Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 C 10.1079
Fundstelle
openJur 2012, 108002
  • Rkr:
Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Mit Beschluss vom 27. April 2010 (Az. 7 C 10.775) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 22.2.2010 Az. M 3 K 09.2803) zurückgewiesen. Da die Zurückweisung der Beschwerde nicht angefochten werden kann (§ 152 Abs. 1 VwGO), hat der Senat das Schreiben des Klägers vom 3. Mai 2010 als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO gewertet. Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht zwar grundsätzlich auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO; vgl. auch BVerwG vom 1.7.2008 Az. 3 B 20.08 und vom 10.2.2006 Az. 5 B 7.06; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 2 zu § 67). Da jedoch Prozesskostenhilfeverfahren vom Vertretungszwang ausgenommen sind (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), war der Kläger für die von ihm persönlich verfasste und eingereichte Anhörungsrüge postulationsfähig (vgl. auch OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 E 125/08 <juris>).

Die somit zulässige Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Durch den Beschluss vom 27. April 2010 wird der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Senat hat die vorgebrachten Gründe eingehend geprüft und dargelegt, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte, weil der Kläger nach Aktenlage erstmals mit Schreiben vom 1. September 2008 und somit nach Ablauf eines Monats Einwendungen gegen die mündliche Prüfung vom 30. Juni 2008 erhoben hat. Soweit der Kläger hierzu nunmehr mit Schreiben vom 3. Mai 2010 vorträgt, er habe sich bereits am Tag nach der Prüfung an die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses gewandt, wo ihm die Sachbearbeiterin nach Absprache mit der Geschäftsstellenleiterin mitgeteilt habe, es sei nicht notwendig, den Vorsitzenden des Promotionsausschusses aufzusuchen, und er habe sechs Monate Zeit, sich die Sache in Ruhe zu überlegen, handelt es sich um neues Vorbringen, das bisher weder vom Kläger vorgetragen noch den Akten zu entnehmen war. Die Nichtberücksichtigung eines solchen weder vorgebrachten noch aktenkundigen Sachverhalts stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Anhörungsrüge bietet keine Möglichkeit, neues Vorbringen in das Verfahren einzuführen, um dessen Fortführung und die Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung zu erreichen, die ohne Gehörsverstoß ergangen ist. Somit kann dahinstehen, ob das neuerliche Vorbringen des Klägers, zu dem sich die Beklagte noch nicht geäußert hat, überhaupt geeignet wäre, eine den Anforderungen der Magisterprüfungsordnung der Beklagten genügende Rüge des Prüfungsverfahrens zu belegen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Magisterprüfungsordnung schriftlich zu erheben ist und die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Magisterprüfungsordnung ausgeschlossen ist, wenn seit der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr in Höhe von 50,- Euro ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).