Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 22 ZB 10.1603
Fundstelle
openJur 2012, 110004
  • Rkr:
Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 10. Juni 2010 Az. 22 ZB 09.1928 über die Ablehnung ihres Zulassungsantrags nicht verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet aber keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 122/146; BVerwG vom 22.5.2006 NJW 2006, 2648/2650, m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier bei Beschlüssen über die Zulassung der Berufung nur eine „kurze“ Begründung vorgeschrieben ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO; vgl. BayVGH vom 6.3.2009 Az. 22 ZB 08.420). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 31 zu § 108, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.

Soweit sich die Ausführungen der Klägerin auf die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG beziehen, liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Die Klägerin meint, die nach ihrer Auffassung unzureichende Durchführung der Rekultivierung durch die Stadt N… oder den Beklagten führe zur Verpflichtung dieser Stadt, die strittigen Maßnahmen selbst durchzuführen; der Verwaltungsgerichtshof habe entsprechenden Sachvortrag in der Begründung des Zulassungsantrags übergangen. Dies trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte im Beschluss vom 10. Juni 2010 im Zusammenhang mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG deshalb auf diese Argumentation nicht näher einzugehen, weil Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG nach seiner Rechtsauffassung in keinem Fall zu den hier angeordneten Maßnahmen ermächtigen könnte. Diese Argumentation der Klägerin ist zwar im Zusammenhang mit der Frage der Verursacherhaftung im Sinn von § 9 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG von Bedeutung. Damit ist die Frage der Betreibereigenschaft der Stadt N… aufgeworfen, die der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle seines Beschlusses eingehend behandelt hat (vgl. II 1 c).

Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt auch nicht vor, soweit die Klägerin die unterbliebene Feststellung des Deponiebetreibers und die diesbezügliche, aus ihrer Sicht nicht rechtskonforme Würdigung der vorliegenden behördlichen Schreiben und Protokolle rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesen Fragen im Beschluss vom 10. Juni 2010 auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere auch für die Problematik, ob aus der Ablagerung von Hausmüll durch Bürger der Stadt N… in der freizugänglichen offenen Tongrube gefolgert werden kann, dass dies auf Veranlassung oder auch nur mit Billigung der Stadt geschehen ist. Die Klägerin greift die Bewertung der vorgelegten behördlichen Schreiben durch den Verwaltungsgerichtshof an, macht damit aber gerade nicht deutlich, dass ihr Vorbringen vom Verwaltungsgerichtshof nicht erwogen worden sei. Soweit der Verwaltungsgerichtshof nähere Anhaltspunkte für eine Duldung der Deponie durch die Stadt N… im Zulassungsvorbringen vermisst hat, verweist die Klägerin in der Anhörungsrüge auf S. 7 oben ihres Zulassungsantrags vom 28. Juli 2009, wo sich unter Berufung auf eine rechtswissenschaftliche Monografie aber lediglich „nur der Vollständigkeit halber“ der Hinweis findet, dass eine Verantwortung der Stadt auch bei einer Duldung gegeben wäre. Soweit die Klägerin auf die Feststellung im Sachverhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Betrieb einer Hausmülldeponie in den 50er und 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts verweist, wird im Gesamtkontext des Urteils gerade nicht festgestellt, dass die Stadt N… diese Deponie betrieben oder geduldet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgeführt, warum nach seiner Auffassung eine abschließende Feststellung des Betreibers der ehemaligen Hausmülldeponie „A…“ durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich war, und zwar sowohl im Hinblick auf die Regelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG und des Art. 13 a BayBodSchG als auch bezüglich der Störerauswahl im angefochtenen Bescheid. Auch insoweit wendet sich die Klägerin im Ergebnis nur gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dass die schädliche Bodenveränderung seit langem bekannt ist, ist insofern nach ständiger Rechtsprechung ohne Belang, so dass der Verwaltungsgerichtshof hierauf nicht gesondert einzugehen brauchte.

Was das Vorliegen eines Gefahrenverdachts für das Grundwasser betrifft, rügt die Klägerin ebenfalls nur, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung vom 26. März 2007 durch das Büro … und … GmbH bezüglich des Vorliegens einer den Vorgaben entsprechenden Sickerwasserprognose und der Unerheblichkeit des genauen Grundwasserflurabstands tatsächlich und rechtlich anders bewertet als die Klägerin. Eine Gehörsverletzung liegt darin nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.