Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.05.2010 - 22 CS 10.25
Fundstelle
openJur 2012, 107980
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 2009 wird in den Ziffern I und II abgeändert.

II. Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung des Landratsamts B… vom 4. Juni 2009 werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Landratsamts B… vom 4. Juni 2009, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Steigerung der Produktion von derzeit 410 t/Tag auf künftig 1.000 t/Tag Jahresdurchschnittswert an der bestehenden Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2009 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 4. Juni 2009 an.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Änderungsgenehmigung des Landratsamts B… vom 4. Juni 2009 wieder her.

Die Beigeladene hat Beschwerde eingelegt.

Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag, teilt aber die Auffassung der Beigeladenen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 zu Unrecht wiederhergestellt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach gegenwärtiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage werden die von der geänderten Anlage der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen bei den Antragstellern weder tagsüber noch nachts voraussichtlich zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, so dass das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 4. Juni 2009 das Aufschubinteresse der Antragsteller überwiegen.

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller entscheidungstragend auf das Fehlen von Erhebungen und tragfähigen Berechnungen zur Lärmbelastung der Antragsteller durch den anlagenbezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gestützt, obwohl das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht offensichtlich auszuschließen sei. Dieser Beurteilung wird durch die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegte 3. ergänzende Stellungnahme des T… vom 20. Januar 2010 die Grundlage entzogen. Diese Stellungnahme enthält die vom Verwaltungsgericht geforderten belastbaren Berechnungen zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm.

Zwar hat die Beigeladene diese Stellungnahme dem Verwaltungsgerichtshof erst mit Schriftsatz vom 1. März 2010 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt. Jedoch wurde die Problematik der Anwendbarkeit der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bereits in der Beschwerdebegründung dargelegt; insoweit kann die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch ergänzt werden (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 19 zu § 146). Im Übrigen ist anerkannt, dass das Beschwerdeverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie auch für neue Tatsachen offen ist, soweit diese erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind; eine Beschränkung auf den Weg über § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist insoweit nicht geboten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 43 zu § 146; Eyermann/Happ, a.a.O., RdNr. 29 zu § 146).

Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück u.a. in Wohngebieten durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit

- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Geräusche der Autobahn S… - M… hier nicht bereits deswegen zu berücksichtigen seien, weil sich diese Autobahn innerhalb des in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm genannten 500 m -Radius befinde. Bezugsobjekte für den Verkehrslärmbeitrag der genehmigten Anlage seien vielmehr deren öffentliche Erschließungswege, nicht aber sämtliche öffentliche Verkehrsflächen in einem Umkreis von 500 m. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und wohl auch des Antragsgegners dürfte vieles für diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dürfte insbesondere aus der Bezugnahme auf die 16. BImSchV in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm abzuleiten sein, dass bei der Ermittlung des dortigen Beurteilungspegels nur die Verkehrsstärke auf den jeweiligen Erschließungswegen zugrunde zu legen ist. Nach den Vorgaben der 16. BImSchV kommt es nur auf den Lärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht; die Verkehrsgeräusche durch andere Verkehrswege bleiben dabei unberücksichtigt (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, RdNr. 37 zu § 41).

Diese Rechtsauffassung führt jedoch nicht zu einem Erfolg des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller. Denn auch wenn zugunsten der Antragsteller auf die von der Gesamtanlage der Beigeladenen ausgehenden Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen abgestellt und der Autobahnverkehr nicht berücksichtigt wird, dürften hier emissionsmindernde organisatorische Maßnahmen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm von der Beigeladenen nicht verlangt werden können.

a) Zwar liegen in diesem Fall nach der Stellungnahme des T… vom 20. Januar 2010 für die Nachtzeit die kumulativ zu erfüllenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vor. Wie sich aber dieser Stellungnahme entnehmen lässt, sind die hier in Betracht kommenden emissionsmindernden Maßnahmen entweder nicht erfolgversprechend oder von der Beigeladenen bereits weitestgehend umgesetzt. Was die von den Antragstellern vorgeschlagene Errichtung einer neuen Zufahrt entlang der Autobahn im Norden des Betriebsgeländes der Beigeladenen angeht, ist bereits zweifelhaft, ob diese überhaupt als organisatorische Maßnahme im Sinn der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm angesehen werden kann. Abgesehen davon weist die Beigeladene darauf hin, dass eine solche neue Zufahrt im Bereich der vorgesehenen Flächen für eine geplante Verbreiterung der Autobahn auf insgesamt sechs Fahrspuren wohl nicht realisiert werden kann. Vor allem kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach der o.g. Stellungnahme des T… am Anwesen der Antragsteller insbesondere durch den Autobahnlärm eine Vorbelastung von 56 dB (A) nachts besteht, die den nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwert von nachts 49 dB (A) deutlich überschreitet, während durch den anlagenbezogenen Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen lediglich eine Erhöhung dieser Vorbelastung um 0,9 dB (A) verursacht wird (S. 9 der Stellungnahme). Auch wenn solche Verkehrsgeräusche - wie oben ausgeführt - bei der Ermittlung des Beurteilungspegels des An- und Abfahrtsverkehrs der Anlage nicht zu berücksichtigen sein dürften, sind sie doch zumindest für die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Umfang Maßnahmen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zur Verminderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs in Betracht kommen, weil solche Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, RdNrn. 52 und 48 zu Nr. 7 TA Lärm; Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, RdNr. 51 zu Nr. 7 TA Lärm). Gerade dies ist hier zu bezweifeln. An den fortbestehenden nächtlichen Lärmbelästigungen durch die Autobahn könnten zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen an der Anlage der Beigeladenen nichts ändern. Die Belästigung der Antragsteller durch Lärm würde sich kaum spürbar vermindern.

b) Für die Tagzeit fehlt es auch ohne Berücksichtigung des Autobahnverkehrs bereits an der Voraussetzung der Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 3 TA Lärm, weil nach der Stellungnahme des T… vom 20. Januar 2010 die Grenzwerte der 16. BImSchV durch die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs nicht überschritten werden. Dieser nachvollziehbaren Beurteilung sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Die Stellungnahme der Firma B… GmbH vom 15. März 2010 bezieht sich nur auf die Bewertung des Gewerbelärms. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass der T… seiner Bewertung eine veraltete Verkehrszählung vom August 2002 zugrunde gelegt hat, weist der T… in seiner Stellungnahme vom 21. April 2010 nachvollziehbar darauf hin, dass nur massive Änderungen der Verkehrszahlen zu relevanten Ergebnisunterschieden führen würden. Hierfür haben die Antragsteller nichts vorgetragen; der Hinweis auf ein von der Beigeladenen erworbenes Grundstück, das als Lkw-Zwischenparkplatz dient, reicht hierfür allein nicht aus.

2. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss kann auch nicht aus anderen Gründen (unabhängig von Nr. 7.4 TA Lärm) aufrechterhalten werden.

a) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, dürfte durch den angefochtenen Änderungsbescheid ohne erkennbare Verletzung der Rechte der Antragsteller sichergestellt sein, dass die der geänderten Anlage der Beigeladenen zuzurechnenden Lärmimmissionen tagsüber zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Antragsteller führen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Nach der Nebenbestimmung in Buchstabe A Ziff. IV Nr. 2.2 des Änderungsbescheids dürfen die vom Molkereibetrieb inklusive Fahrverkehr und Ladetätigkeiten nach Durchführung der geplanten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen ausgehenden Geräuschimmissionen am Anwesen der Antragsteller tagsüber einen Immissionsrichtwert von 52 dB (A) nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf verwiesen, dass die Antragsteller einen höheren Schutzanspruch als den gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete anzusetzenden Immissionsrichtwert von tags 55 dB (A) nicht geltend machen könnten und die Festlegung eines um 3 dB (A) reduzierten Tagwerts durch das Landratsamt unter dem pauschalierten Ansatz einer Vorbelastung des Anwesens der Antragsteller in gleicher Höhe erfolgt sei.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde allerdings die Vorbelastung des Anwesens der Antragsteller durch das Gewerbegebiet „G…“ nicht konkret ermittelt, weil der T… in seiner schalltechnischen Untersuchung unter Hinweis auf Voruntersuchungen, die sich nicht in den Verfahrensakten befinden, nur den aus seiner Sicht sensibleren Nachtzeitraum betrachtet hat. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller dürfte dies aber im Hinblick auf die Regelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Danach ist der von einer Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A) unterschreitet; eine Berücksichtigung der Vorbelastung kann dann entfallen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass vorliegend wohl von einer Gemengelage auszugehen ist, bei der das Maß der zumutbaren Lärmbelastung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm nur durch die Bildung eines geeigneten Zwischenwerts bestimmt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Festlegung des Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit zutreffend ausgeführt hat, ist dies hier deswegen der Fall, weil die Anlage der Beigeladenen in einem Gewerbegebiet, das Anwesen der Antragsteller in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und die Gebiete aneinandergrenzen. Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Wohngebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Nach diesem Maßstab liegt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nahe, bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für das Anwesen der Antragsteller von einem Immissionswert von tags 58 dB (A) auszugehen. Mit diesem Zwischenwert werden auch nicht die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm überschritten, wodurch für den Regelfall gewährleistet ist, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 BayVBl 2000, 623/624; siehe auch Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Dieser Wert erscheint insbesondere deswegen angemessen, weil die Milchwerke der Beigeladenen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ihren Betrieb bereits seit 1984 am selben Standort ausüben, während die Antragsteller ihr Wohnbauvorhaben erst im Jahr 1994 im Einwirkungsbereich der Anlage der Beigeladenen errichtet haben und ihr Grundstück zudem am äußeren Rand des Wohngebiets an der Grenze zum Außenbereich liegt. Die vom Verwaltungsgericht für die Nachtzeit angeführten Gesichtspunkte lassen sich ohne Weiteres auf den Tag übertragen. In den Stellungnahmen des T… vom 20. Januar 2010 und vom 21. April 2010 wird zudem nachvollziehbar erläutert, dass hinsichtlich der Ladetätigkeiten mit der Errichtung einer 4 m hohen Abschirmwand westlich der Verladung Molkereiprodukte und der speziell geräuschdämmenden Beschichtung der Laderampe Molkereiprodukte und der Laderampe Produktion 1 der Stand der Lärmminderungstechnik im Sinn von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm eingehalten wird und eine Einhausung der Ladebereiche weder aus Platzgründen noch vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen und dadurch erzielten Verbesserungen in Betracht kommt, wobei in diesem Rahmen die hohe Vorbelastung des Anwesens der Antragsteller durch die Autobahn ebenfalls nicht völlig außer Acht gelassen werden kann. Auch die Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik im Sinn der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm verlangt die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, wird der festgelegte Tagwert von 52 dB (A) am Anwesen der Antragsteller voraussichtlich eingehalten werden können. Soweit das Verwaltungsgericht hierzu auf die im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Stellungnahme des T… vom 19. Oktober 2009 verwiesen hat, wird diese durch das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, mit dem lediglich die erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt werden, nicht erschüttert. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts besteht angesichts der prognostizierten deutlichen Unterschreitung des festgelegten Richtwerts von 52 dB (A) - auch unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) - noch ein erheblicher Raum für gegebenenfalls nicht berücksichtigte Geräusche. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht den Verkehrslärm auf der Straße „H…“ als öffentlicher Verkehrsfläche gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht als der Anlage der Beigeladenen zuzurechnenden Betriebslärm angesehen hat. Soweit die Antragsteller wiederum die Unvollständigkeit der T…-Gutachten behaupten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar die verwirrende Anlagenverwaltung des T… das Verständnis der schalltechnischen Untersuchung erschweren mag, dies aber nichts an der Vollständigkeit der Anlagen zu dieser Untersuchung ändert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (siehe Stellungnahme der Firma B… GmbH vom 15.3.2010, Ziff. 3.3) enthält das Gutachten des T… vom 30. Januar 2008 in den Anlagen 2.1 und 2.2 die Immissionsanteile der in Gruppe 1 eingestuften Geräuschquellen von untergeordneter Bedeutung/Nebengeräuschquellen (siehe Nrn. 4 und 4.1 dieses TÜV-Gutachtens), auf die in der ergänzenden Stellungnahme des T… vom 20. Oktober 2008 (S. 6) verwiesen wird.

b) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, führen die der Anlage der Beigeladenen zuzurechnenden Lärmimmissionen voraussichtlich auch während der Nachtzeit zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Antragsteller, weil der festgelegte Immissionswert von 44 dB (A) nicht zu beanstanden ist und am Anwesen der Antragsteller wohl eingehalten werden kann. Soweit die Antragsteller rügen, die meteorologische Korrektur sei vom T… mit einem Wert von 2 dB (A) für den Meteorologie-Faktor C o falsch angesetzt worden, hat der T… in seiner Stellungnahme vom 21. April 2010 nachvollziehbar darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung der Windverteilung im vorliegenden Fall dieser Ansatz für Immissionsorte, die - wie das Anwesen der Antragsteller - in West- bis Südwestrichtung von der Anlage gelegen sind, als sachgerecht anzusehen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Umsetzung der Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung des T… für die Nachtzeit im angefochtenen Bescheid bemängelt, fehlt es dort zwar an dementsprechenden Auflagen für eine Beschränkung der nächtlichen Lkw- und Pkw-Fahrbewegungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht aber vieles dafür, dass diese der schalltechnischen Untersuchung des T… zugrundeliegenden Begrenzungen vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst werden. Zum einen ist die schalltechnische Untersuchung des T… - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - nach Buchstabe A Ziff. II.1 des angefochtenen Bescheids dessen Bestandteil. Zwar wird dieser Untersuchung dort eine Verbindlichkeit nur insoweit zugesprochen, als sie die in Ziff. I des Bescheids genehmigte Maßnahme einer Steigerung der Produktion von bisher 410 t/Tag auf 1.000 t/Tag behandelt. Wie sich aber Buchstabe A Ziff. IV.2.2 entnehmen lässt, setzt der Bescheid Beurteilungspegel für den Gesamtbetrieb der Anlage fest und stellt damit für die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderung auf diesen Gesamtbetrieb ab, auf den sich auch die schalltechnische Untersuchung des T… bezieht (vgl. Buchstabe B Ziff. II.3 des Bescheids). Zum anderen dürften die Erläuterungen in Nr. 6 der ergänzenden Stellungnahme des T… vom 20. Oktober 2008 auch ihren Niederschlag im Genehmigungsantrag der Beigeladenen gefunden haben. Wie sich den Verwaltungsakten zum Genehmigungsverfahren (Bl. 38 der Akten) entnehmen lässt, hat die Beigeladene diese ergänzende Stellungnahme des T… mit Schreiben vom 3. November 2008 vorgelegt und damit zum Bestandteil ihrer Antragsunterlagen gemacht. Damit sollte u.a. auch die vom Landratsamt in den Antragsunterlagen vermisste Aufstellung über den Lkw-Verkehr für die geplante Kapazitätssteigerung nachgeliefert werden (vgl. Bl. 8 und 23 der Akten).

3. Insgesamt erscheint bei dieser Sachlage die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller nicht als interessengerecht. Soweit aus Gründen der Rechtsklarheit Zweifel bestehen mögen, ob die Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung des T…, unter denen der festgelegte Immissionswert für die Nachtzeit eingehalten werden kann, hinreichend im angefochtenen Bescheid umgesetzt werden, kann dies vom Antragsgegner im Hauptsacheverfahren klargestellt werden; gegebenenfalls können die Zweifel auch durch die Aufnahme von entsprechenden Auflagen in den Bescheid beseitigt werden, wobei auf vorliegende Formulierungsvorschläge des T… zurückgegriffen werden kann. Allein durch den mit der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung ermöglichten Lkw- und Pkw-Verkehr werden auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, weil dieser jederzeit, soweit es sich im Hauptsacheverfahren als notwendig erweisen sollte, reduziert werden kann.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.