Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2011 - 6 ZB 10.435
Fundstelle
openJur 2012, 114901
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Februar 2010 wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) beschäftigt. Er war zuletzt von der DTAG ihrem Unternehmensteil Vivento ohne amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen.

Einen Antrag des Klägers, ihm ein amtsangemessenes abstraktes und konkretes Funktionsamt der Besoldungsgruppe A 11 zu übertragen, wies die DTAG mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 zurück. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde nicht entschieden.

Mit seiner Untätigkeitsklage beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu übertragen.

Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 2. Februar 2010 den Bescheid der DTAG vom 28. Oktober 2008 auf und verpflichtete die Beklagte, über den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils.

Die Beklagte widersetzt sich dem.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Sachakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; vom 23.3.2007 BayVBl 2007, 624). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung bejaht. Die DTAG müsse den Beamten nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG anwendbaren § 28 Abs. 1 Satz 1 BBG (früher: § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG) von Vivento „wegversetzen“ und unter Berücksichtigung seiner privaten Belange zu einer Organisationseinheit „hinversetzen“, bei der er beschäftigt werden solle. Das dienstliche Bedürfnis für eine solche „Versetzung“ sei gegeben, wenn sichergestellt sei, dass dem Beamten in dieser Organisationseinheit ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen werde (vgl. hierzu BVerwG vom 18.9.2008 Az. 2 C 126.07 BVerwGE 132, 40/45). Der verfassungsrechtliche Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung könne nach dem Ermessen der Beklagten entweder – wie vom Kläger ausdrücklich beantragt – durch die Übertragung eines dem Status angemessenen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes oder durch eine auf § 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG gestützte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit erfüllt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. In Anbetracht des vom Kläger gestellten Klageantrags komme hier nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht.

Die vom Kläger hiergegen erhobenen Rügen greifen, soweit sie überhaupt dem Darlegungsgebot genügen, nicht durch. Sie zielen im Kern darauf ab, dass der Kläger sehr wohl einen Anspruch auf Übertragung eines abstrakten und konkreten Funktionsamtes habe und setzen sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung auch durch eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3 PostPersRG erfüllt werden könne, schon nicht substantiiert auseinander, so dass bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 63 zu § 124a).

Jedenfalls ist der Zulassungsantrag des Klägers unbegründet. Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der DTAG gibt es nämlich keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden (vgl. BVerwG vom 26.3.2009 BVerwGE 133, 297 ff.). Diese Aufgabe leistet § 8 PostPersRG. Danach findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten.

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst daher die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit i.S. von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der DTAG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung i.S. von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG vom 18.9.2008 Az. 2 C 126.07 BVerwGE 40/44; vom 26.3.2009 a.a.O.; BayVGH vom 29.3.2011 Az. 6 CS 11.266 Beschlussabdruck RdNr. 15).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschäftigungsanspruch eines bei der DTAG beschäftigten Beamten bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG erfüllt, wenn ihm eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, also eine Tätigkeit, die dem Amt (nur) entspricht, aber kein Amt im Sinn von öffentlich-rechtlicher Organisation von Amtsaufgaben ist.

2. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (u.a. BVerwG vom 27.10.2010 Az. 9 B 93.09 <juris> RdNr. 10; vom 19.8.1997 DÖV 1998, 117). Daran fehlt es hier. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 18.9.2008 Az. 2 C 3.07) erging schon nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift, sondern betraf eine Versetzung einer Berliner Landesbeamtin aufgrund des Berliner Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements – Stellenpool.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).