Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 CE 10.3110
Fundstelle
openJur 2012, 113613
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der in Cieszyn (Polen) geborene Antragsteller wird in Strafurteilen, die das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. am 25. Februar 2004 und am 6. Dezember 2005 gegen ihn erlassen hat, als polnischer, in strafrechtlichen Entscheidungen des gleichen Gerichts vom 2. Juli 2008 und vom 15. Oktober 2008 als deutscher und polnischer Staatsangehöriger bezeichnet.

Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. Juni 2004 entzog ihm das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen die Fahrerlaubnis, da er am 22. November 2003 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 8,5 ng je Milliliter Blut im Straßenverkehr geführt und er ein deswegen von ihm verlangtes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte.

Am 29. Mai 2006 erteilte ihm das Landratsamt Cieszyn eine bis zum 23. Februar 2009 gültige Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Feld 8 des dem Antragsteller am gleichen Tag ausgestellten, hinsichtlich seiner Gültigkeit ebenfalls bis zum 23. Februar 2009 befristeten Führerscheins ist ein in Polen liegender Ort eingetragen. Das Landratsamt Cieszyn teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt am 28. September 2006 mit, der Antragsteller sei unter der im Führerschein vom 29. Mai 2006 angegebenen Adresse gemeldet gewesen; wegen seiner Ausreise nach Deutschland sei er am 28. September 2006 abgemeldet worden.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 15. Oktober 2008 verhängte das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (er hatte am 21.6.2008 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,76 Promille geführt) eine Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung von sieben Monaten und verfügte die Einziehung seines Führerscheins.

Am 26. März 2009 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Der Aufforderung dieser Behörde, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, durch das geklärt werden sollte, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde, und ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde, kam der Antragsteller nicht nach. Nachdem ihn das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen daraufhin zu der Absicht angehört hatte, den Neuerteilungsantrag abzulehnen, unterrichtete er die Behörde davon, dass ihm das Landratsamt Cieszyn am 2. Juli 2009 einen bis zum 1. Juli 2011 gültigen Führerschein der Klasse B ausgestellt hatte. Im Feld 8 dieses Führerscheins ist die gleiche in Polen liegende Anschrift wie im Führerschein vom 29. Mai 2006 eingetragen. In der Spalte 10 dieses Dokuments wird als Datum der ersten Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B der 29. Mai 2006 genannt. Auf der Rückseite dieses Führerscheins sind außerdem die Schlüsselzahlen 71, 01.01 und 01.02 vermerkt.

Durch Bescheid vom 25. Mai 2010 lehnte das Landratsamt den Neuerteilungsantrag vom 26. März 2009 wegen unterbliebener Vorlage des von ihm verlangten Fahreignungsgutachtens ab.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch erstrebte der Antragsteller neben der Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2010 zuletzt die Feststellung, dass er auf der Grundlage der ihm am 29. Mai 2006 erteilten, bis zum 1. Juli 2011 gültigen polnischen Fahrerlaubnis und des ihm am 2. Juli 2009 ausgestellten polnischen Führerscheins, den er nach erfolgreicher Ablegung einer am 1. Juli 2009 in Polen durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung erhalten habe, zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B in Deutschland uneingeschränkt berechtigt sei. Die Regierung von Mittelfranken wies diesen Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 als zulässig, aber nicht begründet zurück.

Mit Schreiben vom 4. November 2010 forderte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen den Antragsteller auf, seinen Führerschein bis zum 19. November 2010 zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 15. November 2010 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 29. September 2010 zu verpflichten, seine Fahrberechtigung aufgrund der ihm am 2. Juli 2009 erteilten polnischen Fahrerlaubnis, verkörpert durch den am 2. Juli 2009 ausgestellten Führerschein, der ihm seitens der polnischen Fahrerlaubnisbehörden nach Ablegung und positivem Bestehen einer am 1. Juli 2009 in Polen durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung übergeben und erteilt worden sei, zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der darin enthaltenen Fahrerlaubnisklassen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig anzuerkennen. Hilfsweise beantragte er, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellen, dass er auf der Grundlage des ihm am 2. Juli 2009 erteilten polnischen Führerscheins berechtigt sei, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge der Klasse B zu führen.

Zur Begründung dieser Anträge bezog er sich auf sein Vorbringen in dem von ihm am 8. November 2010 vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachten Klageverfahren (Az. AN 10 K 10.02281). In jenem Rechtsstreit hat der Antragsteller von einer nach polnischem Recht beeidigten Dolmetscherin und Übersetzerin für die deutsche Sprache erstellte Übersetzungen zweier Unterlagen eingereicht. Bei dem einen dieser beiden Dokumente handelt es sich um ein ärztliches Gutachten, das unter dem Briefkopf der Woiwodschaftsstelle für Arbeitsmedizin Kattowitz bzw. der Fahrerberatungsstelle Sosnowiec am 1. Juli 2009 von einer Ärztin erstellt wurde, der ausweislich des von ihr verwendeten Stempels durch den Woiwoden von Schlesien die "Berechtigung zu Fahreruntersuchungen" erteilt wurde. In diesem Gutachten wird dem Antragsteller aufgrund einer ärztlichen Untersuchung, die auf der Grundlage des Art. 122 Abs. 1 Punkte 4 und 5 des polnischen Straßenverkehrsgesetzes durchgeführt worden sei, die gesundheitliche Tauglichkeit zum Führen von Motorfahrzeugen bestätigt, für die ein Führerschein der Kategorien B bzw. B1 erforderlich ist. Wegen seines Gesundheitszustandes ergebe sich eine Begrenzung der Inanspruchnahme des Rechts, Fahrzeuge zu führen, aus den Schlüsselnummern 01.01 bzw. 01.02. Als Datum der nächsten Kontrolluntersuchung wurde der 1. Juli 2011 festgelegt. Das zweite dieser Dokumente ist mit "Psychologisches Gutachten" überschrieben. Es trägt den Briefkopf der "Stelle für psychologische Untersuchungen" in Sosnowiec, die in das vom Woiwoden von Schlesien geführte Register der Unternehmen eingetragen sei, die psychologische Untersuchungen durchführen. Erstellt wurde dieses Gutachten von einer Psychologin, die gemäß Art. 124 a des polnischen Straßenverkehrsgesetzes die Berechtigung zur Durchführung psychologischer Untersuchungen im Bereich der Straßenverkehrspsychologie besitze und die in dem vom Woiwoden von Schlesien geführten Psychologenverzeichnis eingetragen sei. In diesem Gutachten wird dem Antragsteller aufgrund einer psychologischen Untersuchung, die auf der Grundlage des Art. 124 Abs. 1 Punkt 2 Buchst. a des polnischen Straßenverkehrsgesetzes durchgeführt worden sei, die Tauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B bestätigt.

Durch Beschluss vom 2. Dezember 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 VwGO ab, da nicht die erforderliche deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Antragsteller berechtigt sei, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Es deute bereits einiges darauf hin, dass der am 2. Juli 2009 ausgestellte Führerschein lediglich die polnische Fahrerlaubnis vom 29. Mai 2006 nachweise. Von dieser dürfe der Antragsteller im Bundesgebiet schon deshalb keinen Gebrauch machen, weil ihm diese Berechtigung durch den Strafbefehl vom 15. Oktober 2008 entzogen worden sei. Für eine solche Auslegung des Führerscheins spreche neben der Eintragung der Schlüsselzahl 71, dass in diesem Dokument der 29. Mai 2006 als das Datum der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B genannt werde. Da die Befristung der am 29. Mai 2006 erteilten Fahrerlaubnis ihren Grund in Einschränkungen des Sehvermögens des Antragstellers finde, sei es nachvollziehbar, dass die polnischen Behörden im Anschluss an einen Nachweis der augenärztlichen Voraussetzungen ein neues Dokument über die Verlängerung der alten Fahrerlaubnis ausgestellt hätten. Dass die polnischen Behörden aufgrund der gemäß § 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB erfolgten Übersendung des früheren Führerscheins des Antragstellers hätten erschließen können, warum ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, erscheine ebenso unwahrscheinlich wie die Annahme, dass sie allein die Rücksendung jenes Dokuments zum Anlass genommen hätten (bzw. nach polnischem Recht zum Anlass nehmen konnten), um beim Antragsteller weitere Prüfungen durchzuführen. Die Übersetzung des psychologischen Gutachtens lasse keine Rückschlüsse darüber zu, warum diese Begutachtung durchgeführt worden sei. Aber auch wenn der Antragsteller am 2. Juli 2009 nach positivem Abschluss einer medizinischen und psychologischen Begutachtung eine neue Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten haben sollte, ergäbe sich hieraus nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass er hiervon in Deutschland Gebrauch machen dürfe, da die Voraussetzungen erfüllt seien, unter denen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland ungültig sei. Diese Bestimmungen stünden mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18), insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie, in Einklang. Das Verwaltungsgericht bezog sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die Ausführungen unter den Randnummern 25 bis 36 im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 (Az. 11 CS 10.1380 <juris>). Die Frage, ob auf der Grundlage der dort vorgenommenen Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG ein negativer Kompetenzkonflikt verschiedener nationaler Fahrerlaubnisbehörden eintreten könne, stelle sich im vorliegenden Fall nicht in entscheidungserheblicher Weise.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Dezember 2010 wird in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.

II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, die Fahrberechtigung des Antragstellers aufgrund der ihm am 2. Juli 2009 erteilten polnischen Fahrerlaubnis, verkörpert durch den am 2. Juli 2009 ausgestellten Führerschein, […], der ihm seitens der polnischen Fahrerlaubnisbehörden nach Ablegung und positivem Bestehen einer am 1. Juli 2009 in Polen durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung übergeben und erteilt wurde, zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der darin enthaltenen Fahrerlaubnisklassen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig anzuerkennen.

III. Hilfsweise vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellen, dass der Antragsteller auf der Grundlage des ihm am 2. Juli 2009 erteilten polnischen Führerscheins berechtigt ist, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge der Klasse B zu führen.

Zur Begründung verweist der Antragsteller vorab auf das von ihm im Verfahren bereits schriftsätzlich Vorgetragene.

Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, der am 2. Juli 2009 ausgestellte Führerschein weise lediglich die Fahrerlaubnis vom 29. Mai 2006 nach. Doch selbst wenn diese Prämisse zuträfe, dürfe nicht übersehen werden, dass die Entscheidung der polnischen Behörden vom 2. Juli 2009 auf einer vorausgegangenen neuerlichen Eignungsüberprüfung beruhe. Da der Europäische Gerichtshof maßgeblich auf die Überprüfung und Bejahung der Eignungsvoraussetzungen abgestellt habe, könne dahinstehen, ob die Verlängerung einer bestehenden oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis inmitten stehe. Der Antragsteller habe im Verfahren vor den polnischen Behörden sowohl einen medizinischen als auch einen psychologischen Nachweis beigebracht. Die Vorlage eines psychologischen Gutachtens sei deshalb notwendig gewesen, weil die polnischen Fahrerlaubnisbehörden von der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers Kenntnis besessen hätten. Das Verwaltungsgericht habe es unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht unterlassen, bei den polnischen Behörden nachzufragen, ob die Behauptung des Antragstellers zutreffe, die polnischen Stellen hätten aufgrund der nach § 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB erfolgten Rücksendung des Führerscheins Anlass gehabt, bei ihm weitere Prüfungen anzustellen. Im Übrigen seien auch nach polnischem Verwaltungsrecht wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Es sei realitätsfremd, anzunehmen, die polnischen Behörden hätten sich nicht über die Hintergründe der Rückleitung des Führerscheins unterrichtet, zumal es dazu nur komme, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis durch eine Tat als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen habe. Werde die Fahreignung einer Person aber überprüft, geschehe das umfassend. Die Mindestanforderungen, die in den Anhängen III zur Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1) und zur Richtlinie 2006/126/EG niedergelegt seien, seien deshalb jedenfalls gewahrt.

Stelle man auf das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgebliche Kriterium der erfolgten Eignungsüberprüfung ab, und lege man ferner das Datum der erstmaligen Erteilung einer (polnischen) Fahrerlaubnis zugrunde, seien nicht die Richtlinie 2006/126/EG, sondern die Richtlinie 91/439/EWG und die hierzu ergangene Rechtsprechung als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen. Das gelte umso mehr, als nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden dürfe.

Unabhängig hiervon überzeuge die vom Verwaltungsgericht und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht. Vorzugswürdig sei vielmehr der Rechtsstandpunkt, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof z.B. im Beschluss vom 4. Dezember 2009 (Blutalkohol Bd. 47 [2010], 154), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. Februar 2010 (NJW 2010, 2825) sowie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 16. Juni 2010 (ZfS 2010, 530) eingenommen haben. Ergänzend verweist der Antragsteller auf die von Wandt (VRR 2010, 252 ff.) zur grammatikalischen Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG vorgetragenen Gesichtspunkte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof übersehe, dass die zur Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht an den Ermessenscharakter des Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie angeknüpft hätten, sondern dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung eingeschränkt worden seien. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (Az. C-334/09) spreche deshalb eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich im Hauptsacheverfahren die Berechtigung des Antragstellers erweisen werde, auf der Grundlage des ihm ausgestellten Führerscheins Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Die gegenteilige Auffassung laufe dem Auslegungsgrundsatz des "effet utile" zuwider und bewirke, dass Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt hätten, keine Möglichkeit besäßen, eine Fahrerlaubnis zu erwerben, so lange eine vorangegangene Entziehungsentscheidung in das Verkehrszentralregister eingetragen sei. Für die Fortgeltung der zur Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs spreche ferner, dass sich die Nummer 5 des Anhangs III zu dieser Richtlinie im Anhang III zur Richtlinie 2006/126/EG unverändert wiederfinde. Zudem hätten sich die Materialien, die in Zusammenhang mit der Schaffung der letztgenannten Richtlinie angefallen seien, weder mit Sperrfristen noch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-476/01, Slg. 2004, I-5205) befasst. Soweit das Verwaltungsgericht das Problem des negativen Kompetenzkonflikts durch eine unterschiedliche Auslegung der Sätze 1 und 2 des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG zu lösen versuche, entkräfte es seine eigene Argumentation, wonach zwischen beiden Sätzen ein innerer logischer Zusammenhang bestehe.

Im Übrigen könne es nicht darauf ankommen, ob das Begehren, von einer EU-Fahrerlaubnis vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Gebrauch machen zu dürfen, im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 oder nach § 123 VwGO anhängig gemacht werde, da es vielfach von Zufällen abhängig sei, wie der Betroffene vorgehen müsse. Im Lichte des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit dürfe der Inhaber einer in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nicht dauerhaft von der Teilnahme am Straßenverkehr abgehalten werden. Die Klärungsbedürftigkeit einer komplexen europarechtlichen Frage könne dann nicht zu seinen Lasten ausfallen, wenn der Erteilung einer Fahrerlaubnis ein positives ärztliches bzw. psychologisches Gutachten vorangegangen sei. Denn die bestehende Rechtsunsicherheit habe der deutsche Verordnungsgeber zu vertreten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Soweit sich der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen beziehe, hätten diese Ausführungen bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen setze der Antragsteller der Aussage des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, dass aus den Eintragungen im polnischen Führerschein vom 2. Juli 2009 auf eine an jenem Tag erfolgte Verlängerung der Fahrerlaubnis geschlossen werden müsse, die jedoch keine Inlandsfahrberechtigung vermittle, da die verlängerte Fahrerlaubnis vom 29. Mai 2006 aufgrund des Strafbefehls vom 15. Oktober 2008 inlandsunwirksam geworden sei. In Erwiderung auf den Einwand des Antragstellers, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV sei mit Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG unvereinbar, verweist der Antragsgegner auf die Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit der Antragsteller geltend mache, es könne Fälle geben, in denen eine Person, der die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, nicht in der Lage sei, in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine solche Berechtigung neu zu erwerben, werde nicht deutlich, dass er von dieser angeblichen Problematik überhaupt betroffen sei, da sich sein Wohnsitz gerade in dem Mitgliedstaat befinde, in dem es zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sei. Im Übrigen liege es nahe, den Fall eines negativen Kompetenzkonflikts in Anwendung der Amtshilfe- und Konsultationsvorschrift des Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG zu lösen.

Wegen der Replik des Antragstellers auf die Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2011, wegen der weiteren Einzelheiten auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Verfahrens AN 10 K 10.02281) und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts und der Regierung verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Berücksichtigung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht die Notwendigkeit, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargetan und - soweit tatsächliche Umstände in Frage stehen - entgegen § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO nicht glaubhaft gemacht, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch darauf zu besitzen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Inlandsgültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis auch nur vorübergehend anzuerkennen, bzw. dass das Gericht - wie das mit dem Hilfsantrag erstrebt wird - selbst eine dahingehende Feststellung trifft.

Der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland steht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV entgegen, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zuletzt durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 15. Oktober 2008 rechtskräftig entzogen wurde. Diese Maßnahme ist nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen; die hierfür nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG geltende zehnjährige Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

Die Rechtsfolge, die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV ergibt, steht auch im vorliegenden Fall mit höherrangigem Recht, namentlich mit der Richtlinie 2006/126/EG und dem sowohl das deutsche öffentliche Recht als auch die Rechtsordnung der Europäischen Union (vgl. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) prägenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem (Grund-)Recht auf Freizügigkeit, in Einklang.

Bei der Beantwortung der Frage, ob es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers ihm keine Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland verschafft, ist auf die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG - namentlich auf Art. 11 Abs. 4 dieses Regelwerks - abzustellen. Denn dem Antragsteller wurde am 2. Juli 2009 eine neue polnische Fahrerlaubnis erteilt. Die Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten, diese Fahrerlaubnis anzuerkennen, beurteilt sich damit nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie, die gemäß Art. 18 Satz 2 der gleichen Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 anzuwenden ist (vgl. zur Vorrangigkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG im Verhältnis zu dem gemäß Art. 17 Satz 1 der gleichen Richtlinie noch bis zum Ablauf des 18.1.2013 weitergeltenden Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG BayVGH vom 30.8.2010 Az. 11 CS 10.239 <juris> RdNr. 46).

Zu der Annahme, dass dem Antragsteller am 2. Juli 2009 eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, zwingt bereits die Tatsache, dass die Gültigkeit seiner vorangegangenen polnischen Fahrerlaubnis auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (hier erlosch sie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB bereits mit der am 5.11.2008 eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls vom 15.10.2008) am 23. Februar 2009 endete. Die rechtliche Bedeutung des in der Spalte 11 des Führerscheins vom 29. Mai 2006 aufscheinenden Datums "23.02.09" erschöpfte sich insbesondere nicht darin, zum Ausdruck zu bringen, wann die Beweisurkunde "Führerschein" ihre Gültigkeit verlor; diese Funktion kam vielmehr der gleichlautenden Eintragung im Feld 4b jenes Dokuments zu. Die Spalte 11 eines EU-Kartenführerscheins dient demgegenüber dazu, den Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der (für eine bestimmte Klasse erteilten) Fahrerlaubnis als solcher kundzumachen. Das folgt nicht nur daraus, dass es für den Fall der Identität des Aussagegehalts der Eintragungen im Feld 4b und in der Spalte 11 nicht nachvollziehbar wäre, warum der europäische Richtliniengeber vorgeschrieben hat, derartige Vermerke zweimal anzubringen. Dass die Datumsangaben im Feld 4b einer- und in der Spalte 11 andererseits unterschiedliche rechtliche Gegebenheiten verlautbaren können, ergibt sich vielmehr auch aus dem Wortlaut des Anhangs I a zu der (am 29.5.2006 noch allein maßgeblichen) Richtlinie 91/439/EWG bzw. des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG. Danach ist im Feld 4 b der Tag einzutragen, an dem "der Führerschein" ungültig wird, während in der Spalte 11 zu vermerken ist, wann "die Fahrerlaubnis" der jeweiligen (Unter-)Klasse ihre Geltung verliert. Bei der insoweit vorgenommenen sprachlichen Unterscheidung zwischen dem "Führerschein" und der darin beurkundeten "Fahrerlaubnis" handelt es sich nicht um eine Besonderheit der deutschen Fassungen der beiden genannten Richtlinien. Auch z.B. die englische, französische, italienische, niederländische und spanische Fassung des Anhangs I a zur Richtlinie 91/439/EWG und des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG umschreiben den Regelungsgehalt der Eintragungen im Feld 4b einer- und in der Spalte 11 andererseits in unterschiedlicher Weise, wobei sich aus den in jenen Sprachen verwendeten Formulierungen für die in der Spalte 11 vorzunehmenden Eintragungen (es ist insoweit jeweils von einzelnen "Kategorien" von Fahrerlaubnissen die Rede) ebenfalls ergibt, dass der Ablaufzeitpunkt der jeweiligen materiellen Berechtigungen gemeint ist.

Erlosch mit dem Ablauf des 23. Februar 2009 aber nicht nur die Gültigkeit des dem Antragsteller am 29. Mai 2006 ausgestellten polnischen Führerscheins, sondern auch die Wirksamkeit der ihm damals erteilten Fahrerlaubnis, muss ihm diese Berechtigung am 2. Juli 2009 begriffsnotwendig neu zuerkannt worden sein.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass auf der Rückseite des dem Antragsteller an jenem Tag ausgestellten Führerscheins die Schlüsselzahl 71 eingetragen ist. Durch diesen Code soll, wie sich namentlich aus dem Vergleich mit dem für Umtauschfälle im Sinn von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Code 70 ergibt, zum Ausdruck gebracht werden, dass gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie ein (verloren gegangener, entwendeter oder unbrauchbar gewordener) Führerschein durch ein neues Dokument ersetzt wurde. Der Annahme, das Landratsamt Cieszyn habe dem Antragsteller am 2. Juli 2009 lediglich ein Ersatzdokument ("Duplikat") für den vom 29. Mai 2006 stammenden Führerschein ausgestellt, steht zum einen jedoch entgegen, dass dieser Behörde bekannt sein musste, dass der Antragsteller seit dem 24. Februar 2009 nicht nur über keinen gültigen Führerschein, sondern auch über keine Fahrerlaubnis mehr verfügte. Denn es war das Landratsamt Cieszyn selbst, das dem Antragsteller am 29. Mai 2006 die bis zum 23. Februar 2009 befristete Fahrerlaubnis erteilt hatte. Aus der Tatsache, dass sich der Antragsteller vor dem 2. Juli 2009 einer ärztlichen und einer psychologischen Untersuchung unterziehen musste, ergibt sich ebenfalls, dass damals auch aus der Sicht der polnischen Staatsgewalt darüber zu befinden war, ob ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden konnte. Denn durch diese Untersuchungen sollte ersichtlich geklärt werden, ob - und ggf. für wie lange und unter welchen einschränkenden Voraussetzungen - der Antragsteller erneut zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zuzulassen war. Hätte lediglich eine neue Beweisurkunde über eine Fahrerlaubnis ausgestellt werden sollen, hätte es demgegenüber genügt, dass sich der handelnde Amtsträger über den fortdauernden Bestand des zu beurkundenden Rechts vergewissert. Die Eintragung der Schlüsselzahl 71 in den Führerschein vom 2. Juli 2009 muss vor diesem Hintergrund jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als eine den polnischen Stellen unterlaufene Ungenauigkeit angesehen werden.

Wenn in der Spalte 10 des am 2. Juli 2009 ausgestellten Führerscheins der 29. Mai 2006 als der Tag genannt wird, an dem dem Antragsteller erstmals eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sei, steht das dem Befund, dass am 2. Juli 2009 eine Neuerteilung dieser Berechtigung stattgefunden hat, nicht entgegen. Denn diese Spalte dient nach dem Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG dazu, das Datum der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse festzuhalten. Das schließt es nicht aus, dass ein Mitgliedstaat in die Spalte 10 auch dann den Zeitpunkt einträgt, an dem der Inhaber eines Führerscheins zum ersten Mal die Berechtigung erworben hat, Fahrzeuge einer bestimmten Kategorie zu führen, wenn diese Berechtigung - wie beim Antragsteller der Fall - seither nicht ununterbrochen bestanden hat.

1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in gefestigter Rechtsprechung - vorbehaltlich einer anderslautenden künftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - davon aus, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FeV für die Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausreicht, sofern - wie hier - die Richtlinie 2006/126/EG als Prüfungsmaßstab für die europarechtskonforme Auslegung nationaler Vorschriften heranzuziehen ist. Zusätzlicher Umstände (etwa eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis) bedarf es in solchen Fällen nicht.

Warum bei ab dem 19. Januar 2009 erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen ein solches Rechtsverständnis geboten erscheint, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Zusammenfassung und Vertiefung seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) dargelegt. In den Randnummern 25 bis 36 dieser Entscheidung hat der Senat eingehend aufgezeigt, warum er nicht dem Rechtsstandpunkt folgt, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof u. a. im Beschluss vom 4. Dezember 2009 (a.a.O.), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz u. a. im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (Az. 10 B 11127/09) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes u. a. im Beschluss vom 16. Juni 2010 (a.a.O.) eingenommen haben. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2010 (a.a.O.), auf die sich der Antragsteller außerdem bezieht, wurde in der Randnummer 11 des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) ebenfalls ausdrücklich zitiert. Soweit die Beschwerdebegründung der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Ausführungen der drei vorgenannten Gerichte entgegentritt, genügt es deshalb, auf die Randnummern 25 bis 36 der Senatsentscheidung vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) zu verweisen, die in Kenntnis der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen und der Sache nach in Auseinandersetzung mit ihnen ergangen ist. Gewürdigt wurde im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (a.a.O., RdNr. 36) namentlich bereits der Einwand, der Europäische Gerichtshof habe die von ihm vorgenommene Einschränkung der Befugnis der Mitgliedstaaten, ausländische EU-Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, nicht aus dem Ermessenscharakter des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitet, weswegen es rechtlich unerheblich sei, dass die an die Stelle dieser Bestimmung getretene Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG keinen Entscheidungsspielraum mehr eröffnet.

Ebenfalls erörtert wurde bereits im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.), welche Folgerungen aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des "effet utile" für das zutreffende Verständnis des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG zu ziehen sind. Unter der Randnummer 47 jener Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm für zutreffend gehaltene Auslegung dieser Bestimmung die bestmögliche Verwirklichung des sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Auftrags gewährleistet, das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen zu schützen, und dass die aus Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG herzuleitende strikte Verpflichtung zur Nichtanerkennung von Fahrerlaubnissen, die unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 Satz 1 erteilt wurden, auch der letztgenannten Vorschrift ein Höchstmaß an praktischer Wirksamkeit verschafft.

Zu den in der Beschwerdebegründung zusätzlich vorgebrachten Argumenten des Antragstellers ist anzumerken:

Es trifft zwar zu, dass das in den Sätzen 1 und 2 des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltene Erfordernis, in einem anderen Mitgliedstaat müsse es zu einer Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis des Bewerbers um eine solche Berechtigung gekommen sein, in der französischen Fassung im Präsens wiedergegeben wird ("… dont le permis de conduire fait l'object d'une restriction, d'une suspension ou d'un retrait dans un autre État membre"). Wenn der Antragsteller unter Bezugnahme auf Wandt (a.a.O.) aus dem französischen Wortlaut herzuleiten versucht, die Nichtanerkennungsbefugnis ende zwangsläufig mit dem Ablauf einer verhängten Sperrfrist, so vermag das jedoch nicht zu überzeugen. Denn eine Fahrerlaubnis bildet so lange den Gegenstand ("fait "… dont le permis de conduire fait l'object d'une restriction, d'une suspension ou l'object") einer behördlich oder gerichtlich verfügten Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung, als die Rechtswirkungen dieses Hoheitsakts andauern. Das ist so lange der Fall, als entweder diese Wirkungen nicht durch eine gegenläufige Rechtshandlung (z.B. die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis) beseitigt wurden, oder die Entziehungs- bzw. verwandte Maßnahme von vornherein nur für eine bestimmte Frist angeordnet wurde und diese Frist noch nicht abgelaufen ist, oder eine mit dieser Maßnahme verknüpfte auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Wurde aus Anlass der Entziehung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist verhängt, so besagt das demgegenüber nicht, dass nach deren Ablauf der Betroffene nicht mehr den Wirkungen der Entziehung unterliegt. Die rechtliche Bedeutung einer solchen Frist beschränkt sich nach § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB vielmehr darauf, dass vor ihrem Ablauf keinesfalls eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Eine Aufgabe der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG ist auch nicht deswegen veranlasst, weil nach dem Vorbringen des Antragstellers in der portugiesischen, slowakischen und tschechischen Fassung dieser Richtlinie das Tatbestandsmerkmal der in einem Mitgliedstaat erfolgten Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis im Satz 1 dieser Bestimmung im Präteritum formuliert werde, während das gleiche Kriterium in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 im Präsens aufscheine. Denn eine nur in drei der 23 Amtssprachen der Union zu verzeichnende textliche Besonderheit reicht für sich alleine genommen nicht aus, um hieraus Schlüsse auf den zutreffenden Regelungswillen des europäischen Richtliniengebers ziehen zu können. Das gilt umso mehr, als damit gerechnet werden muss, dass die Übersetzer durch den Tempuswechsel grammatikalischen Erfordernissen oder Gepflogenheiten der jeweiligen Sprache Rechnung getragen haben könnten, wie das in ähnlicher Form in der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG geschehen ist. Wenn das Prädikat des zweiten Gliedsatzes des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 im Imperfekt erscheint, während der dritte Gliedsatz das Perfekt verwendet, so erklärt sich das daraus, dass die in diesen Gliedsätzen enthaltenen Aussagen zueinander im Verhältnis der Vor- und Nachzeitigkeit stehen. Es entspricht korrektem Gebrauch der deutschen Sprache, diese Gegebenheit durch die Verwendung unterschiedlicher Formen des Präteritums zum Ausdruck zu bringen. Rechtliche Schlussfolgerungen lassen sich aus derartigen grammatikalischen bzw. stilistischen Notwendigkeiten nicht herleiten.

Wenn der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) an seiner zur Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Rechtsprechung festgehalten hat, so folgt hieraus nichts für die zutreffende Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG. Denn jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich zur Gänze vor dem Beginn der Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/126/EG zugetragen hat. Für den Europäischen Gerichtshof bestand deshalb keine Veranlassung, im Beschluss vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) zur Auslegung der für die Beurteilung des Rechtsfalles noch nicht einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG Stellung zu nehmen. Er hat das auch nicht getan, sondern sich ausschließlich auf die Richtlinie 91/439/EWG bezogen.

Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG wird entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie festgelegten maximalen Geltungsdauer von Führerscheinen zu verstehen. Sie will gewährleisten, dass die vor dem 19. Januar 2013 mit einer längeren Gültigkeitsdauer als 15 bzw. fünf Jahre ausgestellten Führerscheine nicht auf diese Gültigkeitsdauer beschränkt oder wegen ihrer Überschreitung entzogen werden (vgl. dazu u. a. BayVGH vom 16.8.2010 ZfS 2010, 536/539 m.w.N.).

Auch die Tatsache, dass die Nummer 5 des Anhangs III zur Richtlinie 2006/126/EG unverändert die bereits in der Nummer 5 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Regelung übernommen hat, wonach die Mitgliedstaaten bei der Erteilung und Erneuerung von Fahrerlaubnissen strengere Anforderungen aufstellen können, als sie sich aus den Anhängen III zu beiden Richtlinien ergeben, kann der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht durchgreifend entgegengehalten werden. Denn der Vorschriftengeber verfolgte mit der Schaffung dieser Bestimmung nicht den Zweck, sicherzustellen, dass es nach erfolgter Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nur dann zur Neuerteilung einer solchen Berechtigung kommt, wenn die - u. U. über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden - Kriterien für die Wiedererlangung der Fahreignung erfüllt sind, die die Rechtsordnung desjenigen Mitgliedsstaats vorsieht, in dem es zu einer Entziehungs- oder vergleichbaren Maßnahme gekommen ist. Den sachlich rechtfertigenden Grund für die in Art. 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelungen sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vielmehr darin, dass sich die Frage, ob eine Person die verlorene Fahreignung wiedererlangt hat, nur dann zuverlässig beantworten lässt, wenn bekannt ist, warum es zur Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis gekommen ist, und welche sonstigen Umstände ggf. Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründen. Diese Informationen aber stehen regelmäßig nur in dem Mitgliedsland zur Verfügung, das die in den Sätzen 1 und 2 des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG erwähnten "Negativmaßnahmen" ergriffen hat (vgl. BayVGH vom 7.10.2010, a.a.O., RdNr. 42).

2. In den Randnummern 37 bis 46 des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm für zutreffend erachtete Auslegung des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich auch mit Blickrichtung auf europarechtliche Normen Bestand haben kann, die ihrem Rang nach über den Vorschriften des sekundären Unionsrechts stehen. Aufgezeigt wurde dort namentlich, dass der staatliche Schutzauftrag, der nach dem Verständnis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die Rechtsgüter "menschliches Leben" und "körperliche Unversehrtheit" folgt, eine strikte Beachtung des sich aus Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG für andere Mitgliedstaaten ergebenden Neuerteilungsverbots und des in Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der gleichen Richtlinie verankerten Nichtanerkennungsgebots angezeigt erscheinen lässt.

Eine am Wortlaut, an der Regelungssystematik sowie am Willen des historischen Normgebers orientierte Auslegung dieser Bestimmungen kann allerdings u. U. dann zu einer ins Gewicht fallenden Erschwerung für die Ausübung des unionsrechtlichen Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbürgten Freizügigkeitsrechte führen, wenn eine Person entweder nie nähere persönliche oder berufliche Beziehungen zu dem Mitgliedstaat besessen hat, in dem ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde (weil sie z.B. dessen Staatsgebiet nur als Transitreisender berührt und sie hierbei ein Verhalten praktiziert hat, das nach der Rechtsordnung dieses Staates zum Verlust der Fahreignung führt), oder nach einer Entziehungsmaßnahme alle zuvor ggf. vorhandenen Bindungen zu diesem Staat auf Dauer aufgegeben wurden. Denn sie müsste nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG in den Staat, in dem ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zurückkehren und dort (wiederum) ihren ordentlichen Wohnsitz begründen, um eine neue Fahrerlaubnis zu erlangen (vgl. dazu bereits BayVGH vom 7.10.2010, a.a.O., RdNr. 45). Die Frage, ob auch insoweit eine durch das Erfordernis des Schutzes von Leben und Gesundheit Dritter gerechtfertigte Einschränkung des (Grund-)Rechts auf Freizügigkeit vorliegt, oder ob Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in solchen Fällen einer einschränkenden Interpretation bedarf, kann aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits auf sich beruhen. Denn der Antragsteller hat entgegen der Obliegenheit, die sich für ihn aus § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO ergibt, nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine solche Konstellation vorliegt.

Er war nach dem Vermerk, den die Stadt Treuchtlingen auf dem von ihm am 26. März 2009 eingereichten Antrag auf Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis angebracht hat, seit dem 15. Januar 1991 mit Hauptwohnung dort gemeldet. In der am 2. Juli 2008 gegen ihn vor dem Amtsgericht Weißenburg i. Bay. wegen Körperverletzung durchgeführten Hauptverhandlung hat er angegeben, er verfüge über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma. Dass er dieses Beschäftigungsverhältnis nach dem 2. Juli 2008 aufgegeben hat, hat er zu keiner Zeit behauptet. Eine solche Entwicklung kann umso weniger unterstellt werden, als dieser unbefristete Arbeitsplatz für ihn von erheblichem wirtschaftlichem Interesse sein muss, da er nach den Feststellungen in den am 25. Februar 2004 und am 6. Dezember 2005 gegen ihn wegen Bedrohung bzw. vorsätzlicher Körperverletzung ergangenen Strafurteilen des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. damals arbeitslos war. Ist mangels gegenteiligen Vorbringens des Antragstellers aber davon auszugehen, dass er nach wie vor in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt, spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er vor dem 2. Juli 2009 seine in Deutschland bestehenden beruflichen (sowie ggf. vorhandene private) Bindungen vollständig und auf Dauer aufgegeben und er seinen Lebensschwerpunkt umfassend und endgültig nach Polen verlegt hat, wie das nach dem Vorgesagten erforderlich wäre, um im Einzelfall ggf. unverhältnismäßige und grundrechtswidrige Auswirkungen des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG annehmen zu können.

Dass es zu keinem umfassenden und endgültigen Abbruch der Beziehungen des Antragstellers zur Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, muss ferner aus der Tatsache erschlossen werden, dass er am 26. März 2009 die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragt und er sich hierbei selbst als eine in Treuchtlingen ansässige Person bezeichnet hat. Das Interesse, eine deutsche Fahrerlaubnis zu erlangen, bekräftigte er bei seiner persönlichen Vorsprache im Landratsamt am 25. Mai 2010. Denn er verlangte damals den Erlass eines förmlichen Bescheids über die Ablehnung der Neuerteilung einer solchen Berechtigung, um diese behördliche Maßnahme einer Überprüfung zuführen zu können. Nachdem das Landratsamt am gleichen Tag einen Ablehnungsbescheid erlassen hatte, legte er hiergegen am 8. Juni 2010 durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Eine Person, die lediglich über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von ca. 1.100,-- € verfügt, wie das beim Antragsteller ausweislich der Angaben in dem gegen ihn am 2. Juli 2008 ergangenen Strafurteil damals der Fall war, nimmt die mit einer solchen Vorgehensweise verbundenen Mühen und finanziellen Belastungen dann nicht auf sich, wenn sie ihre Bindungen zu Deutschland endgültig und auf Dauer abbrechen will (bzw. sie bereits abgebrochen hat).

Hierbei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Antragsteller über eine gewisse soziale Verwurzelung in Polen verfügen dürfte. Denn er wurde in jenem Land geboren und besitzt nach wie vor dessen Staatsangehörigkeit. Nach Aktenlage (vgl. Bl. 86 der Akte des Landratsamts) lebte zudem jedenfalls im Jahr 2008 eine Angehörige von ihm an eben jener Adresse in Polen, die in den Führerscheinen vom 29. Mai 2006 und vom 2. Juli 2009 aufscheint. Auf den Fortbestand persönlicher Beziehungen zu Polen deutet auch hin, dass der Antragsteller am 6. Juni 2008 gegenüber der Landespolizei angegeben hat, er habe seinen Urlaub in Polen verbracht (vgl. Blatt 92 der Akte des Landratsamts). Nach den Informationen über seine Lebensverhältnisse, die sich aus den Akten ergeben, und angesichts fehlenden gegenteiligen, substantiierten Vorbringens des Antragstellers muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er sich auch 2009 in Polen nur in einer Weise aufgehalten hat, die nicht mit einem vollständigen Abbruch der Beziehungen zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einherging.

Der Notwendigkeit, eine dauernde und endgültige Aufgabe seiner zum Bundesgebiet bestehenden Bindungen substantiiert vorzutragen (und die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung in einem Klageverfahren zu beweisen bzw. sie in einem Verfahren nach § 123 VwGO glaubhaft zu machen), ist der Antragsteller nicht im Hinblick darauf enthoben, dass nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs (vgl. namentlich die beiden Grundsatzentscheidungen vom 26.6.2008, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) der Staat, der eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht anerkennen will, nur dann von einer hierbei unterlaufenen Missachtung des europarechtlichen Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) ausgehen darf, wenn sich ein solcher Verstoß aus dem ausländischen Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt. Denn die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, in denen sich dahingehende Aussagen finden, sind zur Richtlinie 91/439/EWG ergangen. Im Vorfeld des Erlasses der Richtlinie 2006/126/EG haben es die Delegationen der Mitgliedstaaten jedoch gerade abgelehnt, einen Vorschlag Tschechiens aufzugreifen, der auf die Einfügung einer Regelung abzielte, mit der die Nichtanerkennungsbefugnis an eine Missachtung des Wohnsitzerfordernisses geknüpft werden sollte (vgl. dazu BayVGH vom 7.10.2010, a.a.O., RdNrn. 31 - 33). Soweit der Europäische Gerichtshof die Befugnis, in anderen Mitgliedstaaten der Union erteilte Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, von einer - zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigungsfähigen - Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses abhängig macht, kann daran nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs unter der Geltung der Richtlinie 2006/126/EG deshalb nicht festgehalten werden.

Sollte es - was der Senat auch aus Anlass dieser Entscheidung ausdrücklich offen lässt - zur Vermeidung von Ergebnissen, die mit dem unionsrechtlichen (Grund-) Recht auf Freizügigkeit unvereinbar wären, geboten sein, ungeschriebene Ausnahmen von den in den Sätzen 1 und 2 des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG formulierten Ver- bzw. Geboten anzuerkennen, so kann die Pflicht, sich darüber zu vergewissern, ob eine solche Ausnahme eingreift, sachnotwendig nur den Staaten obliegen, an die sich die in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Rechtsbefehle richten. Ist über die Anerkennung einer in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG erteilten Fahrerlaubnis zu befinden, so ist es deshalb Sache des Aufnahmestaates im Sinn von Art. 11 Abs. 4 Satz 2, sich darüber schlüssig zu werden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, bei denen eine strikte Anwendung der nationalen Normen, die zum Zwecke der Umsetzung der letztgenannten Bestimmung erlassen wurden, zu Ergebnissen führt, die mit dem primären Unionsrecht u. U. unvereinbar sind.

Ist im vorliegenden Fall die deutsche Staatsgewalt aber befugt, selbst Feststellungen darüber zu treffen, ob der Antragsteller die ehedem bestehenden Bindungen zu Deutschland derart vollständig und endgültig aufgegeben hat, dass es ggf. unverhältnismäßig wäre, ihm die Rechtsfolge entgegenzuhalten, die sich aus Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ergibt, so darf sie vom Antragsteller auch die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten einfordern, die das nationale Verwaltungsverfahrens- bzw. Prozessrecht den Personen auferlegt, die an solchen Verfahren beteiligt sind. Der Antragsteller ist deshalb gehalten, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wahrheitsgemäß und vollständig über seine persönlichen und beruflichen Bindungen zu erklären und gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; in Verfahren nach § 123 VwGO hat er seine Angaben, soweit erforderlich, gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen. Er hätte sich deshalb nicht - wie im dritten Absatz unter der Gliederungsziffer 3 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2011 geschehen - darauf beschränken dürfen, lediglich vorzutragen, sein Wohnsitz habe sich im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis in Polen befunden, während er nunmehr wieder über einen inländischen Wohnsitz verfüge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).