Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2011 - 3 ZB 09.2463
Fundstelle
openJur 2012, 115417
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung); des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt erfolglos.

Es bestehen zwar bereits Bedenken, ob der Zulassungsantrag dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, denn die Zuordnung des Vorbringens zu einem Zulassungsgrund darf dem Gericht nicht in dem Sinn überlassen werden, dass dieses herausfiltert, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen Zulassungsgrund begründen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNr. 49 zu § 124a). Das innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist Dargelegte muss sich letztlich zweifelsfrei einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 58 zu § 124a). Der Kläger hat innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13.11.2009 lediglich die nach seiner Meinung gegebenen Zulassungsgründe aufgelistet, eine Zuordnung im dargestellten Sinn jedoch unterlassen.

1. Das klägerische Vorbringen lässt sich jedoch bei entsprechender Auslegung teilweise dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) zuordnen. Solche ernstlichen Zweifel bestehen nach Auffassung des Senats vorliegend nicht. Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung verneint, dass die vom Kläger in der Dienstunfallmeldung vom 6. November 2007 (ergänzt durch sein Schreiben vom 12. Dezember 2007) dargestellten Geschehnisse, die nach Auffassung des Klägers als Mobbing einzustufen sind, die Voraussetzungen eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllen. Ein Dienstunfall ist danach ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Dienstunfall des Klägers ist schon deshalb zu verneinen, weil das Merkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt ist.

Das Tatbestandsmerkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Das Unfallgeschehen muss sich in einem relativ kurzen Zeitraum (längstens im Zeitraum einer Arbeitsschicht) ereignen und wirken (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, RdNr. 3 (1.1) zu § 31; GKöD, BeamtVG, RdNr. 12 zu § 31). Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen eines plötzlichen Ereignisses nicht (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, RdNr. 37 zu § 31).

In seiner Dienstunfallanzeige vom 6. November 2007 hat der Kläger nur angegeben, dass er „in Folge innerdienstlicher Konflikte am Arbeitsplatz mit Mobbingcharakter etc.“ im Februar 2006 einen Nervenzusammenbruch/Depression erlitten habe. Ergänzend dazu hat der Kläger dann mit (45-seitigem) Schreiben vom 12. Dezember 2007 die „letztlich auslösenden Situationen“ (unter Ziff. 3.1 bis 3.10) seines Nervenzusammenbruchs und die erlebte Vorgeschichte (unter Ziff. 3.11 bis 3.60) dargestellt. Die in der Dienstunfallanzeige genannten Einzelvorfälle sind kein plötzliches Ereignis; vielmehr handelt es sich dabei - das Vorbringen des Klägers jeweils als zutreffend unterstellt - um eine Dauereinwirkung.

Soweit im Laufe des Klageverfahrens (Schriftsatz vom 26.5.2009) der Kläger dann geltend gemacht hat, dass ihn zwei Ereignisse „am stärksten“ getroffen hätten, nämlich einmal die Zumutung, aus statistischen Gründen zwei jugendlichen Straftätern ca. 30 bis 40 bislang nicht zugeordnete Straftaten (Graffiti-Sachbeschädigungen) „unterzujubeln“ (Ziffer I.18, 3. Absatz, S. 18 der Klagebegründung vom 20.3.2009) sowie zum anderen das Vertuschen des Verschwindens der Ermittlungsakte im Fall K. (Ziff. I.5, S. 9, 10 und Ziff. I.27, S. 23/24 der Klagebegründung vom 20.3.2009; erstmalige Darstellung des Vorfalls vgl. Bl. 63 bis 65 des Dienstunfallakts), kann er damit auch keinen Dienstunfall begründen.

Der unter I.18, 3. Absatz der Klagebegründung vom 20. März 2009 dargestellte Ablauf des Gesprächs zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten N. am 19.1.2006 hinsichtlich der Graffiti-Sachbeschädigungen (erstmalige Darstellung vgl. Bl. 53 des Dienstunfallakts), bei dem der Kläger das von N. vorgeschlagene Vorgehen ablehnte, hat nicht den Charakter eines „plötzlichen“ Ereignisses, das geeignet sein konnte, dann im Februar 2006, also mindestens 12 Tage später, einen „Nervenzusammenbruch/Depression“ auszulösen.

Der unter Ziffer I.5 der Klagebegründung vom 20. März 2009 dargestellte Sachverhalt bezieht sich auf den Zeitraum 2001/2002, fällt also unter die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Fortsetzung dieses Geschehens (Löschung des Vorgangs K. aus der Datenverwaltung) unter Ziffer I.27 der Klagebegründung vom 20. März 2009 soll zwar im Oktober 2007 geschehen sein; dieser Sachverhalt ist jedoch schon vom zeitlichen Ablauf her ungeeignet, einen Dienstunfall im Februar 2006 zu begründen.

Soweit in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2009 wiederum beantragt wurde, die in der Unfallmeldung vom 6. November 2007 sowie im Schreiben vom 12. Dezember 2007 enthaltenen Ergänzungen, also a l l e vom Kläger dargestellten Einzelsachverhalte, als Dienstunfall anzuerkennen, handelt es sich dabei - wie bereits ausgeführt - um eine Dauereinwirkung.

2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund zwar nicht ausdrücklich benannt; jedoch deutet sein Vortrag mangelnder Aufklärung der Frage, ob eines der beiden als ausschlaggebend bezeichneten Ereignisse in der Lage gewesen wäre, die „Dienstunfähigkeit“ des Klägers (gemeint wohl: Erkrankung des Klägers, da Dienstunfähigkeit bei einem Dienstunfall nicht vorausgesetzt wird) herbeizuführen, darauf hin.

Gemäß § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein weiteres Sachverständigengutachten muss das Gericht nur einholen, wenn es sich aufgrund eines bereits vorliegenden Gutachtens die für seine Entscheidung erforderliche Überzeugung nicht bilden kann. Das Verwaltungsgericht hat das Gutachten von Prof. Dr. Schmauß/Dr. … vom 14. April 2008, dem sich auch der Polizeiarzt Dr. L. mit Stellungnahme vom 23. Juni 2008 ausdrücklich angeschlossen hat, für nachvollziehbar erachtet und ist deshalb davon ausgegangen, dass die eingetretene Erkrankung (narzisstische Persönlichkeitsstörung) ausschlaggebend auf der Veranlagung des Klägers, also nicht auf den vom Kläger geschilderten dienstlichen Vorkommnissen, beruht. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht auch verneint, dass sich aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attestes des Facharztes … vom 19. August 2009 die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen musste (vgl. S. 11 des Urteils). In dieser (nur eine Seite umfassenden) Stellungnahme (Bl. 122 des VG-Akts) widerspricht der Facharzt … dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. …; er lässt jedoch jegliche substantiierte inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten vermissen. Der Hinweis auf das Fehlen von Kriterien des DSM III R, wie vom Prozessbevollmächtigten aufgelistet, reicht für eine substantiierte Auseinandersetzung jedenfalls nicht aus.

Darüber hinaus hat es der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung unterlassen, selbst einen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu stellen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch kein Mittel, Versäumnisse von Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 75 zu § 124a).

Ebenso fehlt dem im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Attest des Facharztes … vom 25. Januar 2010 (Bl. 72 des VGH-Akts) jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Gutachten.

3. Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - so sie im Hinblick auf die Frage etwaiger Verursachung der psychischen Erkrankung des Klägers durch die dienstlichen Vorkommnisse geltend gemacht worden sein sollten - werden mit dem Attest des Facharztes … vom 25. Januar 2010 jedenfalls nicht belegt.

4. Der Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts ist als Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht geeignet, weil Entscheidungen dieser Gerichte von der Divergenzrüge nicht erfasst werden.

Darüber hinaus betrifft die zitierte Entscheidung des BSG vom 4. September 2007, Az. B 2 U 28/06 R ‹juris›, keinen Mobbingsachverhalt sondern den tödlichen Sturz eines Monteurs von einem Kran, wobei fraglich war, ob er in Selbsttötungsabsicht gehandelt hatte oder es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2008, Az. L 18 U 272/04 ‹juris› betraf die Anerkennung eines Suizids als Arbeitsunfall, der auf einem psychischen Trauma beruhte, das durch einen betrieblichen Vorgang (belastendes Personalgespräch, das zwei Tage zuvor stattgefunden hatte) ausgelöst worden war. Die Sachverhalte beider Entscheidungen sind mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar.

5. Der Kläger stützt sein Zulassungsbegehren ferner auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, ferner ausgeführt wird, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist und ferner, dass dargelegt wird, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 72 zu § 124a). Dem gegenüber lässt der klägerische Vortrag eine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO).