LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2010 - 9 O 1481/10
Fundstelle
openJur 2012, 112170
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.285,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der ... Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. .. "..., ..." ... KG in Höhe von nominal 5.112,92 €, Stamm-Nr. ...

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der ... Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. .. "..., ..." ... KG in Höhe von nominal 5.112,92 €, Stamm-Nr. ..., entstanden sind und noch entstehen werden.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Kläger trägt 66 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) trägt 16 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 66 %, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) samtverbindlich 34 %.

5.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 10.11.2010 auf 12.778,00 €,

ab dem 11.11.2010 auf 10.778,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2) Ersatz des ihm entstandenen Schadens infolge einer Verletzung von Aufklärungspflichten.

Aufgrund einer Beratung durch die Beklagte zu 1) beteiligte sich der Kläger mit Zeichnungsschein vom 21.05.1991 an dem ...-Fonds Nr. .. mit einer Einmaleinlage in Höhe von 10.000,00 DM zzgl. 5 % Agio.

Bei dieser Beteiligung handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, deren Gründungskommanditistin die Beklagte zu 2), damals noch firmierend als ... BANK Deutsche Genossenschaftsbank, ist. Die Beteiligung der einzelnen Anleger wird dabei treuhänderisch von der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin gehalten. Die Beteiligung des Klägers ist im Treuhandregister der Beklagten zu 2) unter der Stamm-Nr. ... eingetragen. Im Zuge dessen erhielt der Kläger jährlich die Rechenschaftsberichte der vorausgegangenen Geschäftsjahre.

Der Kläger hat die Einlage in Höhe von 10.000,00 DM zzgl. 5 % Agio in Höhe von 500,00 DM geleistet, umgerechnet insgesamt 5.368,56 €. Im Laufe der Zeit erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 956,32 €, Steuervorteile in Höhe von insgesamt 1.117,46 €.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe als Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflichten verletzt. Der Emissionsprospekt weise nämlich Fehler und Unstimmigkeiten auf.

So kläre der Prospekt insbesondere nicht klar und verständlich darüber auf, dass es sich bei der "Mietgarantie" der ... AG nur um eine Erstvermietungsgarantie handele, die gerade nicht bei Mietausfällen wegen mangelnder Bonität einzelner Mieter eingreift. Vielmehr würden die hierzu vorliegenden Prospektangaben beim Anleger den Eindruck erwecken, das während der ersten zehn Jahre die kalkulierten Mieteinnahmen gesichert seien.

Auch seien nach Ansicht des Klägers die zwischen der Beklagten zu 2) und dritten Unternehmen, wie etwa die ... Anlage- Gesellschaft mbH, bestehenden Verflechtungen nicht hinreichend offengelegt worden. Insbesondere gehe aus dem Prospekt nicht hervor, dass die ... Anlage- Gesellschaft mbH auch die Finanzierungsvermittlung und -beratung übernommen habe.

Hätte der Kläger bei Zeichnung des Beitritts von diesen Umständen Kenntnis gehabt, so hätte er den Beitritt zu dieser Fondsgesellschaft nicht erklärt.

Hieraus folgert der Kläger, dass ihm die Beklagte zu 2) zum Schadensersatz in Form einer Rückgängigmachung der Beteiligung und des entgangenen Gewinns verpflichtet sei. Dabei könne einer Schätzung des entgangenen Gewinns die Anlage der hiesigen Einlage in Bundesschatzbriefe Typ B zugrunde gelegt werden, infolge dessen für den Zeitraum zwischen dem 01.01.1992 und 31.12.2009 ein Zinsbetrag in Höhe von 7.528,23 € hätte erwirtschaftet werden können. Für eventuelle Steuernachteile sei ein Abschlag von 10 % angemessen, wonach sich der dem Kläger entgangene Gewinn als Betrag in Höhe von 6.775,41 € darstelle.

Zudem müsse die Beklagte zu 2) infolge der Ungewissheit weiterer und zukünftig entstehender Schäden, insbesondere in Form von außerplanmäßigen Steuerzahlungen, auch für diese einstehen.

Diese ihm zustehenden Ansprüche seien auch nicht verjährt, da es nicht grob fahrlässig sei, die Rechenschaftsberichte eines jeden Jahres nicht durchzulesen.

Mit Beschluss vom 03.11.2010 stellte das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) fest, wonach durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 € durch die Beklagte zu 1) sämtliche zwischen den Vergleichsparteien bestehenden Ansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage abgegolten sind. Dabei werden die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Gerichtskosten - und des Vergleichs zu 82 % vom Kläger und zu 18 % von der Beklagten zu 1) getragen. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) sollten davon nicht berührt werden.

Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2010 den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 2) in Höhe von 2.000,00 € für erledigt. Dem schloss sich die Beklagte zu 2) im Termin vom 11.11.2010 an.

Daher beantragt der Kläger zuletzt:

I.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.403,24 € und weitere 6.775,41 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der ... Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. .. "..., ..." ... KG in Höhe von nominal 5.112,92 €, Stamm-Nr. ...

II.

Es wird festgestellt,  dass die Beklagte zu 2) zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der ... Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. .. "..., ..." ... KG in Höhe von nominal 5.112,92 €, Stamm-Nr. ..., entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagte zu 2) beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass der Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Anlage keinerlei Fehler aufweise und damit ihrerseits auch keine weitergehenden Aufklärungspflichten bestehen würden.Insbesondere hinsichtlich der prospektierten Mietgarantie sei es deutlich und für jedermann verständlich, dass es sich um eine Erstvermietungsgarantie handelt, im Rahmen dessen gerade nicht für Mietausfälle wegen mangelnder Bonität einzelner Mieter eingestanden wird. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche bereits verjährt, denn im Rechenschaftsbericht für das Geschäftsjahr 1997 stehe ausdrücklich auf Seite 2

"Für Mietausfälle wegen mangelnder Bonität einzelner Mieter haftet die ... AG jedoch nicht."

Wenn der Kläger dies nicht gelesen habe, so sei müsse er sich eine grob fahrlässige Unkenntnis entgegenhalten lassen.

Darüber hinaus kläre der Prospekt auch umfassend über die bestehenden Verflechtungen auf. So weise der Prospekt auf Seite 22 klar aus, dass die mit der Konzeption und dem Vertrieb des Anlageprodukts befasste ... ANLAGE-Gesellschaft mbH eine "100%ige Tochtergesellschaft der ... Bank, der jetzigen Beklagten zu 2), sei. Dass sie darüber hinaus auch die Finanzierungsvermittlung und -beratung übernahm, verpflichte nicht zu einer Aufklärung in dem Prospekt. Schließlich spiele es für den Anleger nur eine Rolle zu erfahren, dass hierfür überhaupt Kosten anfallen. An wen diese Kosten fließen, sei nicht wertbildend und damit für die Anlageentscheidung unbedeutend. Zudem stelle die Vergütung an die ... ANLAGE-Gesellschaft mbH auch keinen Sondervorteil dar. Zumindest bestünde diesbezüglich aber keine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht, da sich die Beklagte zu 2) in einem Rechtsirrtum befunden habe.

Jedenfalls seien die behaupteten Prospektfehler ohne Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gewesen, da für ihn allein die zu erzielenden Steuervorteile vordergründig gewesen seien. Hierfür spreche auch der Umstand, dass er neben der streitgegenständlichen Beteiligung weitere Beteiligungen an den ...-Fonds Nr. 17, 26, 27 und 30 halte. Zudem seien hieraus resultierende Ansprüche verjährt.

Doch selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung von Seiten der Beklagten zu 2) müsse sich der Kläger die von ihm erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Auch könne er nicht einfach entgangenen Gewinn auf Basis einer Geldanlage in Bundesschatzbriefe verlangen, solange er nicht konkret darlege, dass eine solche Anlage für ihn überhaupt in Betracht komme. Hiergegen spreche allein schon der Umstand, dass der Kläger weitere Fonds-Beteiligungen hält.

Im Übrigen seien sämtliche Ansprüche verwirkt. Denn mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB sei eine erhebliche Schutzbedürftigkeit der Beklagten zu 2) begründet, die sowohl das Zeit- als auch das Umstandmoment der Verwirkung erfülle.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens infolge schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten aus culpa in contrahendo i.V.m. dem Treuhandvertragvertrag.

1.

Die Beklagte zu 2) hat schuldhaft gegenüber dem Kläger bestehende Aufklärungspflichten verletzt.

a.

Als Gründungs- und Treuhandkommanditistin treffen die Beklagte zu 2) gegenüber den potentiellen Anlegern vorvertragliche Aufklärungspflichten.

So ist eine Gründungskommanditistin durch die persönliche Inanspruchnahme von Vertrauen in das vorvertragliche Schuldverhältnis zu den potentiellen Anlegern einbezogen. Dies hat zur Folge, dass sie aufgrund ihres Informationsvorsprunges die Beitretenden zu informieren hat, falls der dem potentiellen Anleger zu überreichende Prospekt nicht zutreffend und vollständig ist und kein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. 7. 2003 - II ZR 202/02). Dabei ist es unerheblich, ob sie mitverantwortlich für die Herausgabe des Prospekts war.

Ähnliche Aufklärungspflichten treffen die Beklagte zu 2) auch in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin. So ist es ihre Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. 7. 2006 –  III ZR 361/04; Urteil vom 14.01.2002 - II ZR 40/00; Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 41/08). Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 2) nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit dem Kläger nicht in einen persönlichen Kontakt trat. Denn der Beitritt des Klägers vollzog sich in der Weise, dass dieser einen Treuhandvertrag abschlossen hat und die Beklagte zu 2) als Treuhänderin bevollmächtigt wurde, den Beitritt des Klägers als Treugeber zu bewirken. Hieraus folgert die Rechtsprechung die Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen, zumal ohne Mitwirkung der der Beklagten zu 2) die Beteiligung gar nicht hätte vollzogen werden können (BGH, Urteil vom 12.02.2009 - III ZR 90/08).

b.

Diese ihr obliegenden Pflichten hat die Beklagte zu 2) schuldhaft verletzt, da der Prospekt der streitgegenständlichen Anlage fehlerhaft war und der Kläger unstreitig von der Beklagten zu 2) nicht weitergehend aufgeklärt wurde.

aa.

Der Prospekt ist insoweit fehlerhaft, als er über wesentliche personelle und finanzielle Verflechtungen im gesamten Fondskonstrukt nicht hinreichend aufklärt. Hierauf hat die Beklagte zu 2) den Kläger schuldhaft nicht hingewiesen.

Der Beitrittsinteressent darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, das heißt, dass er über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können. Zu den zu offenbarenden Tatsachen gehören auch wesentliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen zwischen einerseits einer Fondsgründungskommanditistin, dem Komplementär und andererseits den Unternehmen, in deren Hand die Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, denn derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter (BGHZ 79, 337; BGH WM 1985, 533,534; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054, 1055; BGH Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07 Rn. 25). Unabhängig davon, ob es im Einzelfall tatsächlich zu Interessenkollisionen gekommen ist und ob sich die Konstellation zum Nachteil oder zum Vorteil der Anleger ausgewirkt hat, ist über diese Verquickung aufzuklären. Der Anleger muss solche Zusammenhänge kennen und bewerten dürfen, egal ob sie für ihn objektiv nachteilig sind oder nicht. Jedenfalls kann hierdurch die Vertrauensbildung in die Anlagegesellschaft beeinflusst werden (vgl. OLG München, Urteil vom 25.03.3009 - 20 U 4536/08).

Vorliegend handelt es sich bei der ... Anlage-Gesellschaft mbH um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), was zweifelsohne eine personelle und/oder finanzielle Verflechtung darstellt. Ein Hinweis hierauf befindet sich auch auf Seite 22 des Prospekts unter der Rubrik "Ihre Partner", welcher ebenso das Aufgabengebiet der ... Anlage-Gesellschaft mbH mit der Überschrift "Konzeption und Vertrieb" konkretisiert. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden.

37Allerdings hat die ... Anlage-Gesellschaft mbH neben der Konzeption und dem Vertrieb des Anlageobjekts unstreitig auch die Finanzierungsvermittlung und -beratung übernommen und wurde dementsprechend auch vergütet. Dies taucht an keiner Stelle des Prospekts auf. Zwar sind im Investitionsplan auf Seite 8 des Prospekts "Gebühren für Finanzierungsberatung und -vermittlung" betragsmäßig ausgewiesen, jedoch ergibt sich hieraus für den Anleger nicht, dass diese Tätigkeit durch eine Tochtergesellschaft der Treuhandkommanditistin, mithin der Beklagten zu 2), ausgeführt wird.

Zwar ist der Beklagten zu 2) im Grundsatz zuzustimmen, dass es für die Anlageentscheidung eigentlich nur wesentlich sein dürfte, dass bestimmte Kosten für notwendige Leistungen aufzubringen sind, nicht jedoch an wen diese fließen. Allerdings liegt gerade hier der besondere Fall vor, dass diese Kosten gerade durch eine Leistungserbringung einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) anfallen. Dies ist für den potentiellen Anleger durchaus wesentlich. Nur so gelingt ihm die Einschätzung, ob und wie gut die Treuhandkommanditistin die Interessen des Anlegers als Treugeber vertreten wird. Allein der Umstand, dass der Kläger dem Prospekt entnehmen kann, dass überhaupt eine Verflechtung zwischen der Beklagten zu 2) und der  ... Anlage-Gesellschaft mbH besteht, kann darüber nicht hinweghelfen. Denn für die Anlagenentscheidung ist es nicht nur wesentlich, ob personelle und finanzielle Verflechtungen bestehen, sondern auch wie weit diese in Bezug auf die jeweilige Anlage gehen, mithin in welchem Umfang für den Erfolg einer Kapitalanlage unabdingbare Leistungen von verflochtenen Unternehmen durchgeführt werden. Denn je größer dieser Umfang, desto größer kann die Gefahr einer Interessenkollision seitens der Treuhandkommanditistin zu bewerten sein.

Aus diesen Gründen hätte es eines klaren Hinweises im Prospekt bedurft, dass die ... Anlage-Gesellschaft mbH auch die Finanzierungsvermittlung und -beratung übernimmt. Da ein solcher fehlt, weist der Prospekt diesbezüglich einen Fehler auf, auf den die Beklagte zu 2) hätte hinweisen müssen. Dies hat sie zumindest auch fahrlässig unterlassen, da sie unbestritten bereits bei der Beitrittserklärung des Klägers wusste, dass die  ... Anlage-Gesellschaft mbH die Finanzierungsvermittlung und -beratung übernehmen werde.

Dass es sich in diesem Zusammenhang gegebenenfalls nicht um Sondervorteile handelt, ist für diese Einschätzung nicht maßgeblich. Denn bereits allein das Bestehen von Verflechtungen und die damit verbundene Gefahr einer Interessenkollision löst eine Aufklärungspflicht aus, unabhängig davon, ob dann im Anschluss Sondervorteile gewährt werden.

Aus diesem Grund kann der Beklagten zu 2) auch nicht der Vortrag eines verschuldensausschließenden Rechtirrtums gelingen. Denn die Verpflichtung zur Offenlegung von personellen und finanziellen Verflechtungen ist schon weit vor Auflage des streitgegenständlichen Fonds in der Rechtsprechung anerkannt.

bb.

42Darüber hinaus weist der Prospekt hinsichtlich der Bereitstellung einer Mietgarantie durch die ... AG einen Prospektfehler auf. Auch hier fand schuldhaft keine Aufklärung des Klägers durch die Beklagte zu 2) statt.

Bei dieser Mietgarantie handelt es sich unstreitig um eine Erstvermietungsgarantie, welche für Mietausfälle der einzelnen Mieter infolge fehlender Bonität nicht eingreift. Diese Beschränkung der vereinbarten Garantie geht für den potentiellen Anleger aber gerade nicht eindeutig hervor, obwohl dies für die Sicherheit der Anlage und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist.

So findet sich auf Seite 6 des Prospekts unter der Überschrift "Vermietung" folgender Hinweis:

"Die Fondsgesellschaft hat mit der ... AG einen Mietgarantie- und  Mietvermittlungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die ... AG verpflichtet, langfristige, indexierte Mietverträge zum kalkulierten Mietvertrag von anfänglich ca. DM 2,6 Mio. p.a. abzuschließen. Sollte es wider Erwarten nicht  gelingen, dieses in die Fondsrechnung eingestellte Volumen zu erreichen, ist die ... AG zum Ausgleich der Differenz verpflichtet bzw. berechtigt, die Räume selbst anzumieten"

Weiter heißt es auf Seite 12 des Prospekts ebenfalls unter der Überschrift "Vermietung":

"[...] Da der Endnutzer zum Zeitpunkt der Prospektauflage noch nicht bekannt ist, kann über die Laufzeit dieser Verträge, die Höhe der Miete und die Bonität der Mieter noch keine Aussage gemacht werden. Die abgeschlossene Erstvermietungsgarantie deckt jedoch mögliche Mietdifferenzen zu den prospektierten Mieteinnahmen während der ersten 10 Jahre bis zu max. DM 10 Mio. ab. [...]"

Obwohl sich die eigentliche Beschreibung des Konzept der Mietgarantie auf Seite 6 des Prospekts befindet, erfolgt hier in wörtlicher Hinsicht keinerlei Erwähnung, dass es sich hierbei nur um eine Erstvermietungsgarantie handelt. Auch kann der durchschnittliche Anleger dies nicht aus dem Textzusammenhang folgern. Erst auf Seite 12 des Prospekts erfolgt erstmals die Nennung der "Erstvermietungsgarantie". Die mag insoweit noch zu akzeptieren sein. Allerdings lässt sich weder dem einen noch dem anderen Hinweis entnehmen, dass für mögliche Mietausfälle keine Einstehungspflicht seitens der ... AG besteht. Während sich hierzu auf Seite 6 überhaupt kein Hinweis findet, vermittelt die Erläuterung auf Seite 12 trotz Verwendung des Begriffes "Erstvermietungsgarantie" den Eindruck, dass für diesen Fall durchaus die Garantie besteht. Denn erst wird darauf hingewiesen, dass über die Bonität der Mieter noch keine Aussage getroffen werden kann, um dann im direkten Anschluss darauf aufmerksam zu machen, dass die Garantie "jedoch" mögliche Mietdifferenzen abdeckt. Dies stellt zweifelsohne einen Prospektfehler dar.

An dieser Auffassung ändert auch der auf Seite 12 an anderer Stelle erwähnte Hinweis, dass nicht vorhersehbare Faktoren, wie u.a. Mieterinsolvenzen, Risiken eröffnen können, nichts. Denn allein aus diesem Hinweis ergibt sich keineswegs der Umstand, dass die abgeschlossene Garantie für solche Fälle nicht eingreift. Vielmehr kann eine solche Aussage im Zusammenhang mit den übrigen Angaben zur Mietgarantie nämlich auch derart verstanden werden, als sich ein durch Mieterinsolvenzen ergebendes Risiko ergeben kann, jedoch erst nach Ablauf der gewährten Garantie. Denn in diesem Fall besteht durchaus ein Risiko, welches ausschließlich zu Lasten der Fondsgesellschaft und damit der Anleger geht.

Über diesen Umstand hat die Beklagte zu 2) zumindest fahrlässig nicht aufgeklärt, denn dieser war ihr unstreitig bekannt. Ebenso liegt es auf der Hand, dass dies für die Einschätzung der Werthaltigkeit einer Anlage von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungsbedürftig ist.

cc.

Das Vorliegen weiterer Prospektfehler und damit verbundener schuldhafter Pflichtverletzungen kann dahinstehen.

2.

Auch ist davon auszugehen, dass die Prospektfehler kausal waren.

Nach der Rechtsprechung entspricht es in Fällen der Prospekthaftung im weiteren Sinne der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH WM 2003, 1818ff, WM 2006, 668 ff, OLG Hamm, Urteil vom 8.9.2008, 8 U 161/07, bei Juris), ohne dass es darauf ankommt, ob gerade der gerügte Prospektfehler zum Misserfolg der Anlage geführt hat. Es besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass der Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist.

Es wird weiterhin vermutet, dass der Anleger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung an dem Immobilienfonds nicht beteiligt hätte. Entscheidend ist nämlich, dass die unvollständige Information dem Kläger die Möglichkeit genommen hat, seine Investitionsentscheidung auf Basis der Kenntnis aller relevanten Umstände zu treffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.02.2010 - 23 U 42/09).

So stellt sowohl der Prospektfehler in Bezug auf die bestehenden Verflechtungen als auch der hinsichtlich der Mietgarantie besondere Umstände dar, die geeignet sind, bei einem Anleger erhebliche Bedenken aufkommen zu lassen. Demzufolge trägt der Kläger auch vor, dass er bei Kenntnis dessen die Anlage nicht gezeichnet hätte.

Diese Vermutungen können auch nicht durch den pauschalen Vortrag der Beklagten zu 2) widerlegt werden, dass es dem Kläger auf diese Umstände gar nicht ankam, da er lediglich die Erzielung von Steuervorteilen im Blick hatte. Denn trotz der Tatsache, dass der Kläger über weitere ...-Fonds verfügte, kann die Vermutung nicht entkräftet werden, dass er bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten zu 2) von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte. Denn es gibt durchaus auch andere Anlagemodelle, die sich steuergünstig auswirken, aber insbesondere mit Blick auf die vorhandenen Prospektfehler vielleicht anders konzipiert sind als das streitgegenständliche Modell.

3.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.

a.

Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch aus einem im Jahr 1991 entstandenen Schuldverhältnis infolge der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu. Diese Ansprüche wären auch bereits mit Abschluss des Kapitalanlagevertrags, also im Jahre 1991 entstanden. Denn allein durch den Erwerb einer für den Anleger nachteiligen Kapitalanlage ist dieser geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, m.w.N.). Dementsprechend galt für sie bis zur Schuldrechtsrechtsreform die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F..

Diese ist jedoch im Zuge dieser Reform durch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ersetzt worden. In diesem Zusammenhang sieht die Übergangsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. Satz 1 EGBGB vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die Ansprüche anzuwenden sind, die an diesem Tag bestehen und noch nicht verjährt sind.

Da jedoch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB deutlich kürzer ist als die ursprüngliche 30-jährige Frist des §195 BGB a.F. , wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von dem 1. Januar 2002 an berechnet (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06, recherchiert bei juris).

Es verbleibt die Frage, wann der Kläger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die bloße objektive Erkennbarkeit führt noch nicht zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist(vgl. BGH WM 2008, 89ff, Schwintowski BKR 2009, 89, 95). Dabei sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2009 - XI ZR 171/08; Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08).

b.

62In diesem Zusammenhang gelingt es der Beklagten zu 2) nicht darzutun, dass eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers eines jeden Prospektfehlers bereits drei Jahre vor Einreichung der Klage vorgelegen hat.

So trägt die Beklagte zu 2) in Bezug auf den Prospektfehler "Mietgarantie" vor, dass der Kläger von dem Prospektfehler bereits durch Erhalt der jährlichen Rechenschaftsberichte Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis hatte. So weisen nämlich die Rechenschaftsberichte der Geschäftsjahre 1997 und 1998 ausdrücklich darauf hin, dass die ... AG für Mietausfälle wegen mangelnder Bonität einzelner Mieter nicht haftet.

Unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des BGH, wonach eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht darauf gestützt werden kann, dass der Anleger es unterlassen hat, den ihm überreichten Prospekt durchzulesen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09; Urteil vom 22.07.2010 - III ZR 99/09), kann diese Ansicht jedoch keinen Bestand haben. Denn wenn schon ein Anleger nicht verpflichtet ist, den Prospekt zu lesen, um eventuelle Aufklärungsmängel des Beraters oder Vermittlers zu erforschen, so kann ihn erst Recht keine Pflicht dahingehend treffen, die jährlich erscheinenden und für den Laien auch oft unverständlichen Rechenschaftsberichte durchzuarbeiten und mit dem Prospekt abzugleichen, um etwaige Prospektfehler aufzudecken. Dadurch würde nämlich dem Anleger eine weit aus größere Bürde auferlegt werden als das Lesen des (einen) Prospekts. Hinzu kommt, dass doch eigentlich der Prospekt allein das für den Anleger maßgebliche Werkzeug zum Umgang mit der Kapitalanlage darstellt, nicht hingegen die Rechenschaftsberichte. Wenn schon dieser vom Anleger nicht durchzulesen ist, dann erst recht nicht die Rechenschaftsberichte.

Hinsichtlich des Prospektfehlers "Verflechtungen" kann dem Vortrag der Beklagten zu 2) ein entsprechendes konkretes Vorbringen zum Beginn der Verjährungsfrist nicht entnommen werden. Im Übrigen schien auch bei Durchsicht der vorliegenden Rechenschaftsberichte ein etwaiger Hinweis nicht auffindbar. Doch auch in diesem Zusammenhang wäre entsprechend obiger Ausführungen nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers ausgehen.

In Ermangelung weiteren Vorbringens der Beklagten zu 2) kann von einer Verjährung nicht ausgegangen werden.

4.

Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung daran gehindert, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen.

a.

Nach den Grundsätzen des § 242 BGB ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Palandt/ Heinrichs, BGB, 69. Aufl., 2010, § 242 Rdnr. 87). Dabei bedarf es eines sogenannten Zeitmoments und eines Umstandsmoments. Insbesondere in Bezug auf letzteres muss die verspätete Geltendmachung des Rechts aufgrund des durch das Verhalten des Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (Palandt/ Heinrichs, BGB, 69. Aufl., 2010, § 242 Rdnr. 95).

b.

Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten zu 2), dass sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gegeben sind, keineswegs.

Dabei verkennt das Gericht auch nicht die in diesem Zusammenhang mehrfach ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte, welche unter Zugrundelegung eben dieser Annahme eine Verwirkung bejahten (so etwa OLG München, Urteil vom 17.11.2005 - 19 U 2487/ 05; Urteil vom 27.03.2006 - 19 U 5845/05). Allerdings sind die hierin jeweils angeführten Begründungen nicht mit den allgemein anerkannten Voraussetzungen der Verwirkung vereinbar. Denn es ist gerade erforderlich, dass der Berechtigte beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand schafft, wonach dieser davon ausgehen durfte, dass ein etwaiger Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Dies ist aber bei Anknüpfung an die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB doch gerade nicht der Fall. Vielmehr soll die gesetzliche Eröffnung der Möglichkeit, Dokumente nach Ablauf von sechs Jahren zu vernichten, das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllen. Das Verhalten des Berechtigten, welches eigentlich den Vertrauenstatbestand schaffen soll, wird bei dieser Überlegung überhaupt nicht berücksichtigt. Dies widersetzt sich zweifelsohne den bisher anerkannten Grundsätzen des Instituts der Verwirkung.

Darüber hinaus bleibt es zu berücksichtigen, dass der Ablauf der Aufbewahrungsfrist keineswegs zu einer Vernichtung der Dokumente verpflichtet. Dies liegt vielmehr im Ermessen des jeweils Aufbewahrungsverpflichteten. Wenn sich dieser dazu entschließt, wichtige Dokumente zu vernichten, so fällt dies doch allein in seinen Verantwortungsbereich und kann nicht dem später Berechtigten angelastet werden. Schon gar nicht kann dies gelten, wenn etwaige Verjährungsfristen, wie beispielsweise die bis zur Schuldrechtsreform geltende 30-jährige regelmäßige Verjährungsfrist, noch nicht abgelaufen sind und der Verpflichtete stets mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Eben diesen letzten Aspekt hat mittlerweile auch der 5. Senat des OLG München in seiner Entscheidung vom 27.07.2010 (Schlussurteil vom 27.07.2010 - 5 U 3796/09) in Abweichung von der Auffassung des 19. Senats zum Anlass genommen, eine Verwirkung basierend auf dem Ablauf von Aufbewahrungsfristen abzulehnen.

Auch im vorliegenden Fall war die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren seit der Zeichnung des Klägers im Jahre 1991 zwar schon lange abgelaufen, jedoch gilt dies nicht für die zu diesem Zeitpunkt noch maßgebliche 30-jährige regelmäßige Verjährungsfrist.

Weitere Tatsachen, die eine Verwirkung begründen können liegen nicht vor, wonach eine Berufung hierauf auch nicht möglich ist.

5.

Der vom Kläger geforderte Schadensersatz ist der Höhe nach nur teilweise gerechtfertigt.

a.

Die Beklagte zu 2) schuldet dem Kläger dessen nachgewiesene Aufwendungen Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung, da dieser im Rahmen des sogenannten negativen Interesses so zu stellen ist, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt.

Hiernach hätte der Kläger eine Leistung in Höhe von 10.500,00 DM, umgerechnet 5.368,56 €, nicht erbracht. Unter Berücksichtigung der Erledigung in Höhe von 2.000,00 € ergibt sich ein noch zu leistender Schadensbetrag in Höhe vom 3.368,56 €.

b.

Daneben steht dem Kläger nach Ansicht des Gerichts kein entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB zu.

Zwar ist es grundsätzlich anzuerkennen, dass der Kläger, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet, die dafür aufgewandten Geldmittel anderweitig hätte investieren können. Damit wäre auch ein entgangener Gewinn grundsätzlich im Rahmen des negativen Interesses zu ersetzen. Allerdings schreibt  § 252 S. 2 BGB ausdrücklich vor, dass der Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei ist dem Tatrichter nach § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt, dessen Ausübung jedoch den Vortrag konkreter Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen, die die Gewinnerwartung wahrscheinlich machen.

Eben solche Tatsachen hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht dargelegt. Der pauschale Verweis auf eine Anlage in Bundesschatzbriefe des Typ B genügt hierfür nicht, zumal dies auch aus dem bisherigen Anlageverhalten des Klägers nicht hervorgeht. Zwar mag die Lebenserfahrung dafür sprechen, das Geld niemals ohne Gewinneinbringung "liegt". Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass tatsächlich eine bestimmte Verzinsung erzielt worden wäre.

Vielmehr muss es offen bleiben, wie der Kläger den Betrag angelegt hätte. Allerdings liegt die Annahme aufgrund des Haltens mehrerer Beteiligungen an ... Fonds nahe, dass der Kläger erneut in eine Anlage investiert hätte, die ihm ähnliche Steuervorteile bringt. In diesem Fall hätte der Kläger gerade keine feste Verzinsung erlangen können.

In Ermangelung einer konkreten Darlegung des Klägers kann ihm ein entgangener Gewinn auch nicht zugesprochen werden.

c.

Im Zusammenhang mit der Schadenshöhe sind im Wege der Vorteilausgleichung die dem Kläger zugekommenen Vorteile, die er auch nachhaltig behalten kann, anzurechnen.

So hat er unstreitig Ausschüttungen in Höhe von 965,32 € erhalten. Diese sind zweifelsohne anzurechnen.

Darüber hinaus hat er unstreitig Steuervorteile in Höhe von 1.117,46 € erhalten. Auch diese sind nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH und des BFH bei Immobilienfonds, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, anzurechnen, da die mit der Schadensersatzklage im Erfolgsfall verbundene Übertragung der Gesellschaftsanteile kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt (BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04; BFHE 214, 267, 269). Diese Rechtsprechung hat bisher Bestand (vgl. BGH, Teilurteil vom 15.07.2010 - ZR 336/08).

d.

Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich ein Schaden in Höhe von 1.285,78 €, den die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung zu zahlen hat.

II.

Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zu 2) zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der ... Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. .. "..., ..." ... KG in Höhe von nominal 5.112,92 €, Stamm-Nr. ..., entstanden sind und noch entstehen werden. Denn es ist nicht abzusehen, ob und inwieweit den Kläger bereits entstandene, aber von der Finanzverwaltung noch nicht erhobene, oder aber zukünftig noch entstehende Steuerzahlungen treffen werden. Aus diesem Grund hat er ein Interesse daran, dass auch für diese Schäden eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2) festgestellt wird. Eben diese ergibt sich infolge obiger Begründungen aus einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleichs und dessen Regelungen (§§ 91, 92 ZPO).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.