Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 12 CS 10.2676
Fundstelle
openJur 2012, 112286
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die er gegen die Zustimmung des Antragsgegners zu seiner von der Beigeladenen ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung erhoben hat.

Der am 10. April 1962 geborene Antragsteller ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (vgl. Bescheid Agentur für Arbeit Aschaffenburg vom 2.6.2010). Er war seit dem 1. April 2004 bei der Beigeladenen als Mitarbeiter in der Fertigung beschäftigt.

Die Beigeladene beantragte am 10. Mai 2010 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken (Integrationsamt) die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Antragstellers. Eine weitere Begründung der Kündigung ging dem Integrationsamt am 30. Juni 2010 zu. Ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung bestehen bei der Beigeladenen nicht. Das Integrationsamt hörte den Antragsteller am 4. Juni 2010 telefonisch an. Am 15. Juni 2010 führte es eine Betriebsbesichtigung durch, bei der der Antragsteller teilweise zugegen war und auch ein Gespräch zwischen ihm und Mitarbeiterinnen des Integrationsamtes stattfand. Weiter holte das Integrationsamt Stellungnahmen der Beigeladenen zu ihrem Mitarbeiterstamm und zu den Gründen für den „aktuellen Arbeitsmangel“ ein. Unter dem 24. Juni 2010 gab die technische Beraterin, die bei der Betriebsbesichtigung anwesend war, eine Stellungnahme ab. Das Ergebnis der Betriebsbesichtigung und die Stellungnahme der technischen Beraterin sowie die Stellungnahme der Beigeladenen vom 29. Juni 2010 wurden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf dessen Stellungnahme hierzu vom 12. Juli 2010 wird verwiesen.

Das Integrationsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2010 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers. Die Kündigungserklärung der Beigeladenen ging dem Antragsteller am 30. August 2010 zu.

Der Antragsteller hat am 16. September 2010 Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Bei summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Zustimmung des Antragsgegners begegne keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere habe das Integrationsamt seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Kündigungsgrund sei rein betrieblicher Art, der geltend gemachte Zusammenhang zur Gleichstellung des Antragstellers mit einem Schwerbehinderten sei nicht hinreichend zu erkennen.

2. Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben und lässt zur Begründung vortragen: Das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Das Verwaltungsverfahren sei “nicht fair“ geführt worden, weil sein Wunsch, einen Anwalt zum Betriebsbesuch und zur Anhörung am 15. Juni 2010 beizuziehen, nicht erfüllt worden sei. Den entsprechenden Vortrag habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Auch habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass das Integrationsamt den Sachverhalt nicht ausreichend von Amts wegen erforscht habe. So habe der Antragsgegner nur Unterlagen hinsichtlich der Kurzarbeit für die Monate März bis Juni 2010 vorgelegt, im Juli 2010 sei aber der Umfang der Kurzarbeit wesentlich geringer gewesen, im August 2010 habe der Antragsteller sogar 25 Überstunden geleistet. Es sei deshalb zweifelhaft, ob der Arbeitsplatz des Antragstellers aufgrund eines Auftragsrückganges weggefallen sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Kündigung berücksichtigt. Zudem seien die Angaben der Beigeladenen zum Auftragsrückgang widersprüchlich. Auch seien nicht, wie gefordert, die Bilanzen der letzten drei Jahre vorgelegt worden. Die Firma, deren Aufträge der Antragsteller bearbeitet habe, sei noch im Juli 2010 in der Referenzliste der Beigeladenen im Internet geführt worden. Obwohl der Auftragsrückgang nach Angaben der Beigeladenen bereits 2009 erfolgt sei, sei die Zustimmung zur Kündigung erst im Mai 2010 beantragt worden. Über Bemühungen, neue Kunden zu akquirieren, sei von der Beigeladenen nichts vorgetragen worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Oktober 2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2010 anzuordnen;

hilfsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Oktober 2010 abzuändern und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Würzburg zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. In § 88 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingeräumt. Die Anordnung komme nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in Betracht, bei offenem Ausgang der Hauptsache überwiege das Vollzugsinteresse. Soweit es wie hier um rein betriebliche Gründe gehe, sei vom Integrationsamt nur zu prüfen, ob die Unwirksamkeit der Kündigung als Folge der unternehmerischen Entscheidung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liege und sich jedem Kundigen geradezu aufdränge. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die sie tragenden Gründe seien im Arbeitsgerichtsprozess zu prüfen. Die Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung habe das Integrationsamt ebenfalls nicht zu überprüfen. Bei den umfänglichen Ermittlungen, dem Betriebsbesuch und den Gesprächen mit den Beteiligten hätten sich keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder vorgeschobene Kündigung ergeben. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, sein Anwalt sei nicht zu einem Gesprächstermin hinzugezogen worden, ändere das am Sachverhalt für die Kündigung nichts. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die Anwesenheit des Anwaltes bei diesem Termin nach sich gezogen hätte. Für den Antragsteller habe ausreichend Gelegenheit bestanden, seine Einwände vorzubringen. Das Integrationsamt habe die Entwicklung im August 2010 nicht abschließend berücksichtigen müssen, weil die Zustimmung bereits am 16. August 2010 erfolgt sei. Der Antragsteller stelle lediglich Vermutungen hinsichtlich der Auftragslage an.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vorwurf des nicht fairen Verfahrens treffe nicht zu, der Antragsteller sei auch nicht zu Antworten gedrängt worden. Er sei beim Betriebsbesuch anwesend gewesen, habe aber nicht die Anwesenheit seines Anwaltes gefordert. Auch sei der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt worden. Trotz des massiven Auftragsrückganges bereits 2009 sei die Zustimmung nicht sofort beantragt worden, weil die Beigeladene gehofft habe, dass sich die Auftragslage kurzfristig wieder bessern werde.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Oktober 2010 ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 4, § 147 VwGO).

Sie ist jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit der sich der Antragsteller gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2010 ausgesprochene Zustimmung zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch die Beigeladene wendet.

1.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht. Es ist nicht auszuschließen, dass sich für den Antragsteller aus der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach dem Ausspruch der Kündigung durch die Beigeladene positive (rechtliche) Folgewirkungen ergeben könnten, etwa im Hinblick auf einen vorläufigen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Das ist für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend (vgl. BVerwG vom 8.7.2009 Az. 8 C 4.09; vgl. näher auch BayVGH vom 17.12.2009 Az. 12 CS 09.2691).

1.2 Die Beschwerde bleibt aber im Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg, weil der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbegründet ist und vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt wurde.

Die Prüfung der für die Begründetheit streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich hier nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung erteilte Zustimmung vom 16. August 2010 gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist. Aus der Beschwerdebegründung und aus den vorgelegten Akten lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg der Klage und damit ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht entnehmen.

1.2.1 Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 88 Abs. 4 SGB IX, wonach eine Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat damit grundsätzlich dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingeräumt und eine Ausnahme zu § 80 Abs. 1 VwGO bestimmt.

1.2.2 Verfahrensvorschriften wurden bei der Zustimmung zur Kündigung des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht verletzt (§ 87 SGB IX). Ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung sind bei der Beigeladenen nicht gewählt (§ 87 Abs. 2 SGB IX); eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung bzw. eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) gibt es dort nicht. Auch war eine gütliche Einigung (§ 87 Abs. 3 SGB IX) nicht zu erreichen.

1.2.2.1 Die behauptete Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist bei summarischer Prüfung nicht gegeben.

Der Antragsteller wurde insbesondere angehört (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Die zwingend als Amtspflicht des Integrationsamtes vorgeschriebene Anhörung umfasst insbesondere die beabsichtigte Kündigung und ihre Begründung, die vom Integrationsamt eingeholten Stellungnahmen und die Beteiligung des Antragstellers an einer Betriebsbesichtigung (vgl. Trenk-Hinterberger, HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 87 RdNr. 30). Diese Voraussetzungen sind hier eingehalten. Der Antragsteller erhielt mit Schreiben vom 11. Mai 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme, wurde telefonisch am 4. Juni 2010 und im Zusammenhang mit der Betriebsbesichtigung, bei der er - entgegen dem Vortrag - teilweise zugegen war, am 15. Juni 2010 von Mitarbeitern des Integrationsamtes persönlich angehört. Ein Rechtsverstoß hinsichtlich der Anhörung des Antragstellers ist auch nicht darin zu sehen, dass sein Bevollmächtigter bei der Betriebsbesichtigung nicht zugegen war, obwohl der Antragsteller telefonisch am 4. Juni 2010 erklärt hatte, dass sein Bevollmächtigter teilnehmen möchte. Der Antragsteller selbst äußerte (wohl) dabei, dass „dies terminlich schwierig zu realisieren wäre“ und machte freiwillig Angaben zur Sache. Dem Antragsteller wurde jedoch nicht vom Integrationsamt verwehrt, seinen Bevollmächtigten zur Betriebsbesichtigung am 15. Juni 2010 mitzubringen. Er hat auch nicht beantragt, die Betriebsbesichtigung etwa wegen Terminschwierigkeiten des Bevollmächtigten zu verlegen. Weiter sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Rahmen der Betriebsbesichtigung selbst für diesen Tag auf der Beiziehung seines Bevollmächtigten bestanden hätte. Das Ergebnis der Betriebsbesichtigung und die Stellungnahme der technischen Beraterin wurden dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Juni 2010 mitgeteilt. Einwände hinsichtlich der Verfahrens, insbesondere der Anwesenheit des Bevollmächtigten bei der Betriebsbesichtigung, oder gar ein Antrag auf Wiederholung der Betriebsbesichtigung wurden weder vom Antragsteller noch von seinem Bevollmächtigten hieran anschließend im Verwaltungsverfahren erhoben.

1.2.2.2 Eine summarische Prüfung lässt auch nicht erkennen, dass das Integrationsamt seine Aufklärungspflicht (§ 87 Abs. 2 SGB IX) verletzt hätte.

Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidung den Untersuchungsgrundsatz nach §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beachtet und den Sachverhalt unter Einbeziehung der Einlassungen des Antragstellers bei seinen Anhörungen vollständig ermittelt (siehe dazu Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 88 RdNr. 5 unter Hinweis auf BVerwG vom 5.12.2006 Az. 5 B 171/06).

Der Senat (vgl. BayVGH vom 28.9.2010 Az. 12 B 10.1088 und vom 22.10.2008 Az. 12 BV 07.2256) verkennt dabei nicht Inhalt und Umfang der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (vgl. dazu etwa BVerwG vom 24.11.2009 Az. 5 B 35709 unter Hinweis auf BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 und vom 6.2.1995 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1985 Nr. 9).

Der Senat hat auch bereits entschieden (vgl. BayVGH vom 28.9.2010 a.a.O. und vom 22.10.2008 a.a.O.), dass das Integrationsamt zunächst untersuchen muss, ob Kündigungsgründe überhaupt vorliegen (BVerwG vom 28.11.1958 BVerwGE 8, 46). Es muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht sicherstellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (SächsOVG vom 25.8.2003 Behindertenrecht 2004, 81). Da die Organisation und Struktur eines Betriebes aber allein der unternehmerischen Entscheidung unterliegen, können die hierauf bezogenen Entscheidungen des Unternehmers jedenfalls vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden (vgl. zum Prüfungsumfang betriebsbedingter Kündigungsgründe durch die Arbeitsgerichte etwa BAG vom 23.4.2008 Az. 2 AZR 1110.06 m.w.N.). Solche Entscheidungen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen, darf das Integrationsamt aber daraufhin überprüfen, ob sie unsachlich oder willkürlich sind (siehe dazu Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 88 RdNr. 14). Deshalb beschränkt sich die Verpflichtung aber darauf, ob die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (zu alledem Knittel, SGB IX, Stand: März 2010, § 85 RdNrn. 73 f. unter Hinweis auf BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 275). An einer in diesem Sinne offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Antragstellung fehlt es immer dann, wenn die vom Arbeitgeber genannten Gründe geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu tragen. Diese Grenzen der Überprüfung betriebsbedingter Kündigungsgründe gehen einher mit der dazu veranlassten Sachverhaltsaufklärung.

Das Integrationsamt hat hier die von der Beigeladenen angeführten betriebsbedingten Kündigungsgründe ausreichend darauf untersucht, ob unsachliche oder willkürliche Gründe vorliegen. Die Angaben der Beigeladenen wurden im Rahmen einer Betriebsbesichtigung überprüft. Aus der Stellungnahme der technischen Beraterin vom 24. Juni 2010 ergibt sich dazu, dass die Auslastung durch Aufträge, die der Antragsteller bearbeiten könnte, nur noch für zwei Monate gegeben sei. Selbst bei einer entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung des Antragstellers sei kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden, weil alle entsprechenden Arbeitsplätze derzeit mit besser qualifizierten Arbeitnehmern besetzt seien. Auch dauerhafte Hilfsarbeiten, für die der Antragsteller geeignet wäre, seien derzeit nicht vorhanden. Es sei auch nicht möglich, vorhandene Arbeitsplätze im Betrieb schwerbehindertengerecht zu gestalten.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde Zweifel am Wegfall des Arbeitsplatzes infolge eines Auftragsrückganges äußert, ist damit schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Kündigungsgründe willkürlich oder unsachlich wären. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass im Juli 2010 bei der Beigeladenen noch Kurzarbeit erfolgte. Soweit er sich darauf beruft im August 2010 sogar Überstunden geleistet zu haben, bestätigt das die geäußerten Zweifel nicht, weil die Beigeladene bereits in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2010 von einem Abarbeiten der vom Antragsteller durchzuführenden Arbeiten bis Ende September 2010 ausging, nicht aber vorher.

1.2.3 Soweit der Antragsteller die Aussage des Integrationsamtes bestreitet, es sei kein schwerbehindertengerechter Arbeitsplatz vorhanden, steht dem die Stellungnahme der technischen Beraterin entgegen, die das Ergebnis der Überprüfung der Situation im Betrieb der Beigeladenen wiedergibt. Anhaltspunkte für eine ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegende und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängende arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers auch hier nicht. Nur insoweit hat das Integrationsamt aber die Verpflichtung und das Recht, die der betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung zu überprüfen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, was sich aus der gewünschten Vorlage der Bilanzen der letzten drei Jahre hinsichtlich des Kündigungsgrundes ergäbe. Nachvollziehbar hat die Beigeladene auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage beantwortet, trotz des bereits 2009 beginnenden Auftragsrückganges sei abgewartet worden, ob sich die Situation des Betriebes wieder verbessere, bevor Kündigungen - nicht nur gegenüber dem Antragsteller - ausgesprochen worden seien.

1.3 Sind damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Verfahrensfehler zu erkennen und ergibt sich auch keine offensichtliche rechtsmißbräuchliche (Vorwands-)Kündigung, so bleibt es bei der oben näher dargelegten Entscheidung des Gesetzgebers, wonach eine Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).