OLG München, Urteil vom 14.12.2010 - 18 U 3097/09
Fundstelle
openJur 2012, 112624
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.04.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

I.

Der Kläger, ein früherer inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (im Folgenden: MfS), macht gegen den Beklagten als Verantwortlichen der Internetseite "www.stasi -...  .de" medienrechtliche Löschungs- und Unterlassungsansprüche geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bildveröffentlichung sei nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig. Zwar habe der Kläger seine Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht erteilt. Bei der streitgegenständlichen Aufnahme handele es sich indessen um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, durch dessen Verbreitung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt würden. Die streitgegenständliche Aufnahme stelle ein wahrhaft historisches Bilddokument dar. Sie zeige einen Militärstaatsanwalt, wie er im Dezember 1989 und damit unmittelbar nach dem Fall der Berliner Mauer die Räumlichkeiten des MfS versiegele. Noch in diesem Moment, der einen nicht unwesentlichen Schritt auf dem Weg zum endgültigen Zusammenbruch der DDR dargestellt habe, blicke der Kläger dem Militärstaatsanwalt über die Schulter. Zwar möge der Kläger in der Tat kein offizielles Amt oder sonst eine Position im öffentlichen Leben des Staatswesens der DDR bekleidet haben. Gleichwohl hebe sich der Kläger als IMB durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und sei insoweit exponiert. Vor diesem Hintergrund müsse das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität, welches als Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und als Ausfluss der Artikel 1 und 2 GG Verfassungsrang genieße, hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens seien, würde in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfe. Dies schließe die Veröffentlichung von Bildern und - soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machen - Bildnisse mit ein. Im vorliegenden Fall sei es gerade auch nicht so, dass die Person des Klägers für die historische Aufarbeitung irrelevant sei, so dass sein Recht auf Anonymität die Publikationsinteressen des Beklagten und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwiegen würde. Gerade die Besonderheit des Augenblicks und der "Funktion", die der Kläger seinerzeit eingenommen habe, ließen die Veröffentlichung seines Bildnisses als gerechtfertigt erscheinen. Dies gelte in gleichem Maße für die Nennung des Namens des Klägers. Ebenso wie im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Bildnisses sei der Kläger Teil des geschichtlichen Momentes, der auf dem streitgegenständlichen Foto festgehalten worden sei. Der Kläger habe es hinzunehmen, dass im Zusammenhang mit dem geschilderten historischen Ereignis identifizierend über ihn berichtet würde.

Das Urteil wurde dem Kläger am 22.04.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.05.2009, eingegangen am 25.05.2009, legte dieser Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 10.07.2009, eingegangen am 13.07.2009, begründete.

Der Kläger führt aus, er habe erstinstanzlich bestritten, dass er als IMB eine exponierte Stellung im IM-Gefüge gehabt habe. Exponiert zu sein beinhalte eine öffentlich hervorgehobene Stellung. Er sei unter der betreffenden Bezeichnung jedoch nicht aufgetreten. Ihm sei nicht bekannt gewesen, in welche Kategorie er eingestuft worden sei. Allein eine Einstufung führe nicht zu einer exponierten Stellung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er im Zuge einer Planzahlerfüllung durch das MfS … als IMB eingestuft worden sei. Es seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob er tatsächlich Tätigkeiten ausgeführt habe, die der Definition eines IMB entsprächen. Es sei unstreitig, dass weder der Beklagte noch Dritte durch seine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS Nachteile erlitten hätten. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf einer Rechtsverletzung. Mit personenbezogenen Daten hinterlegte Hinweise auf die IM-Tätigkeit seien geeignet, das Ansehen und die Wertschätzung eines ehemaligen Stasi-Mitarbeiters in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihn gewissermaßen an den Pranger zu stellen. Durch die darin liegende Abstempelung werde der Kläger in schwerwiegender  Weise in seinem Anspruch auf soziale Geltung belastet und so an der Basis seiner Persönlichkeit getroffen. Ausnahmen von einem grundsätzlichen Veröffentlichungsverbot habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.1994, VI  ZR 1/94, AfP 1994, 306, nur dann zugelassen, wenn der MfS-Mitarbeiter in der DDR oder heute eine herausgehobene Position bekleidet habe oder bekleide. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Er sei kein Pfarrer, kein Arzt und kein Rechtsanwalt und habe sich privat zurückgezogen. Der Beklagte habe ihn dann ohne aktuellen Anlass nach 19 Jahren mit der Veröffentlichung des Bildnisses und der Namensnennung für jeden als inoffiziellen Mitarbeiter der Staatssicherheit identifizierbar gemacht. Durch die Verlinkung der Internetseite des Beklagten in die www-Suchmaschinen entstehe im Hinblick auf Dauer und Intensität eine starke Prangerwirkung, die durch kein anderes Medium erreicht werde. Da unstreitig sei, dass er im November 1981 im Wege einer sogenannten "Druckwerbung" als inoffizieller Mitarbeiter angeworben worden sei, hätten seine Persönlichkeitsrechte grundsätzlich Vorrang vor den Interessen eines "Hobbyhistorikers". Das Landgericht habe dies im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt. Insoweit sei er Opfer. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass er für seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit Zuwendungen in Form von Geld erhalten habe. Das Angebot staatlicher Geschenke habe Methode gehabt. Die staatlichen Geschenke hätten der Vertiefung der bürgerlichen Abhängigkeit gedient. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit lasse sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Namensnennung sowie die Veröffentlichung des Bildes führten zu einer sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung. Dies werde dadurch belegt, dass er seit der Erstveröffentlichung durch den Beklagten vermehrt von Kunden und Geschäftspartnern hierauf angesprochen werde. Geschäftspartner und auch langjährige Bekannte hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe seit der Erstveröffentlichung anonyme Anrufe und Briefe erhalten, die Beleidigungen und Bedrohungen beinhalteten. Das StUG finde vorliegend keine Anwendung, da es sich nicht auf Sachverhalte beziehe, in denen Mitarbeiter der Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen legal oder illegal Dritten Zugriff zu personenbezogenen Daten verschafften und Dritte, wie der Beklagte, dann personenbezogene Daten selbst öffentlich machten. Die Originalfotografien seien nicht identisch mit dem Bild, das der Beklagte auf seiner Internetseite veröffentliche. Einzig handelnde Person des Ereignisses, über das berichtet worden sei, sei bei allen anderen Veröffentlichungen die Fotografie des Militärstaatsanwalts gewesen, der mit der Versiegelung der Türen beauftragt gewesen sei. Er selbst sei ohne jede Funktion vor Ort gewesen. Er sei für die Geschichte und im Hinblick auf das durch das Foto wiedergegebene Ereignis unbedeutend. Der Beklagte habe bis zum heutigen Tag keinen Nachweis vorgelegt, wonach er berechtigt wäre, die Fotografie, welche auf der Internetseite eingestellt sei, zu  verwenden. Die Veröffentlichung durch den Beklagten sei daher widerrechtlich.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 die Berufung zurückgenommen, soweit sich der Berufungsantrag 2 auch auf weitere Bildnisse des Klägers bezog.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Unter Abänderung des am 15.04.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 9 O 1277/09, den Beklagten zu verurteilen:

1. Das Foto, welches den Kläger zeigt, von der Internetseite www.stasi-...  .de unter der Rubrik "Umweltgruppe/Stasiakten/Anlagen", einschließlich der Bild-Unterzeile "…: H. G., alias L., alias IMB "S.", (hinten links)" und in diesem Zusammenhang den Namen "H. G." aus dem Quelltext und Metatext der Internetseite www.stasi-...  de/UG-Akten.htm und allen Links und Verweisen in die www-Suchmaschinen zu entfernen.

2. Den Beklagten zu  verurteilen, es zu unterlassen, das veröffentlichte Bildnis des Klägers ohne dessen Zustimmung durch Druckschriften oder anderswie zu veröffentlichen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Stasi in E., wie auf der Internetseite www.stasi-...  .de unter der Rubrik "Umweltgruppe/Stasiakten/Anlagen" geschehen.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er sei ein engagierter Wissenschaftler. Somit sei es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich mit der früheren Tätigkeit des Klägers als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR kritisch auseinanderzusetzen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie folge unmittelbar aus dem Stasi-Unterlagen-Gesetz. Nach § 32 StUG sei die Veröffentlichung personenbezogener Informationen über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes grundsätzlich zulässig. Da der Kläger nachweislich Mitarbeiter der Staatssicherheit gewesen sei, folge die Befugnis zur Veröffentlichung der Beschreibung seiner IM-Tätigkeit unmittelbar aus § 32 Abs. 3 StUG. Die streitgegenständlichen Äußerungen basierten, soweit sie den Kläger beträfen, unmittelbar auf aus den Stasi-Unterlagen stammenden Informationen. Der Gesetzgeber habe die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des MfS dem besonderen Schutz des Gesetzes  gerade entzogen, indem er die Veröffentlichung dieser Daten in § 32 Abs. 3 Nr. 2 StUG in der Regel für zulässig erkläre. Eine vom Gesetzgeber nach § 32 StUG gebilligte Veröffentlichung sei ohne das Hinzutreten hier nicht gegebener weiterer Umstände nicht widerrechtlich. Soweit die gesetzlichen Regelungen der Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB reichten, sei für das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Regel kein Raum, da dieses ja gerade von der Rechtsprechung für die gesetzlich nicht erfassten Bereiche der Persönlichkeit entwickelt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.02.2000, 1 BvR 1582/94, NJW 2000, 2413, zur "IM-Liste" unmissverständlich festgestellt, dass es nicht die Aufgabe staatlicher Gerichte sei, einen Schlussstrich unter die Aufarbeitung zu ziehen bzw. eine Debatte für beendet zu erklären, und sich der Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit sowohl auf den Inhalt, als auch auf die Form der Äußerung beziehe. Es sei unstreitig, dass der Kläger von November 1981 bis Ende 1989 als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen sei und im Rahmen dieser Tätigkeit über die Informationsbeschaffung hinaus, wie sie Aufgabe der "normalen" inoffiziellen Mitarbeiter des MfS gewesen sei, als IMB tätig geworden sei und für diese Tätigkeit Geld erhalten habe. Selbst wenn dem Kläger eine exponierte Stellung allein aufgrund seines Status als IMB zuerkannt werde, erwiese sich dies nicht als rechtsfehlerhaft. Der Kläger möge sich vor dem Hintergrund seiner prozessualen Wahrheitspflicht daran erinnern, dass er sich ab Oktober 1989 als bestätigter Bezirkssprecher der Oppositionsbewegung … betätigt habe, also sogar als Einflussagent des MfS, darüber hinaus sei er vom … bis zum … auch Landesgeschäftsführer der … Partei in … gewesen. Der Kläger lege nach wie vor keine Belege für eine angeblich nachhaltige Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentfaltung vor. Die angesprochenen Briefe resultierten aus der öffentlichen Berichterstattung über den Kläger anlässlich des vorliegenden Prozesses. Der Beklagte beruft sich außerdem auf die Wissenschaftsfreiheit, die für ihn streite. Sein Portal erfülle alle Anforderungen, die Artikel  5 Abs. 3 Satz 1 GG an ein wissenschaftliches Werk stelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Sowohl die Bildveröffentlichung als auch die Bezeichnung des Klägers als IMB, die Nennung seines Decknamens und seines sogenannten Klarnamens auf der Internetseite www.stasi- ... .de unter der Rubrik "Umweltgruppe/Stasiakten/Anlagen" ist zulässig. Dem Kläger steht daher, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, weder der geltend gemachte Entfernungs- noch ein Unterlassungsanspruch zu. Die erforderliche Güterabwägung ergibt, dass die Rechte des Beklagten, der sich auf die grundgesetzlich geschützte Meinungs-, Informations- sowie die Wissenschaftsfreiheit berufen kann, die Persönlichkeitsrechte des Klägers einschließlich seines Rechts am eigenen Bild überwiegen.

1.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen früheren IMB handelt, da diese Tatsache unstreitig war. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers gehen fehl.

Sein Vorbringen in der Berufungsinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass er im Zuge einer "Planzahlerfüllung" durch die Kreisdienststelle des MfS … als IMB eingestuft worden sei, ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Unstreitig hat der Kläger für seine Tätigkeit nicht unerhebliche Geldzahlungen erhalten. Unstreitig ist auch, dass sich die Funktion und Ausrichtung der Tätigkeit der IMB vom Aufgabenbereich anderer IM deutlich unterschied. Der Kläger kann daher nicht unspezifiziert in den Raum stellen, dass er aus lediglich formalen Gründen entsprechend eingruppiert worden sei. Der Kläger hat nur pauschal in Abrede gestellt, Tätigkeiten ausgeführt zu haben, die der nicht nur vom Erstgericht, wie er meint, sondern auch von ihm selbst (vgl. Berufungsbegründung S. 4) wiedergegebenen Definition eines IMB entsprachen. Der Kläger bringt nicht nachvollziehbar vor, es sei unstreitig, dass weder der Beklagte noch Dritte durch seine Tätigkeit Nachteile erlitten hätten. Auf das vom Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegte Anlagenkonvolut B 1, das den Aktenbefund des MfS zum Kläger auszugsweise wiedergibt und zu dem der Kläger nur pauschal Stellung genommen hat, wird ergänzend verwiesen. Aus den Dokumenten des dortigen Teils III folgt, dass der Kläger regelmäßig hohe Geldzuwendungen erhielt. Aus dem letzten Dokumenten der Anlage geht hervor, dass er noch am 30.10.1989 den Empfang von 600.- Mark als Lohnausgleich quittierte.

Es ist auch unerheblich, ob es zutrifft, wie der Kläger unter Hinweis auf die Anlage K 9 behauptet, dass kein IM erfahren habe, in welche "Kategorie" er zunächst eingestuft oder im Laufe seiner "Mitarbeit" aufgrund seiner "Leistungen" eingestuft wurde. Der interessierte Durchschnittsbetrachter der Veröffentlichung entnimmt der Abbildung mit dem daneben stehenden Text in erster Linie, dass der Kläger die Funktion eines IMB innegehabt habe. Soweit der Durchschnittsbetrachter ausgehend von der Nennung der Funktion des Klägers zusätzlich darauf schließt, dass dieser Tätigkeiten, wie sie für einen IMB definiert waren, verrichtet hat, so trifft auch diese Annahme auf den Kläger zu. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Eine Nennung oder Bewertung einzelner vom Kläger ausgeübter Tätigkeiten für das MfS erfolgt gerade nicht. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Veröffentlichung kommt es somit entscheidend auf die objektiven Umstände, also darauf an, dass der Kläger als IMB - was zutrifft - eingestuft worden ist und Tätigkeiten ausübte, die dem Aufgabenbereich eines IMB entsprachen.

2.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung auch zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger eine exponierte Stellung im IM-Gefüge des MfS innegehabt habe. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt auch insoweit keine andere Beurteilung. Der auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1994, VI ZR 1/94, AfP 1994, 306, zur Auslegung einer Liste mit Namen von inoffiziellen Mitarbeitern des MfS zugrunde gelegte Begriff "exponiert" bedeutet nicht, dass eine öffentlich hervorgehobene Stelle bekleidet oder eine Amtsbezeichnung geführt worden sein müsste. Auf die Gründe und den Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in dem das Innehaben einer "exponierten Stellung im IM-Gefüge des MfS" ausdrücklich als Entscheidungskriterium genannt ist, wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Ausführungen von Dr. M. im Schreiben der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Landesbeauftragte des Freistaates T. für die Unterlagen des MfS der ehemaligen DDR vom 10.03.2009 (Anlage B 3) verwiesen, wonach IMB unter den verschiedenen IM die höchste und problematischste IM-Kategorie darstellten. Ihrer Funktion nach seien sie auf die inneren und äußeren "Feinde" der DDR angesetzt gewesen, was anderen IM normativ nicht gestattet gewesen sei. Aus diesem Grund sei deren Anzahl unter den IM auch sehr gering ausgefallen. Angesichts ihrer Bedeutung seien auf Basis der von IMB erbrachten Informationen Verfolgungsziele und -vorgehen des MfS gegen kritische Milieus, vornehmlich in den Kirchen, definiert worden. Es habe per se Konsequenzen für die Betroffenen (bis hin zur Haft) gehabt.

3.

Es kann offen bleiben, ob das StUG vorliegend, vor dem Hintergrund, dass der Kläger bestritten hat, dass die veröffentlichten Informationen aus Unterlagen stammen, die dem Beklagten selbst durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Verfügung gestellt wurden, unmittelbar anwendbar ist. Das Abwägungsergebnis ist jedenfalls weder zugunsten des Klägers noch zugunsten des Beklagten durch § 32 Abs. 3 Nr. 2 StUG beeinflusst. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2000, 1 BvR 1582/94, NJW 2000, 2413, ergibt sich, dass § 32 Abs. 3 Nr. 2 StUG anders, als der Beklagte meint, kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne bildet, dass eine von dieser Vorschrift gebilligte Veröffentlichung personenbezogener Informationen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht widerrechtlich sein kann. Umgekehrt ergibt sich aus der ratio legis des StUG aber auch nicht, dass wahre personenbezogene Informationen über Mitarbeiter des MfS nur dann veröffentlicht werden dürften, wenn hierdurch schutzwürdige Interessen der genannten Personen nicht beeinträchtigt werden. In dem zitierten Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.1994, VI ZR 1/94, a.a.O., hat das Bundesverfassungsgericht dementsprechend ausgeführt, dass ein Abwägungsergebnis nicht durch § 32 Abs. 3 Nr. 2 StUG (in der Fassung vom 20.12.1991, die § 32 Abs. 3 Nr. 2 StuG in der hier maßgeblichen, ab 29.12.2006 geltenden Fassung im Wesentlichen entspricht) präjudiziert sei. Dies gelte schon deshalb, weil die Vorschrift ihrerseits wieder im Licht der grundrechtlichen Positionen auszulegen sei und sich hierzu in Fällen, in denen sie Anwendung fände, dank ihrer offenen Formulierung auch eigne.

4.

Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bildveröffentlichung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KUG zulässig ist. Damit scheiden sowohl Entfernungs- als auch Unterlassungsansprüche aus.

a.

Soweit der Kläger in den Raum stellt, dem Beklagten sei es urheberrechtlich nicht gestattet, die fragliche Abbildung zu verbreiten, ist sein Vorbringen unsubstantiiert.

b.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, § 22 Satz 1 KUG. Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG dürfen überdies ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet und zur Schau gestellt werden. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, § 23 Abs. 2 KUG.

26Der Beklagte hat die Fotografie, die auch den Kläger zeigt, ohne dessen Einwilligung verwendet. Er hat dadurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Der Beklagte kann sich aber grundsätzlich auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte berufen. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, um ein solches Dokument der Zeitgeschichte. Denn es zeigt den Kläger schräg hinter einem Militärstaatsanwalt stehend, der im Dezember 1989 Räumlichkeiten des MfS in … versiegelt. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Fokus der Aufnahme ursprünglich auf den Militärstaatsanwalt gerichtet gewesen sei, während die fragliche Veröffentlichung durch einen anderen Bildzuschnitt nunmehr ihn in den Mittelpunkt des Geschehens rücke. Es verbleibt dabei, dass die Fotografie beide Personen zeigt und einen historisch bedeutsamen Moment festhält. Hinzu kommt, dass der Begriff der Zeitgeschichte, um der Bedeutung und Tragweite der Informationsfreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer und politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2009, I ZR 65/07, NJW-RR 2010, 855, m.w.N). Insoweit kann der Abbildung ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dass es sich bei der hinten links unmittelbar neben dem Militärstaatsanwalt stehenden und diesem über die Schulter blickenden Person gerade um einen IMB handelt, nicht abgesprochen werden.

Eine entsprechende Beurteilung ergibt sich nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, der nach Ansicht des Senats ebenso eingreift. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Gegenstand und Zweck des Bildes ist die Darstellung des Geschehens, nicht die Darstellung der Personen, die an dem Geschehen teilgenommen haben. Das Geschehen hat sich in der Öffentlichkeit abgespielt. Der Kläger war als Teilnehmer anwesend.

c.

28Die Prüfung, ob die in dem Internetauftritt des Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert somit eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von dem Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei zutreffender Gewichtung überwiegt das Interesse des Beklagten an einer Information der Allgemeinheit über den dargestellten historischen Moment. Dies ergibt sich bei isolierter Betrachtung des angegriffenen Bildes ohne weiteres. Es besteht ein schützenswertes Interesse der interessierten Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der die historisch bedeutsamen Geschehnisse in … im Herbst 1989 dokumentierenden Abbildung, die eben auch den Kläger zeigt. Der Kläger war bei dem geschichtlich bedeutsamen öffentlichen Ereignis in unmittelbarer Nähe zu dem handelnden Militärstaatsanwalt zugegen. Der Beklagte hat in erster Instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Kläger anlässlich der Übernahme der Stasidienststellen von allein in die Öffentlichkeit, buchstäblich in die vorderste Reihe neben den Militärstaatsanwalt, begeben habe. Es ist unerheblich, dass der Kläger vorgebracht hat, er sei zu dem genannten Zeitpunkt rein zufällig und ohne jede Funktion vor Ort gewesen.

d.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der die Abbildung erläuternde Text den Betrachter des Bildes darüber informiert, dass es sich bei dem abgebildeten Kläger um einen ehemaligen IMB handelt, und seinen Decknamen sowie seinen bürgerlichen Namen (Klarnamen) nennt. Zwar greift die Veröffentlichung insoweit auch in das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und innerhalb welcher Grenzen seine Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Denn da der Einzelne seine Persönlichkeit nur in der Gemeinschaft entfalten kann, steht ihm keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten zu. Er muss sich daher grundsätzlich auch mit Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung abfinden, insbesondere etwa dann auch, wenn derjenige, der bestimmte Daten des Betroffenen weitergibt, sich dabei seinerseits auf grundrechtliche Gewährleistungen, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit oder Wissenschaftsfreiheit stützen kann. Ob eine derartige Einschränkung im Einzelfall hinzunehmen ist, bestimmt sich danach, ob sie von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls bzw. überwiegenden Informationsinteressen der Öffentlichkeit getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

aa.

Vorliegend fällt die die Fotografie erläuternde Äußerung als wahre Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit, Medien- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Der Kläger war IMB. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. wird verwiesen. Es liegt keine sogenannte Verdachtsberichterstattung vor. Auch die sonstigen durch den Text vermittelten Angaben sind zutreffend.

Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht ausnahmslos. Wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die wahre Berichterstattung wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung des Betroffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung führen kann. Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird. Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in dem bereits zitierten Beschluss vom 23.02.2000 (a.a.O.) zur Auslegung einer Liste mit Namen von inoffiziellen Mitarbeitern des MfS auch ausgeführt, dass dem Veröffentlichungsinteresse wahrer Tatsachenbehauptungen im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Position des Äußernden hinreichende Bedeutung beizumessen ist. Aus der Entscheidung ist zu weiter zu folgern, dass das Bundesverfassungsgericht ausgehend von dem dort zu beurteilenden Fall die Feststellung einer besonderen Schwere der Beeinträchtigung des von der Veröffentlichung Betroffenen als Voraussetzung für Unterlassungsansprüche gefordert hat, die nicht allein darin gesehen werden kann, dass die frühere Tätigkeit für das MfS unter Namensnennung offengelegt wird (a.a.O.).

bb.

33Der Beklagte kann sich außerdem auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In diesen Freiraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 47, 327 m.w.N.). Ausgehend von diesem Wissenschaftsbegriff und der Wirkungsbreite dieses Grundrechts (BVerfGE 35, 79, 112, NJW 1973, 1176) sind die angegriffene Veröffentlichung und deren Verbreitung dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zuzuordnen. Der Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass dem Internetangebot eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit zugrunde liege. Der Kläger hat nur ungeeignet eingewendet, bei dem Beklagten handele es sich um einen "Hobbyhistoriker". Die Veröffentlichung hat einen historischen Bezug und verfolgt das ernsthafte und planmäßige Anliegen, am Beispiel der Stadt … die Strukturen und die Arbeitsweise des MfS in …differenziert darzustellen. Ziel ist es, aufzuarbeiten, welche Orte und welche Personen maßgeblich an das Wirken des MfS erinnern können (vgl. http://www.stasi-...   .de/Anliegen.htm). Die Darstellung enthält sich einer abschließenden Bewertung über die innere Einstellung des Klägers zu seiner Zusammenarbeit mit dem MfS. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es sich um ein Produkt wissenschaftlicher Betätigung handelt, das den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießt.

Dieser Schutz wirkt indes nicht schrankenlos, vielmehr kann er in gegenläufigen Rechtspositionen seine Grenze finden, vorausgesetzt, dass sich diese Rechtspositionen aus der Verfassung selbst herleiten lassen. Ein solcher Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen; dabei geht es um eine Abwägung nach Maßgabe der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 47, 327, 369 f., NJW 1978, 1621).

cc.

Gemessen an den obigen Ausführungen, bei denen dem Umstand, dass es sich bei der Textzeile um wahre Aussagen handelt, besonderes Gewicht zukommt, ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass die Bildveröffentlichung auch einschließlich des neben der Fotografie befindlichen Textes rechtmäßig ist.

Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen IMB handelt, diesen in seiner Redlichkeit und persönlichen Integrität beeinträchtigt und den Kläger der Gefahr aussetzt, von seiner Umwelt argwöhnisch betrachtet zu werden. Die kompromittierte Person wird mit dem Unrecht, das vom MfS ausgegangen ist, gleichsam identifiziert (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

37Andererseits trägt der Beklagte mit seiner Veröffentlichung zum Verständnis der Tätigkeit des MfS bei und nimmt an der politischen Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit, speziell der Stadt …, teil. Dabei hatte der Kläger als IMB eine exponierte Stellung im Gefüge des MfS inne. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2. wird verwiesen. Der Zeitabstand zwischen der Veröffentlichung und ihrem Gegenstand schränkt die Freiheit des Beklagten, frei zu entscheiden, zu welchem Gegenstand er sich öffentlich äußert, grundsätzlich nicht ein. Dies gilt zumal dann, wenn Gegenstand der Äußerung die Aufarbeitung historischer Vorgänge ist. Es ist nicht die Aufgabe staatlicher Gerichte, einen Schlussstrich unter eine Diskussion zu ziehen oder eine Debatte für beendet zu erklären (BVerfG, a.a.O.). Vor allem äußert sich der Beklagte zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Das MfS ragte aus den staatlichen Einrichtungen und Institutionen in der DDR in besonderer Weise heraus. Es war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparats der DDR. Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken oder auszuschalten. An der Beantwortung der Frage, wie die inoffiziellen Mitarbeiter in das MfS eingebunden und welche Rolle ihnen dabei von der Staatssicherheit zugedacht war, besteht auch heute noch ein nachhaltiges öffentliches Interesse. Denn die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems. Schon daraus ergibt sich das Aufklärungsinteresse. Überdies vermag die historische Erfahrung mit einer Diktatur und ihren Repressionsinstrumenten eine Anschauung darüber vermitteln, welchen Gefahren die Freiheitsrechte der Bürger ausgesetzt sein können, wenn die Sicherungen eines freiheitlichen Rechtsstaats außer Kraft gesetzt sind (BVerfG, a.a.O.).

Die Veröffentlichung trägt zur Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit nach Ansicht des Senats auch in ihrer konkreten Gestaltung wesentlich bei. Dabei bezieht sich der Schutz des Grundrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form einer Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266). Der Beklagte trägt nachvollziehbar vor, dass das Foto den Schlusspunkt und das Ende der Bespitzelung der Bevölkerung der DDR durch die Staatsicherheit in Szene setze und den Kläger zeige, wie er sich anschicke, vom Stasispitzel zum Helden zu werden. Das Foto personalisiere den abstrakten Sachverhalt und gebe dem Unrecht quasi ein Gesicht, es mache anschaulich, dass nicht Ideologien allein Träger des Unrechts waren, sondern Menschen, die sich zu Handlangern und Tätern gemacht hätten. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger, seinerzeit IMB und damit im Gefüge des MfS exponiert, noch in dem Moment, in dem der Militärstaatsanwalt unmittelbar nach dem Fall der Berliner Mauer die Räumlichkeiten des MfS versiegele, diesem über die Schulter blicke. Der Beklagte kann somit zu Recht für sich in Anspruch nehmen, dass die Abbildung mit dem erläuternden Text ein geeignetes und besonders anschauliches Mittel ist, dem Betrachter die Realität des Informantensystems vor Augen zu führen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, das der Beklagte für sich in Anspruch nehmen kann.

Eine schwere nachhaltige Beeinträchtigung durch die Bildveröffentlichung einschließlich des Textes  konnte der Kläger nicht hinreichend belegen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinerzeit im Wege der sogenannten "Druckwerbung" angeworben wurde. Andererseits wird dem Kläger auch nicht unterstellt, er sei aus besonders niederen Beweggründen IMB gewesen. Zwar kommt der Veröffentlichung über das Medium des Internet eine nicht unerhebliche Breitenwirkung zu. Jedoch erhalten überwiegend nur solche Personen die betreffende Information über den Kläger, die ein entsprechendes Interesse an den Tätigkeiten des MfS in Erfurt haben. Das Portal des Beklagten ist eine authentische und sachlich gehaltene Informationsquelle, die sich nicht in sensationsheischender Manier an weite Teile der Bevölkerung, sondern an interessierte Bürger, speziell an solche Internetnutzer, die sich im Bereich der Geschichtswissenschaften mit der Aufarbeitung der Strukturen und der Arbeitsweise des MfS in Erfurt auseinandersetzen, richtet. Der Kläger wurde durch die Abbildung auch nicht an der Basis seiner Persönlichkeit getroffen. Eine Berichterstattung über die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, die auch im Fall ihrer Wahrheit regelmäßig rechtswidrig ist (vgl. BVerfGE 99, 185), lag nicht vor. Vielmehr ist der Kläger durch die Offenlegung seiner Funktion als IMB, die er nach Ansicht des Senats, unter Zugrundelegung der hohen Vergütungen, die er für seine Tätigkeiten erhalten hat, berufsausübungsähnlich verrichtet hat, lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Auch von einer ausgrenzenden Stigmatisierung lässt sich nicht ausgehen. Der Kläger wird zwar durch die Fotografie mit Nennung seines Namens und seiner früheren Funktion im Gefüge des MfS individuell herausgehoben. Allerdings war die Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS ein Massenphänomen. Damit führt die Behauptung, eine bestimmte Person sei inoffizieller Mitarbeiter gewesen, für sich genommen nicht zu einer nachhaltig ausgrenzenden Isolierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000, a.a.O.). Der Kläger hat nicht dargetan und hierfür ist auch nichts ersichtlich, dass gerade die Offenlegung seiner Funktion als IMB zu einer Stigmatisierung geführt hätte. Im Übrigen gilt, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, dass nicht ersichtlich ist, dass die Unterstellung einer inoffiziellen Mitarbeit beim MfS in gleicher Weise zu einem Entzug sozialer Anerkennung oder einer "Abstempelung" führe wie etwa die Behauptung, eine Person habe die eigenen Kinder sexuell missbraucht (vgl. dazu BVerfGE 97, 391; BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000, a.a.O.). Die Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS ist für sich genommen strafrechtlich irrelevant. Vor allem aber wird die Rolle der inoffiziellen Mitarbeiter, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, differenziert bewertet. Es ist im Zuge der Forschung nach 1989/1990 bekannt geworden, dass die inoffiziellen Mitarbeiter im Unterdrückungs- und Repressionssystem des MfS über keine eigene Macht verfügten, sondern weitgehend von ihren Führungsoffizieren abhängig waren (BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000, a.a.O.). Der Kläger hat nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an dieser Beurteilung bis heute etwas geändert hätte. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer Stigmatisierung und sozialen Ausgrenzung des Klägers hat dieser auch nicht durch die als Anlage K 10 bis K 12 vorgelegten drei Briefe, die dieser erst seit dem 18.03.2009, dem Tag der mündlichen Verhandlung beim Landgericht München I, erhielt, belegt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Schreiben nicht durch die öffentliche Berichterstattung über den Prozess beim Erstgericht verursacht sind. Im Übrigen führt der Kläger nur unzureichend und nicht nachvollziehbar an, dass Geschäftspartner und langjährige Bekannte den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Der vom Kläger behauptete Verlust einer einträglichen beruflichen Erwerbsquelle gerade durch die Veröffentlichung des Beklagten ist nicht ersichtlich.

5.

Der Beklagte hat auch keinen isolierten Anspruch auf Entfernung seines Namens aus der Internetveröffentlichung sowie auf zukünftige Unterlassung vergleichbarer Namensnennungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG. Auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 4. d. wird verwiesen. Entsprechendes gilt für den klägerischen Antrag, seinen Namen aus dem Quell- und Metatext der Internetseite zu entfernen.

6.

Da sowohl die Informations- und Meinungsfreiheit, als auch die Wissenschaftsfreiheit die angegriffene Veröffentlichung rechtfertigen, kann offen bleiben, ob sich der Beklagte zudem, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, durch die sinnbildliche Zusammenstellung der angegriffenen Fotografie mit der Abbildung der Holzskulptur des Bildhauers …, die den Titel "Ich hab doch niemandem geschadet!" trägt, auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen könnte.

7.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ergibt sich keine andere Beurteilung.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

D.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Zitate11
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte