VG Ansbach, Urteil vom 20.12.2010 - AN 10 K 09.00754
Fundstelle
openJur 2012, 112504
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Genehmigung für eine grenzüberschreitende Direktbuslinie von ... nach ... Ein entsprechender Genehmigungsantrag wurde von der Beigeladenen am 28. November 2008 bei der Regierung von Mittelfranken gestellt. Dem Antrag war eine Kopie der der Beigeladenen erteilten Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen, die eine Gültigkeitsdauer bis zum 30. Juni 2009 aufweist, beigefügt. Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 AEG und betreibt seit dem 13. Dezember 2009 auf Bestellung der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (im Folgenden BEG genannt) und des ... Verkehrsministeriums den durchgehenden Bahnverkehr ... - ... - ... Die Regierung von Mittelfranken hörte nach Eingang des Genehmigungsantrags verschiedene öffentliche Stellen und Verkehrsunternehmen gemäß § 14 PBefG an.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr vom 20. Februar 2009 wurde ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des ... Ministeriums für Verkehrswesen vom 9. Februar 2009 der Regierung von Mittelfranken vorgelegt, aus dem sich nach Aussage des Bundesamtes für Güterverkehr ergibt, dass das ... Ministerium für Verkehrswesen eine Einvernehmenserklärung unter Bedingungen für den streitgegenständlichen Linienverkehr abgegeben hat.

Die Regierung von Mittelfranken hörte die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 17. März 2009 gemäß § 14 PBefG unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 25. März 2009 zum Genehmigungsantrag der Beigeladenen an.

Die BEG führte mit E-Mail-Schreiben vom 19. März 2009 gegenüber der Regierung von Mittelfranken aus, das Busangebot der Beigeladenen konkurriere mit dem von der BEG und dem ... Verkehrsministerium mit nicht unerheblichem Mitteleinsatz bestellten Zugangebot in den Relationen ... - ... - ... und ... - ... - ... Zum 13. Dezember 2009 gehe die bisher von der DB Regio bediente Relation ... - ... vollständig auf die Klägerin über. Mit der Klägerin sei ein langfristiger Verkehrsvertrag bis Dezember 2017 geschlossen worden. Sowohl die BEG als auch das ... Verkehrsministerium leisteten mit öffentlichen Mitteln einen Ausgleich, da die Fahrpreiserlöse nicht auskömmlich seien. Würden die kalkulierten Fahrgelderlöse durch einen Busparallelverkehr geschmälert werden, bestehe das Risiko weiterer Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand bis hin zur Gefahr einer völligen Einstellung der grenzüberschreitenden Bahnverbindungen. Für den grenzüberschreitenden Einsatz der Züge seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Der Busverkehr widerspreche zudem dem erklärten Ziel von EU, Bund und Land, die Schienenstrecken zwischen ... und ... mittelfristig auszubauen. Im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans sei unter anderem der Ausbau und die Elektrifizierung der Bahnstrecke von ... zur ... Grenze bis ... gelistet.

Mit Schreiben vom 25. März 2009 führte die Klägerin gegenüber der Regierung von Mittelfranken im Wesentlichen aus, die von § 14 PBefG vorgesehene 14-tägige Anhörungsfrist sei nicht eingehalten worden. Sie betreibe ab Dezember 2009 im Auftrag der BEG in einem auf acht Jahre festgesetzten Verkehrsvertrag und in Kooperation mit der ... Bahn durchgehende Züge zwischen ... und ... über ... Ebenso betreibe sie bereits heute in Kooperation mit der ... Bahn durchgehende Züge zwischen ... und ... über ... Diese Verkehre seien auf deutscher Seite in das Taktsystem des „Bayern-Taktes“ auf der Schiene integriert und dienten daher sowohl dem Schienenpersonennahverkehr als auch dem durchgehenden Verkehr von grenzüberschreitenden Fernreisenden zwischen Deutschland und der ... Die Verkehre würden auf Grund eines Nettovertrages erbracht. Demnach werde die Klägerin im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tätig. Sie trage das wirtschaftliche Risiko für den Fahrkartenverkauf allein. Die Anteile der Fahrgelderlöse von grenzüberschreitenden Bahnreisenden seien Bestandteil der Kalkulation dieser Verkehre. Das geplante Busangebot konkurriere direkt mit dem von der Klägerin ab Dezember 2009 angebotenen Eisenbahnverkehrsangebot. Die Beigeladene beabsichtige, den Buslinienverkehr in die Fahrplanmedien der DB AG zu integrieren. Der geplante Regelfahrpreis der Beigeladenen unterbiete den von der Klägerin angebotenen Fahrpreis. Dies bedeute neben einem befürchteten Fahrgastrückgang auch einen Erlösverzicht. Die Nahverkehrsleistungen, die auf deutschem Gebiet erbracht würden, würden gefährdet oder müssten durch vermehrten Einsatz von Steuergeldern kompensiert werden, um das Angebot aufrechtzuerhalten. Auf Grund des bestehenden Verkehrsvertrags seien erhebliche Investitionen erbracht worden.

Die Beigeladene führte mit Schreiben vom 25. März 2009 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie aus, die Busfernlinie bediene zwischen ... und ... keine Unterwegshalte, so dass der Nahverkehr, den die BEG bestellt habe, mit einer Fahrzeit von fünf Stunden nicht berührt werde. Der Busverkehr werde eigenwirtschaftlich betrieben, so dass keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen würden.

Die Regierung von Mittelfranken erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 2. April 2009 die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr von ... nach ... als Direktverbindung ohne Zwischenhalte für den Zeitraum 9. August 2009 bis 31. Juli 2014. Zur Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, Versagungsgründe nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen - geändert durch Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 - (im Folgenden Verordnung genannt - VO) lägen nicht vor. Die beantragte Fernverkehrslinie beeinträchtige die von der BEG eingerichteten Nahverkehrsverbindungen über ... - ... sowie die sonstigen Verkehrsverbindungen zwischen ... und ... nicht bzw. nur im normalen Umfang.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr vom 27. April 2009 wurde ein in englischer Sprache abgefasstes E-Mail-Schreiben des ... Ministeriums für Verkehrswesen vom 24. April 2009 der Regierung von Mittelfranken vorgelegt, aus dem sich nach Aussage des Bundesamtes für Güterverkehr ergibt, dass das tschechische Ministerium für Verkehrswesen sein Einvernehmen zurückgezogen hat, da die vorgegebenen Haltestellen nicht berücksichtigt wurden.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2009 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 2. April 2009 Klage erheben und beantragen,

die der Beigeladenen von der Regierung von Mittelfranken erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von ... nach ... als Direktverbindung ohne Zwischenhalte für die Dauer vom 9. August 2009 bis 31. Juli 2014 vom 2. April 2009 aufzuheben.

Das Bundesamt für Güterverkehr legte mit E-Mail-Schreiben vom 19. Juni 2009 ein in Englisch abgefasstes Schreiben des ... Ministeriums für Verkehrswesen vom 17. Juni 2009 der Regierung von Mittelfranken vor, aus dem sich nach Aussage des Bundesamtes für Güterverkehr ergibt, dass das tschechische Ministerium für Verkehrswesen sein Einvernehmen (bei Erfüllung der Bedingungen zur Fahrtroute und der Haltestelle in ...) zur Buslinie erklärt hat.

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2009 bei der Regierung von Mittelfranken, die sofortige Vollziehung der erteilten Genehmigung anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Fernverkehrsbuslinie liege in schnellen Verbindungen zwischen ... und ... Die zum Einsatz kommenden Doppelstockbusse seien bereits in Auftrag gegeben und würden gegenwärtig gebaut. Die Investitionen lägen bei 3,5 Millionen EUR. Weitere Investitionen in der Höhe von 50.000 EUR seien im Bereich der Werkstatt und der Waschanlage im Betriebshof ... erforderlich. Für den Betrieb seien zusätzlich zehn Mitarbeiter eingestellt bzw. für die Werkstatt aus dem Ausbildungsverhältnis übernommen worden. Eine aufschiebende Wirkung der Klage und die damit verbundene Nichtaufnahme des Linienverkehrs zum 9. August 2009 bewirke ein wirtschaftliches Chaos, das die Beigeladene in der derzeit finanziell und wirtschaftlich angespannten Lage nicht verkraften könne.

Mit Ergänzungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 26. Juni 2009 wurde unter anderem die sofortige Vollziehung des Bescheides der Regierung von Mittelfranken vom 2. April 2009 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides sei anzuordnen, da die Beigeladene bereits erhebliche Investitionen für die Buslinie getätigt habe. Eine Nichtaufnahme des Linienverkehrs zum 9. August 2009 sei für die Beigeladene finanziell und wirtschaftlich nicht zu verkraften. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Aufnahme der Fernverbindung, da es gute und schnelle Fernverkehrsverbindungen zwischen ... und ... nicht gebe. Da die Fernverkehrslinie ... für den öffentlichen Verkehr gewinne, diene sie auch dem Umweltschutz. In dem Ergänzungsbescheid wurden ferner die Gründe des Bescheides vom 2. April 2009 ergänzt. Es wurde unter anderem dargelegt, Versagungsgründe gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. f VO lägen nicht vor. Die Deutsche Bahn AG, die die Fernverkehrsverbindung zwischen ... und ... über ... betreibe, habe keine Einwendungen erhoben. Die Klägerin betreibe zurzeit lediglich ein Schienenangebot auf der Strecke ... - ... Dieser Eisenbahndienst, bei dem es sich nicht um einen vergleichbaren Eisenbahndienst handle, werde durch die Buslinie nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin ab Dezember 2009 betriebene regionale Verbindung zwischen ... und ... werde gegenwärtig noch nicht betrieben und sei im Genehmigungsverfahren deshalb nicht zu berücksichtigen. Aber auch wenn dieser Eisenbahnverkehrsdienst bereits vorhanden wäre, wäre die Funktionsfähigkeit dieses Verkehrsdienstes durch die Fernverkehrslinie der Beigeladenen nicht ernsthaft gefährdet. Diese ernsthafte Gefährdung sei außerdem durch eine eingehende Analyse nachzuweisen.

Die Klägerbevollmächtigten stellten mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO, Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 5. August 2009 abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2009 wurde die ... GmbH notwendig zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. August 2009 ließ die Klägerin beantragen,

die der Beigeladenen von der Regierung von Mittelfranken erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von ... nach ... als Direktverbindung ohne Zwischenhalte für die Dauer vom 9. August 2009 bis 31. Juli 2014 vom 2. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Juni 2009 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig, da die Beigeladene über keine gültige Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 Abs. 1 VO verfüge. Ausweislich der Behördenakte sei die Gültigkeitsdauer dieser Gemeinschaftslizenz bis 30. Juni 2009 beschränkt. Die vom Beklagten während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgelegte Gemeinschaftslizenz vom 17. Juni 2009 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 20104 ändere nichts daran, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über keine wirksame Gemeinschaftslizenz verfügt habe. Der Genehmigungsbescheid verstoße gegen Art. 5 Abs. 3 Buchst. d VO. Danach seien unter anderem Haltestellen und Fahrpläne in der Genehmigung festzulegen. Die Haltestelle am ... Bahnhofsvorplatz sei aus verkehrstechnischen Gründen als Haltestelle ungeeignet. Die im Fahrplan vorgesehene Fahrzeit erscheine zudem nicht realistisch. Der Genehmigungsbescheid verletze Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO, da das ... Verkehrsministerium sein Einvernehmen nur unter Bedingungen erteilt habe. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 VO vor. Insoweit fehle es an einer hinreichend exakten Feststellung des angeblichen Nichtvorliegens der in § 7 Abs. 4 VO fixierten Versagungsgründe. Die im Änderungsbescheid nachgeschobenen Erwägungen zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. f VO überzeugten nicht und erschöpften sich in der Wiederholung der Ausführungen der Beigeladenen in deren Stellungnahme vom 17. Juni 2009. Da die Beigeladene gegenwärtig weder über ausreichendes Fahrpersonal noch über ausreichendes Busmaterial verfüge, verstoße die Genehmigung gegen Art. 7 Abs. 4 Buchst. a VO. Die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung sei ferner wegen § 7 Abs. 4 Buchst. d VO rechtswidrig. Danach sei die Genehmigung zu versagen, wenn der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde. Dies sei der Fall, da zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Linienverkehrsgenehmigung vom 2. April 2009 die Klägerin bereits den Auftrag von der BEG zur schienengebundenen Verkehrsbedienung der Relation ... - ... erhalten habe. Die Klägerin betreibe diese Relation im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Die Anteile der Fahrgelderlöse von grenzüberschreitenden Bahnreisenden seien Bestandteil der Kalkulation der Klägerin. Da der streitgegenständliche Linienverkehr in die Fahrplanmedien der Deutschen Bahn AG integriert sei, sei die Klägerin einer Abwanderungsgefahr von Kunden ausgesetzt. So rechne die Beigeladene mit über 200.000 Reisenden im Jahr. Die durch Steuergelder gewährte staatliche Unterstützung der Klägerin auf der Strecke ... - ... sei nur auskömmlich, soweit die kalkulierten Gewinne aus dem Fahrgasttransport aufrechterhalten würden. Im Fall des Rückgangs der Fahrgäste drohe die vollständige Einstellung des Linienbetriebs der Klägerin. Die Beigeladene unterbiete mit einem Preis von ... EUR den Fahrpreis der Klägerin. Die Klägerin werde zur Kundenbindung gezwungen sein, ihren Fahrpreis zu senken. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 Buchst. d VO beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis von Buslinien mit Kraftomnibussen. Die Beigeladene beschränke sich auf die lukrative Direktverbindung von ... nach ... Somit verstoße der Linienverkehr gegen Art. 7 Abs. 4 Buchst. e VO, da dieser Verkehrsdienst nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abziele. Die erteilte Genehmigung sei wegen Art. 7 Abs. 4 Buchst. f VO rechtswidrig. Danach sei die Genehmigung zu versagen, wenn ein Mitgliedsstaat auf Grund einer eingehenden Analyse feststelle, dass ein Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen werde. Zwar sei bislang seitens der Bundesrepublik Deutschland bzw. seitens der ... keine derartige Entscheidung getroffen worden, dennoch sei die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Entscheidung sehr groß, da sich der Freistaat Bayern bzw. die BEG bereits gegen die streitgegenständliche Linienverkehrsgenehmigung ausgesprochen hätten. Entscheidungsunerheblich sei, dass die Klägerin den Eisenbahndienst erst zeitlich nach der Betriebsaufnahme der Beigeladenen aufnehme. Die Klägerin habe bereits jetzt eine schützenswerte Rechtsposition. Es liege auch ein vergleichbarer Eisenbahndienst vor, da die Personenbeförderung vom selben Ausgangs- und Zielort im Linienverkehr erfolge. Der Genehmigungsbescheid verstoße gegen § 13 Abs. 2 PBefG, der auf ein der Berufsfreiheit und dem öffentlichen Verkehrsinteresse dienendes Verbot der Doppel- oder Parallelverbindung ziele. Eine derartige Parallelbedienung sei vorliegend gegeben. Der von der Beigeladenen beantragte und vom Beklagten genehmigte Verkehr stelle auch keine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung gegenüber dem heute schon bestehenden Verkehrsangebot dar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sowohl unter Verkehrs- als auch unter Umweltgesichtspunkten eine Stärkung und keine Schwächung der Relation ... - ... notwendig sei. Die öffentlichen Verkehrsinteressen seien auch deshalb nachteilig berührt, weil der Eisenbahn- und Schienenverkehr als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet sein solle und das übrige Angebot sich darauf auszurichten habe. Zudem seien die öffentlichen Verkehrsinteressen auch deshalb beeinträchtigt, weil für den grenzüberschreitenden Verkehr erhebliche Investitionen getätigt worden seien. So seien eigens mehrspannungsfähige Wagengarnituren und Lokomotiven beschafft worden. Der Busverkehr der Beigeladenen widerspreche dem erklärten Ziel von EU, Bund und Freistaat Bayern, die Schienenverbindung zwischen ... und der ... mittelfristig weiter auszubauen. Im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans seien der Ausbau und die Elektrifizierung der Bahnstrecke von ... bis ... gelistet. Auf der ... Seite sei der Ausbau der Bahnstrecke ... - ... - Landesgrenze mit erheblicher EU-Beteiligung forciert worden. Es werde bestritten, dass der streitgegenständliche Linienverkehr im öffentlichen Interesse stehe. Die diesbezüglichen Ausführungen im Änderungsbescheid vom 26. Juni 2009 seien nicht nachvollziehbar. Auch die Verkürzung der Fahrzeit um eine Stunde rechtfertige nicht den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse, da diese angebliche Zeitersparnis vernachlässigbar sei. Darüber hinaus sei dieser Vergleich sachwidrig, da die Klägerin einen Schienenpersonennahverkehr mit mehreren Zwischenhalten betreibe und die Beigeladene einen straßengebundenen Fernverkehr ohne Zwischenhalte beabsichtige. Zudem habe der Beklagte das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG missachtet, da er es unterlassen habe, der Klägerin eine Ausgestaltung des Verkehrs anzubieten. Die Genehmigungsbehörde habe eine abwägende (planerische) Entscheidung nicht getroffen, so dass ein Abwägungsausfall gegeben sei. Darüber hinaus habe der Beklagte der Klägerin keine ausreichende Frist zur Anhörung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 PBefG eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 wies das Gericht darauf hin, dass die Klage mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegenwärtig unzulässig sein dürfte.

Die Klägerin legte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Januar 2010 Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid ein.

Mit Beschluss des Gerichts vom 28. Januar 2010 wurde das Klageverfahren ausgesetzt.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie legte mit Schreiben vom 29. April 2010 dar, bis zu einer Anpassung der ZustVVerk nehme das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. f VO wahr. Der in dieser Vorschrift genannte Versagungsgrund liege nicht vor, da es sich bei dem von der Klägerin betriebenen Linienverkehr nicht um einen vergleichbaren Verkehrsdienst handele. Auch sei eine ernsthafte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Linienverkehrs weder zu erkennen noch zu erwarten.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerbevollmächtigten beantragten mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 das ausgesetzte Verfahren fortzusetzen und beantragten,

die der Beigeladenen von der Regierung von Mittelfranken erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von ... nach ... als Direktverbindung ohne Zwischenhalte für die Dauer vom 9. August 2009 bis 31. Juli 2014 vom 2. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Juni 2009 und in der Fassung des Widerspruchbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. Mai 2010 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 zeigten die Beigeladenenvertreter ihre Vertretung an und beantragten

Klageabweisung.

Bereits mit Bescheid vom 29. April 2010 genehmigte die Regierung von Mittelfranken eine Fahrplanänderung. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 8. Juli 2010 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27.7.2010 ließ die Klägerin nunmehr beantragen,

die der Beigeladenen von der Regierung von Mittelfranken erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von ... nach ... als Direktverbindung ohne Zwischenhalte für die Dauer vom 9. August 2009 bis 31. Juli 2014 vom 2. April 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Juni 2009 und 29. April 2010 und in der Fassung der Widerspruchbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 11. Mai 2010 und 8. Juli 2010 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2010 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Klägervertreter wiederholte den zuletzt gestellten Klageantrag. Die Vertreter des Beklagten und des Beigeladenen beantragten Klageabweisung.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten des Eil- und des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere erfolgte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Nachholung des Widerspruchsverfahrens, das nach § 55 Satz 1 PBefG zwingend durchzuführen war (vgl. BayVGH vom 22.12.2009, 11 CS 09.2081).

Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Änderungsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 26. Juni 2009 und 29. April 2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 11. Mai 2010 und 8. Juli 2010 in die Anfechtungsklage liegen als Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO vor. Zum einen ist die Einwilligung des Beklagten in der rügelosen Einlassung zur geänderten Klage zu sehen, zum anderen erachtet das erkennende Gericht die Klageerweiterung als sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 91, RdNr. 18).

Allerdings ist die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Regierung von Mittelfranken sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Genehmigung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf eine fehlerhafte Anhörung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG berufen, da sie angehört wurde und auch innerhalb der einwöchigen Anhörungsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat, die der Beklagte vollumfänglich in seine Entscheidungsfindung eingestellt hat. Auch wenn man in der zu kurz bemessenen Frist einen Verfahrensmangel sehen würde, wäre dieser gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt, da die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, alle Gesichtspunkte vorzutragen, die gegen die erteilte Genehmigung einzuwenden sind.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur begründet ist, wenn die streitgegenständliche Genehmigung rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt ist. Wird - wie vorliegend - die Missachtung von Europarecht behauptet, besteht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes partiell in weitergehenden Umfang als es das deutsche Verwaltungsprozessrecht gestattet, wonach die Anfechtungsklage eines Konkurrenten gegen eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr nur dann Erfolg haben kann, wenn durch die behördliche Entscheidung gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die in dem jeweiligen Verfahren zu prüfen und auch den Kläger zu schützen bestimmt sind (so genannte Schutznormtheorie). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 22.12.2009, a.a.O. m.w.N.), der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, können allerdings die von § 42 Abs. 2 VwGO und § 113 VwGO gesetzten Hürden sehr viel einfacher überwunden werden, wenn die Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union in Rede steht. Im Einzelnen führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 22. Dezember 2009 aus:

„Wie weit die Rechtsschutzmöglichkeiten beim Vollzug von Recht der Europäischen Union durch die Mitgliedstaaten im Einzelfall reichen, kann noch nicht als durch die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs abschließend geklärt angesehen werden (vgl. zur Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung dieses Gerichts bei der Herleitung von Maßstäben für die Klageberechtigung Schoch, NVwZ 1999, 457/463; von Stülpnagel, DÖV 2001, 932/937). Als gesichert kann jedoch gelten, dass auch der Europäischen Union - gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsverwaltungsrechts - eine Popularklage fremd ist (vgl. z.B. Schwarze, NVwZ 2000, 241/248; Huber, BayVBl 2001, 577/579; von Stülpnagel, ebenda; Götz, DVBl 2002, 1/4; Karpenstein, a.a.O., RdNr. 146). Insbesondere kann ein Unternehmer nach europäischem Recht nur dann auf dem Klageweg verlangen, dass die Behörden eines Mitgliedstaates in einer bestimmten Situation, in Bezug auf die er Außenstehender ist, Dritten gegenüber auf der Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen bestehen, durch deren Nichtbeachtung er wirtschaftliche Nachteile erleidet, wenn ihm das nationale Recht eine solche Möglichkeit eröffnet (EuGH vom 7.7.1981 NJW 1981, 1886/1889); nach deutschem Recht aber genügt eine Betroffenheit rein wirtschaftlicher Art gerade nicht, um den Rechtsweg zu eröffnen. Am Ausschluss einer "europarechtlichen Popularklage" ist umso mehr festzuhalten, als Art. 47 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Befugnis, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, nur solchen Personen zuspricht, "deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind".

Im Rahmen des dem BayVGH vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geht der beschließende Senat vor diesem Hintergrund davon aus, dass eine behauptete Missachtung des Unionsrechts dann mit förmlichen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsbehelfsführer sich auf eine aus einem europarechtlichen Rechtsakt abgeleitete Position zu berufen vermag, die "als rechtlich geschütztes und damit auch mit einem Klagerecht bewehrtes Individualinteresse zu bewerten ist" (Götz, a.a.O., S. 4). Die europarechtliche Bestimmung, aus der sich die (behauptete) Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ergibt, muss unmittelbar anwendbar sein und eine Pflicht der Mitgliedstaaten normieren, die zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dient; der Rechtsbehelfsführer muss ferner gerade in dem Interesse betroffen sein, das durch die europarechtliche Norm geschützt werden soll (von Stülpnagel, a.a.O., S. 938). Hierbei genügt es, wenn ihn die fragliche Norm mittelbar - z.B. in Gestalt eines Rechtsreflexes - begünstigt oder belastet (Karpenstein, a.a.O., RdNrn. 138, 140 und 306).“

In Anwendung dieser allgemeinen Rechtsgedanken entfalten die Art. 3 a Abs. 1 VO, der für den Antragsteller des grenzüberschreitenden Linienverkehrs dessen gültige Gemeinschaftslizenz fordert, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d VO, der die Festlegung der Haltestellen und der Fahrpläne vorsieht, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO, wonach die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den Behörden der betroffenen Mitgliedsstaaten erteilt werden darf, und Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. a VO, der für die Genehmigung voraussetzt, dass der Antragsteller der Genehmigung die Verfügungsmacht über die erforderlichen Fahrzeuge besitzt, keine gerichtlich durchsetzbare Position. Denn an keiner Stelle dieser Vorschriften kommt zum Ausdruck, dass sie u. a. im - sei es auch nur mittelbaren - Interesse von Eisenbahnunternehmen geschaffen wurden, die mit dem Wirtschaftssubjekt in Wettbewerb stehen, das eine Genehmigung nach der Verordnung beantragt hat. Soweit es sich faktisch zum Nachteil eines konkurrierenden Anbieters von Beförderungsleistungen auswirken kann, wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, obwohl eine allein im Gemeinwohlinteresse (oder - wie bei Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Fall - im Interesse eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) geschaffene Genehmigungsvoraussetzung (behauptetermaßen) nicht erfüllt ist, rechtfertigt dies nach dem Vorgesagten die Zuerkennung einer "wehrfähigen" Position auch nach europäischem Recht nicht. Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen diese Vorschriften gegeben ist, da sich die Klägerin jedenfalls hierauf nicht berufen kann.

Drittschutz im vorstehend dargelegten europarechtlichen Sinn kommt allenfalls - vorbehaltlich ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit - den in Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. d bis f VO genannten Versagungsgründen zu. Die Regierung von Mittelfranken hat zu Recht festgestellt, dass diese Versagungsgründe nicht vorliegen.

Der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. d VO ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift wird die Genehmigung nicht erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde, wobei dieser Versagungsgrund nicht für den Fall gilt, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden. Der Beklagte hat zu Recht dargelegt, dass sich dieser Versagungsgrund nur auf konkurrierende Liniendienste mit Kraftomnibussen beziehen kann. Dies folgt aus den Eingangsworten des Art. 2 der Verordnung. An dieser Stelle ist festgelegt, was unter Linien-, Gelegenheits- und Werksverkehr zu verstehen ist. Die Verordnung gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich dieser Verkehre nur für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (vgl. zu alldem BayVGH vom 22.12.2009, a.a.O.).

Der Erteilung der Genehmigung steht nicht Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. e VO entgegen. Demnach ist die Genehmigung zu versagen, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt. Das erkennende Gericht hält diesen Versagungsgrund im gegebenen Fall für unanwendbar, da durch die Heranziehung dieses Versagungsgrunds die Wertungen, die der Verordnungsgeber in Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. f VO getroffen hat, unterlaufen würden. Nach der letztgenannten Bestimmung darf ein Genehmigungsantrag nur dann abgelehnt werden, wenn durch den beabsichtigten Linienverkehr mit Omnibussen ein vergleichbarer Eisenbahndienst "ernsthaft beeinträchtigt" würde. Außerdem kommt dieser Versagungsgrund nur zum Tragen, wenn der betroffene Mitgliedstaat sich dafür entschieden hat, ihn einem Genehmigungsantrag entgegenzusetzen. Demgegenüber erlaubt Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. e VO bereits dann eine Antragsablehnung, wenn der Tatbestand des "Rosinenpickens" erfüllt ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein solches Vorgehen des antragstellenden Omnibusunternehmens überhaupt Einnahmeausfälle bei dem Betreiber eines konkurrierenden Eisenbahndienstes verursacht (vgl. zu alldem BayVGH vom 22.12.2009, a.a.O.). Im Übrigen bietet die Beigeladene ausweislich des Fahrplans, der Gegenstand des Genehmigungsbescheides ist, einen regelmäßigen Takt an und stellt somit eine umfassende Streckenbedienung sicher. Hieran ändert auch die mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 19. April 2010 genehmigte Fahrplanänderung nichts, da sich das Fahrplanangebot hierdurch lediglich geringfügig, nämlich dienstags und mittwochs um ein Fahrtenpaar, reduziert. Das Verkehrsangebot der Beigeladenen beschränkt sich demnach nicht auf die einträglichsten Dienste mit der Folge, dass der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. e VO - hielte man ihn für anwendbar - nicht gegeben wäre.

Der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. f Satz 1 VO ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein Mitgliedsstaat auf Grund einer eingehenden Analyse entscheidet, dass der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Diese Vorschrift ist nicht außer Kraft getreten und somit in zeitlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BayVGH vom 22.12.2009, a.a.O). Der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. f Satz 1 VO ist derart ausgestaltet, dass dem Unternehmen des vergleichbaren Eisenbahndienstes auch bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale kein strikter Rechtsanspruch zusteht, dass die Genehmigung unterbleibt; vielmehr kann es nur verlangen, dass der Mitgliedsstaat das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen frei von Rechtsfehlern ausübt. In tatbestandlicher Hinsicht erfordert die Vorschrift u.a. die Erbringung schienengebundener Beförderungsleistungen, die ein vergleichbares Verkehrsbedürfnis abdecken wie die Omnibuslinie, und die Benutzung einer Strecke, die zumindest in Teilen annähernd parallel zur Omnibuslinie verläuft. Geschütztes Rechtsgut der Norm ist in erster Linie das konkret erbrachte Verkehrsangebot, nicht aber unmittelbar dessen Rechtsträger. Von einer ernsthaften Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift wird nur zu sprechen sein, wenn die Einnahmeausfälle den Betreiber des Dienstes innerhalb überschaubarer Zeit nachweislich nötigen werden, zumindest einen Teil des Angebots vom Markt zu nehmen oder die Angebotsqualität sonst signifikant zu verschlechtern (vgl. zu alldem BayVGH vom 22.12.2009, a.a.O).

In Anwendung dieser allgemeinen Rechtsgedanken hat die Genehmigungsbehörde zu Recht das Vorliegen des Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. f Satz 1 VO verneint. Denn es liegt keine Entscheidung eines Mitgliedsstaats vor, dass der beantragte Busverkehr die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigt. Die Feststellung, dass eine derartige (positive) Entscheidung eines Mitgliedstaats und somit der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. f Satz 1 VO nicht vorliegen, ist im Rahmen des Genehmigungverfahrens durch die Genehmigungsbehörde und somit vorliegend gemäß § 34 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen durch die Regierung von Mittelfranken zu prüfen. Insoweit ist eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des Art. 77 Abs. 1 BV vorhanden. Davon zu unterscheiden ist die Befugnis des Mitgliedstaats im Nachgang zu einer erteilten Genehmigung eine Entscheidung nach Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO zu treffen, die nicht der Genehmigungsbehörde, sondern dem Mitgliedstaat obliegt. Vorliegend kommt hinzu, dass das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie mit Schreiben vom 29. April 2010 ausdrücklich erklärt hat, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schienenverkehrs weder erkennbar noch zu erwarten ist. Diese Verlautbarung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie für diese Stellungnahme auch sachlich zuständig. Zwar ist nach wie vor eine diesbezügliche Zuständigkeitsregelung nicht in der Verordnung über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen enthalten. Allerdings ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 BayÖPNVG, dass das Bayerische Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie für die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern zuständig ist. Vorliegend erbringt die Klägerin ihre schienengebundenen Verkehrsleistungen aufgrund eines Verkehrsdurchführungsvertrags mit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs. Sollte das Omnibusangebot der Beigeladenen zu einer Beeinträchtigung des von der Klägerin vorgehaltenen Angebots führen, wäre mithin u. U. auch die Funktion dieser Züge bedroht, Reisende im öffentlichen Personennahverkehr zu befördern. In Wahrnehmung dieser Aufgabe hat das Ministerium nach Art. 15 Abs. 2 BayÖPNVG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl L 156 vom 28.6.1969, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl L 169 vom 29.6.1991, S. 1), auch außenwirksame Zuständigkeiten gegenüber Verkehrsunternehmen wahrzunehmen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. f Satz 1 und Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO zu treffenden Entscheidungen stehen (vgl. BayVGH vom 22.12.2009, a.a.O). Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat auch völlig zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Buchst. f Satz 1 VO verneint. Denn es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Buslinienverkehrs mit dem Eisenbahndienst der Klägerin. Bei diesem Eisenbahnangebot handelt es sich um eine Nahverkehrsverbindung mit zahlreichen Zwischenhalten, für deren Betrieb mit öffentlichen Mitteln ein Ausgleich gewährt wird. Entsprechend der Zielsetzung des Art. 15 BayÖPNVG und des Bayerischen Schienennahverkehrsplans wird hierdurch der Schienenpersonennahverkehr sichergestellt. Im Gegensatz hierzu führt die Beigeladene einen eigenwirtschaftlichen Fernbusverkehr durch, der ohne Zwischenstopps und Umwege die Relation ... - ... bedient. Darüber hinaus findet der Busverkehr auf der direkten Autobahnverbindung zwischen ... und ... in ...-Richtung (und umgekehrt) statt, während der Eisenbahnverkehr zuerst in die nordöstliche Richtung verläuft (von ... nach ...), von dort unter Querung der BAB... nach ... bis nach ... schwenkt und im Anschluss wieder in die nordöstliche Richtung verläuft. Vor diesem geographischen Hintergrund kann von einer (annähernd) parallelen Streckenführung nicht die Rede sein. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung des von der Klägerin betriebenen Eisenbahndienstes nicht gegeben ist. Zwar mag der Busverkehr der Beigeladenen zu Fahrgastrückgängen und in der Folge zu Einnahmeverlusten bei der Klägerin führen, jedoch hat die Klägerin bislang nicht darlegen können, dass diese einen Umfang erreichen, der eine Angebotseinschränkung erforderlich erscheinen lässt. Trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nach möglichen Fahrgast- und Einnahmerückgängen, wurden von der Klägerseite hierüber keine Angaben getätigt. Soweit die Klägerseite diesbezüglich darlegt, erst nach Auswertung des Einnahmeaufteilungsverfahrens Klarheit über das Fahrgastaufkommen zu erhalten, ist es für das Gericht vor dem Hintergrund der der Klägerin zur Verfügung stehenden betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumentarien kaum nachvollziehbar, dass die Klägerin keinerlei (zumindest vorläufige) Kenntnis über das wirtschaftliche Ergebnis des von ihr betriebenen Eisenbahnverkehrs bezogen auf das Geschäftsjahr 2010 besitzt. Auch ist die Klägerin bislang nicht an die Bayerische Eisenbahngesellschaft hinsichtlich einer Reduzierung ihrer Pflichten aus dem Verkehrsdurchführungsvertrag herangetreten - wie die Aussage ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung und das zum Fahrplanwechsel im Dezember 2010 unverändert gebliebene Fahrplanangebot belegen. Somit steht fest, dass der Beklagte für das vorliegende Genehmigungsverfahren davon ausgehen konnte, dass eine ernsthafte Beeinträchtigung eines vergleichbaren Eisenbahndienstes nicht gegeben ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG weder direkt noch über § 52 Abs. 1 PBefG anwendbar. § 52 Abs. 1 PBefG enthält zwar eine Regelung über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen und erklärt die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen für anwendbar. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 PBefG nur eröffnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung ist vorliegend, da ein grenzüberschreitender Linienverkehr mit Ausgangs- und Zielort innerhalb der EU beantragt wurde, in der Verordnung zu sehen. Bei dieser Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV handelt es sich um sekundäres Gemeinschaftsrecht, das verbindliche Regelungen trifft und auf Grund seiner unmittelbaren Geltung in jedem Mitgliedsstaat keiner Transformation oder Inkorporation in das Rechtssystem der Mitgliedsstaaten bedarf. Denkbar sind allenfalls innerstaatliche Durchführungsakte - wie sie vorliegend in der EG-Bus-Durchführungsverordnung zu sehen sind. Diese Durchführungsvorschriften dürfen allerdings nicht zu einer materiellen Änderung oder Erweiterung der Vorschriften der Verordnung führen. Würde nun § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zur Anwendung kommen, der unter anderem einen stärkeren Konkurrentenschutz vorsieht, würde dies dem Zweck der Verordnung, der ausweislich der Begründung darin besteht, im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen einen stärkeren Wettbewerb herzustellen und die Dienstleistungsfreiheit sicherzustellen, zuwiderlaufen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der auf Seiten des obsiegenden Beklagten stehenden Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 47.6 (in entsprechender Anwendung) des Streitwertkatalogs 7/2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NVwZ 2004, 1327.