I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Ge-richtskosten werden nicht erhoben.
:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2010 ist unbegründet.
Der von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor. Die Beklagte rügt insoweit, dass die Entscheidung bezüglich der Aufhebung von Nummer 3 des Bescheids vom 12. März 2010 nicht mit Gründen versehen sei. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts fehle jegliche Begründung, warum die Nummer 3 aufgehoben werde.
Der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils lautet in der hier maßgeblichen Nummer I: „Unter Aufhebung von Ziffern 3. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2010 wird die Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen.“ Nummer 3 des angefochtenen Bescheids betrifft das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Argumentation der Beklagten zielt deshalb darauf ab, dass die Ablehnung von Abschiebungsverboten insgesamt aufgehoben werde und für den über das Abschiebungsverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehenden Teil keine Begründung vorhanden sei. Die isolierte Betrachtung des Tenors könnte eine solche Sicht nahelegen. Allerdings würde dies dem Willen des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten, die in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage entsprechende Anträge gestellt haben, nicht entsprechen. Insbesondere beruht der Tenor auf dem wortgleichen Antrag des Klägers. Dass die vollständige Aufhebung vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten nicht so gemeint war, zeigt sich an den Entscheidungsgründen. Dort ist nämlich erläutert, „dass die Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben sind (UA S. 4)“. Widersprechen sich Tenor und Entscheidungsgründe, geht zwar regelmäßig der Tenor vor. Wenn allerdings die Gründe zweifelsfrei einen anderen Entscheidungsinhalt ergeben, der lediglich infolge eines offenkundigen Versehens keinen Ausdruck im Tenor gefunden hat, ist das vom Gericht erkennbar Gewollte maßgebend (Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 51 zu § 121). Gegen die Heranziehung der Entscheidungsgründe bestehen keine Bedenken; dies entspricht der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Bestimmung des Umfangs des Entschiedenen und dessen inhaltlicher Tragweite (BVerwG vom 21.9.1984 BVerwGE 70, 159; BVerwG vom 3.12.1981 NJW 1983, 407; BVerwG vom 28.10.1981 BVerwGE 64, 186 RdNr. 17 <juris>; BGH vom 13.12.1989 NJW 1990, 1795; BGH vom 21.1.1986 NJW 1986, 2703; in diesem Sinne auch die Kommentarliteratur, etwa Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 4 zu § 117; Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010, RdNr. 61 zu § 121; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 50 zu § 121; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 8 zu § 121). Aufgehoben wird vorliegend damit die Nummer 3 des angefochtenen Bescheids nur insoweit, als sie sich auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezieht. Bei diesem Verständnis der Entscheidung liegt kein Begründungsmangel vor. In der konkreten Abfassung der Entscheidungsgründe wird hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AsylVfG anders beurteilt als das Bundesamt im angefochtenen Bescheid, im Übrigen aber die Erwägungen des Bescheids unangetastet lassen möchte.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., RdNr. 36 zu § 124). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Beklagte hält für klärungsbedürftig, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen der zur Durchbrechung der Sperrwirkung führenden verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG bereits geklärt; darüber hinaus ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die geforderten Voraussetzung erfüllt sind.
Auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe BVerwG vom 8.2.2011 BVerwG 10 B 1.11 <juris>) regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Anhaltspunkte für den Ausnahmefall eines Verfahrensfehlers – objektive Willkürlichkeit der Beweiswürdigung – sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung im Wege verfassungskonformer Auslegung und Anwendung setze voraus, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (UA S. 5 f.) Für die Prognoseentscheidung komme es im Wesentlichen darauf an, wie sich die Sicherheitslage in Afghanistan darstelle. Erforderlich sei eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren. Damit hat es sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 14.11.2007 BVerwG 10 B 47.07 Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55) gestützt. In jüngster Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nochmals bestätigt (BVerwG vom 29.6.2010 NVwZ 2011, 48). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund seiner individuellen Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden droht.
Zum Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht mit der Einlassung des Klägers begnügt, ohne dem weiter nachzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG vom 8.2.2011 BVerwG 10 B 1.11 <juris>). Im Hinblick auf die - verfahrensfehlerfrei gewonnene - zukunftsbezogene Prognose selbst kann ein "voller Beweis" nicht erbracht werden. Insoweit reicht - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Regelfall die beachtliche - und bei verfassungskonformer Anwendung der Vorschriften zur Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 3 eine erhöhte - Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensverlaufs aus. Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine extreme allgemeine Gefahrenlage wegen der schlechten Versorgungssituation für bestimmte Personengruppen angenommen und insoweit eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht. Damit hat es in wertender Gesamtschau unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. UA S. 12 ff.) das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage und damit Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste, jedoch sei dies im Ausnahmefall bei besonders schutzbedürftigen Rückkehrern anzunehmen. Dies sei beim Kläger der Fall, weil er nur wenige Jahre in der Schule gewesen sei, keinen Beruf erlernt habe, mit den Verhältnissen in Kabul nicht vertraut sei, seine Familie im Iran lebe und er als Hazara Diskriminierungen unterliege. Hinsichtlich dieser tatsächlichen Grundlagen hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Möglichkeit begnügt, dass es sich so verhalten könnte, sondern ist auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers positiv davon ausgegangen. Lediglich missverständlich erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage des Verwaltungsgerichts "Er hat nach seinen glaubhaften Angaben … " (UA S. 14). Der Begründung lässt sich deutlich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht bloße „Glaubhaftmachung“ genügen lässt, sondern von der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (UA S. 6) ausgeht. Zu diesem Zweck hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den Aussagen des Klägers auseinandergesetzt und auf Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten überprüft (UA S. 14 f.). In einem Berufungsverfahren könnten damit insoweit keine verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen Erkenntnisse gewonnen werden. Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (BVerwG vom 29.6.2010 NVwZ 2011, 48).
Diesem Ergebnis stehen auch die Zulassungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 12.8.2010 BVerwG 10 B 18.10 u.a. <juris> und vom 23.6.2010 BVerwG 10 B 26.09 u.a. <juris>) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entgegen. Die Zulassung der Revision wegen einer Rechts- oder Tatsachenfrage führt nicht zwangsläufig zur Zulassung von einem ähnlich gelagerten Fall, weil immer auf die Klärungsbedürftigkeit in der konkreten Streitsache abzustellen ist.
Die Beklagte hält weiter für klärungsbedürftig, ob bereits der Umstand fehlender Unterstützung durch Familie oder Bekannte für jeden aus Europa Kommenden ohne besondere berufliche Qualifikation, ohne nennenswerte Ersparnisse und ohne Grundbesitz zu einer alsbald drohenden Extremgefahr führe. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei unterschiedlich. Die Frage sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Abzuschiebende gesund und im arbeitsfähigen Alter sei sowie sich selbst versorgen könne oder bei Abschiebung nach Kabul dort den Rückhalt der Großfamilie besitze oder wenn finanzielle Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland möglich sei.
Entgegen dieser Auffassung hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan für den Kläger bejaht. Es hat – wie bereits ausgeführt – unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG vom 19.11.1996 BVerwGE 102, 249/258) das Bestehen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage für den Kläger hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage angenommen. Auch wenn grundsätzlich für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückkehrmöglichkeit bestehe, sei im Ausnahmefall des Klägers nach den dargestellten Besonderheiten eine extreme Gefahrenlage im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen (UA S. 13 f.).
Damit hat das Verwaltungsgericht die von der Beklagten aufgeworfene Frage grundsätzlich ebenso wie diese beantwortet, aber in wertender Gesamtschau unter Berücksichtigung aller individuellen konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG vom 8.4.2002 Buchholz 402.240 § 53 Nr. 59 AuslG) davon abweichend das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage für den Kläger bejaht und ihm Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugesprochen. Auf die Klärung der von der Beklagten weiter aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren käme es deshalb ebenfalls nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.