SG Regensburg, Urteil vom 14.07.2010 - S 2 KR 241/09
Fundstelle
openJur 2012, 109619
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 verurteilt, die Kosten für einen PKW-Schwenksitz gemäß Kostenvoranschlag der Firma ... in Höhe von 4070,99 Euro zu übernehmen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten die Kostenübernahme für einen PKW-Schwenksitz verlangen kann.

Die ... 1996 geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF und B zuerkannt bekommen und erhält seit Januar 2010 Leistungen gemäß der Pflegestufe III. Als Gesundheitsstörungen liegen bei ihr psychomotorische Behinderung bei Frühgeburten in der 33. Schwangerschaftswoche mit Cerebralparesen mit Spastiken der Beine, komplette Inkontinenz, Sehminderung, Zustand nach mehrfachen Korrekturoperationen (dreimal an den Hüften), Spitzfußkorrekturen beidseits 2000, die Hydrocephalus mit Shuntanlage und Zustand nach postnataler Reanimation vor. Die Klägerin wohnt in Gemeinschaft mit ihren Eltern und ihrer zwölfjährigen Schwester in einem Einfamilienhaus im Parterre, wobei sie fünfmal wöchentlich in die Förderschule der Blindeninstitutsstiftung W... in R... mittels einem Fahrdienst der Blindeninstitutsstiftung gefahren wird. Die Klägerin erhält ferner aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehrmals wöchentlich Krankengymnastik in der Praxis ... in S..., sowie einmal wöchentlich Ergotherapie und Krankengymnastik im Kinderzentrum ... in Regensburg. Diese Praxisbesuche erfolgen mit dem PKW in Begleitung der Mutter, wobei bisher ein Drehteller für das Auto unter den Kindersitz Storchenmühle gesetzt worden ist, so dass der Transfer der im Rollstuhl sitzenden und geh- und stehunfähigen Klägerin in dem PKW durch die Mutter vorgenommen werden konnte. Tagsüber sitzt die Klägerin im Rollstuhl, den sie in der Wohnung sowie im Klassenzimmer eigenständig fortbewegen kann. Wie die Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2010 dem Gericht gegenüber erklärt hat, hat die Klägerin im Mai 2010 einen Unfall mit dem Rollstuhl erlitten, wobei sie einen Betonpfeiler gestreift habe, der eine Platzwunde verursacht habe; seit dem Zeitpunkt habe sie panische Angst selbstständig mit dem Rollstuhl zu fahren und würde dies seit dem Zeitpunkt nur noch im Klassenzimmer und in der Wohnung tun. Blindengeld erhält die Klägerin nicht; ausweislich der Angaben der Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei noch eine Sehfähigkeit von circa 10% vorhanden.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung am 22.02.2007 (siehe Pflegegutachten vom 02.03.2007 (Bl. 38 Kl.-akte)) hat die Mutter der Klägerin angegeben, dass auch die Feinmotorik der oberen Extremitäten deutlich gestört sei; so könne die Klägerin auch feste Speisen nicht mit einer Gabel aufspießen und benötige teilweise Essenseingaben durch die Pflegeperson. Im Rahmen dieser Begutachtung hat die zuständige Pflegefachkraft ferner festgestellt, dass der Transfer nur mit Hilfe möglich sei, Hilfe bei Transfer in die Badewanne und Dusche sei erforderlich, Lagerung sei nur mit Hilfe möglich.

Am 24.02.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten durch ihre Eltern unter Vorlage eines Kostenvoranschlages vom 16.02.2009 in Höhe von 4070,99 € sowie einer vertragsärztlichen Verordnung vom 19.02.2009 der Dres. ... einen Pkw Schwenksitz für den Autobeifahrersitz.

Mit Bescheid vom 02.03.2009 lehnte die Beklagte die Kosten für die Umrüstung eines Pkws mit einem PKW Schwenksitz ab, da die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nur den unmittelbaren Ausgleich der Behinderung bzw. der ausgefallenen Körperfunktionen umfasse, während die Nutzung eines Pkws zur Vergrößerung des persönlichen Freiraums in den Bereich der Eigenverantwortung falle.

Dagegen legte die Klägerin zur Niederschrift durch ihre Eltern am 18.03.2009 Widerspruch ein, wobei ausgeführt worden ist, dass der Schwenksitz nicht zur Vergrößerung des persönlichen Freiraums benötigt werde, da für die Klägerin extrem viele Termine anfallen würden, die aus medizinischen Gründen erforderlich seien (Krankengymnastik, Ergotherapie und Arztbesuche). Allein zur Krankengymnastik unter Ergotherapie seien allein im Monat Januar und Februar 22 Transporte erforderlich gewesen, die mit dem eigenen Pkw und durch die Mutter erfolgt seien. Die Mutter habe einen aktuellen Bandscheibenvorfall, das Kind werde älter und schwerer, so sei es immer schwieriger beziehungsweise nur unter Mithilfe Dritter möglich sei, das Kind in den Pkw zu transferieren. Aus Kostengründen sei auch eine Ablehnung des pflegerischen Schwenksitzes unverständlich, da die Bereitstellung eines Behindertenfahrdienstes wesentlich höhere Kosten verursache. Darüber hinaus könne der Schwenksitz (kein Kindersitz) bei Bedarf in ein anderes gegebenenfalls neues Auto umgebaut beziehungsweise mitgenommen werden. Ferner habe die Klägerin auch eine Nussallergie und habe schon mal in allerhöchster Not (Erstickungsgefahr) zum Arzt transportiert werden müssen, weswegen ohne diesen Sitz gegebenenfalls Lebensgefahr selbst bei Notarztbestellung bestünde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass das Autofahren kein Grundbedürfnis im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle, weswegen andere Leistungsträger zuständig seien. Darüber hinaus sei der Nahbereich mit dem Rollstuhl ausreichend erschlossen. Die Beklagte sei nur für diesen Basisausgleich zuständig. Ferner seien Besonderheiten des Wohnortes (und diesbezüglich längere Fahrten zu Ärzten und Therapeuten) nicht zu berücksichtigen.

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2009, beim Sozialgericht Regensburg am 21.07.2009 eingegangen, durch ihre Bevollmächtigte Klage erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht in der Lage sei, den Rollstuhl selbstständig außerhalb der Wohnung zu benutzen, da dies aufgrund ihrer Sehbehinderung zu häufigen Stürzen und Umfallen des Rollstuhls führe; weiterhin sei die Klägerin infolge ihrer geistigen Behinderung orientierungslos. Insofern sei mit dem zur Verfügung gestellten Rollstuhls das Grundbedürfnis, die Wohnung für einen kurzen Spaziergang zu verlassen oder im Nahbereich Alltagsgeschäfte zu erledigen, nicht möglich; auch sei das Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten nicht möglich. Ferner habe das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 9/06 R) festgestellt, dass auch ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V sein könne, wenn es einem Versicherten dadurch grundsätzlich ermöglicht werde, einen Pkw zu benutzen und damit seine Unfähigkeit zu gehen auszugleichen. Dementsprechend habe das BSG im Verfahren B 3 KR 19/03 R im Falle einer Wachkomapatientin auch die Übernahme der Kosten für einen schwenkbaren Autositz bejaht, da nur so ein weitgehender Behinderungsausgleich hinsichtlich der Befriedigung eines körperlichen Freiraums gegeben gewesen sei. Vorliegend würde die Zurverfügungstellung des schwenkbaren Autositzes der Klägerin ähnlich wie der Wachkomapatienten als einziges die Möglichkeit eröffnen, einen gewissen körperlichen Freiraum trotz des Vorhandenseins von der Beklagten bereits zur Verfügung gestellten Leistungen zu erschließen; dies umso mehr als die Klägerin den Rollstuhl nicht selbstständig betätigen könne, da sie geistig- als auch sehbehindert sei. Ein Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten sei mit Hilfe des Rollstuhls daher nicht möglich. Die Anschaffung eines schwenkbaren Autositzes als Hilfsmittel wäre daher geeignet, die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der versicherten Klägerin auszugleichen, wobei dies sowohl das Grundbedürfnis des Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums als auch das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, umfasse.

Das Gericht hat Befund berichte der behandelnden Ärzte beigezogen, in denen (s. Bl. 59 der Gerichtsakte) unter anderem ausgeführt ist, dass die Klägerin mit ihrem Rollstuhl mobil sei und inzwischen entdeckt habe, dass er ihr Selbstständigkeit ermögliche und sie diese zunehmend für sich nutze und sich ihre eigenen Wege suche. Das Stehen gelinge mit oberschenkelhohen Orthesen alleine, wobei sie aufgrund der starken Kontrakturen der Hüftbeuger und des muskulären Ungleichgewichts der Kniestrecker zu den Kniebeugen sich nicht vollständig aufrichten könne und in einer Kauerstellung verharre; am Rumpf gehalten könne sie einige Schritte gehen. Die Bewegungsübergänge würden allerdings ohne Hilfe nicht gelingen, sie könne die Transfers aber zulassen und zum Teil etwas mithelfen. In einem seitens der Klägerin übersandten Bericht der Schule (Blatt 22 der Gerichtsakte) ist ausgeführt, dass die Klägerin kurze Wegstrecken (z.B. zum WC) mithilfe ihres Rollstuhls selbstständig bewältigen könne.

In einem ärztlichen Attest des Herrn Dr. ... (Augenarzt) von dem 24.04.2008 ist ausgeführt, dass bei der Klägerin eine Optikusatrophie vorliege, wobei das Sehvermögen schwer zu prüfen sei; "es zeige ungefähr 0.2 Kinderbilder auf 1 Meter fraglich". Aufgrund des Befundes bestünde zweifelsohne eine hochgradige Beeinträchtigung der Sehleistung. Auf die eingeholten medizinischen Befunde Blatt 57 bis 85 der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Auf Nachfrage seitens des Gerichts, warum der derzeit verwendete Drehteller unter dem Kindersitz nicht ausreichend sei, hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18.09.2009 vorgetragen, dass der Drehteller unter den Kindersitz Storchenmühle montiert worden sei, aus dem die Klägerin mittlerweile hinausgewachsen sei, so dass ein schwenkbaren Autositz eingebaut werden müsse. Darüber hinaus sei es fraglich, ob die benutzte Drehtellermontage an den Kindersitz überhaupt verkehrssicherungstechnisch zulässig gewesen sei.

Der per Beschluss vom 17.03.2010 beigeladene ... hat mit Schriftsatz vom 27.05.2010 ausgeführt, dass es sich bei dem beantragten Schwenksitz um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handele, da zu den Grundbedürfnissen auch das Bedürfnis, bei Krankheit Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, gehöre, da die notwendige medizinische Versorgung grundsätzliche Voraussetzung sei, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.

Die Klägerin beantragt:

1. der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 wird aufgehoben,

2. die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für einen PKW-Schwenksitz gemäß Kosten Voranschlag der Firma ... in Höhe von 4.070,99 € zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

Das Gericht hat die Akte der Beklagten beigezogen, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der streitgegenständlichen Gerichtsakte im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin demzufolge in ihren Rechten, da die Beklagte zu Unrecht die Kostenübernahme für den beantragten PKW-Schwenksitz abgelehnt hat.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmitteln nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Dabei sind nur solche Gegenstände als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und damit von der Leistungspflicht der Beklagten umfasst, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen (BSG, Urteil vom 16.09.1999, Aktenzeichen B 3 KR 1/99 R). Was daher regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt auch bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Insoweit ist zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenversicherung allein auf den bestimmten Zweck des Gegenstandes abzustellen, der einerseits aus der Sicht des Herstellers, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist.

Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Das strittige Hilfsmittel muss daher von seiner Konzeption her vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht sein (vergleiche insoweit Bundessozialgericht aaO).

Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V).

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen, wobei die Krankenkassen den Versicherten die Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12) zur Verfügung stellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Auf die Tatsache, dass eine vertragsärztliche Verordnung der begehrten und streitigen Leistung vorliegt, kommt es nicht an, da eine vertragsärztliche Verordnung rechtlich lediglich eine ärztliche Empfehlung darstellt, die die Krankenkasse im Verhältnis zu den Versicherten nicht bindet (vgl. BSG vom 23.07.2002, Az. B 3 KR 66/01 R).

Dies folgt schon daraus, dass nach § 12 Abs. 1 S. 2 SGB V die Krankenkassen unwirtschaftliche Leistungen nicht bewilligen dürfen und nach § 275 Abs. 2 Nummer 3 SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen lassen können, ob das begehrte Hilfsmittel erforderlich ist.

Ziel der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln ist die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 1 S. 1 SGB IX).

Die sich daraus ergebende Frage, welche Qualität und Ausstattung ein Hilfsmittel haben muss, um als geeignete, notwendige, aber auch ausreichende Versorgung des Versicherten gelten zu können (vgl. § 12 SGB V), beantwortet sich danach, welchem konkreten Zweck die Versorgung im Einzelfall dient.

Dient das streitige Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 3. Variante SGB V) ist danach zu unterscheiden, ob es um den unmittelbaren oder lediglich den mittelbaren Behinderungsausgleich geht.

Soll ein Hilfsmittel die Ausführung einer beeinträchtigten Körperfunktionen unmittelbar ermöglichen, ersetzen oder erleichtern (z.B. Prothesen) (unmittelbarer Behinderungsausgleich), ist grundsätzlich ein Hilfsmittel zu gewähren, dass die ausgefallene beziehungsweise gestörte Funktion möglichst weitgehend kompensiert, (vgl. BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R; BSG vom 06.06.2002, B 3 KR 68/01 R). Qualität und Wirksamkeit der Leistungen müssen insoweit dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V). Die gesonderte Prüfung, ob ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, wie dies bei mittelbaren Behinderungsausgleich vorzunehmen ist, entfällt, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis (BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R).

Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R); die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist dabei grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R).

Daneben steht der mittelbare Behinderungsausgleich, d.h. wenn das streitige Hilfsmittel den Zweck hat, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen.

Liegt ein solcher Fall vor, ist zu beachten, dass Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung allein die medizinische Rehabilitation ist (st. Rspr. des BSG), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können.

Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, nicht aber der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher im Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.

Zu diesen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG, Urt. v. 22.07.04, Az. B 3 KR 13/03 R).

Die körperliche Bewegungsfreiheit wird dabei als Grundbedürfnis anerkannt, soweit es notwendig ist, um sich in der eigenen Wohnung zu bewegen oder die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses Nahbereichs. Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R m.w.N; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13).

Besonderheiten des konkreten Wohnumfeldes eines Versicherten, z.B. hinsichtlich der Entfernung zu Einkaufsmöglichkeiten oder bezüglich topographische Besonderheiten der Wohnumgebung (hügeliges Gelände) haben dabei außer Betracht zu bleiben (siehe zuletzt BSG, Urteil vom 12.08.2009, Az.: B 3 KR 8/08 R).

Geht es um einen solchen Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs bemisst sich der Umfang der Leistungspflicht der Krankenkasse zudem nicht nach dem technisch Machbaren (vgl. BSG vom 23.07.2002, B 3 KR 66/01 R; LSG Baden- Württemberg vom 12.07.2006, L 5 KR 5148/05).

Allerdings ist sowohl für den mittelbaren als auch den unmittelbaren Behinderungsausgleich zusätzlich zu beachten, dass nur Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung besteht (§ 12 SGB V), nicht jedoch auf eine Optimalversorgung (BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R). Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (st. Rspr., siehe BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R); die darüber hinaus anfallenden Mehrkosten sind vom Versicherten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Dementsprechend haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG vom 25.06.2009, AZ. B 3 KR 2/08 R).

Nicht ausschlaggebend ist allerdings, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgeführt ist, da dieses Verzeichnis nach Ansicht der Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 10.04.08, Az. B 3 KR 8/07 R) für die Gerichte lediglich als Auslegungshilfe dient und nicht verbindlich ist.

46Vorliegend handelt es sich bei dem begehrten Schwenksitz um einen mittelbaren Behinderungsausgleich, so dass es auf das Vorliegen eines Grundbedürfnisses ankommt. Die Klägerin ist dabei seitens der Beklagten unter anderem mit einem Rollstuhl versorgt worden (wobei es sich dabei nicht um einen elektrischen handelt). Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass das Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums mit dem Rollstuhl (und auch mit der Bewilligung eines Elektrorollstuhls) im Falle der Klägerin mit den vorhandenen Hilfsmitteln nicht ausreichend erfüllt ist. Aufgrund ihrer ausgeprägten orthopädischen Behinderungen, ihrer geistigen Einschränkungen und ihrer hochgradigen Sehbehinderung ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es der Klägerin nicht möglich ist, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, um Alltagsgeschäfte zu erledigen. Die Beklagte verkennt dabei, dass bei der Klägerin ein ganzes Konglomerat an Funktionsbeeinträchtigungen auf verschiedenen Gebieten (orthopädisch, geistig sowie im augenärztlichen Bereich) vorliegt, das in seiner Gesamtheit eine Fortbewegung außerhalb des häuslichen (geschützten und bekannten) Rahmens unmöglich macht.

Die erkennende Kammer stellt sich damit auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, da dieses - wie die Klägerbevollmächtigte richtig ausführt - eindeutig klargestellt hat, dass auch ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V sein kann (siehe beispielsweise BSG, Urteil vom 16.09.2004, Aktenzeichen B 3 KR 15/04 R). Allerdings hat das Bundessozialgericht in allen in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine entsprechende Leistungsgewährung nur in Betracht kommt, wenn zusätzlich qualitative Elemente vorliegen. Dies hat es auch in der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung vom 19.04.2007 (Aktenzeichen B 3 KR 9/06 R) zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus haben Versicherte dann keinen Anspruch auf einen behindertengerechten Umbau eines Pkws, soweit größere Entfernungen wegen der Besonderheiten des Wohnortes eines Versicherten oder aufgrund der Auswahlfreiheit bei der Arzt- beziehungsweise Therapeutenwahl zurückzulegen sind (BSG, Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen B 3 KR 9/06 R). In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht bei einer Wachkomapatienten (BSG vom 16.09.2004, Aktenzeichen B 3 KR 19/03 R) die Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bejaht, da die im vorliegenden Fall Versicherte als Wachkomapatientin mit multiplen Behinderungen einen eigenen körperlichen Freiraum überhaupt nicht mehr wahrnehmen konnte und die Fortbewegung ausschließlich dem Besuch bei Ärzten und Therapeuten dienen sollte. Dem gegenüber sei es im Rahmen der Rollstuhl-Ladeboy-Entscheidung (BSG, Urteil vom 26.03.2003 Aktenzeichen B 3 KR 23/02 R) -die auch von der Beklagten zitiert worden ist - darum gegangen, mit dem Hilfsmittel selbstständig größere Strecken als allein mittels des Rollstuhls zurückzulegen und damit den eigenen Aktionsradius zu erweitern, während bei einer Wachkomapatienten im Vordergrund stünde, dass das Hilfsmittel dazu diene, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufsuchen zu können. Darüber hinaus war im Fall der Wachkomapatienten aus Sicht des Gerichts ein Pkw- Schwenksitz auch ein kostengünstiges Hilfsmittel, nachdem professionelle Krankentransporte zu den Fahrten zu Ärzten und Therapeuten ein Vielfaches gekostet hätten.

Im vorliegenden Fall verkennt die Kammer nicht, dass der Fall der Wachkomapatienten nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, da bei dieser keinerlei eigene Aktivitäten mehr möglich waren, während die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit dem Rollstuhl im häuslichen (geschützten und bekannten Bereich) mobil ist, so dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Wachkomapatienten größer sind als im Falle der Klägerin. Auch spielen die räumlichen Gegebenheiten (z.B. weite Wege zu vorhandenen Ärzten) - wie die Beklagte richtig ausführt - keine Rolle, die zur Leistungsgewährung führen könnten.

Angesichts der bei der Klägerin vorliegenden multiplen Behinderungen auf verschiedenen Fachgebieten (orthopädisch, geistig und auf augenärztlichem Fachgebiet) ist das Gericht jedoch zur Auffassung gelangt, dass auch hier zusätzliche qualitative Merkmale vorliegen, die die Verurteilung der Beklagten zur Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz zulassen. So ist zum Einen anzuführen, dass die Klägerin mittlerweile (seit Januar 2010) in die Pflegestufe III eingestuft ist, so dass sich ihr gesundheitlicher Zustand im Laufe des Klageverfahrens noch verschlechtert hat, dem auch die Pflegekasse mit der Zuerkennung der Pflegestufe III Rechnung getragen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihrer schwer beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen einer speziellen professionellen medizinischen und therapeutische Betreuung bedarf, die u.a. vom Kinderzentrum ... geleistet werden kann und wird. Nachdem die Klägerin jedoch nicht in ..., sondern in ... wohnt, sind die entsprechenden Entfernungen zu bewältigen. Auch wenn das Bundessozialgesicht in vielen Entscheidungen das Argument der ersparten Aufwendungen nicht hat durchgreifen lassen, so hat es mit der Entscheidung vom 16.09.2004, B 3 KR 19/03 R im Fall der Wachkomapatienten unter Rn. 22 darauf hingewiesen, dass ein Pkw-Schwenksitz gegenüber einem professionellen Krankentransport ein kostengünstigeres Hilfsmittel darstellt.

Darüber hinaus hat die Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber nachvollziehbar dargestellt, dass der Klägerin aufgrund ihrer vielfachen Gesundheitsstörungen eine Mobilität außerhalb des geschützten und bekannten Rahmens des häuslichen Bereichs sowie des Klassenzimmers nicht möglich ist. Für das Gericht ist es in Anbetracht dessen und der vorliegenden Gesundheitsstörungen auch nachvollziehbar, dass es der Klägerin verwehrt ist, mittels ihres Rollstuhls selbstständig die üblicherweise im Nahbereich liegenden Stellen zu erreichen.

In einem anderen Fall hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.08.2005, Aktenzeichen L 4 KR 124/02 die dortige beklagte Krankenkasse zu einem behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs mit einem Pkw- Kassettenlift für einen neunjährigen Tetraspastiker verurteilt. In dieser Entscheidung war für das Gericht ausschlaggebend, dass beim Kläger als zusätzliches qualitatives Element vorlag, dass er sich unter der Woche in einem Internat befand, so dass ihm ein direkter Kontakt zu seinen Eltern in diesem Zeitraum verwehrt war, es dem Senat jedoch im höchsten Maße sinnvoll und notwendig erschien, einem zum Zeitpunkt des Erwerbs des Hilfsmittel neunjährigen Jungen einen Kontakt zu den Eltern zu ermöglichen, wobei dieser Kontakt genau wie der Arztbesuch in der Entscheidung des BSG mit dem Aktenzeichen B 3 KR 19/03 R in den Bereich der Grundbedürfnisse falle. Die Sicherstellung dieses Grundbedürfnisses des Klägers in Form des Kontaktes zu den Eltern sei am sinnvollsten nur mit dem eigenen Pkw der Eltern nebst Pkw-Kassettenlift und Zubehör möglich. Auch wenn im vorliegenden Fall die Klägerin von Montag bis Freitag täglich nach Hause gefahren wird (durch den Behindertenfahrdienst und damit nicht in einem Internat untergebracht ist) darf für den vorliegenden Fall jedoch nichts anderes gelten, vielmehr dient auch hier das häusliche Verweilen der Klägerin bei ihren Eltern der Sicherstellung dieses Grundbedürfnisses der Klägerin in Form des Kontaktes zu den Eltern. Im Fall wie dem vorliegenden, in dem die Eltern das Verbleiben ihres Kindes im eigenen Haushalt unterstützen und die Gesundheit ihrer Tochter (der Klägerin) durch vielfältige Fahrten zu Therapeuten und Ärzten fördern, ferner damit gleichzeitig Kosten für Behindertenfahrdienst sowie die Heimunterbringung sparen, darf den Eltern sowie der Klägerin dies durch die Ablehnung eines PKW-Schwenksitzes nicht erschwert werden, wenn nicht gar aufgrund des zunehmenden Gewichts und Alters der Klägerin unmöglich gemacht werden, so dass letztlich nur noch die internatsmäßige Unterbringung bliebe. In Anbetracht dessen, dass der Pkw-Schwenksitz überwiegend für die Fahrten zu Therapeuten und Ärzten eingesetzt wird (die Mutter der Klägerin hat insofern erklärt, dass allein im Januar und Februar dieses Jahres diesbezüglich allein 22 Transporte angefallen seien), fällt dies aus Sicht der Kammer in das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums.

Das Gericht hält dahin in diesem Ausnahmefall in Anbetracht der multiplen Erkrankungen der Klägerin eine Verurteilung der Beklagten im tenorierten Umfang für richtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Zitate19
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte