Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2011 - 6 CS 11.266
Fundstelle
openJur 2012, 114290
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin und ist als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) beschäftigt. Er war zuletzt von der DTAG ihrem Unternehmensteil Vivento zugewiesen und wurde dort ohne eine dauerhaft amtsangemessene Beschäftigung zu befristeten Einsätzen verwendet.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid der DTAG vom 12. November 2010 wurden dem Antragsteller mit Wirkung vom 29. November 2010 dauerhaft im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in F., einem Tochterunternehmen der Vivento, als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit als „Referent Managementsupport“ zugewiesen. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2011 ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Sachakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Zuweisung vom 12. November 2010 bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Beschwerde zeigt keine beachtlichen formellen Mängel der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisung auf.

Den Umstand, dass die Verfügung nicht die eigenhändige Unterschrift, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person und einen Hinweis auf die maschinelle Erstellung aufweist, hat das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit § 37 Abs. 3, 5, § 46 VwVfG gewürdigt und als unbeachtlich angesehen. Die Beschwerde sieht in der fehlenden Unterschrift einen „abstoßenden“ Verfall guter Verwaltungspraxis, setzt sich aber nicht mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt deshalb bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Beschwerdegründe. Gleichwohl sei angemerkt, dass nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ein Verwaltungsakt die Unterschrift „oder“ die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Wird – wie hier – die gedruckte Namenswiedergabe gewählt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwa ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel, erforderlich (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, RdNr. 104 zu § 37 m.w.N.; vgl. auch Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, RdNr. 275 zu § 19, zu Art. 37 BayVwVfG).

In der Sache unbegründet ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 4 GG, weil der Abteilungsleiter, dessen Name in der Zuweisungsverfügung wiedergegeben wird, kein Beamter ist. Abgesehen davon, dass Art. 33 Abs. 4 GG kein subjektives Recht, sondern eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung enthält (BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324.87 – BayVBl 1988, 268/269), beansprucht der „Funktionsvorbehalt“ für Beamte ausdrücklich nur in der Regel Geltung, lässt also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme ist – ebenfalls mit Verfassungsrang – in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG angelegt. Danach werden den in private Rechtsform umgewandelten Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen; das umfasst – zwangsläufig – auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte.

2. Die Zuweisung lässt auch keine materiellrechtlichen Fehler erkennen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist; gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. Die streitige Zuweisung genügt (wohl) diesen gesetzlichen Anforderungen.

a) Die dem Antragsteller auf Dauer bei der VCS in F. zugewiesene Tätigkeit dürfte seinem statusrechtlichen Amt entsprechen.

aa) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerwG; U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05BVerwGE 126, 182/183). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich zum einen aus § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen; die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Zum anderen ergibt er sich aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen; auch traditionelle Leitbilder können zur inhaltlichen Konkretisierung beitragen. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch nicht das Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes; der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (BVerwG, U.v. 3.3.2005 – 2 C 11.04BVerwGE 123, 107/110).

Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Unternehmen müssen gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren. Den Beamten dürfen daher die bisherigen Funktionsämter nicht entzogen werden, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen (BVerwG, U.v. 18.9.2008 – 2 C 126.07BVerwGE 132, 40/43 f.; BayVGH, B.v. 15.10.2010 – 6 CS 10.737 – juris <RdNr. 12>). Dementsprechend findet gemäß § 8 PostPersRG § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Diese Regelung stellt klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist. Demnach umfasst der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der DTAG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen (BVerwG, U.v. 18.9.2008, a.a.O. S. 44).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschäftigungsanspruch eines bei der DTAG beschäftigten Beamten bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG nur dann erfüllt, wenn ihm eine nach diesem Maßstab gleichwertige („dem Amt entsprechende“) Tätigkeit zugewiesen wird. Die Zuweisung muss sich – wovon der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 1.2.2011 – 6 CS 10.2944 – juris <RdNr. 14>) – sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) beziehen (VGH BW, B.v. 16.12.2010 – 4 S 2403.10 – juris <RdNr. 3> m.w.N.). Denn nur so ist sichergestellt, dass die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte bei der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können. Da die aufnehmenden Unternehmen weder Dienstherrenbefugnisse besitzen noch an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind, muss die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten durch die Zuweisung selbst sichergestellt werden (vgl. VGH BW, B.v. 16.12.2010, a.a.O. <RdNr. 6> m.w.N.).

Unter dieser Voraussetzung wird der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung in diesen Fällen jedenfalls bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG erfüllt (BVerwG, U.v. 18.9.2008, a.a.O., S. 44 f.; BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 15 B 09.2622BayVBl 2010, 605).

bb) Der streitige Zuweisungsbescheid dürfte diesen Anforderungen genügen.

Er gliedert den Antragsteller dauerhaft in das aufnehmende Unternehmen VCS in F. ein und weist ihm ein (abstraktes) Tätigkeitsfeld als „Referent“ und einen (konkreten) Arbeitsposten als „Referent Managementsupport“ zu. Diese Bezeichnungen mögen zwar für sich betrachtet wenig aussagekräftig sein, werden aber durch den in den Bescheidsgründen enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt. Mit dem Verwaltungsgericht ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die zugewiesene Tätigkeit dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Postamtmann der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst entspricht. In den Gründen des Zuweisungsbescheids ist ausgeführt, dass nach den von der DTAG festgelegten Bewertungen die Funktionsbezeichnung eines Referenten im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost der Funktionsebene eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 entspricht; der dem Antragsteller zugewiesene Arbeitsposten wird einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Eine solche Dienstpostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RdNr. 2 zu § 18 BBesG; OVG RhPf, B.v. 9.2.1011 – 10 B 11312.10 – juris <RdNr. 15>; jew. m.w.N.). Die Beschwerde zeigt keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Rahmen der gesetzlichen Vorgaben überschritten oder ein sonstiger beachtlicher Fehler unterlaufen ist.

Dass die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit auf einer „Bündelung“ beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten „gebündelt“ bewertet, d.h. zwei oder – wie hier – mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet. Die hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 13 zugeordnete „gebündelte“ Funktion eines Referenten stellt also für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 2 A 2.06 – Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; BayVGH, B.v. 16.2.2011 – 6 CS 10.3055 – juris <RdNr. 16>). Dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wird eine Beförderung in eines der höheren „gebündelten“ Ämter dadurch nicht ausgeschlossen.

Mit der Befürchtung, die den Tochter- und Enkelunternehmen der DTAG zugewiesenen Beamten würden in den „rechtsaufsichtsfreien Raum“ entlassen und tendenziell „einer absoluten Macht an der Schwelle von Recht und Gewalt“ ausgeliefert, wendet sich die Beschwerde rechtspolitisch gegen die – verfassungsrechtlich abgesicherte (Art. 143b Abs. 3 GG) – Befugnisnorm des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG; beachtliche Rechtsfehler zeigt sie damit aber nicht auf. Entgegen ihrer Ansicht wird die dauerhafte Bindung des Beamten an eine Behörde nicht in unzulässiger Weise aufgehoben. Bundesbeamte wie der Antragsteller werden nämlich unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei dem privaten Unternehmen beschäftigt (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 4 Abs. 4 Satz 6 PostPersRG). Die bei den Aktiengesellschaften (einschließlich Tochter- und Enkelgesellschaften) beschäftigten Beamten stehen nach wie vor im Dienst des Bundes und sind Bundesbeamte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Daraus folgt, dass die Beamten dem Rechtskreis der zuweisenden Aktiengesellschaft zugeordnet bleiben, während dem aufnehmenden (Tochter- oder Enkel-) Unternehmen lediglich eine Art Direktionsrecht zukommt (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG). Die Anbindung an das mit Dienstherrenbefugnissen beliehene Postnachfolgeunternehmen DTAG wird demzufolge nicht gelöst.

Ist mithin davon auszugehen, dass dem Antragsteller sowohl ein seinem Statusamt entsprechendes abstraktes Tätigkeitsfeld als auch eine entsprechende konkrete Tätigkeit bei dem Unternehmen VCS unter Wahrung seiner Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn zugewiesen ist, scheidet auch der von der Beschwerde unter Hinweis auf Nr. 2b der „Ausführungshinweise VIII A9 – PM 1501 – 101/04“ behauptete Ermessensfehler aus.

b) Es besteht ferner ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der DTAG an der Zuweisung. Das ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach dem Wegfall seines früheren Dienstpostens bislang ohne dauerhaft amtsangemessene Beschäftigung nur zu befristeten Einsätzen verwendet werden konnte. Das Gebot, solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil nach beamtenrechtlichen Grundsätzen die Pflicht besteht, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2010 – 6 CS 10.2094 – juris <RdNr. 17>; OVG RhPf, B.v. 9.2.2011 – 10 B 11312.10 – juris <RdNr. 22>).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Auffangwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).