Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 20 C 10.1174
Fundstelle
openJur 2012, 107932
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig.

Die Klägerin ist nicht durch eine postulationsfähige Person im Sinn des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten. Hiernach muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht – im Freistaat Bayern vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 184 VwGO, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) – jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO muss das ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sein. Eine solche Vertretung hat die Klägerin nicht, so dass ihre Beschwerde in analoger Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen ist (s.a. BayVGH vom 21.12.2009 Az. 20 C 09.2919).

Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch unbegründet gewesen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes auf 20.000,-- € nicht zu beanstanden. Die Klägerin begehrte mit ihrer (mittlerweile zurückgenommenen) Klage vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten, sie entsprechend § 6 Abs. 2 ElektroG unter einer bestimmten Marke und für eine bestimmte Geräteart zu registrieren, weil dies die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2009 abgelehnt hatte.

In ständiger Rechtsprechung hält der Senat in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem Elektrogesetz in Anlehnung an die Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anhang § 164 RdNr. 14 = NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich einen Streitwert von 20.000,-- € für sachgerecht (vgl. BayVGH vom 3.8.2009 Az. 20 C 09.1770 m.w.N.). Dieser Beurteilung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwG vom 2.3.2010 BVerwG 7 B 37.09; vom 21.2.2008 BVerwG 7 C 43.07).

Gesichtspunkte, die den Verwaltungsgerichtshof veranlassen müssten davon abzuweichen, sind angesichts des eindeutigen erstinstanzlichen Klägerbegehrens nicht ersichtlich.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).