I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. März 2010 wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 248.712,23 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Zuwendung des Beklagten für die Erneuerung der Abwasseranlagen des Klägers.
In seinem Antrag vom 17. Oktober 2003 machte der Kläger zuwendungsfähige Kosten u. a. für die Errichtung „sonstiger Abwasseranlagen“ (Pumpwerke, Regenüberlaufbecken etc.) geltend und gab dazu auf dem Formblatt „Anlage 4 RZWas 2000“ eine der Bemessung zugrunde gelegte Einwohnerzahl (EZ) von 183 an. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach stellte daraufhin mit Zuwendungsbescheid vom 21. November 2003 bei einem angenommenen Fördersatz von 70% staatliche Zuweisungen in Höhe von insgesamt 1.461.300,00 Euro in Aussicht.
Mit Schlussbescheid vom 16. Dezember 2008 nahm das Wasserwirtschaftsamt den Zuwendungsbescheid vom 21. November 2003 teilweise zurück (Nr. 1) und setzte die Zuweisung nach Prüfung der Verwendungsnachweise auf 1.212.587,77 Euro fest (Nr. 2). Der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig ergangen, da in der vom Kläger vorgelegten Anlage 4 nur die Einwohnerzahl der Ortsteile Sondernohe und Kemmathen (183 EZ) angesetzt worden sei, obwohl auch die Einwohner der Ortsteile Boxau und Virnsberg (376 EZ) hätten angesetzt werden müssen. Damit reduzierten sich die spezifischen Ausbaukosten von 8.934,3 Euro/AA (= Kosten je Abwasseranteil) auf 3.599,4 Euro/AA, was eine Reduzierung des Fördersatzes von 70% auf 52,99% zur Folge habe.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten unter Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 16. Dezember 2008 zur endgültigen Festsetzung eines Förderbetrags in Höhe von 1.461.300,00 Euro zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. März 2010 ab. Der Zuwendungsbescheid sei hinsichtlich des streitigen Betrags durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung teilweise unwirksam geworden; auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes komme es daher nicht an.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich aus der im Zuwendungsbescheid vom 21. November 2003 enthaltenen „Inaussichtstellung“ eines Zuweisungsbetrags in Höhe von 1.461.300,00 Euro für den Kläger schon deshalb kein Anspruch auf endgültige Festsetzung eines Förderbetrags in dieser Höhe ergibt, weil der genannte Bescheid bezüglich eines Teilbetrags von 248.712,23 Euro unwirksam geworden ist.
Nach den hier gemäß dem Bescheidstenor (B.I.2.) geltenden Nebenbestimmungen der ANBest-K-Pilotprojekt (FMS vom 18.9.2003 Az. 11/41-01019F-005-35535/03) „ermäßigt“ sich die staatliche Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen oder wenn sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten (Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt). Bei dieser Regelung handelt es sich, wie der Senat bereits mehrfach zur wortgleichen Bestimmung der Nr. 2.1 ANBest-K entschieden hat (vgl. BayVGH vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 m.w.N.), um eine auflösende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) mit der Folge, dass mit ihrem Eintritt der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliert. Dass die für den Vollzug der ANBest-K-Pilotprojekt zuständigen Behörden der genannten Klausel eine von diesem bisherigen Verständnis abweichende Bedeutung beigemessen haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.
Soweit der Zulassungsantrag damit begründet wird, dass der Beklagte in Bezug auf die (partielle) Unwirksamkeit des begünstigenden Zuwendungsbescheids seiner prozessualen Darlegungs- und materiellen Beweislast nicht hinreichend nachgekommen sei, ergeben sich daraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermittelnden (§ 86 Abs. 1 VwGO) tatsächlichen Umständen ergibt sich zweifelsfrei, dass die in Nr. 2.1 ANBest-K-Pilotprojekt vorgesehene Bedingung eingetreten ist, weil sich die für das geförderte Projekt einzusetzenden Deckungsmittel um den streitgegenständlichen Betrag von 248.712,23 Euro erhöht haben.
Zu den Deckungsmitteln gehört nach Nr. 1.2 Satz 1 ANBest-K-Pilotprojekt auch der vom Zuwendungsempfänger zu tragende Eigenanteil. Dieser beträgt hier entgegen der ursprünglichen Annahme nicht 30%, sondern 47,01% der zuwendungsfähigen Kosten, da sich nach den – den Zuwendungsbescheid als Inhalts- und Nebenbestimmungen ergänzenden – Regelungen der RZWas 2000 (Bek. vom 10.7.2000, AllMBl S. 441, i. d. F. der Bek. v. 12.6.2002, AllMBl S. 485) ein staatlicher Anteil von lediglich 52,99% und nicht von 70% errechnet. Der insoweit maßgebende Zuwendungssatz bemisst sich gemäß Nr. 5.4 RZWas 2000 i.V.m. Nr. 3.1 der Anlage 2b nach der Höhe der Ausbaukosten (AK), die bei den Vorhaben der Abwasserentsorgung anhand der Kosten je Abwasseranteil (Euro/AA) zu ermitteln sind (Anlage 4 zur RZWas 2000). Bei den (nicht zu einer Kläranlage gehörenden) „sonstigen Abwasseranlagen“ kommt es insoweit auf die Zahl der „entsorgten Einwohner“ an, worunter die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner im jeweiligen Entsorgungsgebiet zu verstehen ist (Anlage 4 zur RZWas 2000, Fn. 2).
Das angegriffene Urteil geht zu Recht davon aus, dass bei der Ermittlung der Ausbaukosten für die „sonstigen Abwasseranlagen“ eine maßgebende Einwohnerzahl (EZ) von 559 (statt 183) hätte angegeben werden müssen, da zumindest das Pumpwerk in Sondernohe und die von dort zur Kläranlage führende Druckleitung unstreitig (s. Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.5.2009 S. 5) nicht nur der Entwässerung der Ortsteile Sondernohe und Kemmathen (zusammen 183 Einwohner), sondern auch der Ortsteile Boxau und Virnsberg (zusammen 376 Einwohner) dienten. Dass andere im Zuwendungsantrag aufgeführte (Einzel-) Anlagen möglicherweise nur einem enger begrenzten Entsorgungsgebiet zugute kamen, konnte entgegen der Auffassung des Klägers zu keiner Herabsetzung der förderrechtlich relevanten Einwohnerzahl führen, da die Anlage 4 zur RZWas 2000 die „sonstigen Abwasseranlagen“ als einen einheitlichen Vorhabensteil behandelt, so dass es bei der Ermittlung der Ausbaukosten auf die Gesamtzahl der an die Anlagen in irgendeiner Form angeschlossenen „entsorgten Einwohner“ ankommt.
Dieses Verständnis der Förderrichtlinien entspricht auch der bisherigen landesweiten Handhabung, wie sich aus der vom Beklagten schon im Ausgangsverfahren inhaltlich wiedergegebenen (Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 24.7.2009) und im Zulassungsverfahren in Kopie vorgelegten Auskunft des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 22. Juni 2009 ergibt. Danach werden die Ausbaukosten entsprechend den Vorgaben der Anlage 4 zur RZWas jeweils für den gesamten Bauabschnitt und nicht für einzelne Bauwerke ermittelt. Für eine getrennte Berechnung müssten von vornherein mehrere Bauabschnitte gebildet werden, was hier nach den eingereichten Antragsunterlagen ersichtlich nicht der Fall war.
Dass im streitgegenständlichen Schlussbescheid eine höhere als die im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Einwohnerzahl angesetzt wurde, so dass sich die Deckungsmittel in Form des Eigenanteils erhöhten und die staatlichen Zuweisungen entsprechend geringer ausfielen, beruhte nicht – wie im Fall der vom Kläger zitierten Entscheidung (VG Regensburg vom 26.1.2009 Az. RO 8 K 08.790) – auf einer nachträglich geänderten, von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichenden Auffassung des Wasserwirtschaftsamts zum generellen Inhalt der Förderrichtlinien. Es handelte sich lediglich um die Korrektur einer – auf die unrichtige Angabe im Antrag zurückzuführenden – Fehleinschätzung des konkreten Förderbedarfs. Da für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-K jeder Unterschied zwischen den bei Bewilligung angenommenen und den später festgestellten zuwendungsfähigen Aufwendungen oder anzusetzenden Deckungsmitteln genügt, auch wenn die Abweichung nur auf einer (der ständigen Vollzugspraxis entsprechenden) Neubewertung bereits bekannter Tatsachen durch die Bewilligungsbehörde beruht (BayVGH vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 m.w.N.), konnte hier im Schlussbescheid ohne weiteres von den nach der RZWas 2000 zutreffend ermittelten Zahlen ausgegangen werden. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf Förderung in einem die Richtlinien übersteigenden Umfang wäre jedenfalls nicht schutzwürdig und könnte daher keinen Anspruch auf weitere Zuweisungen begründen (vgl. BayVGH vom 28.7.2005 BayVBl 2006, 731/732).
Soweit der Kläger geltend macht, der vom Verwaltungsgericht angenommene Eintritt einer auflösenden Bedingung lasse die insoweit als leges speciales anzusehenden Vertrauensschutzbestimmungen der Art. 48 und 49 BayVwVfG außer Betracht, kann dem schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits mehrfach klargestellt hat, liegt in einer dem Förderbescheid beigefügten auflösenden Bedingung keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, da Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bei Ermessensverwaltungsakten ausdrücklich das Setzen aufschiebender oder auflösender Bedingungen erlaubt (BayVGH a.a.O., m.w.N.). Auch inhaltlich sind Vorschriften wie Nr. 2.1 ANBest-K zumal angesichts der Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen als unbedenklich anzusehen (vgl. BayVGH vom 29.12.1999 BayVBl 2000, 245/246). Im Übrigen kommt es hier auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der genannten Nebenbestimmung ohnehin nicht (mehr) an, nachdem der Kläger sie als Bestandteil des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids vom 21. November 2003 hingenommen hat, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zur Prüfung steht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht seine klageabweisende Entscheidung allein auf den Eintritt der auflösenden Bedingung und damit auf eine von dem angegriffenen Schlussbescheid abweichende rechtliche Begründung gestützt hat. Die im Zulassungsverfahren thematisierten zeitlichen und inhaltlichen Grenzen für ein (behördliches) „Nachschieben von Gründen“ sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer über den Bescheid vom 16. Dezember 2008 hinausgehenden Neufestsetzung der staatlichen Förderung kann unabhängig von den bescheidsmäßig aufgeführten Ablehnungsgründen in der Sache nur Erfolg haben, wenn ein Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts besteht (vgl. J. Schmidt in Eyermann, 13. Aufl. 2010, RdNr. 33 zu § 113). Diese Frage ist im Verwaltungsprozess von Amts wegen aufzuklären, ohne dass das Gericht insoweit an die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen gebunden wäre (vgl. BVerwG vom 19.8.1988 BVerwGE 80, 96/98; J. Schmidt a.a.O., RdNr. 22 m.w.N.). Ergibt sich wie hier, dass der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch nicht besteht, so fehlt regelmäßig bereits das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des Ablehnungsbescheids (vgl. BVerwG vom 13.1.1999 NVwZ 1999, 641 m.w.N.). Das Gleiche muss im vorliegenden Fall für die im Schlussbescheid vom 16. Dezember 2010 enthaltene Teilrücknahme des vorangegangenen Zuwendungsbescheids gelten, die wegen des (früheren) Eintritts der auflösenden Bedingung von vornherein ins Leere ging.
2. Nachdem die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände unstreitig sind und sich alle vom Kläger im Zulassungsverfahren aufgeworfenen rechtlichen Fragen anhand der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten lassen, kommt eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht.
3. Soweit der Kläger einwendet, der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich erörterte und mit Beweisangeboten untermauerte Vertrauensschutzgesichtspunkt sei ohne vorherigen richterlichen Hinweis im angegriffenen Urteil nicht problematisiert worden, so dass die Entscheidung „in gewisser Weise Überraschungscharakter“ gehabt habe, wird damit kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, war die das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende rechtliche Begründung, wonach es wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht ankommt, bereits von der Behörde in den Schriftsätzen vom 30. März und 3. August 2009 vorgetragen worden, so dass der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht es zudem ausdrücklich als fraglich bezeichnet, inwieweit der Bescheid mit der Inaussichtstellung einer bestimmten Fördersumme Rechtswirkungen zugunsten des Klägers entfalte (Protokoll vom 16.3.2010 S. 2); auch dies deutete darauf hin, dass es aus Sicht des Gerichts möglicherweise auf Vertrauensschutzaspekte nicht ankam. Zu weitergehenden Hinweisen bestand von Rechts wegen keine Verpflichtung.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).