Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2011 - 8 ZB 10.129
Fundstelle
openJur 2012, 115299
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Juli 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein in Bayern anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 18. September 2006 in der Fassung des Planfeststellungsergänzungsbeschlusses vom 11. März 2008 für die Verlegung der Staatsstraße 2190 „Kasendorf – Kulmbach B 85“ östlich Melkendorf von Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+810 im Gebiet der Großen Kreisstadt Kulmbach (Ortsumgehung Melkendorf).

Mit Schreiben vom 5. September 2002 beantragte das Straßenbauamt Bayreuth als Vorhabenträger bei der Regierung von Oberfranken die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen vom 2. Dezember 2002 bis 3. Januar 2003 in der Stadt Kulmbach aus. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 20. Februar 2003 fristgerecht Einwendungen. Am 12. Mai 2005 fand mit ihm ein Erörterungstermin statt. Unter dem 18. September 2006 stellte der Beklagte den Plan fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 23. September 2006 zugestellt.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. Oktober 2006 Klage. Während des Klageverfahrens führte der Beklagte eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die Arten Rebhuhn und Weißstorch durch (Gutachten vom 31.10.2007). Mit Beschluss vom 11. März 2008 ergänzte die Regierung von Oberfranken den Planfeststellungsbeschluss vom 18. September 2006 und erteilte bezüglich der Tierart Rebhuhn unter Auflagen eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG 2002 von den Verboten des § 42 BNatSchG 2002. Eine Beteiligung des Klägers im Ergänzungsverfahren erfolgte nicht. Der Kläger bezog den Ergänzungsbeschluss in das Klageverfahren ein.

Mit Urteil vom 14. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wurde nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (vgl. BVerwG vom 14.6.2002 DVBl 2002, 1556 f.; vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; vom 21.12.2009 NJW 2010, 1062). Es bedarf daher einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 <juris>).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. September 2006 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 11. März 2008 leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge der allein begehrten (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung der Planfeststellung – die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat er nicht beantragt – geltend machen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss verstößt nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) – BNatSchG 2007 – nicht gegen Vorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 RdNrn. 14 ff.). Das für den Erfolg des Zulassungsantrags maßgebliche Vorbringen des Klägers (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an einem Verfahrensfehler leidet, der zu seiner Aufhebung des führen könnte.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Planfeststellung nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil er nicht bei der Vorbereitung der Planung durch eine frühzeitige Anhörung durch das Straßenbauamt Bayreuth als Vorhabenträger am Verfahren beteiligt wurde. Eine solche frühzeitige Beteiligung im Vorfeld eines Planfeststellungsverfahrens sieht das Gesetz nicht vor. Dem Kläger steht als nach § 60 Abs. 1 BNatSchG 2007 anerkanntem Naturschutzverein ein Mitwirkungsrecht lediglich nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG 2007, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayNatSchG zu (vgl. BVerwG vom 31.1.2002 NVwZ 2002, 1103). Damit ist ihm ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung eingeräumt, das sich nicht in einer bloßen Formalie erschöpft, sondern auf eine substanzielle Anhörung zielt. Den anerkannten Naturschutzvereinen muss Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage sämtlicher für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlicher Unterlagen gegeben werden (vgl. BVerwG vom 31.10.1990 BVerwGE 87, 62/70 f.; vom 12.12.1996 BVerwGE 102, 358/361; vom 12.11.1997 BVerwGE 105, 348/349). Dieses Beteiligungsrecht gilt aber nur „in“ einem Planfeststellungsverfahren. Dieses wird erst mit der Einreichung des Planfeststellungsantrags des Vorhabenträgers bei der Planfeststellungsbehörde eingeleitet. Ein Beteiligungsrecht im Vorfeld dieses Verfahrens haben die anerkannten Naturschutzverbände nicht.

Inwieweit durch das Fehlen eines solchen Beteiligungsrechts der als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes folgende Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BVerfG vom 25.7.1979 BVerfGE 52, 131/144; vom 7.10.1980 BVerfGE 55, 72/94) verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die anerkannten Naturschutzverbände generell nicht in der Lage wären, eine umfassende und gründliche naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen eines Projekts zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfristen im Planfeststellungsverfahren vorzunehmen. Präklusionsvorschriften, die der Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung in straßenrechtlichen Verfahren erlassen hat, stehen dem nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 11.11.2009 UPR 2010, 103 RdNrn. 3 ff.; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 RdNrn. 107 ff.; vom 14.9.2010 NuR 2011, 53 RdNrn. 6 ff.; BayVGH vom 24.11.2010 Az. 8 A 10.40022 <juris> RdNr. 35). Der Kläger hat im Übrigen im Verwaltungsverfahren mit seinem Einwendungsschreiben vom 20. Februar 2003 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Welche weiteren Einwendungen er infolge einer fehlenden Beteiligung im Vorfeld der Planung nicht hat geltend machen können, legt er nicht dar.

b) Dass Beteiligungsrechte des Klägers im Planergänzungsverfahren (vgl. Art. 36 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG) verletzt worden wären, weil ihm die Planfeststellungsbehörde keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der nachträglich durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) gegeben hat, auf deren Grundlage der Beklagte im Planergänzungsbeschluss die Auswirkungen des Vorhabens auf die vom europäischen Artenschutz geschützten Arten Rebhuhn und Weißstorch neu bewertet hat, macht der Kläger nicht geltend (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er weist im Zulassungsantrag lediglich daraufhin, dass eine erneute Anhörung nicht durchgeführt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2010 S. 29, Bl. 63 der Gerichtsakte), ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Erforderlichkeit einer solchen Anhörung auseinanderzusetzen (vgl. Urteilsabdruck S. 17 f.). Dies genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen wäre ein solcher Beteiligungsmangel nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG durch die Nachholung der Beteiligung im Klageverfahren geheilt (vgl. BVerwG vom 31.1.2002 NVwZ 2002, 1103; vom 9.6.2004 BVerwGE 121, 72 RdNrn. 53 f.; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 RdNr. 34; vom 14.4.2010 BVerwGE 136, 291 RdNr. 25 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Die frühere, hinsichtlich der Beteiligungsrechte von Naturschutzverbänden gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 BNatSchG a.F. (vgl. BVerwG vom 12.11.1997 BVerwGE 105, 348 zu § 46 VwVfG) ist überholt. Auf die Frage, ob ein etwaiger Beteiligungsmangel so schwerwiegend gewesen wäre, dass er nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben hätte werden können, sondern zu der allein beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses geführt hätte (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 BVerwGE 128, 1 RdNr. 19 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG), kommt es nicht an.

2. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines materiell-rechtlichen Mangels, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen europäisches Artenschutzrecht, aufzuheben ist.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger sei mit seinem Vorbringen betreffend Verstöße gegen Bestimmungen des europäischen Artenschutzrechts (§ 42 Abs. 1 BNatSchG 2007) hinsichtlich der im Einwendungsschreiben vom 20. Februar 2003 nicht ausdrücklich genannten Arten (also aller Arten ausgenommen Weißstorch, Rebhuhn, Feldhase und Storchschnabel-Bläuling) präkludiert, weil er bis zum Ablauf der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren insoweit keine hinreichend substanziierten Rügen vorgebracht habe.

15Nach § 61 Abs. 3 BNatSchG 2007 ist ein anerkannter Naturschutzverein, dem im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Naturschutzverbände zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kritisch auseinandersetzen müssen. Die spätere Klagemöglichkeit kann sich ein anerkannter Naturschutzverein nur insoweit offen halten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG 2007 zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger vorgenommene Begutachtung und fachliche Bewertung in den ausgelegten Planunterlagen ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Damit sollen die Naturschutzverbände angehalten werden, ihre Sachkunde bereits im Verwaltungsverfahren einzubringen (vgl. BVerwG vom 12.4.2005 NVwZ 2005, 943; vom 9.8.2010 Az. 9 B 10/10 <juris>). Daraus ergibt sich aber auch, dass Naturschutzverbände eine erhöhte Substanziierungspflicht trifft. Der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274 RdNr. 54). Dies ist auch für die Verbandsklage eines Naturschutzvereins von Bedeutung. Im Rahmen der ihm eingeräumten Äußerungsmöglichkeiten treffen ihn Substanziierungspflichten, die sich auf seiner Ansicht nach im Trassenbereich betroffene Artenbestände und auf eine plausible Darlegung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu beziehen haben. Im Hinblick auf artenschutzrechtliche Einwendungen ist es daher grundsätzlich erforderlich, dass ein anerkannter Naturschutzverband die Arten, die nach seiner Auffassung durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können, im Einzelnen benennt. Unterbleibt durch den Naturschutzverein in seiner Rolle als Helfer der Verwaltung die Benennung der im Untersuchungsraum hinreichend sicher betroffenen Arten sowie die Darlegung der Risiken für den Erhaltungszustand der jeweiligen Population, ist er mit seinem artenschutzrechtlichen Vorbringen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 RdNrn. 27 ff.; OVG NRW vom 19.3.2008 NuR 2008, 431 RdNrn. 16 f.; BayVGH vom 23.6.2009 UPR 2010, 38 RdNr. 61; vom 30.9.2009 NuR 2010, 355 RdNr. 70).

Nach diesem Maßstab ist der Kläger mit seinem Vorbringen hinsichtlich der im Einwendungsschreiben vom 20. Februar 2003 nicht aufgeführten Arten, also aller Arten mit Ausnahme des Weißstorchs, des Rebhuhns, des Storchschnabel-Bläulings und des Feldhasen, ausgeschlossen, weil er nur hinsichtlich dieser Arten substanziiert Einwendungen erhoben hat. Die allgemeine Bezugnahme auf den vom Kläger im Jahr 1999 herausgegebenen Leitfaden „Netz des Lebens“ (vgl. Bl. 96 ff. der Gerichtsakte) reicht für Substanziierung nicht aus, zumal darin nur allgemein eine Verschlechterung des Biotopverbunds der Aue des Roten Mains ohne Benennung konkreter Arten im Untersuchungsgebiet (ausgenommen Storchschnabel-Bläuling) gerügt wird. Dem Kläger war auch zuzumuten, sein Vorbringen zum Artenschutzrecht durch die Bezeichnung des örtlichen Vorkommens der von dem Vorhaben seiner Ansicht nach betroffenen Arten so weit zu präzisieren, dass die Planfeststellungsbehörde die angesprochenen Risiken hätte konkret überprüfen können. Zwar wurde er im behördlichen Ergänzungsverfahren nicht beteiligt, so dass er von den Ausführungen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 30. März 2007 erst im laufenden gerichtlichen Verfahren Kenntnis erlangt hat. Dies spielt hier aber keine Rolle, weil die vom Kläger nunmehr als betroffen bezeichneten Arten bereits im landschaftspflegerischen Begleitplan vom 30. August 2002 aufgeführt und untersucht wurden (vgl. landschaftspflegerischen Begleitplan, Planfeststellungsunterlage 12.0, S. 19 und Tabelle 3). Die saP enthält lediglich ergänzende Ausführungen zu den – von der Präklusion nicht erfassten – Tierarten Weißstorch und Rebhuhn. Der Kläger wäre damit ohne Weiteres in der Lage gewesen, bereits im Einwendungsschreiben vom 20. Februar 2003 alle seiner Ansicht nach von dem Vorhaben beeinträchtigen Arten konkret zu benennen und bestehende Mängel der Planung bei der Behandlung der artenschutzrechtlichen Fragen zu rügen. Da dies nicht geschehen ist und er auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden war, führt dies zum Einwendungsausschluss.

b) Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens – mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Einwände betreffend die Tierarten Weißstorch und Rebhuhn – genügt der Kläger nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, weil er sich insoweit mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch soviel wie „erläutern", „erklären" oder „näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG vom 30.6.2006 Az. 5 B 99.05 <juris>). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Antragsteller konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 7 ZB 09.1468 <juris>; vom 20.1.2011 Az. 15 ZB 08.2724; NdsOVG vom 13.4.2005 NVwZ-RR 2006, 258).

19Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nur in eingeschränktem Umfang gerecht. Sein Vorbringen zu den Trassenvarianten (S. 5 der Zulassungsbegründung), zum Flächenverbrauch (S. 25 bis 27 der Zulassungsbegründung), zum Gebietsschutz (S. 11 bis 15 der Zulassungsbegründung), zum Vorliegen eines potenziellen FFH-Gebiets und eines faktischen Vogelschutzgebiets (S. 18 bis 25 und S. 50 bis 53 der Zulassungsbegründung), zur Rüge der fehlenden saP im Planfeststellungsbeschluss vom 18. September 2006 (S. 16 bis 18 und S. 49 f. der Zulassungsbegründung), zum Artenschutz einschließlich Ausgleichskonzept (S. 20 bis 25 der Zulassungsbegründung), zum eingeschränkten Prüfungsumfang der saP (S. 29 bis 32 der Zulassungsbegründung) und zur Alternativenprüfung (S. 38 bis 39 der Zulassungsbegründung) enthalten lediglich eine wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Klagebegründungsschriftsatz vom 1. Februar 2007 (vgl. Bl. 61 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen.

Auch in Bezug auf die Tierart Feldhase sind entgegen der Behauptung des Klägers (vgl. S. 60 der Zulassungsbegründung) Einwände im Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Lediglich unter B (Sachverhalt) der Zulassungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2010, S. 9) hat der Kläger festgestellt, dass der Feldhase (Lepus europaeus) von dem Vorhaben beeinträchtigt werde und in seinem Einwendungsschreiben vom 20. Februar 2003 aufgeführt worden sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Feldhase in der Klageschrift keine Erwähnung gefunden habe und deswegen davon auszugehen sei, dass diesbezüglich Einwendungen nicht erhoben würden (vgl. Urteilsabdruck S. 27), hat der Kläger nicht infrage gestellt.

Neues, den Darlegungsanforderungen genügendes Vorbringen unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils enthält der Zulassungsantrag nur in Bezug auf das Bestehen artenschutzrechtlicher Verbote betreffend die Tierarten Weißstorch (S. 44 bis 49 der Zulassungsbegründung), Rebhuhn (S. 36 bis 38 und 39 bis 43 der Zulassungsbegründung) und Kiebitz (S. 32 bis 36 der Zulassungsbegründung), wobei das Vorbringen zur letzteren Tierart – wie ausgeführt (vgl. oben 2.a) – präkludiert ist. Die Einwände bezüglich des Weißstorchs und des Rebhuhns sind indessen in der Sache nicht berechtigt.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass hinsichtlich der im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 – Vogelschutz-RL) aufgeführte Vogelart Weißstorch (Ciconia ciconia) Verbotstatbestände nach § 42 BNatSchG 2007 nicht verwirklicht sind.

Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 42 BNatSchG 2007 erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. Die auf naturschutzfachliche Aussagen des landschaftspflegerischen Begleitplans und der saP gestützte Einschätzung des Beklagten unterliegt somit der gerichtlichen Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 ZUR 2009, 141 RdNrn. 65 ff.; vom 14.4.2010 NuR 2010, 558 RdNr. 121; BayVGH vom 30.3.2010 NuR 2010, 505 RdNr. 80).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Planfeststellungsbehörde und darauf basierend das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf den Weißstorch ein Verstoß gegen die Schädigungsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG 2007 nicht vorliege. Durch das Vorhaben würde zwar eine 0,06 ha große Fläche des bisherigen Nahrungsbiotops der Weißstörche in der Rotmainaue in Anspruch genommen. Dieser Verlust würde aber durch die vorgezogenen landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen A 1 (u.a. Umwandlung von Intensivacker in extensiv genutztes Gründland, Neuschaffung von stauden- bzw. seggenreichem Nassgründland, vgl. Planfeststellungsunterlage 12.3.2 und saP vom 31.10.2007 S. 5) und A 2 (u.a. Umwandlung von Intensivacker in frische bis feuchte Mähwiesen, Anlage von Blänken, Mulden und kleinen Tümpeln, Pflanzung von Hecken und Gebüschen, vgl. Planfeststellungsunterlage 12.3.3 und saP vom 31.10.2007 S. 4) kompensiert. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was die Vertretbarkeit dieser Einschätzung ernsthaft infrage stellen könnte.

aa) Der Einwand des Klägers, diese Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, weil die Weißstörche beim Flug von ihrem Horst auf einem alten Kamin am östlichen Ortsrand von Melkendorf gegenüber dem Ortteil Unterkodach zu den südöstlich gelegenen Nahrungshabitaten und auf dem Rückflug die geplante Trasse im Bereich der Einmündung bei Unterkodach überqueren müssten und dadurch einem erhöhten Kollisionsrisiko mit Fahrzeugen ausgesetzt seien, greift nicht durch.

Dass beim europäischen Artenschutz kompensierende Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, wenn sie gewährleisten, dass die Verwirklichung eines Verbotstatbestands von vornherein vermieden oder das Risiko zumindest minimiert wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG vom 13.3.2008 NuR 2008, 495 RdNr. 37; BVerwG vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274 RdNrn. 91 und 98; vgl. auch BayVGH vom 30.9.2009 NuR 2010, 355 RdNr. 96). Dies gilt auch für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen, vgl. BVerwG vom 18.3.2009 BVerwGE 133, 239 RdNr. 70).

Hinsichtlich möglicher Gefahren durch Kollisionen mit Fahrzeugen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Beeinträchtigungen durch die unmittelbar südöstlich der Trasse angeordnete Vermeidungsmaßnahme der Pflanzung einer 5 m bis 6 m hohen Baumreihe (vgl. Schutzmaßnahme S 5, Planfeststellungsunterlage 12.2 Bl. 2, saP vom 31.10.2007 S. 4 und 7, Auflage V. 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.9.2006 sowie Nr. 2.6 des Planergänzungsbeschlusses vom 11.3.2008) ausgeschlossen würden, weil vom ca. 120 m von der Trasse entfernten Nahrungshabitat A 1 auffliegende Störche, aber auch zum Nahrungshabitat fliegende Störche veranlasst würden, die Straße in einer noch größeren Höhe zu überqueren (vgl. Urteilsabdruck S. 32). Dass diese Einschätzung unvertretbar wäre, hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Sein Einwand, dass der landschaftspflegerische Begleitplan insoweit keine Vermeindungsstrategie vorsehe, ist im Hinblick auf die darin empfohlene Schutzmaßnahme S 5 unzutreffend. Im Übrigen kommt es maßgeblich nicht auf die Empfehlungen des landschaftspflegerischen Begleitplans, sondern allein auf die Anordnungen im Planfeststellungsbeschluss an. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die vorgesehene Ausgleichsfläche A 1 an einem Hangfuß liege, der Weißstorch aber aufgrund seines schlechten Flugvermögens nicht in der Lage sei, einen Trassenhang und zusätzlich noch über eine Baumreihe zu fliegen, ist nicht hinreichend substanziiert. Er erschöpft sich in einer bloßen Behauptung unter Abgabe eines Beweisangebots. Darin liegt keine die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage stellende schlüssige Gegenargumentation, die ernstliche Zweifel begründen könnte.

bb) Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger gerügten Gefahr der Kollision der Tiere mit der parallel zur Trasse verlaufenden Starkstromleitung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Gefahr einer Verletzung oder der Tötung von Weißstörchen aufgrund eines Stromschlags als gering einzustufen sei, weil ein Stromschlag durch gleichzeitige Berührung zweier spannungsführender Leitungen etwa mit den Flügeln aufgrund des geringen Abstands der Leitungskabel nur an Nieder- oder Mittelspannungsleitungen möglich sei. Bei der südöstlich der Ausgleichsfläche A 1 vorbeiführenden Leitung handle es sich aber um eine 110 kV-Hochspannungsleitung, bei der ein Stromschlag wegen der großen Abstände zwischen den spannungsführenden Leitungen praktisch ausgeschlossen sei (vgl. Urteilsabdruck S. 33). Gefährdungen durch einen sog. Draht- oder Leitungsanflug, bei dem die Vögel gegen die Leitungen prallten, seien zwar auch bei Hochspannungsleitungen möglich. Insoweit seien im Plangebiet vor allem unerfahrene Jungstörche betroffen. Dieses Kollisionsrisiko bestehe aber schon bisher und werde vorhabenbedingt auch infolge der angeordneten Baumpflanzung nicht erhöht. Soweit die Störche von ihrem Horststandort zur Ausgleichsfläche A 1 flögen, bestehe schon aufgrund der räumlichen Lage keine Kollisionsgefahr mit der Freileitung, weil eine Querung nicht erforderlich sei. Bei einem Flug zur Ausgleichsfläche A 2 sei zwar eine Querung der Freileitung notwendig, hier komme es aber zu keiner neuen Gefährdungssituation, weil dieses Gebiet von den Störchen schon bisher als Nahrungsbiotop genutzt werde. Die Störche hätten vom Horst abfliegend bereits eine Flughöhe von mindestens 5 m und würden dabei im Wipfelbereich der zu pflanzenden Bäume fliegen. Zwischen der Baumreihe und der Freileitung liege ein Entfernung von ca. 120 m, so dass die Störche über ausreichend Platz zum Manövrieren verfügten und die Freileitung ohne Probleme unter- oder überfliegen könnten. Eine durch die Anordnung der Baumreihe bedingte Kollision mit Stromleitungsseilen könne ausgeschlossen werden (vgl. Urteilsabdruck S. 33 f.). Auch hiergegen hat der Kläger Einwände nicht erhoben. Seine Behauptung, das Gericht habe „die Wechselwirkung zwischen der Neuanlage der Trasse und der Freileitung im Hinblick auf die Fluglinie vollständig übersehen“ (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2010, S. 46), ist angesichts der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar.

d) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die im Anhang I der Vogelschutz-RL aufgeführte Vogelart Rebhuhn (Perdix perdix) Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 nicht erfüllt seien.

aa) Die Behauptung des Klägers, es liege ein Ermittlungsdefizit vor, weil sich der Untersuchungsraum des Beklagten in Bezug auf das Vorkommen der Rebhühner lediglich auf einen Streifen von ca. 300 m parallel zur geplanten Trasse beschränke, trifft nicht zu. Vielmehr hat sich bereits der landschaftspflegerische Begleitplan ebenso wie die saP auf eine Untersuchung aus dem Jahr 1999 gestützt, die ein Vorkommen von 14 bis 16 Brutpaaren in einem 389,2 ha großen Untersuchungsraum südlich von Melkendorf im Bereich der Feldflur zwischen den ca. 1700 m voneinander entfernten Orten Melkendorf und Unterzettlitz angenommen hat (vgl. landschaftspflegerischer Begleitplan S. 20, saP S. 6, gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Biologen Gharadjedaghi, Bl. 226 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Dass der Beklagte ein Vorkommen von „mindestens drei Brutpaaren“ im „direkten Trassenfeld“ angenommen hat, steht hierzu nicht in Widerspruch. Auch die Behauptung des Klägers, „die Rotmainaue, die Weißmainaue und die Mainaue mit ihren Feuchtwiesen und eingestreuten Ackerflächen bildeten ein ökologisches Funktionsgefüge“ gibt keinen Anlass, die Vertretbarkeit der naturschutzfachlichen Beurteilung des Beklagten und den zugrunde gelegten Untersuchungsraum infrage zu stellen.

bb) Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf eine Gefährdung der Tiere infolge des Kollisionsrisikos mit Kraftfahrzeugen einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 geltend machen wollte, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299) ausgeführt, dass ein solcher Verstoß nicht anzunehmen sei, weil sich dieses Risiko durch das Vorhaben nicht signifikant erhöhe (vgl. Urteilsabdruck S. 31). Auch hiergegen hat der Kläger keinerlei Einwände vorgebracht.

cc) Schließlich überzeugt auch der Einwand des Klägers gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht. Soweit er unter Hinweis auf die naturschutzfachliche Stellungnahme der Regierung von Oberfranken – Sachgebiet 51 Naturschutz – vom 17. Dezember 2007 (Bl. 107 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) geltend macht, dass die Ausgleichsmaßnahme A 4 (jährliche Sicherstellung von 5 ha Winterbrache) als Schutzvorkehrung nicht geeignet sei, weil die betroffenen Grundstückseigentümer in der Umgebung von Melkendorf nicht bereit seien, Ackerflächen für diese Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung zu stellen, führt dies schon deswegen nicht zum Erfolg, weil die dafür erforderlichen Dienstbarkeiten (vgl. Auflage 2.3 und 2.4 des Planergänzungsbeschlusses) notfalls im Wege der Enteignung nach Art. 40 BayStrWG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG erworben werden könnten.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach bei der Verbandsklage die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich sind, mindestens aber ein Betrag von 15.000 € zur Festsetzung empfohlen wird. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 31.1.2006 NVwZ 2006, 823 RdNr. 38) und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Nieders. OVG vom 17.12.2008 NVwZ-RR 2009, 406; OVG Nordrh.-Westf. vom 5.11.2009 NVwZ-RR 2010, 291) erscheint es demnach angemessen, den Streitwert hier mit 30.000 € anzusetzen, weil der Kläger nicht nur einen Verstoß gegen seine Beteiligungsrechte, sondern in erheblichem Umfang auch eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote geltend gemacht hat. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).