalle nicht die Bedeutung einer Haupterschließungsstraße erfahre und die Beschilderung weder für den innerörtlichen noch den überörtlichen Verkehr maßgebende Bedeutung besitze. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine Entscheidung nicht lediglich auf das an der B 8 befindliche Hinweisschild gestützt, sondern maßgeblich auf das gemeindliche Verkehrskonzept, Lage und Führung der Festhallenstraße im gemeindlichen Straßennetz und die zu erwartende Verkehrsentwicklung abgestellt (vgl. hierzu BayVGH vom 20.2.2009 Az. 6 BV 07.617 <juris> RdNr. 19). Der überörtliche Verkehr spielte dabei entsprechend der Satzungsbestimmung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS) keine Rolle. Bei dem Vorbringen der Beklagten, dass der Festhallenstraße nach dem Willen des Gemeinderats „in keinster Weise“ die Funktion einer Durchgangsstraße zukomme und ihre Bedeutung – auch nach den Vorgaben des gemeindlichen Verkehrskonzepts – mit einer Quote von mehr als 75% in der Erschließung der angrenzenden Grundstücke liege, handelt es sich um eine unsubstantiierte, nicht schlüssig dargelegte Behauptung (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 64 zu § 124a). Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag, dass der Zielverkehr mit dem Ziel Festhalle nur zu bestimmten Zeiten und an wenigen Tagen in einem eingeschränkten Zeitfenster erfolge, wenn dort Veranstaltungen stattfänden. Dass die Festhalle auch über die Friedenstraße bzw. die Torgasse/Theresienstraße angefahren werden kann, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und in dieser Argumentation der Beklagten einen Widerspruch zu ihrem eigenen Verkehrsplan sowie der von ihr vorgenommenen Beschilderung gesehen, die den Durchgangsverkehr über die Festhallenstraße aktiv fördere. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 5. April 1995 über die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Festhallenstraße noch selbst von einer „Ortstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ ausgegangen war. Hierzu legt die Beklagte nichts dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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